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Verlustabzug (Kennzahl 469 und 462) - Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben
S. S 121Verlustabzug (Kennzahl 469 und 462)
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Die Angaben bei Kennzahl 469 dienen zur Berücksichtigung der Verlustvorträge aus den Jahren 1989 und 1990, die bis 1995 nicht geltend gemacht werden konnten und die gemäß § 117 Abs. 7 EStG mit je 1/5 in den Jahren 1998 bis 2002 abzuziehen sind. Bitte tragen Sie bei der Kennzahl 469 den gesamten offenen Betrag an Verlusten aus 1989 und 1990 ein, denn die Fünftelung erfolgt automatisch. Die Angaben bei der Kennzahl 462 dienen der automatischen Vormerkung der noch offenen Verlustvorträge aus den Jahren ab 1991. Zur Berücksichtigung der Verluste siehe auch den in SWK-Heft 19/1998, Seite S 419 f. | . |
Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben
Während die Sonderausgaben der Ziffer 1 (Renten und dauernde Lasten sowie freiwillige Weiterversicherung) und Ziffer 5 (Steuerberatungskosten) ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind, bestehen für die Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben der Ziffern 2, 3 und 4 gesetzliche Höchstbeträge.
Für die Sonderausgaben im Sinne der Z 2 lit. a bis c des Formulars ist die Absetzbarkeit kompliziert geregelt.
Auszugehen ist von einem Höchstbetrag von 40.000 S. Dieser Betrag erhöht sich
• um 40.000 S, wenn dem Steuerpflic...