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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 113

Besonders zu besteuernde Einkünfte

Besonders zu besteuernde Einkünfte

In Betracht kommt eine Zuzugsbegünstigung. Der Finanzminister konnte bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum eine begünstigte Besteuerung anordnen. Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische Einkünfte, ganz oder teilweise aus der Besteuerung ausgeschieden werden oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, oder es kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen VerbrauchS. S 114 entsprechende Betrag zugrunde gelegt werden. Die Besteuerungsgrundlage oder die Steuer konnten auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.

Solche bis 1993 erteilte Zuzugsbegünstigungen gelten weiter. Seit 1994 ist die Möglichkeit einer Zuzugsbegünstigung eingeschränkt. Der Bundesminister für Finanzen kann nur mehr bei Personen, deren Zuzug der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und im öffentlichen Interesse gelegen ist, steuerliche Mehrbelastungen durch das ausländische Einkommen beseitigen.

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