FLAG § 38c., BGBl. Nr. 604/1987, gültig ab 01.01.1988
ABSCHNITT IIa Familienhärteausgleich§ 38c.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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