BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 33 Freiland
Zu § 33: EB
Allgemeines:
Die Freilandbestimmung wurde neu strukturiert. Zusätzlich wurden einige Änderungen vorgesehen. Im Abs. 2 wurde die Möglichkeit vorgesehen, Freihaltegebiete auszuweisen, im Abs. 3 werden die Sondernutzungen geregelt, im Abs. 4 wurden die Bauführungen im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung geregelt. Danach folgen im Abs. 5 die zulässigen baulichen Nutzungen außerhalb für Zwecke der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Und im Abs. 6 sind jene baulichen Nutzungen zusammengefasst, die sowohl im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung als auch außerhalb davon zulässig sind. Abs. 7 regelt schließlich die zwingenden Sachverständigengutachten.
Zum 2. Satz:
Durch den neu vorgesehenen 2. Satz soll verdeutlicht werden, dass neben den ausdrücklich für zulässig erklärten baulichen Nutzungen im Sinn der Abs. 3, 5 und 6 die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder Ödland darstellen. Die Begriffe „land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung“ und „Ödland“ sind im § 2 definiert. Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich üblicherweise nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.
Zu Abs. 2:
Neu aufgenommen wurde der Begriff „Freihaltegebiete“ zum Schutz natürlicher oder landschaftsspezifischer Gegebenheiten im öffentlichen Interesse. Damit ist u.a. auch in begründeten Fällen ein Freihaltegebiet möglich, dass die Festlegung von Sondernutzungen für Auffüllungsgebiete ausschließt.
Zu Abs. 3:
Die Gemeinde kann für Sondernutzungen im Sinn einer gewünschten verbesserten Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, aber auch zur Vermeidung von Zersiedelungsansätzen Bebauungspläne erlassen (§ 26 Abs. 4 i.V.m. § 40). Dadurch können Bebauungsvorgaben insbesondere dort festgelegt werden, wo Sondernutzungen in der Nähe von Schutzgütern umgesetzt werden sollen. Die Festlegung von Bebauungsvorgaben soll bei den Sondernutzungen zu einer besseren Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes führen. In fast allen Fällen existiert für eine angestrebte Sondernutzung bereits ein mehr oder weniger konkretes Projekt.
Zu Abs. 3 Z. 2:
Mit dieser Regelung von Bauführungen außerhalb der Landwirtschaft im Rahmen einer Freilandsondernutzung wird eine Vereinfachung der bisherigen Regelung geschaffen. Die neue Formulierung soll den nach der bestehenden Rechtslage normierten und in der Praxis schwierig vollziehbaren Begriff des „Umgebenseins“ von mindestens vier Wohnhäusern beseitigen und nunmehr auf eine weilerartige oder zeilenförmige Bebauung von mindestens drei Wohngebäuden abstellen.
Die Festlegung eines Auffüllungsgebietes bei einer lückenhaften Bebauungsstruktur im Freiland ist jedoch weiterhin eine Ausnahme in der baulich- räumlichen Entwicklung eines Gemeindegebietes. Sie ist daher nur im Anlassfall zu untersuchen und an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden. Insbesondere ist zu beachten, dass weiterhin die vorrangige Nutzung des Freilandes jene der Land- und Forstwirtschaft ist.
Für die Auffüllungsfläche bzw. Lücke wird durch die Definition der lit. d klargestellt, dass eine Auffüllung nur bei zumindest zweiseitigem Anschluss an mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken erfolgen darf und somit eine Auffüllung nur nach innen zulässig ist. Werden bestehende Wohngebäude in einem Auffüllungsgebiet durch einen Neubau ersetzt, so ist die Lage des neuen Wohngebäudes ebenfalls nur innerhalb der bisherigen äußersten Grenzen der bestehenden Wohnbebauung zulässig.
Zur Ermittlung, ob eine zu bebauende Fläche bzw. eine Lücke eine Entwicklung nach innen darstellt, ist um die bestehenden Wohngebäude, die vor dem rechtmäßig errichtet wurden, eine äußere Umrisslinie zu ziehen. Der geplante Neubau hat innerhalb dieses Umrisses zu liegen.

Die Lücke innerhalb des Auffüllungsgebietes darf (auch wenn sie aus mehreren Teilbereichen besteht) insgesamt 3.000m2 nicht überschreiten (dazu zählen bebaubare und nicht bebaubare Bereiche). Die rechnerische Ermittlung der Lückengröße bezieht sich dabei in der Längsausdehnung auf den Abstand zwischen den Bestandswohngebäuden unabhängig von allfälligen Grundstücksgrenzen (allerdings unter Berücksichtigung bzw. abzüglich des Mindestgrenzabstandes im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes) und auf eine ortsübliche Tiefe eines Einfamilienhausgrundstückes (typischerweise rund 30m). Dies begründet sich darin, dass eine „visuelle Einheit“ des Auffüllungsgebietes auch vor der Auffüllung schon gegeben sein muss und dies u.a. nur gewährleistet ist, wenn der Abstand zwischen den Bestandswohnhäusern nicht zu groß ist. Bei einem Abstand von z.B. 50m zwischen bestehenden Wohngebäuden ist jedenfalls anzunehmen, dass eine visuelle Einheit vorliegt. Insbesondere bei einer zeilenartigen Bebauung mit einer einzigen Lücke von ca. 3.000m2 und geringer Bauplatztiefe wird die Festlegung eines Auffüllungsgebietes eher nicht möglich sein und daher auch nur in Ausnahmefällen eine Lücke für die Errichtung von 2 Wohngebäuden geeignet sein. Bei der Beurteilung der visuellen Einheit des Auffüllungsgebietes ist insbesondere die Entfernung der bestehenden Wohngebäude untereinander sowie die Topographie maßgebend, wobei in Einzelfällen bei dieser Beurteilung auch die Vegetation, die Erschließung und die Art der Bebauung eine Rolle spielen können. Durch die Festlegung von Auffüllungsgebieten ist eine Verbindung verschiedener Landschafts- und Siedlungselemente zu vermeiden, da regelmäßig davon auszugehen sein wird, dass ansonsten keine visuelle Einheit vorliegt.
Die künftige Wohnbebauung und die vorhandene Bebauung haben nach Auffüllung der Lücken ein geschlossenes Erscheinungsbild bzw. eine visuelle Gesamteinheit zu ergeben. Daher sind im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan die Bebauungsgrundlagen festzulegen, um die Erreichung eines geschlossenen Erscheinungsbildes des Auffüllungsgebietes zu gewährleisten. Der mögliche Inhalt der Bebauungsgrundlagen richtet sich nach den Bestimmungen des § 18 Steiermärkisches Baugesetzes und umfasst z.B. die Bebauungsweise, die Straßenfluchtlinie, die zulässige Höhe der baulichen Anlagen und Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie Vorgaben über die Firstrichtung und Dachform unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes, wobei die konkreten Inhalte der Bebauungsgrundlagen jedenfalls solche Vorgaben zu enthalten haben, die das Erreichen einer visuellen Gesamteinheit ermöglichen (die Vorgaben gelten auch für die für eine Wohnnutzung erforderlichen anderen Gebäude und baulichen Anlagen wie. z.B. Garagen, Schwimmbäder und dgl.). Diese Bebauungsgrundlagen gelten auch für allfällige Änderungen der bestehenden Wohngebäude bzw. für allfällige Zubauten des Auffüllungsgebietes.
Schließt ein Auffüllungsgebiet direkt an ein Anderes an, ist - wenn nicht überhaupt ev. die Festlegung eines Baugebietes sinnhaft ist - für jedes Auffüllungsgebiet die Mindestanzahl von 3 Wohnhäusern erforderlich.
Zu Abs. 4 Z. 2:
Neu aufgenommen wurde die Forderung, dass die Bauführungen auch in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sein müssen, womit insofern die Rechtslage, wie sie bis zur Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 1994 bestanden hat, wieder hergestellt wurde. Auch ist bei Betriebsneugründung ein positiver Deckungsbeitrag (siehe § 2 Abs. 1 Z. 8) für alle Investitionen (dies betrifft auch die notwendige Errichtung von Gebäuden) nachzuweisen. Darunter sind auch Kosten für Versicherungen, die notwendige Betriebsausstattung u. a. zu verstehen.
Zu Abs. 4 Z. 3 letzter Satz:
Ersatzbauten und betriebszugehörige Einfamilienhäuser sollen auch errichtet werden dürfen, wenn die Hoflage durch eine öffentliche Verkehrsfläche oder ein Gewässer geteilt ist. Wenn eine Hoflage durch eine öffentliche Straße oder ein öffentliches Gewässer geteilt wird, und deshalb nicht auf einem Grundstück bestehen kann, soll im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude - aber in Hoflage - trotzdem ein Ersatzbau bzw. ein betriebszugehöriges Einfamilienwohnhaus errichtet werden können (dies gilt allerdings unter der Einschränkung, dass eine Bebauung auf dem Grundstück, auf dem sich die die Hoflage bildenden Gebäuden befinden, nicht möglich ist). Der Begriff der „Hoflage“ ist im § 2 Abs. 1 Z. 18 definiert. Außerdem darf für jenes Grundstück, auf dem das Haus errichtet wurde, keine eigene Einlagezahl eröffnet werden. (Siehe § 46 Abs. 3). Voraussetzung ist, dass das neu zu errichtende Gebäude mit den bestehenden Gebäuden (Hoflage) eine visuelle Einheit bildet.
Zu Abs. 4 Z. 4:
Mit dieser vorgesehenen Bestimmung soll klargestellt werden, dass die Privatzimmervermietung (die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, im § 2 Abs. 1 Z. 28 definiert) im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes raumordnungsrechtlich zulässig ist und unter bestimmten Voraussetzungen auch Neu- und Zubauten möglich sind. Gewerberechtliche Bestimmungen bleiben von dieser Regelung unberührt. Es kann daher durchaus der Fall sein, dass es sich im Einzelfall bei einem Vermietungsbetrieb um einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb handelt.
Zu Abs. 4 Z. 5:
Die Bestimmung über Änderungen des Verwendungszweckes eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes für gewerbliche Tätigkeiten wurde inhaltlich im Wesentlichen beibehalten. Lediglich um den Bedürfnissen der Praxis nachzukommen, sollen in Hoflage auch Zubauten kleineren Ausmaßes (wie z.B. Windfänge, Stiegenhäuser, Sanitäranlagen, etc.) zugelassen werden. Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Änderung des Verwendungszweckes nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle rechtmäßig errichtet wurden. Bei dieser Novelle handelte es sich um die Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1994, LGBl. Nr. 1/1995, die am in Kraft getreten ist, sodass nunmehr dieses Datum in die Bestimmung eingefügt wurde. Der Begriff „Gebietscharakter“ ist in § 2 Abs. 1 Z. 13 definiert.
Zu Abs. 5 Z. 1 lit. b:
Da die vorrangige Nutzung des Freilandes jene der Land- und Forstwirtschaft ist, ist innerhalb von Geruchsschwellenabständen eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes eine Bebauung eines Auffüllungsgebietes unzulässig. Damit soll sichergestellt werden, dass die Rechte von landwirtschaftlichen Betrieben durch Auffüllungsgebiete nicht beeinträchtigt werden.
Dies aber auch bezugnehmend auf die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 Z. 2. sowie im Hinblick auf die notwendige Beachtung der Raumordnungsgrundsätze § 3 hinsichtlich des Nachweises nach § 3 Abs. 1 Z. 2 („Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung der weit gehenden Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen“) und § 3 Abs. 1 Z. 3. („Die Ordnung benachbarter Räume ist aufeinander abzustimmen“). Die Koppelung der Bebaubarkeit des Auffüllungsgebietes an den Geruchsschwellenabstand umfasst auch Betriebe mit einer Geruchszahl kleiner als G=20. Dies ist darin begründet, dass einerseits das Auffüllungsgebiet weiterhin die baulich - räumliche Ausnahme bildet und andererseits Konflikte mit rechtmäßigen landwirtschaftlichen Betrieben auch unter G=20 auftreten können.

Sind Flächen der Lücke von Geruchsemissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben betroffen, dürfen diese daher, solange die Rechtsbestände hinsichtlich der Emissionen unverändert gelten, nicht bebaut werden (diese Flächen zählen jedoch zum maximal möglichen Gesamtausmaß von 3.000 m2). Die Ermittlung der Geruchsschwellenabstände wird durch die Baubehörde veranlasst und hat auf Basis des bewilligten oder des als bewilligt anzusehenden Bestandes bzw. nach der maximal möglichen Anzahl pro Tierart gemäß den tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Nicht genutzte Stallungen sind, sofern keine Änderung des Verwendungszweckes erfolgt, mit der maximal möglichen Anzahl pro Tierart zu berücksichtigen. Auf allfällige, einer Bebauung entgegenstehende, an Baubescheide gebundene landwirtschaftliche Emissionsrechte muss daher nachweislich verzichtet werden.
Zu Abs. 5 Z. 2:
Zubauten im Freiland sollten nur bei solchen baulichen Anlagen zulässig sein, die sich im Freiland befinden. Ansonsten könnten z.B. auch Betriebshallen, die sich im Bauland und im Bereich der Grenze zum Freiland befinden, in das Freiland hinein verdoppelt werden, was mit dem Zweck der Freilandbestimmung nicht vereinbar wäre.
Weiters wurden z.B. Zubauten bei solchen baulichen Anlagen ausgenommen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden. Es ist raumordnungsfachlich nicht einzusehen, dass solche bauliche Anlagen, die seinerzeit bereits aufgrund der restriktiven raumordnungsrechtlichen Ausnahmebestimmungen (Betriebsgründung) im Freiland bewilligt wurden, nach Betriebsauflassung noch zusätzlich in den Genuss der Zubaubestimmung kommen. Dies wäre überschießend und mit dem „Freilandgedanken - Vermeidung der Zersiedelung“ nicht vereinbar. Nicht erfasst von dieser Ausnahme sind jedoch solche Bauten eines ehemaligen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 errichtet wurden, sodass bei diesen ein Zubau möglich ist.
Klarzustellen war auch im Sinn der ständigen Praxis, dass der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand.
Schließlich wurde die bereits nach der derzeitigen Rechtslage normierte Ausnahmebestimmung, wonach das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden kann, wenn im Zug der Bauausführungen der Konsens untergeht, in das neue Gesetz übernommen. Die Baubehörde hat jedoch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens betreffend eines geplanten Zubaues u.a. zu prüfen, ob der rechtmäßige bauliche Bestand in qualitativer Hinsicht, was die mechanische Festigkeit und Standsicherheit betrifft, so beschaffen ist, dass er in ein Zubauvorhaben einbezogen werden kann. Verneinendenfalls ist über das Bauansuchen für den Zubau negativ zu entscheiden.
Zu Abs. 5 Z. 4:
Entspricht im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage. Lediglich Dachgaupen als Zubauten sollen zugelassen werden, um einem Bedürfnis der Praxis nachzukommen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Änderung des Verwendungszweckes nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle rechtmäßig errichtet wurden. Bei dieser Novelle handelte es sich um Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1994, LGBl. Nr. 1/1995, die am in Kraft getreten ist, sodass nunmehr dieses Datum in die Bestimmung eingefügt wurde. Der Begriff „Nutzungscharakter des Gebäudes“ ist in § 2 Abs. 1 Z. 25 definiert.
Zu Abs. 5 Z. 6:
Hierzu zählen auch kleinere untergeordnete Anlagen, die mit leitungsgebundener Infrastruktur in Zusammenhang stehen wie z.B. Mess- und Regeleinrichtungen, Schiebestationen, etc. Nicht umfasst sind größere Anlagen mit Emissionen wie z.B. Verdichterstationen.
Zu Abs. 5 Z. 7:
Diese Bestimmung führte in der Praxis immer wieder zu Auslegungsproblemen, weil einerseits von „Bauten“ gesprochen wird, andererseits jedoch im Klammerausdruck nur solche bauliche Anlagen angeführt sind, denen Gebäudeeigenschaft zukommt, sodass mitunter Unklarheiten bestanden, ob auch solche Bauten gemeint sind, denen keine Gebäudeeigenschaft zukommt (z.B. befestigte Abstellflächen). Zur Lösung dieses Problems wird daher vorgeschlagen, im Einleitungssatz zunächst den Begriff „Bauten“ durch den Begriff „Gebäude“ zu ersetzen. Des weiteren trat in der Praxis immer wieder die Frage auf, ob ein Grundeigentümer im Freiland neben seinem Wohnhaus z.B. auch einen Swimmingpool, eine Pergola oder eine Einfriedung errichten darf. Nachdem dies in der Freilandbestimmung bisher nicht ausdrücklich geregelt ist und es sachlich durchaus gerechtfertigt erscheint, dass ein Grundeigentümer solche bauliche Anlagen im Freiland errichten darf, wurde in dieser Bestimmung vorgesehen, dass auch kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes sowie Einfriedungen errichtet werden dürfen, wobei dieses Recht im Sinn des Gleichheitsgrundsatzes nicht nur vom Nichtlandwirt sondern auch vom Landwirt in Anspruch genommen werden kann, weshalb diese Bestimmung unter Abs. 5 eingereiht wurde. Die Errichtung hat jedoch im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude zu erfolgen (ausgenommen Einfriedungen). Dies ist dann gegeben, wenn die Gebäude bzw. baulichen Anlagen so situiert sind, dass ein besonderes Naheverhältnis zum Wohngebäude vorliegt.
