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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 137

Gewinnausschüttung

Gewinnausschüttung

Im Falle einer Gewinnausschüttung ab hat die Gesellschaft 25% des ausgeschütteten Betrages als Kapitalertragsteuer einzubehalten und binnen einer Woche ab dem festgesetzten Auszahlungstag an das Betriebsfinanzamt abzuführen und eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, Lager-Nr. Ka 1, beim Betriebsfinanzamt abzugeben.

Für den Gesellschafter - wenn es sich um eine natürliche Person handelt - ist der Dividendenbezug endbesteuert. Der Gesellschafter kann aber auch in seiner Einkommensteuererklärung die Dividende als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und die Anwendung des Hälfte-Steuersatzes sowie die Anrechnung der abgezogenen Kapitalertragsteuer beantragen. Siehe Seite S 105.

Wenn die Gewinnausschüttung an Gesellschafter erfolgt, die körperschaftsteuerpflichtig sind, bleiben bei den Gesellschaftern diese Beteiligungserträge steuerfrei (§ 10 KStG).

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