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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 153

Vorsteuerabzug (Kennzahl 060)

Vorsteuerabzug (Kennzahl 060)

Bei Kennzahl 060 ist der Betrag einzusetzen, der verbleibt, wenn man vom Gesamtbetrag der Vorsteuern die Beträge abzieht, die unter den Kennzahlen 061 und 065, 066, 064 und 062 anzugeben sind. Auf folgendes ist zu achten:

Die abziehbare Vorsteuer ist der Buchhaltung oder den sonstigen Umsatzsteueraufzeichnungen zu entnehmen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, daß die Belege (Rechnungen) alle gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten, u. a. auch die MengeS. S 154und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. Bloße Sammelbegriffe, wie „Speisen", „Getränke", „Lebensmittel", „Textilwaren", „Büromaterial", „Reinigungsmaterial", „Fachliteratur", „Eisenwaren", „Werkzeuge" oder dgl., genügen nicht. Siehe dazu Manfred Lang, SWK-Heft 32/1997, Seite S 673.

Sie können auch die in den Rechnungen der Post- und Telekom AG ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Bei Anzahlungen hat der Zahlungsempfänger (der Leistende) die Umsatzsteuer abzuführen. Es ist deshalb richtig und korrekt, daß im Beleg über die Anzahlung die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird und der Kunde, der die Anzahlung leistet, die...

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