Die weiters vorgesehene Anhebung der Gesamtfläche von 30 m2 auf 40 m2 stellt eine Anpassung an die Steiermärkische Baugesetznovelle 2003, LGBl. Nr. 78/2003, dar.
Zu Abs. 6:
Die geltende Regelung über den Ersatzbau infolge eines katastrophenartigen Ereignisses gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Ein katastrophenartiges Ereignis kann jedoch auch im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung einen Ersatzbau erforderlich machen bzw. rechtfertigen, weshalb nunmehr ausdrücklich vorgesehen wurde („über die Abs. 4 und 5 hinaus“), dass diese Form des Ersatzbaues auch im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zulässig ist. Davon zu unterscheiden ist der Ersatzbau im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß Abs. 4 Z. 3 lit. a, der kein katastrophenartiges Ereignis voraussetzt, sondern allgemein und einmalig ausgenützt werden kann.
Nach der geltenden Bestimmung können bestehende bauliche Anlagen (unter bestimmten Voraussetzungen) im unbedingt notwendigen „Ausmaß“ ersetzt werden. Der Begriff „Ausmaß“ führt in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten, sodass entsprechend dem Zweck der Ersatzbaubestimmung auf den unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort abgestellt werden soll.
Schließlich wurde auch vorgesehen, dass die bisherige Geschoßfläche hierbei nach Maßgabe des Abs. 5 Z. 2 vergrößert werden darf, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre. D.h. es ist z.B. zu prüfen, ob eine solche bauliche Anlage bestand, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurde. Bejahendenfalls kommt eine Vergrößerung der Geschoßfläche nicht in Betracht; siehe die Ausführungen zu Abs. 5 Z. 2.
Zu Abs. 7:
Die Regelung betreffend die zwingende Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde für die Praxis klarer formuliert, indem die im Gutachten zu untersuchenden Fragen genau bezeichnet wurden.
Viele Baubehörden waren der Meinung, dass nach der derzeitigen Rechtslage bei einer Größe ab 5 ha kein Gutachten einzuholen ist, obwohl die Baubehörden bei auftretenden Zweifeln über das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes schon nach dem im AVG verankerten Gebot der materiellen Wahrheitsfindung verpflichtet sind, trotz dieser raumordnungsrechtlichen Bestimmung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Daher wurde ausdrücklich vorgesehen, dass bei Flächen ab 5 ha ein Gutachten dann einzuholen ist, wenn Zweifel bestehen, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.
Zu § 33: AB 2011 (EZ 218/5)
Zu Abs. 3 Z. 1:
Die Anträge der Grünen (EZ 165/1) sowie der SPÖ (EZ 218/1) zielen unter anderem auf Maßnahmen ab, die den Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumordnung die Möglichkeiten geben sollen, eine für Tierhaltebetriebe ab einer bestimmten Größe zwingend erforderliche Sondernutzung im Freiland festlegen zu können. Der dafür eingesetzte Unterausschuss hat unter anderem diese Intentionen beraten und ist zu dem folgenden Novellierungsvorschlag gekommen.
Abweichend von den beiden Anträgen ist nunmehr die Grenze, ab der eine Sondernutzung im Freiland auszuweisen ist, nicht durch die Geruchszahl G normiert sondern - beschränkt auf die Tierart Schwein - durch die Anzahl der Zuchtsauen bzw. Mastschweineplätze. Die Zahlen 700 (Zuchtsauen) bzw. 2.500 (Mastschweineplätze) werden aus dem Anhang 1 Z. 43 lit. a UVP-Gesetz übernommen.
Zu § 33: AB 2011 (EZ 578/4)
Im § 33 Abs. 3 bis 5 kommt es zu weiteren Änderungen der Regelungen des Auffüllungsgebietes, die einer Vereinfachung bei deren Umsetzung dienen sollen.
Zu § 33: AB 2019 (EZ 223/12)
Zu Abs. 3 Z 1 letzter Satz:
Die Hinzunahme der Möglichkeit, bauliche Anlagen nicht nur zur Gänze auszuschließen, sondern allenfalls auch einzuschränken, erleichtert den Vollzug. Die Einschränkung kann etwa die Größe und die Art von baulichen Anlagen (z.B. keine Gebäude) betreffen.
Zu Abs. 4 Z 3:
Damit soll klargestellt werden, dass die Grundstücke, die die Hoflage bilden, in einer Grundbuchseinlage zusammengefasst sein müssen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der nunmehr ergänzten Bestimmung des § 46 Abs. 3.
Zu Abs. 5 Z 6:
In Abstimmung mit den diesbezüglichen Regelungen im Stmk. Baugesetz wird anstelle der Kollektorfläche bei Solar- und Photovoltaikanlagen auf eine Kollektorleistung abgestellt. Damit können Anlagen mit einer Leistung von insgesamt nicht mehr als 50kW P (Kilowatt Peak) ohne Festlegung einer Sondernutzung im Freiland errichtet werden.
Zu § 33: AA 2022 (EZ 165/19)
Abs. 3 Z 1:
Agri-Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche von mehr als 0,5 ha dürfen nur auf einer Fläche, die als Sondernutzung ausgewiesen ist, errichtet werden. Die Ausweisung erfolgt als übereinanderliegende Nutzung (Freiland mit Nutzungsüberlagerung Sondernutzung Energieerzeugungsanlage/Agri-Photovoltaikanlage), wobei auch eine Eignungszone im ÖEK festzulegen ist. Im Baubewilligungsverfahren ist von der Baubehörde zu prüfen, ob es sich bei der PV-Anlage tatsächlich um eine Agri-PV-Anlage handelt - dies muss sich aus den vorgelegten Projektunterlagen eindeutig ergeben (siehe Begriffsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 1). Im Spruch des Baubewilligungsbescheides sind solche PV-Anlagen überdies dezidiert als Agri-PV-Anlagen zu bezeichnen. Das geforderte Maß der landwirtschaftlichen Nutzung muss dauerhaft erhalten bleiben. Eine Photovoltaikanlage, die nicht (mehr) diesen Kriterien für eine Agri-PV-Anlage entspricht (z. B., weil die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben wird), stellt eine konsenslose Anlage dar. Auf diesen Umstand sollte jedenfalls bereits im Baubewilligungsbescheid hingewiesen werden. Denkbar ist jedoch, dass ein Landwirt z. B. die Errichtung der Agri-PV-Anlage einem anderen Betreiber überlässt. Es muss allerdings auch in diesem Fall auf Dauer gewährleistet sein, dass die landwirtschaftliche Nutzung entsprechend der in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Kriterien erfolgt. Im Zug der Ausweisung der Sondernutzung erscheint es überdies sinnvoll, die Rückbauverpflichtung im Fall der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung durch eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer (Landwirt) abzusichern.
Abs. 3 Z 2 lit. d:
Die Möglichkeit einer Erweiterung eines Auffüllungsgebietes nach außen wird ersatzlos gestrichen und damit ein Beitrag zum Flächensparen und zur Verringerung des Bodenverbrauchs geleistet.
Abs. 4 Z 6:
Damit erfolgt eine Klarstellung, dass Solar- und PV-Anlagen auf oder an landwirtschaftlichen baulichen Anlagen unabhängig von der Größe jedenfalls errichtet werden dürfen. Zusätzlich können Agri-PV-Anlagen auf einer bewirtschafteten Fläche bis 0,5 ha ohne Sondernutzungsausweisung aufgestellt werden. Siehe im Übrigen die Ausführungen zu § 33 Abs. 3 Z 1. Mehrere, nebeneinanderliegende Anlagen (jeweils bis 400 m2 Brutto-Fläche bzw. bei Agri-PV-Anlagen bis jeweils 0,5 ha - wobei die Brutto-Fläche der Gesamtmodulfläche entspricht) sind dann als einheitliche Anlage anzusehen, wenn sie aufgrund der räumlichen Nahebeziehung die Wirkung einer einheitlichen Anlage erzeugen bzw. einen Betreiber aufweisen und die Einspeisung in das öffentliche Netz an einem gemeinsamen Netzanschlusspunkt erfolgt.
Abs. 4 Z 7:
Auf Grund der Ausbringungsbeschränkungen in der novellierten Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ergibt sich die Notwendigkeit, den Güllebevorratungsraum für den gehaltenen Nutztierbestand statt für bisher 6 Monate Mindestlagerdauer auf 10 Monate Lagerkapazität auszuweiten. Dies führt zur Notwendigkeit, zusätzlichen Güllelagerraum zu schaffen, ohne dass der betriebliche Umfang der Nutztierhaltung erweitert wurde. Die nochmalige Erweiterung der Lagerkapazitäten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben gestaltet sich vielfach schwierig, sodass ein Lösungsansatz darin gesehen wird, Gülle am künftigen Einsatzort der Ausbringung direkt im Bereich der Felder zu lagern und aus Kosten- und auch logistischen Gründen überbetriebliche Großgülledepots zu errichten. Nach der bisherigen Rechtslage kann die Erforderlichkeitsprüfung nur auf den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb bezogen erfolgen, sodass solche Gemeinschaftsanlagen nur auf Grundlage einer Sondernutzungsfestlegung im Flächenwidmungsplan zulässig sind. Mit der neuen Regelung wird die Grundlage geschaffen, dass die Errichtung dieser Anlagen durch eine Gemeinschaft von Landwirten unter der Voraussetzung, dass die Ausbringung ausschließlich auf den Betriebsflächen der beteiligten Landwirte erfolgt, ohne entsprechende Widmungsfestlegung im Flächenwidmungsplan möglich ist.
Abs. 4 Z 8 und Abs. 7 Z 6:
Die Neuregelung ermöglicht es, dass seinerzeit bestandene Almhütten, die dem Aufenthalt von Personen gedient haben, im selben Ausmaß und auf demselben Standort wiedererrichtet werden dürfen. Das Recht soll Personen zustehen, die einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen. Unzulässig sind Neubauten, sofern es sich um keine Wiedererrichtung handelt, und Zubauten. Eingeschränkt ist dieses Recht auf Bereiche, die eine bestehende, historisch im Rahmen der Almbewirtschaftung entwickelte dörfliche Struktur aufweisen. Diese Struktur ist gekennzeichnet durch ein Nebeneinander von mehreren Almhütten, Almstallungen und sonstigen für die Almbewirtschaftung erforderlichen baulichen Anlagen. Diese Bereiche weisen somit eine gewisse historisch entwickelte Konzentration und eine entsprechende Infrastruktur auf, die aber weitgehend unverändert bleiben soll.
Die Beschränkung dieser Ausnahmeregelung auf solche Bereiche garantiert, dass die Almbewirtschaftung nicht behindert wird. Abseits solcher bestehender Strukturen ist die Wiedererrichtung nicht erwünscht (ausgenommen davon sind die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Bauten,z. B.ein Viehunterstand). Zusätzlich dürfen das Orts-und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt sowie der Gebietscharakter und der Nutzungscharakter von Gebäuden nicht verändert werden.
Das Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung der Agrargemeinschaft bzw. die Zustimmung des Grundeigentümers stellt sicher, dass die Wiedererrichtung nicht die Interessen der Agrargemeinschaft oder des Grundeigentümers beeinträchtigt. Eine Agrargemeinschaft im Sinn des § 2 des Stmk. Agrargemeinschaftengesetzes ist die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften).
Schließlich ist zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Abs. 5 Z 1:
Nachdem sich die Regelung über Tierhaltungsbetriebe ändert und nunmehr der Begriff „Geruchszone“ verwendet werden soll, bedarf es hier einer Anpassung, wonach Neubauten in einem Auffüllungsgebiet nur außerhalb einer Geruchszone errichtet werden dürfen.
Abs. 5 Z 2:
Mit dieser Ausdehnung der Zubaumöglichkeit soll erreicht werden, dass durch die Vergrößerung eines rechtmäßig bestehenden Wohngebäudes, das in den letzten 10 Jahren vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle durchgehend als Hauptwohnsitz verwendet wurde, zwei Wohneinheiten in adäquater Größe geschaffen werden. Damit soll insbesondere eine Wohnmöglichkeit für die nächste Generation geschaffen werden. Das Vorliegen der Voraussetzung der durchgehenden Hauptwohnsitznutzung hat die Baubehörde durch Prüfung der Meldedaten im Melderegister festzustellen. Mit der Regelung, dass die Hauptwohnsitznutzung in den letzten 10 Jahren durch den Bauwerber oder dessen in direkter Linie Verwandte erfolgt sein muss, sollen Umgehungsversuche verhindert werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle muss das Wohnhaus bereits seit mindestens 10 Jahren ohne Unterbrechung durch den Bauwerber selbst oder dessen Eltern oder Großeltern genutzt worden sein. Damit wird ausgeschlossen, dass solche Wohnhäuser durch familienfremde Personen erworben und in der Folge ausgebaut werden.
Abs. 5 Z 6:
Damit erfolgt eine Anpassung an die Baugesetznovelle LGBl. Nr. 91/2021. Mehrere, nebeneinanderliegende Anlagen (jeweils bis 400 m2 Brutto-Fläche - wobei die Brutto-Fläche der Gesamtmodulfläche entspricht) sind dann als einheitliche Anlage anzusehen, wenn sie aufgrund der räumlichen Nahebeziehung die Wirkung einer einheitlichen Anlage erzeugen bzw. einen Betreiber aufweisen und die Einspeisung in das öffentliche Netz an einem gemeinsamen Netzanschlusspunkt erfolgt.
Abs. 7 Z 6:
Mit der neu eingeführten Z 6 wird festgelegt, dass vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, wenn es zu einer Wiedererrichtung von Almhütten (Abs. 4 Z 8) kommt. Das Gutachten betrifft das Vorliegen eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 8 lit. b und d. Die Beurteilung, es sich um eine bestehende, historisch im Rahmen der Almbewirtschaftung entwickelte dörfliche Struktur handelt, wird der zuständige Ortsplaner vornehmen.
Zu § 33 Abs 4 Z 6 und Abs 5 Z 6: IA 2023 (EZ 3198/1)
Die Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha und somit ohne Festlegung einer Sondernutzung im Freiland soll beschränkt werden und nur einmalig je landwirtschaftlichem Betrieb zulässig sein.
Es soll weiters eine Regelung über die Zusammenrechnung von Flächen in den Gesetzestext aufgenommen werden. Damit soll verhindert werden, dass Solar- und Photovoltaikanlagen auf Freiflächen und Agri-Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zueinander errichtet und als eigenständige Anlagen bewertet werden, obwohl sie eine Einheit im Hinblick auf die visuelle Wirkung ergeben.
Aus raumordnungsrechtlicher Sicht ist es nicht entscheidend, ob Freiflächenanlagen technisch getrennt voneinander errichtet werden. Relevant sind vielmehr die räumlichen Auswirkungen, welche diese Anlagen verursachen. Solar- und Photovoltaikanlagen auf Freiflächen und Agri-Photovoltaikanlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, sollen daher als einheitliche Anlage gelten. Bei der Beurteilung sind ihre Flächen zusammenzurechnen. Ein räumlicher Zusammenhang soll jedenfalls anzunehmen sein, wenn der Mindestabstand zwischen den Standortflächen weniger als 100 m beträgt. Darüber hinausgehend soll ein räumlicher Zusammenhang bestehen, wenn die jeweiligen Anlagen die visuelle Wirkung einer einheitlichen Standortfläche erzeugen. Für die Beurteilung der visuellen Wirkung wird in der Regel ein sachverständiges Gutachten einzuholen sein.
Anmerkungen
0) Abs 3 Z 1 geändert durch Nov 2011/69. Abs 3 Z 2 lit a, b u d, Abs 4 Z 5, Abs 5 Z 4, 6 u 7 geändert durch Nov 2011/111. Abs 3 Z 1, Abs 4 Z 3 und 5, Abs 5 Z 2 und 6, Abs 6 und Abs 7 Z 2 geändert durch Nov 2020/6. Abs 3 Z 1, Z 2 lit d, Abs 5 Z 1 lit b, Z 2, Z 6, Abs 7 Z 5 und 6 geändert, Abs 4 Z 6 bis 8 eingefügt, Abs 7 Z 2 aufgehoben durch Nov 2022/45. Abs 4 Z 6 und Abs 5 Z 6 geändert durch Nov 2023/73.
0a) In der Fassung LGBl 2011/69; gem § 68a Abs 1 in Kraft getreten mit
0b) In der Fassung LGBl 2011/111; gem § 68a Abs 3 in Kraft getreten mit .
0c) In der Fassung LGBl 2020/6; gem § 68a Abs 11 in Kraft getreten am .
0d) In der Fassung LGBl 2022/45; gem § 68a Abs 13 in Kraft getreten am .
0e) In der Fassung LGBl 2023/73; gem § 68a Abs 15 in Kraft getreten mit .
1) Für die Auslegung von Flächenwidmungsplänen gilt grundsätzlich das „Versteinerungsprinzip“. Für die Begriffe gilt die Regelung (das Gesetz) im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat, s dazu ausführlich Anm 2 bei § 30.
§ 67 Abs 13 bestimmt allerdings, dass die Freilandbestimmungen dieses Gesetzes (§ 33) auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Flächenwidmungspläne gilt. Damit hat der Gesetzgeber unmittelbar die Anordnung getroffen, dass das „Versteinerungsprinzip“ nicht angewendet werden soll. Dies gilt allerdings nur für jene Pläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestanden oder gemäß § 67 Abs 3 erlassen wurden. Für danach erlassene Pläne gilt das Versteinerungsprinzip wiederum. Beachte zur Nov 2022/45 jedoch die Übergangsbestimmung des § 67h Abs 5.
