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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 114

Ausländische Einkünfte (Kennzahl 440)

Ausländische Einkünfte (Kennzahl 440)

Österreich hat mit allen wichtigen Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. In diesen Abkommen verzichtet Österreich für bestimmte ausländische Einkünfte auf das Besteuerungsrecht. Für die verbleibenden in Österreich zu versteuernden Einkünfte behält sich aber die Republik Österreich das Recht vor, die volle Steuerprogression anzuwenden. Um die Berechnung des Steuersatzes zu ermöglichen, sind die Einkünfte, für die einem anderen Staat das Besteuerungsrecht zusteht, anzugeben. In manchen Fällen kann auch aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen die ausländische Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet werden. Vgl. hiezu Anm. 41, Seite S 113.

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