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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 120

Kirchenbeiträge (Kennzahl 458)

Kirchenbeiträge (Kennzahl 458)

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden bis höchstens 1.000 S jährlich als Sonderausgaben abgezogen. Es ist zu empfehlen, die Belege oder Fotokopien der Belege über die Zahlung der Kirchenbeiträge der Einkommensteuererklärung beizulegen. Auch Beiträge für den von Ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 4 EStG) und für die Kinder im Sinne des § 106 EStG können geltend gemacht werden.

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