2) Die Generalklausel lautet demnach auf Freiland. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Freilandwidmung ex lege eintritt, sondern es bedarf eines gesonderten Widmungsakts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt die Anwendung einer solchen Generalklausel, die den Eintritt einer bestimmten Widmungskategorie zur Folge hat, den Willen der Gemeinde voraus, durch Nichtwidmung dieser Fläche die Rechtsfolge der Freilandwidmung herbeizuführen (vgl VfSlg 15.851/2000, 16.113/2001; ua).
Nun hat der VfGH im Erkenntnis v , E 4464/2020, allerdings Folgendes ausgeführt: „Gemäß § 33 StROG 2010 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs 3, 5 und 6 leg cit zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Grünland dar. Alle anderen Nutzungen bedürfen daher einer Widmung gemäß §§ 28, 30 oder § 32 StROG 2010 als Grundlage entsprechender Bewilligungen.“
Damit scheint der VfGH davon auszugehen, dass auf Grund der Formulierung des Abs 1 bereits der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen habe, dass alle nicht speziell gewidmeten Grundflächen (Bauland, Verkehrsflächen) Freiland seien. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Aufhebung einer VO durch den VfGH nicht dazu führt, dass ein „weißer Fleck“ entsteht, sondern dass die Flächen (nämlich alle und immer) automatisch als Freiland gelten. Mit diesem Erkenntnis weicht der VfGH von seiner ständigen Rechtsprechung ab, zuletzt vertreten in VfSlg 20.222/2017: „Dies bedeutet grundsätzlich, dass im Falle der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof für die von der Aufhebung erfassten Grundstücke überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt ist.“ Eine Begründung für dieses Abweichen ist der VfGH schuldig geblieben (siehe zu diesen E bei § 25 Jud Punkt 11).
Der Auffassung des VfGH kann nicht gefolgt werden: Nicht nur, dass damit die mehr als 40 Jahre lang geübte Praxis, Freiland zu widmen, ad absurdum geführt würde (man müsste Grundstücke nicht in Freiland „rückwidmen“, sondern bloß eine andere Widmung aufheben), sie lässt sich auch aus einer Zusammenschau der Bestimmungen nicht ableiten. § 26 ist die zentrale Bestimmung zum Flächenwidmungsplan und legt die maßgeblichen Grundlagen fest. So bestimmt Abs 1, dass der Flächenwidmungsplan das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich-funktionellen Erfordernissen festzulegen hat. Dabei sind folgende Nutzungsarten vorzusehen: Bauland, Verkehrsflächen, Freiland. Im ersten Satz ist eindeutig klargestellt, dass alle drei vom Gesetzgeber als zulässig erkannten Widmungsarten festzusetzen sind, dass also eine bewusste Entscheidung getroffen werden muss, eine Fläche auch als Freiland zu widmen. Zwar wird in der Praxis (nachvollziehbarerweise) der Festsetzung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche besondere Aufmerksamkeit geschenkt, dies ändert aber nichts daran, dass eine bewusste Entscheidung getroffen wird, andere Flächen nicht mit einer spezielle Widmung zu belegen und sie als Freiland festzusetzen. Aus § 33 kann man nicht ableiten, dass diese bewusste Festsetzung durch den Verordnungsgeber nicht erforderlich wäre. Vielmehr ist § 33 Abs 1 als ergänzender, klarstellender Satz zu verstehen, der den § 33 (in einem programmatischen Sinn) einleitet und als Subtraktionsbestimmung ausdrückt, dass alle nach einer Ausweisung als Bauland und Verkehrsfläche übrigbleibenden Flächen als Freiland gelten (dh: im Sinne des § 26 Abs 1 festgesetzt wurden); dies dient zum einen der Klarstellung und zum anderen um auszudrücken, dass eine andere (vierte) Festlegung nicht in Betracht kommt.
Eine andere Auffassung würde bedeuten, dass - ohne dass eine Planungsbehörde eine bewusste Entscheidung treffen muss - alle Flächen des gesamten Bundeslandes von vornherein immer als Freiland gegolten hätten (und das bereits seit Inkrafttreten des ROG 1974 mit , weil sich der gleichlautende Satz schon in der damaligen Stammfassung befunden hat), was aber in der Praxis nie so verstanden wurde.
3) Die Freilandbestimmungen gewähren grundsätzlich keinen Immissionsschutz. Da auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe Emissionen verursachen (können), muss bei allenfalls auftretenden Beeinträchtigungen und Beschwerden auf § 13 Abs 12 BauG zurückgegriffen werden.
4) Der örtliche Landschaftsschutz gehört zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl VfSlg 6186/1970, 8944/1980).
5) Unter diesen Voraussetzungen wäre eine Festlegung als Bauland ohnehin nicht zulässig. Damit kann aber verhindert werden, dass ansonsten mögliche Bebauungen (Abs 3-6) ebenso unzulässig sind, denn die Festlegung eines Freihaltegebietes kommt einem „absoluten Bauverbot“ gleich. Es sind somit auch solche Bebauungsmöglichkeiten, die sonst im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder außerhalb derselben im Freiland zulässig wären, wie zB Ersatzbauten und Erweiterungen, unzulässig.
6) Die Ausweisung darf nicht im Widerspruch zum ÖEK stehen. Sie bedarf einer entsprechenden ausreichenden und nachvollziehbaren fachlichen Begründung (Nachweis des öffentlichen Interesses), die sich entweder aus dem ÖEK (zB Freihaltezone) oder aus anderen Sachbereichen (Naturschutz, Hochwasserschutz, Klimaschutz etc) ableiten lässt.
7) Dem Wortlaut nach ist die Aufzählung taxativ und einschränkend. Gemeint ist damit, dass es nur 2 Varianten von Sondernutzung gibt, nämlich Flächen nach Z 1 und Auffüllungsgebiete nach Z 2. Gemeinden können daher keine neue Kategorie schaffen.
8) Sondernutzungen sind also ausdrücklich festzulegen; die Art der Sondernutzung ist auszuweisen.
9) Sondernutzungen enthalten dem Wortlaut nach keinen Immissionsschutz, sodass ein Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Nutzungsart besitzt.
9a) Die Anforderung der besonderen Standortgunst muss im Verfahren nachgewiesen werden. Dem Verordnungsakt muss entnehmbar sein, warum eine bestimmte Fläche im Vergleich zu anderen besonders geeignet sein soll ( ua).
10) Die Festlegung von Flächen nach Z 1 ist nicht inhaltlich beschränkt; die (umfangreiche) Aufzählung von möglichen Zwecken ist nur beispielhaft (demonstrativ), was durch das Wort „insbesondere“ ausgedrückt wird; dies hat der VfGH ausdrücklich bestätigt (VfSlg 14.689/1996; ua). Die Gemeinde kann daher über die aufgezählten Beispiele hinaus Flächen für weitere Zwecke festlegen, soferne die Kriterien des 1. Satzes erfüllt sind.
In VfSlg 12.650/1991 hat der VfGH (zur Rechtslage in OÖ) festgehalten, dass die relevante Bestimmung (insbesondere die bloß demonstrative Aufzählung möglicher Sonderwidmungen im Grünland) eine Ermächtigung zur Festlegung von solchen Sonderwidmungen im Grünland enthalte, welche dem Verordnungsgeber erforderlich erscheine.
11) In der Steiermark besteht kein Gesetz über Campingplätze. Da solche aber nicht der Errichtung von dauernd bestehenden Objekten dienen, wird eine entsprechende Nutzung im Bauland (insb Erholungsgebiet) nicht möglich sein; es bietet sich daher die Ausweisung einer Sondernutzung im Freiland an, wobei auf solchen Flächen auch flexible (und damit transportable) Mobilheime aufgestellt werden dürften; nicht jedoch fest mit dem Boden verankerte Wohnhütten, die grundsätzlich im Bauland zu errichten sind. Dass es Sondernutzungen für Campingplätze geben soll, ergibt sich ua auch aus § 20 Z 7 BauG, der eine solche Sondernutzung ausdrücklich erwähnt.
12) Sollen im Rahmen von „Gartengestaltung“ Tätigkeiten wie Planen von Projekten und kleine Bautätigkeiten in Form von Einpflanzungen, Anlegen von Gärten, Bauen kleiner Mauern etc vorgenommen werden, so handelt es sich dabei nicht um Erwerbsgärtnereien; entsprechende bauliche Anlagen sind daher nicht zulässig.
13) Parkanlagen sind nach den Regeln der Gartenkunst gestaltete größere Grünflächen, die der Verschönerung und der Erholung dienen. Ein Park möchte dabei mit Rasen, formbestimmenden Gehölzen und Architekturelementen (in der Regel nach einem Gesamtkonzept gestaltet) eine idealisierte Landschaft erzielen.
14) Der Landesgesetzgeber hat kein eigenes Kleingartengesetz erlassen (verfassungsrechtlich wäre dies zulässig, zumal die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten in die nach Art 15 Abs 1 B-VG im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibenden Angelegenheiten des Baurechts und der Raumordnung fallen, vgl ). Kleingartenanlagen sind jedenfalls in ausgewiesenen Sondernutzungsflächen zulässig, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen im Freiland (vgl Abs 5 Z 5). Ob und inwieweit im Bauland (zB Allgemeines Wohngebiet) solche Flächen zulässig sind, ist bislang durch die Judikatur noch nicht klargestellt; andere Landesgesetze erlauben solche Anlagen regelmäßig nur im Freiland (zB NÖ, Sbg, W).
15) Bodenentnahmeflächen scheinen in dieser Bestimmung überflüssig. Zu denken wäre zB an Flächen für Nassbaggerungen oder den Tagbau, beides unterliegt aber dem MinRoG und somit der Bundeskompetenz, für die eine Ausweisung aber nicht in Betracht kommt.
15a) Die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen ist grundsätzlich auch auf Flächen mit der Widmung Sondernutzung für Energieerzeugungsanlagen möglich.
16) Die Bestimmung über Agri-Photovoltaikanlagen wurde mit der Nov 2022/45 eingefügt. Die Umschreibung „auf einer bewirtschafteten Fläche“ ist uE nicht erforderlich, und führt zu Unklarheiten. Bereits die Begriffsbestimmung (§ 2 Abs 1 Z 1) legt fest, dass eine Photovoltaikanlage nur dann eine Agri-Photovoltaikanlage ist, wenn sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes „auf einer landwirtschaftlich genutzten“ Freifläche errichtet wird; landwirtschaftlich genutzt und bewirtschaftet werden aber wohl als Synonyme betrachtet werden können.
Das Problem entsteht nun durch eine mehrfach mögliche Zuordnung der Wortfolge „auf einer bewirtschafteten Fläche“. Es macht einen Unterschied, ob man versteht „Agri-Photovoltaikanlage auf einer bewirtschafteten Fläche“ (was meint: die Photovoltaikanlage muss mehr als 0,5 ha haben) oder „auf einer bewirtschafteten Fläche von 0,5 ha“ (was meint: die bewirtschaftete Fläche muss mehr als 0,5 ha haben, wobei das Ausmaß der Photovoltaikanlage unbeachtlich wäre); auch eine Zusammenschau mit Abs 4 Z 6 führt zu keiner Klarheit. Sinnvoller wäre wohl Variante 1; wenn die Wortfolge weggelassen worden wäre, würden keine Zweifel bestehen.
17) Regelungen betreffend Tierhaltebetriebe wurden erstmals mit der Nov LGBl 2011/69 in Abstimmung mit der Neufassung des § 27 Abs 6 eingefügt. Tierhaltebetriebe, deren Tieranzahl unter den Zahlen nach § 27 Abs 6 liegen, können als Betriebe nach Abs 4 im sonstigen Freiland zulässig sein.
18) Der Ausschluss der Errichtung von baulichen Anlagen bewirkt, dass keine Anlagen errichtet werden dürfen (dies ist aber nur bei bestimmten Sondernutzungen denkbar, denn einige erfordern jedenfalls die Errichtung von Anlagen); der Begriff Einschränkung kann aber dahingehend verstanden werden, dass nur die Errichtung bestimmter bauliche Anlagen ausgeschlossen werden kann. Sowohl der gänzliche Ausschluss als auch die Einschränkung bedürfen jeweils einer Begründung der Erforderlichkeit.
19) Für eine Sondernutzung muss eine Nutzung für einen bestimmten Zweck ausdrücklich festgelegt werden, nicht jedoch für einen bestimmten Eigentümer (vgl jedoch das Erk VfSlg 17.147, in dem der VfGH die Widmung „Sondergebiet Bundesgebäude“ auf Grund der historischen Entwicklung und der langjährigen bestehenden Nutzung dennoch als zulässige Sondernutzung für ein Flüchtlingslager erkannt hat).
20) Wenn auch eine betriebszugehörige Wohnnutzungen in einer Sondernutzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, wird sie in der Praxis wohl nur in den seltensten Fällen unabdingbar erforderlich sein; jedenfalls ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen nach Abs 7 Z 4 einzuholen.
21) Auffüllungsgebiete sind Sondernutzungsflächen im Freiland, die der Wohnnutzung dienen (sollen), weil ja die unbebauten Lücken für eine Wohnbebauung vorgesehen sind (siehe auch die Zulässigkeit von Neu- und Zubauten nach Abs 5 Z 1 lit b). Da es sich um Wohnbebauung außerhalb des Baulandes handelt, ist immer ein strenger Maßstab anzulegen und das öffentliche Interesse zu prüfen (insb im Hinblick auf den Raumordnungsgrundsatz „Abstimmung von benachbarten Räumen“ gemäß § 3 Abs 1 Z 3). Die Vergleichbarkeit mit Wohnbauland zeigt sich auch in lit c, wonach Ausschlussgründe gemäß § 28 Abs 2 nicht vorliegen dürfen sowie die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs 2 Z 1 bis 3 erfüllt sein müssen (s Anm 31).
In diesem Sinne müssten auch die Geruchsstundenregelungen gemäß § 27 zu beachten sein, denn auch Auffüllungsgebiete dürfen keine der beabsichtigten Wohnnutzung widersprechende Geruchsbelästigung aufweisen (vgl das Bauverbot gemäß Abs 5 Z 1 lit b). In diesem Sinne wird eine Ausweisung von Auffüllungsgebieten - obwohl in § 27 Abs 5 nicht explizit erwähnt, aber in Anlehnung an diese Bestimmung - wohl ausgeschlossen sein; dabei könnten aber die Anforderungen nach § 27 Abs 5 Z 2 und 3 ebenfalls geprüft werden.
Eine Nutzungsänderung eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes in ein Wohnhaus im Auffüllungsgebiet wird zulässig sein.
22) Durch die Festlegung von Grundflächen als Sondernutzung Auffüllungsgebiet im Freiland ist insbesondere keine Auswirkung auf die Baulandbilanz der Gemeinde gegeben, wodurch der Gemeinde im Ergebnis ein größerer Spielraum in der Ortsplanung betreffend die Ausweisung neuen Baulandes eingeräumt ist.
23) Auffüllungsgebiete dürfen in Freihaltegebieten nach Abs 2 nicht festgelegt werden, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen (zB rechtmäßiger Bestand) erfüllt wären.
24) Voraussetzung ist, dass jedenfalls drei Wohngebäude bestehen, die vor diesem Datum errichtet wurden. Wenn es noch ein viertes gibt, das später errichtet wurde, kann auch dieses einbezogen werden, wenn es im räumlichen Zusammenhang steht und innerhalb der Umrisslinie liegt. Sind nur zwei Wohngebäude vorhanden, die vor diesem Datum errichtet wurden und ein drittes später, sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben.
25) Eine Definition von Wohngebäude fehlt sowohl im Raumordnungsgesetz als auch im Baugesetz. Aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes Wohngebäude ist - dem VwGH folgend - darunter ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist (Hinweis E , 95/05/0243; , 97/05/0128). Als Wohngebäude sind Gebäude dann anzusehen, wenn sie aufgrund der Größe, Form, Einrichtung und Ausstattung als Unterkunft und zur Haushaltsführung von Menschen geeignet sind.
26) Der Begriff „weilerartige Struktur“ lässt sich aus fachlicher Sicht nicht näher definieren. Grundsätzlich ist schon dann, wenn zumindest drei Gebäude in einem gewissen räumlichen Naheverhältnis vorhanden sind, von einer weilerartigen Struktur auszugehen, sofern dem nicht unterschiedliche topographische Verhältnisse oder visuelle Barrieren entgegenstehen. Die Praxis zeigt erhebliche Unsicherheiten.
Eine „zeilenartige Struktur“ liegt dann vor, wenn zumindest drei Gebäude in linearer Anordnung bestehen und diese nicht durch die topographischen Verhältnisse oder visuelle Barrieren getrennt sind. Die drei Gebäude in linearer Anordnung müssen sich an einer gegebenen klar erkennbaren Struktur einseitig orientieren (Straße, Weg etc).
27) Die im schriftlichen Bericht des Ausschusses zur Novelle LGBl 2011/111 angeführte Vereinfachung bei der Umsetzung führt nicht primär zu einer Vereinfachung bei Auffüllungsgebieten, sondern zu einer - wohl auch kritisch zu hinterfragenden - Lockerung der Voraussetzungen.
