Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 140

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer

Wenn Ihr Nettoumsatz (VwGH-Erkenntnis vom , 98/14/0057) im Jahr 1998 nicht höher als 300.000 S war, sind Sie von der Umsatzsteuer „unecht" befreit. Sie können aber bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides 1998 gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß Sie auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verzichten und Ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften versteuern wollen. Eine solche Erklärung bindet Sie mindestens für fünf Jahre.

Wenn Sie schon für die Umsatzsteuer 1997 eine Verzichtserklärung abgegeben haben, gilt diese auch für 1998.

Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Die Umsatzsteuerbefreiung bleibt also erhalten, wenn einmal innerhalb von fünf Jahren der (Netto)Umsatz höher als 300.000 S, aber nicht höher als 345.000 S ist. Die Umsatzsteuerbefreiung kommt unter anderem für viele Vermietungen in Betracht.

Allerdings müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung, unabhängig von der Umsatzsteuerbefreiung, schon dann abgeben, wenn Ihr Jahresumsatz mehr als 100.000 S war.

Bei einem Umsatz bis 300.000 S müssen Sie in Ihrer Umsatzsteuererklärung ausdrücklich d...

Daten werden geladen...