Die Änderung schafft bereits in lit a erleichterte Bedingungen in dreifacher Form. Zunächst wird der Stichtag um 15 Jahre verlegt, was auch neuere Gebiete zu Auffüllungsgebieten machen kann. Dann wird nicht mehr der Nachweis der Rechtmäßigkeit der Errichtung gefordert, sondern nur mehr die Vermutung der Rechtmäßigkeit (als „rechtmäßig anzusehen“). Als drittes brauchen die bestehenden Objekte keine visuelle Einheit mehr darstellen (nur das Endergebnis muss die visuelle Einheit bilden), was - wie sich ua aus lit b ergibt - größere Lücken ermöglicht.
28) Wird das Auffüllungsgebiet aufgefüllt, ist (dabei) eine Erweiterung als Auffüllungsgebiet nach außen grundsätzlich nicht mehr möglich, da ja keine Lücken mehr vorhanden sind, die aufgefüllt werden können.
29) Auch wenn die Quadratmeteranzahl dieselbe bleibt, erhöht sich das Ausmaß der für die Berechnung maßgeblichen, zulässigen Lücken durch die neue Berechnungsmethode erheblich, zumal ja verschiedene Flächen (wie zB die Flächen des Gebäudeabstandes) bei der Berechnung ausgespart werden.
30) Es gibt keine rechtliche Möglichkeit, die Bebauung der Lücke zu erzwingen (Baulandmobilisierungsmaßnahmen nach §§ 34 ff kommen ja im Freiland nicht in Betracht). Rein aus der Vermutung heraus, dass die Lücke möglicherweise nicht bebaut wird, ergibt sich kein Versagungsgrund.
31) Die Grundflächen müssen - auch wenn sie im Freiland liegen - grundsätzlich jene Qualität aufweisen, die auch vollwertiges Bauland erfüllen müsste.
32) Die durch die Novelle LGBl 2011/111 vorgenommene Lockerung der Voraussetzungen (die erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf den Begriff „naturräumliche Grenze“ gebracht hat) wird wieder zurückgenommen, sodass eine Erweiterung nach außen nun nicht mehr zulässig ist.
33) Auffüllungsgebiete im Freiland hat der Gemeinderat als Teil des Flächenwidmungsplans festzulegen. Neben der Abgrenzung in der planlichen Darstellung müssen für diese Flächen auch im Wortlaut spezielle Bebauungsgrundlagen festgelegt werden. Es ist allerdings unklar, welche Bebauungsgrundlagen damit gemeint sein könnten, der Begriff kommt im ROG sonst nicht vor. Hilfsweise könnte auf § 18 BauG zurückgegriffen werden, denn nach dieser Bestimmung sind bestimmte Bebauungsgrundlagen mittels Bescheid festzulegen. Warum diese im Wortlaut festzulegen sind, ist unklar, denn gerade bestimmte Bebauungsgrundlagen nach § 18 BauG (wie Flucht- u Grenzlinien) lassen sich fast nur planlich darstellen. Es wäre auch denkbar, Anlehnung an § 26 Abs 4 vorletzter Satz zu nehmen. Danach können bereits im Flächenwidmungsplan (betreffend Bebauungplanzonierungsflächen) Festlegungen hinsichtlich Lage, Größe, Höhe, Gestaltung und Funktion vorgenommen werden.
34) Die Begriffsbestimmung des § 2 Z 22 wurde in dieser Form von der Judikatur (insb vom VwGH) entwickelt. Mit dieser Begriffsbestimmung alleine sind jedoch Zweifelsfragen über das Bestehen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht beseitigt, sondern die Judikatur hat zur Präzisierung der Inhalte der Begriffsbestimmungen Vorgaben, aber auch noch ergänzende Kriterien entwickelt, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Diese sind ausführlich in der Jud unter Pkt 4 dargestellt.
35) Die Zugehörigkeit zur Landwirtschaftskammer ist dem Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes iSd Stmk ROG nicht gleichzusetzen (so Landwirtschaftskammer mit Schreiben v , zitiert nach ).
36) Zum Begriff Umbau s § 4 Z 58 BauG und die dortigen Erl und Jud.
37) Während nach Abs 5 Z 7 kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung außerhalb von land- und/oder forstwirtschaftlicher Nutzung - unter den dort erwähnten Voraussetzungen - errichtet werden dürfen, fehlt eine solche Bestimmung bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Deshalb ist die Errichtung solcher Gebäude jedoch nicht verboten; vielmehr ist die Erforderlichkeit wie auch für sonstige Gebäude zu prüfen.
38) Zu den Begriffen Neu- und Zubauten s § 4 Z 48 und 64 BauG und die dortigen Erl und Jud.
39) Grundsätzlich muss verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise eine Zersiedelung und Verhüttelung auf jenen Grundflächen erfolgt, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind (vgl ; , 89/06/0020; , 88/06/0081). Dies bedeutet, dass zunächst zu beurteilen ist, ob überhaupt ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und bejahendenfalls - also erst in einem zweiten Schritt -, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist ().
40) Bei Neu- und Zubauten bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Freiland wird auf die Erforderlichkeit abgestellt. Damit wurde - wie schon nach der früheren Rechtslage - uE der Baubehörde ein brauchbares Instrument zur Verhinderung nicht erforderlicher Vorhaben eingeräumt. Ob ein Vorhaben erforderlich ist, bedarf bei land- und forstwirtschaftlicher Nutzung schon nach Abs 7 Z 1-3, treffen die dort näher angeführten Voraussetzungen zu, der Beiziehung eines Sachverständigen. Zum Begriff „erforderlich“ s Jud Pkt 5. Der VwGH fordert, dass die Erforderlichkeit der Baumaßnahme nachgewiesen werden muss, dass sich also aus dem Bauansuchen oder aus den übrigen Verwaltungsakten ein Hinweis dafür findet, etwa ein Betriebskonzept (zB ; , 2013/06/0119). Nur dann, wenn bereits entsprechende Unterlagen bei der Baubehörde vorliegen, kann diese die Sachverständigen beauftragen, die Erforderlichkeit anhand der vorgelegten Unterlagen zu beurteilen.
Die Errichtung einer Schwimmhalle (60 m2) als Neu- oder Zubau kann grundsätzlich nicht als für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich beurteilt werden, da kein Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion herstellbar ist.
41) Die standörtlich betriebstypische Zuordnung ist als zweites Kriterium verankert und soll sicherstellen, dass Objekte auch räumlich unter Berücksichtigung der optimierten Betriebsabläufe so situiert sind, dass diese den örtlichen/regionalen Gepflogenheiten entsprechend errichtet werden. Standörtlich betriebstypische Zuordnung muss nicht zwangsläufig eine räumliche Nähe zur Hoflage bedeuten, stellt aber den Regelfall dar. Heulagerstätten können zB dort errichtet werden, wo die Mahd vorgenommen wird (siehe Ennstaler Heuschupfen).
Dies sieht auch der VwGH so: Im Erk v , 2001/06/0026, hat er ausgeführt, dass es zunächst auf die betriebliche Notwendigkeit solcher Bauten ankomme, wobei das Gesetz von einer Betriebseinheit ausgeht. Hierbei ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Betriebseinheit iS dieser gesetzlichen Bestimmungen nur bei einer Hoflage vorliegen könne oder, anders gewendet, bei einer Entfernung von 740 m zwischen dem geplanten Objekt u dem Betriebsmittelpunkt von vornherein deshalb nicht gegeben sein könnte, weil ein entsprechendes Objekt auch in Hoflage errichtet werden könnte. Schon im Erk v , 98/06/0178, hat der VwGH ausgesprochen, dass das Bestehen einer Hofstelle im Lichte der hier anzuwendenden Rechtslage nicht erforderlich ist. Aus diesen Erk ergibt sich uE, dass die Hofstelle nur dort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt, wo dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, das sind die Bestimmungen der Abs 4 Z 3, 4 u 5.
42) Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt sich für das LVwG Stmk (Beschluss v , LVwG 50.25-2283/2014) in diesem Zusammenhang, dass nicht nur bei einer Neugründung eines Betriebes ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen ist. Diese Bestimmung verlange für eine Baubewilligung nach § 19 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 im Freiland aufgrund des Größenschlusses auch dann einen Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept, wenn durch die angeführten Umbauten oder Neu- und Zubauten oder Änderungen des Verwendungszweckes eine Erweiterung eines bestehenden (land- und/oder forstwirtschaftlichen) Betriebes vorgenommen wird.
Aus § 33 Abs 4 Z 2 ROG Stmk 2010 kann kein, auf das Erfordernis der Erstellung eines Betriebskonzeptes abstellendes subjektives öffentliches Nachbarrecht für landwirtschaftliche Bauten im Freiland abgeleitet werden (so auch LVwG Stmk , LVwG 50.25-235/2020).
43) Dass ein Einfamilienwohnhaus nur „einmalig“ errichtet werden darf, hat der VwGH im E v , 2012/06/0205, bestätigt. Dabei kommt es aus raumordnungsrechtlicher Sicht darauf an, dass nur ein einziges solches Gebäude zulässig ist, nicht aber auf die Eigentumsverhältnisse oder darauf, ob die Voraussetzung, dass das Gebäude auf demselben Grundstück wie die Hoflage errichtet werden musste, eingehalten war bzw eventuell in späterer Folge Teilungen, wenn vielleicht auch rechtswidrig, durchgeführt worden sind. Wurde bereits ein Gebäude unter diesem Rechtstitel errichtet, ist die Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses unter Inanspruchnahme desselben Tatbestandes nicht möglich.
44) In Abs 4 Z 3 und 4 ist die Errichtung „im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage)“ zulässig; hier wird - im Gegensatz zu Abs 5 Z 7 - nicht an die Rechtmäßigkeit der bestehenden (Wohn-)Gebäude angeknüpft. Beim „unmittelbaren Anschluss“ wird also auf ein besonderes Naheverhältnis abgestellt (vgl ).
45) Unter einer Hoflage versteht § 2 Abs 1 Z 18 ein räumliches Naheverhältnis und einen funktionellen Zusammenhang der Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude sowie der Nebengebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes. Somit bezieht sich der Begriff Hoflage - dem LVwG Stmk zufolge (Beschluss v , LVwG 50.25-2283/2014) - ausdrücklich auf landwirtschaftliche und nicht auf forstwirtschaftliche Betriebe. Daher ist auch § 33 Abs 4 Z 3 ROG, wonach es im Rahmen der „land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung“ im Freiland zulässig ist, einmal im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) auf demselben Grundstück bestimmte Bauten zu errichten“, so zu interpretieren, dass die Zulässigkeit solcher Bauten im Baubewilligungsverfahren nach § 19 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 einen landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzt.
Das räumliche Naheverhältnis muss selbstverständlich schon bestehen; es ist nicht möglich, im Zuge von Neubauten eine „neue Hoflage“ zu schaffen (so auch LVwG, s o).
46) Der Begriff der Hoflage ist nicht - auch nicht nach der Begriffsdefinition (§ 2 Abs 1 Z 18) - „mit einer Entfernungsangabe versehen“; es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Standort des Ersatzwohnhauses oder eines betriebszugehörigen Einfamilienwohnhauses sowohl in visueller als auch struktureller oder funktioneller Hinsicht noch als unmittelbarer Anschluss an die bestehenden Hofgebäude gewertet werden kann. Dabei ist im Einzelfall auf die regionale Gehöftstruktur und die jeweilige gebietstypische Hauslandschaft, welche aus den Faktoren Klima, Topografie, Materialverfügbarkeit, Bewirtschaftungsweise etc entstanden ist, einzugehen. Unabhängig von der Unterschiedlichkeit der Gehöftformen und -strukturen ist steiermarkweit (und natürlich auch darüber hinaus) eines bei allen Hofstellen gleich und als generelles Charakteristikum eines landwirtschaftlichen Gehöftes festzustellen: Die „Hoflage“ der einzelnen landwirtschaftlichen Gebäude resultiert aus einem nutzungsorientiert begründbaren Naheverhältnis und funktionellen Zusammenhang der Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude sowie der Nebengebäude iS der Optimierung der Zeit- und Wegeökonomie im Betrieb. Dieses aus der ökonomischen Bewirtschaftung logisch ableitbare Naheverhältnis der Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes hat zu den jeweils gebietstypischen, kompakten Hofformen geführt, die sich als charakteristische und stimmige Elemente in die Kulturlandschaften einfügen bzw diese im Zusammenspiel mit kultivierten Flächen und natürlichen Vegetationsformen prägen.
Die Bestimmung stellt aber - wie der VwGH in der E vom , 2006/06/0126 (Nichtigerklärungsverfahren), festgestellt hat - unmissverständlich auf einen „unmittelbaren Anschluss“ an die bestehenden Gebäude ab, also auf ein besonderes Naheverhältnis.
„Die beschwerdeführenden Bauwerber bringen dazu vor, dass das bewilligte Haus vom ‚Hauptwirtschaftgebäude‘ etwa 85 m entfernt sei und zu den von der belangten Behörde genannten landwirtschaftlichen Nebengebäuden ‚sogar etwas weniger‘. Die Hauptgebäude seien etwa 75 m von den von der belangten Behörde erwähnten Nebengebäuden entfernt, wobei diese landwirtschaftlichen Nebengebäude zur Bewirtschaftung des Weingartens, der sich auf einem anderen Grundstück befinde, notwendig seien. Gerade die Bewirtschaftung dieser Weingärten sei ‚durch die Situierung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Zusammenhang mit den notwendigen Nebengebäuden optimiert‘.
Auch angesichts dieses Vorbringens ist evident, dass das Kriterium des ‚unmittelbaren Anschlusses‘ zu den ‚Hauptgebäuden‘ auf das bewilligte Objekt angesichts seiner Lage (wie sie sich auch aus den Planunterlagen ergibt) jedenfalls nicht zutrifft. Auch die von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgetragenen, behaupteten ‚geänderten realen familiär-soziologischen Bedürfnisse‘, wonach zur gehörigen Bewirtschaftung des Hofes auch ein Objekt wie das bewilligte Haus in einer solchen Entfernung ausreichend sei, vermögen am zwingenden Erfordernis eines ‚unmittelbaren Anschlusses‘ im zuvor dargelegten Sinn nichts zu ändern.“
47) Das betriebszugehörige Einfamilienhaus (ehemals - eingeschränkt - Altenteil) oder der Ersatzbau muss also auf demselben Grundstück errichtet werden, auf welchem sich die Gebäude befinden, die die Hoflage bilden. Dies ist deswegen vorgesehen, um sicherzustellen, dass das Teilungsverbot gem § 46 den damit beabsichtigten Effekt erreicht, nämlich eine Umgehung dieser Bestimmung zu verhindern. Es ist auch nicht ausgeschlossen, statt eines Neubaus ein bestehendes Gebäude zu verändern und für eine Wohnnutzung zu adaptieren.
48) Die Verwendung der Mehrzahl („von Altbauten“) drückt aus, dass - wenn mehrerer solcher Altbauten für Wohnzwecke vorhanden sind - jeder ersetzt werden kann.
49) Das Wesensmerkmal einer optischen Einheit der Bauten eines landwirtschaftlichen Betriebes soll auch durch die Möglichkeit der Errichtung eines betriebszugehörigen Einfamilienhauses „... einmalig im unmittelbaren Anschluss an bestehende Gebäude (Hoflage) auf demselben Grundstück ...“ erhalten bleiben, um einerseits die ungestörte Betriebsführung zu stärken und für die Zukunft zu sichern (Vermeidung von Nutzungskonflikten durch spätere Veräußerung und reine betriebsfremde Wohnnutzung) und andererseits, um eine Zersiedlung der Landschaft durch solitäre Wohngebäude inmitten von Agrarflächen zu vermeiden.
50) Als „betriebszugehörige“ Wohneinheiten sind jedenfalls solche anzusehen, die funktionell im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen. Das muss im Bauverfahren nachgewiesen und geprüft werden.
51) Das Gesetz geht davon aus, dass zwei Wohnobjekte nebeneinander bestehen können. Es nennt auch keine besonderen Anforderungen, wie zB Verwandtschaftsverhältnisse oder Betriebsführungsübergänge. Stehen bereits Wohnobjekte nebeneinander, die errichtet worden sind, bevor das Raumordnungsrecht erstmals solche Regelungen beinhaltet hat, kann nun unter Ausnutzung dieser Bestimmung noch ein weiteres Wohnobjekt als betriebszugehöriges Einfamilienhaus errichtet werden.
Nicht geregelt ist der Fall, dass an einem neu errichten betriebszugehörigen Einfamilienhaus später noch ein Zubau errichtet werden soll (und damit ein Zweifamilienhaus entsteht). Dies scheint vom Wortlaut her nicht ausgeschlossen (es gibt keine Anforderungen, wieviele Wohneinheiten bestehen dürfen), zumal ja beim Zubau ohnehin die Erforderlichkeit separat geprüft werden muss.
52) S § 2 Abs 1 Z 28. S zu dieser Bestimmung insb Baumgartner, Die Privatzimmervermietung im stmk Raumordnungsrecht, bbl 2010, 173.
53) Die Privatzimmervermietung in diesem Sinne stellt lediglich eine touristische Nutzung von Aufenthaltsräumen dar, welche in Hoflage entweder im vorhandenen Wohngebäude untergebracht oder als eigenständige Gebäude errichtet werden (wobei auch mehrere Gebäude zulässig sind).
Die Errichtung von Ferienwohnungen bzw Ferienwohnhäusern ist begrifflich von der möglichen Errichtung von Privatzimmern klar zu unterscheiden und somit von dieser Bestimmung nicht erfasst, da es sich hier um selbständige Wohneinheiten handelt, die unter den baugesetzlichen Begriff einer Wohnung fallen (§ 4 Z 63 BauG). Der Verwendungszweck darf in der Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind, die Führung eines eigenen Haushaltes nicht ermöglichen.
54) Im Sinne einer Wettbewerbsstärkung ist es den Landwirten ermöglicht, zusätzlich zum landwirtschaftlichen Betrieb auch gewerbliche Tätigkeiten auszuüben. Eine Änderung des Verwendungszweckes ist daher bewilligungsfähig, wenn ua der Gebietscharakter nicht verändert wird. Allerdings dürfen Änderungen des Verwendungszweckes nur dann bewilligt werden, wenn sie den baulichen Bestand betreffen; Zubauten für neue Nutzungen sind - als neu geschaffene Erleichterung - zulässig, allerdings nur in sehr eingeschränktem Ausmaß. Der Zweck der Bestimmung ist die Erhaltung der baulichen Substanz des landwirtschaftlichen Betriebes.
55) Die Tätigkeiten müssen somit der GewO 1994 unterliegen.
56) Darunter wird uE jedenfalls zu verstehen sein, dass der Mindestbestand an umlaufenden Betriebsmitteln nicht beeinträchtigt werden darf, was etwa gegeben wäre, wenn durch die Inanspruchnahme von Gebäudekapazitäten für die beabsichtigte gewerbliche Nutzung Unterbringungsmöglichkeiten zB für Maschinen oder Düngemittel beseitigt werden.
57) Es soll hierdurch offensichtlich verhindert werden, dass damit die Erforderlichkeit der Errichtung neuer Gebäude behauptet wird. Dem Grundsatz der Vermeidung der Zersiedelung bzw der Erhaltung des Freilandes soll damit Rechnung getragen werden.
58) Unter Gebietscharakter kann ganz allgemein das eigentümliche Gepräge eines Gebietes durch bestimmte, gerade für ein spezielles Gebiet typische Zusammensetzung existenter Nutzungen verstanden werden. Diese Nutzungen können sich zB in Form u Art der Gebäude sowie der Bewirtschaftungsform der Flächen dieser Gebiete zu erkennen geben. Demnach wären auch solche Nutzungsformen, die hinsichtlich ihrer Immissionsrelevanz u/oder des Zu- u Abfahrtsverkehrs nicht in den Gebietscharakter passen (etwa große Schlossereien oder Frächtereien usw), als unzulässig zu beurteilen.
59) Die Novelle LGBl 2011/111 brachte eine Erleichterung, weil der Stichtag um 15 Jahre verlegt wurde und somit eine Verwendungszweckänderung auch bei (relativ) neuen Gebäuden möglich ist.
60) Mit dieser Bestimmung werden drei unterschiedliche Varianten der Errichtung vom Solar- und Photovoltaikanlagen geregelt: auf baulichen Anlagen, als Freiflächenanlagen und als Agri-Photovoltaikanlagen. Damit wird die Möglichkeit der Alternativenergiegewinnung erweitert, besonders was die Anbringung auf baulichen Anlagen betrifft (insb Dachflächennutzung). Freiflächenanlagen sind mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 m2 erlaubt; der Wortlaut schließt nicht aus, dass auch mehrere solcher Anlagen mit jeweils max 400 m2 möglich wären (im Gegensatz zu der Bestimmung hier wird nämlich in Abs 5 Z 6 von Anlagen mit insgesamt nicht mehr als 400 m2 gesprochen). Folgt man dieser Annahme, geht auch die Zusammenrechnungsregel ins Leere: Unabhängig davon, ob mehrere kleinere Anlagen zu einer Anlage zusammengerechnet werden (müssen), können dennoch weitere Freiflächenanlagen errichtet werden. Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Freiflächenanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen ist insofern unklar, als es keine festgelegte Grenze für eine „gemeinsame“ Anlage gibt.
61) Nähere Anforderungen an solche Einrichtungen werden nicht getroffen, weder hinsichtlich Erforderlichkeit, Größe, Lage oder Entfernung. Auch sind Gutachten im Sinne des Abs 7 nicht gefordert.
62) Die Formulierung „außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftl Nutzung“ wirft in der Praxis insoferne Probleme auf, als dadurch nicht eindeutig klargestellt ist, ob damit nur Maßnahmen gemeint sein können, die ausschließlich von Nicht-Landwirten in Anspruch genommen werden können. Fraglich ist nämlich, ob Landwirte auch außerhalb ihrer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung tätig sein können oder ob bestimmte Maßnahmen nicht dennoch auch Land- und/oder Forstwirten zugute kommen können (s dazu insb die Anm zu Abs 5 Z 6 u 7).
63) Bei den Bestimmungen für das Bauen im Freiland handelt es sich - wie der VwGH wiederholt festgestellt hat - um Ausnahmebestimmungen, diese sind daher restriktiv, dh streng nach dem Sinn des Gesetzes auszulegen.
64) Durch die Art und Festlegung der Sondernutzung wird bereits in grobem Rahmen vorgegeben, welche Bauten errichtet werden können (weil diese dem Zweck der Sondernutzung dienen müssen).
65) Der Begriff des Zubaus entspricht dem in § 4 Z 61 BauG. Zu den Details siehe dort (Erl und Jud).
66) Wenn sich ein Bauvorhaben nicht als Zubau erweist, dann kann die Ausnahmebestimmung des Abs 5 Z 2 schon von vornherein nicht zum Tragen kommen. Ein Bauvorhaben würde daher den Freilandbestimmungen widersprechen und eine Bewilligung wäre nach § 8 Abs 5 von der Aufhebung bedroht. Sehr deutlich hat dies der VwGH in der E v , 2006/06/0053, ausgesprochen, wonach ein Bauvorhaben in Form eines Einfamilienhauses - verbunden mit einem 21m langen überdachten Verbindungsgang - keinesfalls als Zubau an ein bestehendes Einfamilienhaus angesehen werden kann und eine Behebung des Baubewilligungsbescheides daher geboten ist. Bestätigt wurde dies in der Entscheidung vom , 2006/06/025, wo es um einen 12 m entfernten Zubau in gleicher Größe mit einem mit Glas überdachten Verbindungsgang ging.
67) Zubauten sind nur „bei im Freiland“ befindlichen bestehenden Anlagen zulässig, was bedeutet, dass eine Erweiterung eines im Bauland liegenden Objektes ins Freiland hinein nunmehr ausgeschlossen ist (ein Zubau im Freiland bedingt immer den Bestand eines Objekts im Freiland, an das zugebaut werden soll).
68) Ein Zubau ist nur bei rechtmäßig bestehenden Objekten möglich ist. Rechtmäßig ist ein Bau dann, wenn er durch eine baubehördliche Bewilligung gedeckt ist oder wenn er als ein rechtmäßiger Bestand iSd § 40 BauG anzusehen ist. Vgl zB das Erk des VwGH v , 2001/06/0171. Ist ein derartiger Bestand bereits soweit untergegangen, dass zB nur mehr eine Mauer existiert, ist auch das Recht auf Zubau nicht mehr vorhanden.
69) Die neugewonnene Geschoßfläche darf insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende betragen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StROG 1974 bestanden zahlreiche Objekte im Freiland. Für diese Objekte ist jene bestehende Bruttogeschoßfläche bei der Berechnung heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestanden hat (s Rundschreiben der Abt 13 vom ).
70) Die neugewonnene Geschoßfläche darf insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes genehmigte betragen. Für Objekte wurde eine Baubewilligung zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem sie im Bauland oder Auffüllungsgebiet gelegen sind. Wurden diese Flächen später in Freiland rückgeführt, dann ist auf jene Geschoßfläche abzustellen, die mit der Baubewilligung erstmals bewilligt wurde (s Rundschreiben der Abt 13 vom ). Nicht maßgeblich ist eine spätere (allenfalls rechtswidrig) Vergrößerung (die überschießende Fläche würde im Rahmen der Verdoppelung angerechnet).
71) Zubauten sind grundsätzlich nur im Rahmen des bestehenden Verwendungszweckes zulässig, wie nun ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist, sich aber schon aus dem Erk des VwGH v , 2000/06/0098, ableiten ließ. Dh dass eine bestehende Geschoßfläche im Ausmaß von 100 m2 mit dem Verwendungszweck Wohnen um maximal weitere 100 m2 Geschoßfläche mit dem Verwendungszweck Wohnen, also auf 200 m2, vergrößert werden darf.
72) Im Gegensatz zu freistehenden Solar- und Photovoltaikanlagen, die nach Abs 5 Z 6 zu beurteilen sind, können Photovoltaikanlagen auf Dachflächen errichtet werden, weil sie zwar die äußere Gestalt des Bauwerks verändern, ohne die Abmessung der bestehenden baulichen Anlage zu vergrößern. Sie sind daher als Umbau zulässig. Diese Interpretation ist im Sinne einer Gleichbehandlung mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung geboten, zumal für diese eine Errichtung auf Anlagen unbeschränkt möglich ist (Abs 4 Z 6).
73) Diese Bestimmung steht iZm Abs 5 Z 4.
74) Während es sich bei Abs 4 Z 5 um eine Spezialregelung für beabsichtigte gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen eines land- u forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage handelt, bildet Abs 5 Z 4 gesetzestechnisch einen Auffangtatbestand. Darunter fallen demnach solche Gebäude, die keinem land- u forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind, sei es, dass sie niemals einem solchen Betrieb dienten (zB Werkstättengebäude einer Tischlerei) oder aus einem solchen zufolge Betriebsumstellung oder Betriebseinstellung ausgeschieden sind (zB Kellerstöckel oder Wirtschaftsgebäude).
Bei der Begriffsbestimmung (§ 2 Abs 1 Z 25, s insb die do Anm) geht es primär um das äußere Erscheinungsbild, das sich jedoch auch aus der nutzungsbedingten äußeren und inneren baulichen Struktur ergibt (zB Raumaufteilung). Einen Rinderstall wird man auch nach der neuen Rechtslage nicht in ein Wohnhaus abändern können, weil eben die nutzungsbedingte äußere und vor allem auch die innere bauliche Struktur nicht überwiegend erhalten bleiben können.
75) Dies Zubauregelung stellt die speziellere Regelung gegenüber Z 2 dar, die eben nur bei Verwendungszweckänderungen schlagend wird. Änderungen des Verwendungszweckes sind nur (sehr) eingeschränkt zulässig, insbesondere sind Zubauten für die neue Nutzung nicht zulässig. Es wäre daher widersinnig, wenn demgemäß zwar keine Zubauten für die neue Nutzung zulässig wären, aber andererseits dennoch (sei es zugleich oder in einem weiteren Schritt, dh in einem weiteren Baubewilligungsverfahren) Zubauten für die bereits geänderte Nutzung gem Abs 5 Z 2 leg cit zulässig wären ().
Ein Zubauverbot besteht nur für jenen Gebäudeteil, der einer Verwendungszweckänderung zugeführt wird. An den anderen Gebäudeteil kann zugebaut werden.
76) Unter einem Bildstock werden sprachlich religiöse Kleindenkmäler verstanden; es handelt sich dabei um einen „im Freien auf einem Pfeiler oder Sockel angebrachtes Kruzifix oder Heiligenbild, Marterl“ (vgl http://www.duden.de/rechtschreibung/bildstock). Dieser stellt vielmehr eine Betsäule dar, also ein im Freien, besonders an öffentlichen Wegen errichtetes religiöses Wahrzeichen, meist in Form einer Säule oder eines Pfeilers mit einem religiösen Bildwerk in einer Nische, einem tabernakelähnlichen Aufbau oder als Bekrönung (Koepf, Binding, Bildwörterbuch der Architektur4, 67 und 68).
Eine Kapelle jedoch (die primär zu Andachtszwecken bestimmt ist und zu diesem Zweck betreten werden kann) mit einer Fläche von 12 m2 ist weder in ihrer Dimension noch in ihrer Funktion mit einem Bildstock vergleichbar, weil das Betreten eines Bildstocks im Gegensatz zum Betreten einer Kapelle nicht das Halten einer Andacht, sondern nur die Vornahme von Dekorationen und allfällige Hinterlegung von Votivgaben bezweckt. Kapellen in dieser Dimension können daher nicht als Bildstock betrachtet werden und sind daher nicht zulässig. Aus der Festlegung auf den Bildstock ist erkennbar, dass der Gesetzgeber nicht sämtliche kleinere Sakralbauten begünstigen wollte (vgl LVwG Stmk , LVwG 50.25-1258/2017).
77) Die Aufzählung der zulässigen Vorhaben ist eingeschränkt zu verstehen. Daher sind bauliche Anlagen, die in dieser Aufzählung nicht ausdrücklich genannt werden, an diesem strengen Maßstab zu messen und müssen hinsichtlich ihrer Größe (Höhenentwicklung), ihres Standortbezuges (zB kleinere bauliche Anlagen für leitungsgebundene Infrastruktur) und hinsichtlich ihrer Auswirkungen (Emissionen etc) mit den ausdrücklich in der Regelung genannten baulichen Anlagen vergleichbar sein; andere Bauten, die nicht vergleichbar sind, sind daher nicht zulässig (so ua auch nicht Werbeeinrichtungen).
78) In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass auch im Freiland Solar- und Photovoltaikanlagen errichtet werden dürfen. Es handelt sich dabei um Anlagen, die nicht als Dachflächenanlagen errichtet werden (diese sind nämlich unter Umbau zu subsumieren, s Anm 72). Entscheidend ist dabei das Gesamtausmaß: Vorhaben bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 400 m2 sind zulässig (anknüpfend an § 21 Abs 1 Z 2 lit o und § 20 Z 2 lit k BauG, wobei aus raumordnungsrechtlicher Sicht die Höhe der Masten keine Rolle spielt). Werden mehrere Objekte errichtet, so dürfen sie gemeinsam („insgesamt“) dieses Ausmaß nicht überschreiten. Im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Nutzung wird hier eine (gleichheitswidrige?) Beschränkung vorgenommen, weil das Ausmaß - auch bei mehreren Anlagen - mit insgesamt 400m2 beschränkt wird. Unter dieser Voraussetzung bringt die durch die Nov 2023/73 eingefügte Zusammenrechnungsregel keinen Mehrwert, sie geht ins Leere; denn ob man viele kleine oder wenige große Anlagen errichtet - in welchem Abstand auch immer -, die Grenze von insgesamt 400m2 darf in keinem Fall überschritten werden.
79) Zu hinterfragen ist, ob die Begünstigungen der Z 7 nicht auch für Landwirte maßgeblich sein könnten. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Einleitungssatz zu Abs 5 eine deutliche Aussage zu treffen scheint: „Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen ...“. Damit scheint es keinen Zweifel zu geben, dass die in Z 7 vorgesehenen Errichtungen Landwirten nicht zugute kommen können, sondern nur Personen außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, also Nicht-Landwirten. Landwirte könnten solche Anlagen nur als Neu- oder Zubau (iSd Abs 4 Z 2) verwirklichen, wobei aber die Erforderlichkeit nachzuweisen wäre (was iS der Jud des VwGH problematisch scheint, aber nicht unmöglich sein muss). Damit wären aber Land- und Forstwirte tatsächlich benachteiligt. Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Landwirt und Nicht-Landwirt scheint bei diesen Vorhaben von untergeordneter Bedeutung kaum gegeben, auch ist ein Unterschied in der Auswirkung auf die Landschaft bzw die spezielle landschaftliche Charakteristik dabei nicht zu erkennen. Auch würde die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt oder gefährdet, im umgekehrten Sinne sogar gestärkt, zumal Anlagen mit unterstützendem Charakter in erleichterter Form (also ohne Nachweis der Erforderlichkeit) errichtet werden dürften.
Wenn nun eine sachliche Rechtfertigung für eine differenzierende Behandlung nicht vorliegt, so müsste eine verfassungskonforme Interpretation gefunden werden, die die Gleichbehandlung ermöglicht. Eine historisch-teleologische Interpretation kann dies stützen: Die EB führen aus, dass dieses Recht, kleinere Anlagen errichten zu dürfen, „im Sinn des Gleichheitsgrundsatzes nicht nur vom Nichtlandwirt sondern auch vom Landwirt in Anspruch genommen werden kann“. Damit wird der Wille des Gesetzgebers klar, dass er die Landwirte ebenfalls in den Genuss dieser Regelung bringen wollte.
Dieser (günstigen) Interpretation stehen allerdings der Wortlaut der Bestimmung und deren systematische Einordnung entgegen, auch die weitere Wortfolge in den EB „weshalb diese Bestimmung unter Abs. 5 eingereiht wurde“ relativiert die Absicht wieder. Eine eindeutige Sichtweise gibt es nicht; letztendlich können nur die Gerichtshöfe oder der Gesetzgeber eine Lösung herbeiführen. Unabhängig davon gibt es aber - wie zuvor gezeigt - gute Argumente, den Landwirten die Begünstigungen der Z 7 zukommen zu lassen.
80) Aus der Judikatur des VwGH lässt sich ableiten, dass bei der Beurteilung der zulässigen Gesamtfläche das Wort „insgesamt“ grundstücksbezogen auszulegen ist (VwGH v , 2005/06/0084: „Nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Norm kommt es hier entscheidend auf das Wort „insgesamt“ an, welches im gegebenen Zusammenhang dahin zu verstehen ist, dass die Gesamtfläche aller Schutzdächer das Ausmaß von 40 m2 nicht übersteigen darf, was hier nur grundstücks-[bauplatz-]bezogen zu sehen ist, und zwar einerlei, ob es nun um ein Schutzdach oder um mehrere geht, oder ob dieses oder diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wurde(n) oder nicht.“). Auch Zubauten zu einem kleineren ebenerdigen, unbewohnbaren Gebäude mit einer Gesamtfläche unter 40 m2 sind somit zulässig, wenn durch den Zubau die max vorgesehene Fläche von 40 m2 nicht überschritten wird (vgl zum ROG 1974 ).
81) Diese Norm enthält keine bestimmte Entfernungsangabe, stellt aber unmissverständlich auf ein bestehendes Naheverhältnis zwischen den beiden Gebäuden ab, mit dem Zweck, einer Verhüttelung im Freiland vorzubeugen; bereits in seinem E v , 93/06/0218 hat der VwGH festgehalten, dass ein enger räumlicher Konnex bestehen muss (vgl auch das E vom , 2006/06/0126). Im E vom , 2012/06/0176, hat der VwGH ausgesprochen, dass ein zu bewilligendes Objekt, das etwa 10,10 m vom bestehenden Wohngebäude entfernt errichtet werden soll, nicht mehr das Kriterium „im unmittelbaren Anschluss“ an das bestehende Wohngebäude erfüllt.
82) Der VwGH hat aber auch betont, dass mit der Wendung „im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude“ ein „Nutzungskonnex“ (eine Nutzungseinheit) gefordert wird ().
Liegt kein rechtmäßig bestehendes Wohngebäude vor, so kann eine Anlage nicht errichtetet werden, auch wenn sie die begrifflichen Voraussetzungen der Z 7 prinzipiell erfüllen würde. Ein Ansuchen um Errichtung eines Wohnhauses, über das noch nicht entschieden wurde, reicht keinesfalls aus.
83) Die Bestimmung fordert - im Gegensatz zur Zubauregelung in der Z 2 - nicht den Bestand eines Wohnhauses im Freiland, in dessen Anschluss das kleinere Bauwerk errichtet werden darf. Es ist daher grundsätzlich zulässig, auch dann die Errichtung eines kleineren Bauwerkes im Sinne dieser Regelung zu erlauben, wenn das maßgebliche Wohnhaus im Bauland steht (allerdings nur auf demselben Grundstück).
84) Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn eine Anlage vorhanden ist (zum einen ausgeführt durch die Wortfolge „bestehende Anlage“; zum anderen kann man begrifflich nur etwas Bestehendes ersetzen). Dies hat der VwGH auch im E v , Ro 2017/07/0022, unter Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut so bestätigt. Liegt keine bestehende bauliche Anlage (mehr) vor, die ersetzt werden soll, ist demnach bereits die Eingangsvoraussetzung des § 33 Abs 6 für die Zulässigkeit des Ersatzbaues nicht erfüllt. Es ist daher zB nicht möglich, eine Straße zu errichten, wenn sich am Ort noch keine Straße befunden hat (vgl ). Der Ersatzbau darf kein zusätzlicher Bau werden, sondern der ehemalige Bau darf nur im unbedingt notwendigen Ausmaß ersetzt werden. Eine Vergrößerung der Geschoßfläche ist gem letzter Satz (also entsprechend Abs 5 Z 2) zulässig. UE scheint schon dem Begriff „Ersatzbau“ immanent zu sein, dass zumindest eine bestimmte Nahebeziehung zum ehemaligen Standort anzunehmen sein dürfte. S auch das Teilungsverbot gem § 46.
85) § 33 Abs 6 ROG Stmk 2010 verlangt für die Erlaubnis von Ersatzbauten ein Bauansuchen. Das neu zu errichtende Gebäude (und das gilt für beide Sachverhalte) bedarf einer neuerlichen baurechtlichen Bewilligung. Das früher bestandene Gebäude und die dafür erteilte Baubewilligung sind mit dessen Zerstörung untergegangen (vgl ). Aus dem Gesetzeswortlaut ist daher explizit abzuleiten, dass auch für Ersatzbauten eine Baubewilligung erforderlich ist (vgl LVwG Stmk , LVwG 50.14-1269/2016).
86) Wie sich aus dem Überbegriff des katastrophenartigen Ereignisses iVm der beispielsweisen Aufzählung von Ereignissen ergibt, muss es sich hierbei um kein Elementarereignis (Lawinenabgang, Erdbeben usw) handeln, welches zum Untergang der baulichen Anlage geführt hat. Es kann auch ein Ereignis sein, das dem Tatbestand der Gefahrenpolizei iS des Stmk Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, LGBl 2012/12 unterliegt (zB Felsabsturz). Ein „Vandalenakt“ in Form einer behaupteten vorsätzlich begangenen Sachbeschädigung nach § 125 StGB (absichtliches Zerstören eines Objekts, zB einer Hütte) vermag jedoch aus rechtlicher Sicht nicht unter ein „katastrophenartiges Ereignis“ im Sinne dieser Regelung subsumiert zu werden, handelt es sich dabei doch nicht um einen Sachverhalt, der mit einer Katastrophe und der dieser immanenten Gefährdungs- und Gefahrenlage in Zusammenhang gebracht werden kann (vgl dazu LVwG Stmk , LVwG 50.25-1259/2017).
Als untergegangen wird eine bauliche Anlage dann zu beurteilen sein, wenn wesentliche Teile der baulichen Anlage zerstört wurden (vgl hierzu das Erk des VwGH v , 98/06/0186).
87) Durch die Veränderung des Abs 5 Z 2 wird diese Bestimmung plötzlich unklar. Während Z 2 zunächst nur die „einfache“ Zubauregelung enthielt, wurde durch die Nov LGBl 2022/45 eine Zubauerweiterung für rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf bis zu 250m2 geschaffen. Dieser neu eingefügte Satz dürfte allerdings für Ersatzbauten keine Bedeutung haben, denn wenn der Ersatzbau eine neue Bewilligung für das gesamte Objekt benötigt, kann es sich beim Neubau nicht um ein rechtmäßig bestehendes Wohngebäude handeln.
88) Grundsätzlich sind Gutachten immer dann einzuholen, wenn die Baubehörde nicht in der Lage ist, selbständig einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu beurteilen. Im Abs 7 werden jene Fälle genannt, in denen jedenfalls vor einer baurechtlichen Bewilligung ein Gutachten einzuholen ist. Wird dies nicht gemacht, handelt es sich um einen gravierenden Verfahrensfehler mit erheblichen möglichen Sanktionen: Gem § 8 Abs 5 sind Baubewilligungen nach dem Stmk BauG sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die § 33 Abs 7 widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
Unabhängig von dieser Verpflichtung ist die Baubehörde auch sonst, nicht nur in „Grenzfällen“, berechtigt, einen Sachverständigen gem § 52 Abs 1 AVG beizuziehen. Die Baubehörde ist von Amts wegen verpflichtet, Sachverständige dann beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises notwendig wird, wobei die Baubehörde nach § 52 Abs 1 AVG die ihr beigegebenen oder ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen hat.
89) Da davon ausgegangen werden kann, dass bei land- u forstwirtschaftlichen Nutzflächen in der Größe von über 5 ha im Regelfall ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen wird, soll die Behörde nur dann verpflichtet sein, jedenfalls ein Gutachten einzuholen, wenn sie auf Grund der Besonderheit der Betriebsform nicht selbständig beurteilen kann, ob nun im Einzelfall ein land- u forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.
Judikatur
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1. | Immissionsschutz/Nachbarrechte | E | 1-8 |
2. | Vorhaben im Freiland/Allgemeines | E | 9-18 |
3. | Sondernutzung | E | |
3.1 | Sondernutzung nach Z 1 | E | 19-30 |
3.2 | Auffüllungsgebiet | E | 31 |
4. | Land- und forstwirtschaftliche Nutzung/Begriff | ||
4.1 | Allgemeines | E | 32-33 |
4.2 | Urproduktion und begleitende Nebentätigkeit | E | 34-39 |
4.3 | Betriebliche Merkmale, Nebenbetrieb, kein Hobby | E | 40-51 |
4.4 | Haupt-/Nebeneinkommen - ausreichendes Einkommen | E | 52-56 |
4.5 | Person des Betreibers/Bauwerbers | E | 57-58 |
4.6 | Beispiele, Abgrenzung, keine Land- und Forstwirtschaft | E | 59-72 |
5. | Erforderlichkeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | E | 73-85 |
6. | Änderung des Verwendungszwecks | E | 86-87 |
7. | Maßnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft | ||
7.1 | Allgemeines | E | 88-92 |
7.2 | Zubau | E | 93-97 |
8. | Ersatzbauten, Elementarereignis | E | 98-102 |
9. | Sachverständige | E | 103-104 |
1. Immissionsschutz/Nachbarrechte
1) Die Flächenwidmung Freiland gewährt keinen Immissionsschutz ().
1.1) Die Flächenwidmung des Baugrundstücks (Freiland Sondernutzung Altenheim) sieht auch keinen Immissionsschutz vor, wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend erkannt hat (ebenso wenig wie die Flächenwidmung Freiland nach dem ROG 1974 - s dazu bspw das hg Erk v , 2003/06/0090, uam) ().
2) Es ist dem Vorbringen der Bfr zunächst entgegenzuhalten, dass das Baugrundstück und das Grundstück der Bfr (mit dem umgebenden Gebiet) als Freiland gewidmet sind, daher eine vergleichende Standortbewertung vorzunehmen war, demnach Schutzabstände für den Tierhaltebetrieb nicht zu ermitteln waren, weil die betroffene Nachbarschaft im Freiland grundsätzlich keinen Anspruch auf solche Schutzabstände hat (s E v , 2011/06/0122) ().
3) Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung Freiland (). Auf die Einhaltung der Widmung Freiland steht dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu (, BauSlg 255).
4) § 26 Abs 1 Z 1 BauG räumt dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Der Nachbar hat vielmehr nur ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Widmungskategorie eingehalten wird, wenn die Widmungskategorie der zu bebauenden Grundfläche auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Da mit der Widmung „Freiland“ iSd § 25 ROG (nunmehr § 33) kein Immissionsschutz verbunden ist, kommt dem Nachbarn auch kein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zu (s E , 98/06/0051) (; ).
5) Die Bfr bestreiten, dass das Gebäude angesichts seiner „gigantischen Dimensionen“ und auch angesichts des Umstandes, dass darin eine Werkstatt vorgesehen ist, als „notwendig“ iS der von der belangten Behörde bezogenen Bestimmungen des § 25 Abs 3 Z 1 lit b ROG sei (diese Werkstatt ist durch eine Türe mit dem Honiglager-Schleuderraum verbunden; der erstmitbeteiligte Bauwerber hat im Zuge des Verfahrens ausgeführt, er sei gelernter Tischler, in dieser Werkstatt könne er in der Imkerei nötige Hilfsmittel wie Rahmen aus Holz selbst herstellen). Dem ist zu entgegnen, dass den Bfr zu dieser Frage der „Notwendigkeit“ deshalb kein Mitspracherecht zukommt, weil der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung „Freiland“ hat ().
6) Ein Mitspracherecht des Nachbarn dahin, dass sich das Kleinklima nicht verändere, ist im Katalog des § 26 Abs 1 BauG nicht vorgesehen und somit nicht gegeben.
Den Nachbarn käme hinsichtlich einer möglichen unzumutbaren Staub- und Geruchsbelästigung angesichts des Umstandes, dass die Flächenwidmung „Freiland“ keinen Immissionsschutz vorsieht, ein Mitspracherecht nur aus dem Gesichtspunkt des § 13 Abs 12 BauG zu (Festsetzung größerer Abstände, wenn, soweit hier erheblich, der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt) ().
6.1) Wenn auch die Flächenwidmung Freiland keinen Immissionsschutz vorsieht, kommt einem Nachbarn im Ergebnis gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/06/0264) ().
7) In der Widmungskategorie Grünland-Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen höher anzusetzen als im Bauland-Agrargebiet.
Das örtlich zumutbare Ausmaß einer Geruchsbelästigung ist überschritten, wenn die Geruchsbelästigung von einem Schweinestall das Wohlbefinden von Menschen stört, und zwar schon an der Grundgrenze des Nachbarn (, BauSlg 14 - NÖ).
8) Im Freiland mit einer Sonderwidmung Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigung höher anzusetzen als im Bauland-Agrargebiet und nochmals höher als im Wohngebiet ()
Zum Schutz vor Immissionen s § 13 Abs 12 u § 26 BauG und die dort angeführten E.
2. Vorhaben im Freiland/Allgemeines
9) Ein Widmungsvorhaben für die Errichtung von Einfamilienhäusern steht mit der Widmung Freiland (Land- und Forstwirtschaft) in Widerspruch. Entscheidend ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, wäre das Ansuchen auch zu einem früheren Zeitpunkt mangels Vorliegen eines Flächenwidmungsplanes allenfalls genehmigungsfähig gewesen (, BauSlg 837).
10) Hat ein Flächenwidmungsplan die Widmung Freiland für Grundflächen festgesetzt, ist weder eine Widmungs- noch eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus zulässig. Eine frühere Widmungsbewilligung kann nicht mehr ausgenützt werden (, BauSlg 1093).
11) Die Bezeichnung „Baufläche“ im Grundbuch bedeutet noch nicht, dass eine so benannte Fläche auch Bauland iS des ROG ist. Wird um die Erteilung einer Widmungsbewilligung für ein Wohnhaus auf Grundstücken angesucht, die als Freiland ausgewiesen sind, so ist ein solches Ansuchen aus Gründen der Raumordnung gem § 32 Abs 1 ROG iVm § 25 Abs 3 ROG, wonach im Freiland nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gem § 25 Abs 2 ROG nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind, abzulehnen ().
12) Entsprechend dem Grundsatz des österreichischen Verwaltungsrechts, dass öffentlich-rechtliche Normen grundsätzlich kumulativ anzuwenden sind, soferne nicht erkennbarerweise eine spezielle Vorschrift die Anwendung einer generellen Regelung ausschließt, kann im Fall des Verhältnisses einer allgemeinen Raumordnungsvorschrift, wie sie §§ 23 ff Stmk ROG 1974 darstellt, zu Vorschriften über die Verwendung von Geländefahrzeugen in einem gesonderten Landesgesetz über die Verwendung von Geländefahrzeugen nicht ein derartiges Verhältnis einer lex generalis zur lex specialis erblickt werden; das Stmk GeländefahrzeugeG regelt nämlich nicht denselben Sachbereich (die Raumordnung) für spezielle Sachverhalte, sondern einen anderen Lebenssachverhalt (das Fahren mit bestimmten Fahrzeugen). Das Stmk GeländefahrzeugeG steht daher zum Stmk ROG nicht im Verhältnis der Spezialität. Der Umstand, dass die durch das Befahren nicht in Mitleidenschaft gezogenen Flächen des Grundstückes etwa der Graswirtschaft dienen, ändert nichts an der Tatsache der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung durch das Befahren mit Geländefahrzeugen zu Trainingszwecken entgegen § 25 ROG (, VwSlg 14.343).
13) Die Errichtung eines 4 m hohen Zaunes, um Beeinträchtigungen durch einen Tennisplatz hintanzuhalten, dient nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und ist daher im Freiland unzulässig (, 85/06/0196, BauSlg 598).
14) Ein dreigeschoßiges Gebäude mit einer verbauten Fläche von 40 m2 ist mit der Widmung Freiland (landwirtschaftliche Nutzung) nicht vereinbar. Eine Baueinstellung und ein Beseitigungsauftrag ist für ein solches Bauvorhaben gerechtfertigt (, 0169, BauSlg 242).
15) Ist für ein Grundstück nach dem geltenden Flächenwidmungsplan die Widmung Freiland ausgewiesen, war die Widmungsbewilligung für ein Wohnhaus zu versagen, mag auch das Grundstück tatsächlich bebaut sein (; s auch E v , 89/06/0081).
16) Davon ausgehend, dass die Grundstücke des Bfr als Freiland gewidmet sind, erweist sich das Bauvorhaben des Bfr (Neubau von insgesamt acht Einfamilienwohnhäusern) als mit der Flächenwidmung unvereinbar. Aus den Widmungsbewilligungen ist für ihn nichts zu gewinnen ().
17) Eine Mülldeponie ist auf einer als Grünland Wald gewidmeten Grundfläche nicht zulässig ().
18) PKW-Abstellplätze und Manipulationsflächen für einen angrenzenden Markt (Ekz) sind im Grünland nicht zulässig ().
3. Sondernutzung
3.1 Sondernutzung nach Z 1
19) Wie ein Vergleich der demonstrativ (arg „insbesondere“) aufgezählten Sondernutzungswidmungen zeigt, können die meisten der als Sondernutzungswidmungen vorgesehenen Verwendungen von Grundstücken auch im Rahmen verschiedener Bauland(unter)widmungen gemäß § 23 Abs 5 Stmk ROG 1974 zulässigerweise verwirklicht werden. Der Verfassungsgerichtshof kann sohin seine im Prüfungsbeschluss aufgestellte Vermutung, dass als Sondernutzungswidmungen nur Nutzungszwecke in Betracht kommen, die nicht im Rahmen einer Bauland- oder Verkehrsflächenwidmung verwirklicht werden dürfen, nicht aufrecht erhalten. Vielmehr sind Sondernutzungen kraft § 25 Abs 2 Stmk ROG 1974 dann zulässig, wenn der Charakter einer größeren zusammenhängenden Fläche als Freiland zwar gewahrt bleiben soll, einzelne der im Freiland enthaltenen Grundstücke aber einem spezifischen Verwendungszweck - wie er demonstrativ im § 25 Abs 2 aufgezählt ist - zugeführt und diesem vorbehalten werden sollen (VfSlg 14.689/1996).
20) § 25 Abs 2 ROG bedeutet, dass eine im Freiland zulässige besondere Nutzung voraussetzt, dass im Flächenwidmungsplan diese besondere Nutzung ausgewiesen ist. Fehlt die Ausweisung einer entsprechenden Sondernutzung im Flächenwidmungsplan, dann hat die Baubehörde nicht zu prüfen, ob eine solche Sondernutzung dennoch in Betracht kommen könnte (, VwSlg 13.231).
21) Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der für eine Schotterzwischenlagerung und für die Errichtung einer Schottersortieranlage gewidmeten Fläche um eine aufgelassene Schottergrube handelt, die als „Bodenentnahmefläche“ vom Gesetzgeber ausdrücklich für eine Sondernutzungswidmung vorgesehen ist, ist von Rechts wegen nichts dagegen einzuwenden, dass eine Grundfläche einzelnen Produktionsvorgängen vorbehalten wird, die einem Teil der mit einer Schottergrube verbundenen Produktionsbedingungen entsprechen. Zwar ist es danach unzulässig, im Wege der raumordnungsrechtlichen Widmung bestimmter Grundstücke für einzelne von vornherein genau bestimmte Arten von Betrieben ein System der Zulassung von Wirtschaftsbetrieben einzurichten (vgl , sowie ua). Hingegen ist auch unter dem Aspekt des Art 6 StGG nichts dagegen einzuwenden, wenn auf Grund der besonderen Standortgunst einzelner Liegenschaften im Freiland eine raumplanerische Entscheidung im Wege einer Sondernutzungswidmung getroffen wird, die eine Verwendung der betreffenden Liegenschaften ausschließlich für einen wirtschaftlich relativ eng umgrenzten Verwendungszweck gestattet und die insofern eine Ausnahme von dem mit einer Freilandwidmung ansonsten verbundenen gänzlichen Verbot entsprechender baulicher Anlagen bedeutet (VfSlg 14.689/1996).
21.1) Gegen eine Regelung, die auf Standorten, die für Anlagen mit einem bestimmten Verwendungszweck, für die ein konkreter Bedarf besteht (hier Garage für Transport- und Erdbewegungsmaschinen), ganz besonders geeignet sind (hier die Lage am Ortsrand, die störungsfreie Verkehrsanbindung, geringe Beeinträchtigungsmöglichkeit des Landschaftsbildes, keine Ausweitungsmöglichkeit von Bauland), die Errichtung eben dieser Anlagen erlaubt, bestehen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine Bedenken. Wenn aber ein Standort nur für eine bestimmte Art von Anlagen ganz besonders geeignet ist, ist es nur folgerichtig, die Errichtung anderer Anlagen auszuschließen. Die Einschränkung auf die Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Ausnahmecharakter der Sonderwidmung. Wenn dem Gemeinderat vorgeworfen wird, bei der Festlegung des Verwendungszweckes nicht ausreichend vorhersehen zu können, welche Bedürfnisse ein Betrieb haben wird, so ist dem zu entgegnen, dass bei der Sonderflächenwidmung nicht auf die Bedürfnisse eines konkreten Betriebes, sondern auf die Standorteignung abzustellen ist ( VfSlg 15.767 - Tir).
22) Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass ein von einer Universität betriebener botanischer Garten die Errichtung entsprechender Gewächshäuser erfordert, diese also daher bei einer entsprechenden Sonderwidmung (hier: „Freiland [Hochschulareal])“ ohne Beschränkungen zulässig sind (, BauSlg 740).
23) Die BO enthält kein allgemeines Immissionsverbot, sodass eine Beschränkung der Immissionen nur iZm der entsprechenden Flächenwidmung gesehen und geltend gemacht werden kann. Aus der Ausweisung als „Freiland mit der Sondernutzung öffentliche Parkanlage“ des Areals im Flächenwidmungsplan 1982 der LH Graz iZm § 25 ROG ist nicht ableitbar, welche Vorschriften dem Nachbarn einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Beschränkung von Immissionen geben sollen. Der Nachbar besitzt in einem solchen Fall - mangels eines gesetzlich gewährleisteten Immissionsschutzes im § 25 ROG - kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart „Freiland, Sondernutzung öffentliche Parkanlage“ (hier: Cafe Restaurant im Park) (s E , 85/06/0013, BauSlg 740; , 85/05/0005, 0006; 84/05/0039, BauSlg 766) ().
24) Die Zulässigkeit einer Bauführung durch die Widmung als „Grünland-Erholung“ wird nur soweit ausgeschlossen, als sie im Widerspruch zum Widmungszweck steht. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der einfachen Gesetzesanwendung (VfSlg 9658/1983 - Ktn).
25) Die Widmung „Grünland-Erholung“ schließt die Erteilung einer Baubewilligung für eine privaten Erholungszwecken dienende Bauführung nicht aus; jedoch ist nicht jede dem Erholungszweck dienende Bauführung zulässig. Die Widmung „Grünland-Erholung“ bedeutet nicht eine Reservierung der so gewidmeten Flächen für Zwecke des Gemeinbedarfes ( VwSlg 11.209/A - Ktn).
26) Aus der Ausweisung einer Grundfläche als Freiland mit der Sondernutzung Freizeit und Erholung im Flächenwidmungsplan der betroffenen Gemeinde ist iZm § 25 ROG nicht ableitbar, dass dem Nachbarn ein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf Beschränkung von Immissionen zustünde ().
26.1) Mit der Flächenwidmung „Sonderfläche Seebiotop mit Grünanlagen, Liegewiese und badebezogenen Nebeneinrichtungen“ ist kein Immissionsschutz verbunden; Nachbarn kommt daher kein Recht auf Einhaltung dieser Flächenwidmung zu ( bbl 2009, 190 - Tir).
27) Die Errichtung eines Fasslagers für Sonderabfälle, das ein Gebäude darstellt, erfordert eine Sondernutzung im Freiland iSd § 25 Abs 2 Stmk ROG. Für eine solche Bauführung muss ein Grundstück bestimmte Voraussetzungen, wie sie im § 1 Stmk BO umschrieben sind, aufweisen ().
28) Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten liegt das Grundstück in einem als „Freiland/Sonderfläche Geflügelzucht“ gewidmeten Gebiet. Festzuhalten ist, dass bereits derzeit (dh vor Ausführung des verfahrensgegenständlichen Baus) auf dieser Liegenschaft eine Hühnerzucht in Form einer Massentierhaltung bestand und besteht, und lediglich die Haltungsform von bisher Käfighaltung in nunmehr Bodenhaltung umgestellt werden soll. Nach den schlüssigen Gutachten haben Nachbarn in dem 130 m entfernten Dorfgebiet keine unzumutbare Geruchsbelästigung iSd § 13 Abs 12 BauG zu erwarten (, 0096).
29) Die Errichtung eines Tennisplatzes widerspricht der Widmung Freiland. Im Freiland ist die Errichtung von Anlagen für Spiel- und Sportzwecke nur dann zulässig, wenn der Flächenwidmungsplan eine solche Sondernutzung ausweist (, BauSlg 641; , VwSlg 13.231).
30) Gemäß § 33 Abs 3 Z 1 ROG Stmk 2010 können Sondernutzungen für „Sportzwecke“ und „Schießstätten“ ausgewiesen werden. Dabei ist der Begriff „Schießstätte“ vom Nutzungsumfang nicht auf eine reine Sportnutzung eingeschränkt und umfasst somit auch Schießanlagen, die beispielsweise der Entwicklung oder Erprobung von Schusswaffen dienen. Jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass reine Sportschießanlagen ausschließlich auf einer Sondernutzung „Schießstätte“ zulässig sind und nicht auch auf einer Sondernutzung „Sport“. Wenn bei der Erstellung eines Flächenwidmungsplanes die Sondernutzung „Sport“ hinsichtlich der zulässigen Sportarten nicht weiter eingeschränkt, sondern nur auf „Freiland - Sondernutzung Sport/Th (Trainingshalle)“ geändert wurde, kann dies nicht zum Nachteil des Bauwerbers ausgelegt werden. Jene Indoor-Schießanlage, für die als Zubau zum bestehenden Gebäude eine Baubewilligung (§ 19 Z 1 BauG Stmk 1995) beantragt wurde, sollte nach Angaben des Beschwerdeführers ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. So handelt es sich beim Sportschießen (der Antrag wurde von einem „Sportverein“ gestellt) um eine anerkannte Sportart in mehreren olympischen Disziplinen. Die Abweisung des Vorhabens wegen Widerspruchs zur Ausweisung im Flächenwidmungsplan war daher rechtswidrig (LVwG Stmk , LVwG 50.33-5674/2014).
3.2 Auffüllungsgebiet
31) Wenngleich das „zusammenhängend bebaute Gebiet“ für die Festlegung als Auffüllungsgebiet im StROG nicht eigens definiert ist, so ist ein solches wohl als eine tatsächlich vorhandene, aufeinanderfolgende (eben zusammenhängende) Bebauung, die trotz vorhandener etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, zu betrachten. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang also allein, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter Flächen nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst noch diesem Zusammenhang angehört. Kleinere unbebaute Flächen, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen und ihm somit selbst angehören sind als Baulücken zu betrachten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt bei der Betrachtung als „zusammenhängend bebautes Gebiet“ die Entfernung zwischen den Wohngebäuden dabei sogar eine maßgebliche Rolle. Allein dem Begriff „Zusammenhang“ ist schon ein enges räumliches Naheverhältnis immanent. Je geringer eine Entfernung zwischen Gebäuden ist, desto eher wird schon nach den Denkgesetzen der Logik der Eindruck eines „zusammenhängend bebauten Gebiets“ vermittelt. Lediglich am Rande - da auf den Beschwerdefall nicht anwendbar, aber doch als gewisse Orientierungsmöglichkeit betrachtbar - wird bemerkt, dass diese Annahme beispielsweise in § 3 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Eingang gefunden hat, wonach eine zusammenhängende Bebauung durch Wohn- oder Wirtschaftsgebäude überhaupt nur insoweit anzunehmen ist, als ein Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden nicht überschritten wird; bei einem Abstand von mehr als 50 Metern zwischen zwei Gebäuden liegt eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vor.
Wenngleich das Vorliegen einer visuellen Einheit nicht mehr explizit gefordert ist, so kann für die Bejahung des Vorliegens eines „zusammenhängend bebauten Gebiets“ - gerade weil der Gesetzgeber einen Abstand zwischen Wohngebäuden für die Feststellung einer zusammenhängenden Bebauung bei Auffüllungsgebieten nicht reglementiert - dennoch der „Eindruck“ der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht (gänzlich) außer Acht gelassen werden. Das Erfüllen einer zusammenhängenden Bebauung erfordert in erster Linie ein Naheverhältnis der Baubestände. Eine bestimmte Zahl für eine bestimmte Obergrenze des Abstandes ist zwar für Auffüllungsgebiete im Gesetz nicht festgelegt, das Vorliegen eines Naheverhältnisses hängt jedoch sowohl von der Dimension von Siedlungselementen als auch von der Größe von Ansiedlungen ab. Je größer die Kubatur von Gebäuden ist, umso größer kann der Abstand zwischen diesen sein, ohne dass der Bebauungszusammenhang unterbrochen ist. Die im angefochtenen Bescheid bzw im Gutachten der Amtssachverständigen für Landschaftsgestaltung herangezogene Obergrenze von 100 m, welche wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt in den Begriffsbestimmungen des Raumordnungsgesetzes als Obergrenze des räumlichen Naheverhältnisses für Handelsbetriebe verankert ist, stellt sich angesichts dessen, dass es sich bei Handelsbetrieben üblicherweise um wesentlich größere Kubaturen handelt, in Bezug auf die sehr kleinteiligen Bestandsstrukturen in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit sogar als sehr großzügige Auslegung dar. Es steht durchaus im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Entfernung von 100 m zwischen Gebäuden geringerer Kubatur, wie es auf Wohngebäude - so auch die beschwerdegegenständlichen - zutrifft, die Betrachtung als zusammenhängend bebaut nicht mehr zulässt (LVwG Stmk , LVwG 50.21-370/2017).
4. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung/Begriff
4.1 Allgemeines
32) Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines „Hobbys“ umgangen werden (Hinweis E , 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981) ()
33) Landwirtschaft im Sinne raumordnungsrechtlicher Regelungen liegt dann vor, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit gegeben ist (vgl hiezu die hg Erkenntnisse vom , Zl 99/10/0005, und vom , Zl 98/05/0247, mwN) ().
4.2 Urproduktion und begleitende Nebentätigkeit
34) Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffes „Landwirtschaft“ ist die Bodennutzung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit. Zur Ausübung der konkret beabsichtigten Landwirtschaft ist es daher erforderlich, zunächst die Art und den Umfang der Landwirtschaft als gesamtes, dh auch mit den dazugehörigen Nebengewerben iS der Gewerbeordnung, festzustellen (vgl hierzu das hg Erk v , 2001/05/0002) ().
Ein Bauwerber hat Umfang und die Art des behaupteten Land-/Forstwirtschaftsbetriebes sowie derzeitige bzw. projektierte Ausgestaltung des land-/forstwirtschaftlichen Betriebes näher darzulegen (vgl LVwG Stmk 28. 2. 20214, LVwG 50.25-2283/2014).
35) Nach dem Akteninhalt soll in der geplanten Biogasanlage vorwiegend aus Schweinegülle und Maissilage Gas erzeugt werden, welches als Kraftstoff für zwei Motore verwendet wird, mit denen Strom zur Versorgung des eigenen Betriebes des Bfr und - hauptsächlich - zur Einspeisung in das öffentliche Netz erzeugt werden soll. Die anfallende Abwärme soll ebenfalls im Betrieb des Bfr verwendet werden.
Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, handelt es sich bei der Schweinehaltung um einen Bereich der landwirtschaftlichen Urproduktion; zweifellos gehört auch der Maisanbau zur landwirtschaftlichen Urproduktion. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass schon deshalb keine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit iS der dargestellten Judikatur vorliege, weil die gegenständliche Anlage überwiegend der Stromerzeugung zur Einspeisung in das öffentliche Netz diene.
Unter Berücksichtigung dieser Judikatur kann eine Anlage zur Erzeugung von Gas aus der landwirtschaftlichen Urproduktion entstammenden Stoffen im Rahmen des Betriebskonzepts eines Landwirtes (zur Maßgeblichkeit dieses Konzepts vgl das bereits zit hg E 91/05/0195) als eine die Urproduktion begleitende Nebenerwerbstätigkeit angesehen werden, auch wenn sie vorwiegend der Stromerzeugung zur Einspeisung ins öffentliche Netz dient. Zu prüfen ist allerdings, ob diese Anlagen auf Grund ihrer Dimensionierung in einem Missverhältnis zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen stehen ().
36) Nach der hg Judikatur liegt eine die Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit ua dann vor, wenn sie vorwiegend der Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse dient, und die Besorgung von Fuhrwerksdiensten ().
36.1) Die „Veredelung“ der vom Landwirten selbst gezüchteten Pferde durch deren Ausbildung wird als der Urproduktion dienende Nebenerwerbstätigkeit qualifiziert ().
36.2) Als nicht der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion dienende Nebenerwerbstätigkeit gilt die Vermietung von Flächen zur Aufstellung von Werbetafeln ().
36.3) Die Kernölerzeugung bzw Kürbiskernerzeugung ist an sich als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen, wobei auch bei einem solchen Betrieb die Einstufung als (bloßer) landwirtschaftlicher Nebenbetrieb unter den Gesichtspunkten des § 25 Abs 3 ROG nicht schädlich ist (s E , 92/06/0036) ().
36.4) Der Obstanbau bzw die Obstverwertung und -veredelung im Sinne einer Obstbranderzeugung ist als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen ().
36.5) Die Verarbeitung von selbst angebauten Früchten zu Fruchtsaft oder die Verarbeitung von Erträgnissen der eigenen Waldfläche zu Brennmaterial kann als Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse und somit jedenfalls als Nebenerwerbstätigkeit qualifiziert werden ().
36.6) Dass dies für die Weiterverarbeitung von gesammelten Beeren, Löwenzahn und Früchten zu Likören, Schnäpsen, Wein und Marmeladen nicht zuträfe, ist ohne nähere fachkundige Erörterung nicht zu ersehen ().
37) Es kann nicht erkannt werden, inwieweit Forschungen im „Gebiet der Naturheilkunde“ begrifflich geeignet sind, unter „Land- und Forstwirtschaft“ im Sinne des § 30 Abs 2 OÖ ROG 1994 subsumiert zu werden, weil eine derartige Betätigung nicht der Urproduktion dient (Hinweis E 2000/03/07, 99/05/0291) ().
38) Der Beschwerdeführer verfügt über keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weil er keine Nutztiere hält und seine landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht selbst nutzt, sondern an seine Grundstücksnachbarn verpachtet hat. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen stellt aber keine Erwerbstätigkeit durch eine landwirtschaftliche Urproduktion dar und kann daher keinen landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters iSd § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 begründen (vgl ; , 98/06/0094; , 93/06/0015) (LVwG Stmk , LVwG 50.25-235/2020).
39) Die bloße Verwertung seines eigenen Holzes für die gewerblich vorgenommenen Erdbewegungsarbeiten stellt im Ergebnis keine der forstwirtschaftlichen Urproduktion dienende oder diese typischerweise begleitende (vgl ; , 2002/05/0728) Nebenerwerbstätigkeit dar, die einen forstwirtschaftlichen Betrieb begründen könnte (vgl 06/0400/80) (LVwG Stmk , LVwG 50.25-235/2020).
4.3 Betriebliche Merkmale, Nebenbetrieb, kein Hobby
40) Zum Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs in Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen iSd raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt: Unter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzung (hier iSd § 33 Abs. 4 Stmk ROG 2010) ist nicht schon jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen bzw. der aufgrund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, eine derartige Tätigkeit zu regeln, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (vgl § 3 Abs 1 Z 2 Stmk ROG 2010) ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen (vgl zB VwSlg 10.592 A/1981; , 91/05/0063; , 92/06/0036; , 96/06/0281; , 2000/06/0007; , 95/06/0130; , 2009/06/0109; , 2012/06/0063; , 2013/06/0119; so auch § 2 Abs 1 Z 22 Stmk ROG 2010; LVwG Stmk , LVwG 50.25-235/2020).
41) Ob ein Betrieb im Sinne des StROG tatsächlich vorliegt, ist nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes auch an den Kriterien der Betriebsgröße, des Vorhandenseins der jeweiligen Betriebsmitteln in einem bestimmten Ausmaß bzw. einer vorhandenen Betriebsorganisation zu messen (vgl zB ).
Es ist daher auch zu klären, ob ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt bzw. ein derartiger Betrieb neu gegründet oder geändert werden soll und die Neubauten sowie die allfällige Änderung des Verwendungszweckes für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Dabei kommt dem vorzulegenden Betriebskonzept in diesem Zusammenhang eine maßgebende Bedeutung zu, wobei der positive Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept von Antragstellerseite nachzuweisen ist (LVwG Stmk , LVwG 50.25-2283/2014).
42) Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder beabsichtigt ist. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung sollen nicht durch die Ausübung eines „Hobbys“ umgangen werden (, VwSlg 10.592 - NÖ; s E , 89/06/0020).
43) Nur im Zusammenhang mit einem sämtliche zum Betrieb gehörenden Gebäude und Anlagen in die Betrachtung einbeziehenden Betriebskonzept kann daher die Art und der Umfang des vom Erstbeschwerdeführer betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abschließend festgestellt werden ().
43.1) Bei Beurteilung der Ertragslage eines landwirtschaftlichen Betriebes ist auch der Zeitraum nach einer gewissen, in der Regel verlustbringenden Anlaufzeit in Betracht zu ziehen. Im vorliegenden Fall ist dieser Aspekt von Bedeutung, auch wenn es bloß um die Errichtung eines Nebengebäudes geht, weil nach den Ausführungen des Amtssachverständigen das Vorhandensein des Substrates für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unabhängig von dem gegenständlichen Nebengebäude nicht ausgeschlossen erscheint. Es kommt also darauf an, ob - auf Grund des vorgelegten Betriebskonzeptes - ein Ertrag von vornherein (dh schon jetzt erkennbar) und auf Dauer (dh bei angenommener Fortdauer normaler wirtschaftlicher Verhältnisse) ausgeschlossen ist (Hinweis E vom , 92/06/0036) ().
44) Nach der Rsp des VwGH zu § 25 Abs 3 Z 1 ROG ist zunächst zu prüfen, ob die geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbs rechtfertigt (vgl zB E , 92/06/0036).
44.1) Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rsp schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) „Hobby“, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt (zur Maßgeblichkeit der Ertragslage bei der Abgrenzung der Nebenerwerbslandwirtschaft vom Hobby vgl ua E , 89/05/0232) (, BauSlg 243; so auch ).
Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen. (Hinweis E , 81/05/0104, VwSlg 10.592 A/1981; , 93/05/0212; , 93/05/0074; , 92/06/0036). (, BauSlg 243; betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines „Preßraumes mit Weinkeller“; so auch ).
45) Ob es raumordnungsrechtlich (auch) auf die Ertragslage des Betriebes ankommt, hängt aber zunächst davon ab, wie der Betrieb seiner Größe nach einzuordnen ist. Ist schon von vornherein ausgeschlossen, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, spricht dies gegen die Annahme eines land- bzw forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes (zu all dem s das hg E v , 2000/06/0007, mwN) ().
46) Handelt es sich nicht einmal um einen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, erweist sich eine Bauführung (Gebäude) im Freiland als unzulässig. Ein Beseitigungsauftrag entspricht daher dem Gesetz (, BauSlg 201).
47) Die belangte Behörde ist mit näherer, nicht als unschlüssig zu erkennenden Begründung davon ausgegangen, dass die (behauptete) Fisch- bzw Krebszucht im fraglichen Teich nicht Teil des Betriebes des Erstbeschwerdeführers ist und es führen die Bfr dagegen auch nichts Konkretes ins Treffen. Das Betriebskonzept des Sachverständigen stützt überdies die Auffassung der belangten Behörde, weil dort von einer Krebszucht des Drittbeschwerdeführers die Rede ist (und nicht davon, dass dies ein Teil des Betriebes des Erstbeschwerdeführers sei).
Die Bfr haben nicht dargetan, dass das Gebäude zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörte. Im Sinn dieser Bestimmung reicht es nicht aus, dass der Betrieb der Fisch- bzw Krebszucht durch die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer dem Betrieb des Erstbeschwerdeführers nützlich oder vorteilhaft ist oder sich beide Betriebe gut ergänzen ( - Sbg).
48) Allein das Halten mehrerer Bienenstöcke in einem Bienenstand kann noch nicht als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden (Hinweis E , 88/06/0154). Ein landwirtschaftlicher Betrieb der Imkerei setzt eine gewisse Mindestgröße des Betriebes, eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und eine gewisse Betriebsorganisation voraus, um eben eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit im Agrarbereich zu ermöglichen. Wenn 400 kg bis 500 kg Honig jährlich produziert werden, kann von einem Hobbycharakter oder einer bloßen Eigenversorgung keine Rede mehr sein. Nicht nur die Produktion, auch die Vermarktung bedarf einer gewissen Betriebsorganisation. Der Charakter als Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) lässt sich somit nicht in Abrede stellen ().
49) Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht aber einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Behörde hat bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 19 Abs 4 der NÖ ROG 1976 zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt ().
50) Eine Liegenschaft von 5909 m2, auf der sechs erwachsene Schafe gehalten werden können, lässt den Schluss auf die Ausübung eines solchen Hobbys (Schafzucht) zu (, BauSlg 1191; , 87/06/0009 - Tir).
51) Die Haltung mehrerer Schafe vermag die Zulässigkeit einer Bauführung im Freiland nicht zu rechtfertigen ( 87/ 06/0009).
4.4 Haupt-/Nebeneinkommen - ausreichendes Einkommen
52) Dass die Einkünfte ein Haupteinkommen darstellen, kann nicht zu Recht gefordert werden ().
53) Bei Beurteilung der Ertragslage eines landwirtschaftlichen Betriebes ist auch der Zeitraum nach einer gewissen, in der Regel verlustbringenden Anlaufzeit in Betracht zu ziehen. Im vorliegenden Fall ist dieser Aspekt von Bedeutung, auch wenn es bloß um die Errichtung eines Nebengebäudes geht, weil nach den Ausführungen des Amtssachverständigen das Vorhandensein des Substrates für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unabhängig von dem gegenständlichen Nebengebäude nicht ausgeschlossen erscheint. Es kommt also darauf an, ob - auf Grund des vorgelegten Betriebskonzeptes - ein Ertrag von vornherein (dh schon jetzt erkennbar) und auf Dauer (dh bei angenommener Fortdauer normaler wirtschaftlicher Verhältnisse) ausgeschlossen ist (Hinweis E vom , 92/06/0036) ().
54) Bei der Beurteilung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, sind Kosten und Erträge insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Verhältnisse abstellen, wie sie zwischen Fremden üblich sind (Hinweis E vom , 2007/05/0231) ().
55) Bei der Beantwortung der Frage, ob die Erhaltung und Vermarktung von Fischteichen grundsätzlich zur Erzielung von Einnahmen geeignet ist (E , 85/05/0009) ist nach der Rsp des VwGH nicht nur zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß Fische (gezüchtet und) verkauft werden, sondern es sind auch die sonstigen, im Zusammenhang mit dem Fischereibetrieb behaupteten Aktivitäten, wie die Ausgabe von Fischereilizenzen und die Veranstaltung von Wettfischen mitzuberücksichtigen (vgl E , 89/05/0077).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die Bfr zunächst mit ihrer Rüge im Recht, dass die belangte Behörde die V des BMF v über die Liebhaberei zu Unrecht als alleinigen Maßstab für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes herangezogen hat. Die Einstufung eines Betriebes als Liebhabereibetrieb iS steuerrechtlicher Vorschriften beruht auf völlig anderen Wertungen als sie im Raumordnungsrecht zu beachten sind und kann dazu führen, dass auch ein (raumordnungsrechtlich eindeutig als solcher zu qualifizierender) landwirtschaftlicher Betrieb (soweit er nicht als bloßer Nebenbetrieb einem Gewinnbetrieb zuzuordnen ist) steuerlich als Liebhabereibetrieb anzusehen ist (vgl etwa Doralt, EStG § 2 Rz 102 und die dort zitierte Rsp). Ob es raumordnungsrechtlich (auch) auf die Ertragslage des Betriebes ankommt, hängt zunächst davon ab wie der Betrieb seiner Größe nach einzuordnen ist. Dazu geben die aktenkundigen Sachverständigengutachten keine Auskunft. Auch kommt es - entgegen der in diesen Gutachten zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung - auf die Entfernung des Wohnsitzes der Bfr vom Ort der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht an (vgl E , Slg 10.592/A), und zwar weder bei Beurteilung der Ertragssituation des Betriebes, noch bei Beurteilung der Erforderlichkeit des Bauwerks. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren überdies zu beachten haben, dass bei Beurteilung der Ertragslage auch der Zeitraum nach einer gewissen, idR verlustbringenden Anlaufzeit in Betracht zu ziehen ist, da es - auch insoweit ist den Bfr Recht zu geben - nach der Rsp entscheidend darauf ankommt, ob ein Ertrag von vornherein (dh schon jetzt erkennbar) und auf Dauer (dh bei angenommener Fortdauer normaler wirtschaftlicher Verhältnisse) ausgeschlossen ist ().
56) Es kommt nicht auf die Einstufung eines Betriebes als „Liebhabereibetrieb“ iS steuerrechtlicher Vorschriften an, weil diese auf völlig anderen Wertungen beruht als sie im Raumordnungsrecht zu beachten sind ().
4.5 Person des Betreibers/Bauwerbers
57) Wenn nun die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung ein entscheidendes Gewicht darauf gelegt hat, ob der Bfr eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe bzw angesichts seines Berufes und Dienstortes auszuüben in der Lage sei, so hat sie die Rechtslage in einem wesentlichen Punkt verkannt. Das Baubewilligungsverfahren ist nämlich ein Projektsverfahren, in welchem an Hand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen ist. Auf die Person und die persönlichen Umstände des Bauwerbers kommt es dabei nicht an ( 932/77).
58) Im Beschwerdefall blieb die primär entscheidende Frage, ob die Annahme einer zumindest nebenberuflichen Landwirtschaft berechtigt ist, unbeantwortet. Auf den Wohnsitz der Bfr kann es hierbei nicht entscheidend ankommen, weil es bei der Lösung des Problems, ob eine Baulichkeit für die entsprechende Nutzung erforderlich ist, auf derartige subjektive, in der Person liegende Gesichtspunkte nicht ankommt ( 81/0570104, VwSlg 10.592).
4.6 Beispiele, Abgrenzung, keine Land- und Forstwirtschaft
59) Fischzucht ist an sich als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen. Bei der Frage des Bewirtschaftungserfolges ist nicht nur zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß Fische verkauft werden, sondern es sind auch die sonstigen im Zusammenhang mit dem Fischereibetrieb behaupteten Aktivitäten, wie die Ausgabe von Fischereilizenzen und die Veranstaltung von Wettfischen mitzuberücksichtigen (Hinweis E , 89/05/0077, E , 90/05/0084) ().
60) Die Betreibung der Fischzucht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb steht der Erteilung einer Widmungsbewilligung nach § 25 Abs 3 ROG nicht von vornherein im Wege (s E v , 89/05/0077) ().
61) Eine Fischzucht könne grundsätzlich vom Typus einen landwirtschaftlichen Betrieb begründen. Dies könne nach dem eingeholten fischereifachlichen Gutachten allerdings schon deshalb nicht der Fall sein, weil der wasserrechtlich zulässige Fischbesatz im Teich auf ein derart geringes Ausmaß beschränkt sei, welches die iS des ROG erforderliche „ökonomische“ (dh betriebliche) Nutzung von vornherein ausschließe. Aus der Fläche des Sees (ca 0,1850 ha) und den Vorschreibungen im Bescheid der BH G v ergebe sich eine jährliche Gesamtfischbesatzmenge von ca 28 kg. Aufgrund dessen und des Fütterungsverbotes (keine Notwendigkeit einer Futtermittellagerung) ist keine nachhaltige land- und fortwirtschaftliche Nutzung gegeben. Auch aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Sicht gebe es keine Anhaltspunkte für irgendeine ökonomisch orientierte, betriebliche Tätigkeit ( - NÖ).
62) Auch die Ausbildung von Pferden im Rahmen einer Pferdezucht ist als eine landwirtschaftliche Tätigkeit zu beurteilen. Anders wird jener Fall zu beurteilen sein, in dem etwa durch einen Sportverein die Ausbildung von Dressurpferden beabsichtigt ist (, Slg 13.564 A).
63) Die Errichtung von Pferdestallungen samt Bewegungs- und Trainingshalle können für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sein ().
64) Die Errichtung eines Rinderstalles ist in der Widmung Freiland zulässig. Eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung iSd § 13 Abs 12 Stmk BauG ist bei einem Rinderstall nach dem hier eingeholten Gutachten nicht zu befürchten (, BauSlg 241).
65) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Schweinestall in der Widmungskategorie „Freiland“ grundsätzlich zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen iS des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden (). Selbst wenn die Schweinehaltung ganz allgemein und auch ein Betrieb der gegenständlichen Größenordnung in der Gemeinde ortsüblich ist und im Hinblick auf die Geruchszahl als ortsüblich angesehen werden kann, können sich dennoch auf Grund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung ergeben (; , 2012/06/0264).
66) Den Verwaltungsbehörden kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertraten, dass eine land- u forstwirtschaftliche Nutzung unabhängig von der Anzahl der in einem land- u forstwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tiere vorliegt. Das steiermärkische Raumordnungsrecht sieht keine Grenze nach der Anzahl der gehaltenen Tiere derart vor, dass bei Überschreitung einer solchen Grenze nicht mehr „Landwirtschaft“ vorläge (vgl E , 93/06/0184, 93/06/0185). Ein „Zuchtsauenstall“ ist somit schon von seiner Zweckwidmung her - unabhängig von seiner Größe - der Landwirtschaft zuzuordnen.
Betreffend die Frage, ob von den Konsenswerbern entsprechend der Freilandwidmung des Baugrundstücks das Bauvorhaben land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Auch die Frage, wer Betreiber des bewilligten Zuchtbetriebes sei, ist im Bauverfahren nicht zu klären. Insoweit der Nachbar geltend macht, bei dem geplanten Projekt handle es sich nicht um einen landwirtschaftlichen, sondern um einen gewerblichen Betrieb, dessen Errichtung im Freiland dem § 25 Abs 3 Z 1 lit b ROG widerspreche, steht ihm kein Nachbarrecht iSd § 26 Abs 1 BauG zu. Das Steiermärkische Baurecht räumt dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektives Recht auf Einhaltung der Widmung ein ().
67) Die Nutzung der Forstflächen zur Gewinnung von Hackgut für den Eigengebrauch stellt keine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete forstwirtschaftliche Tätigkeit dar (LVwG Stmk , LVwG 50.25-235/2020).
68) Eine Tischlerei im Freiland ist regelmäßig kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb und daher unzulässig (, BauSlg 182).
69) Da die Lagerung von Saatgut keine mit einer Tierhaltung in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang stehende Nutzung darstellt, sind damit in Zusammenhang stehende Baumaßnahmen im „Grünland - Tierhaltung“ widmungswidrig (LVwG Bgld , Ü A5A/09/2014.009/002).
70) Die bloße Verpachtung einer Jagdhütte stellt keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit dar ().
71) Mangels einer besonderen Definition in § 15 Abs 2 TROG muss von dem allgemeinen üblichen Begriff eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgegangen werden, zu dem der Holzhandel keinesfalls gehört. Auch die Be- oder Verarbeitung von Holz überhaupt, worunter auch die Trocknung fällt, stellt keine land- und forstwirtschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit dar. Lediglich dann, wenn ein forstwirtschaftlicher Betrieb, der in der Bewirtschaftung von Waldflächen besteht, das daraus stammende Holz verarbeitet (§ 2 Abs 4 Z 1 Gewerbeordnung 1973), steht dies als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe im Zusammenhang mit dem Hauptbetrieb, nur insofern kann also die Verwertung von Holz durch Waldbesitzer als forstwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Sinn der hier maßgeblichen Bestimmungen des RaumordnungsG ist es ua gerade, das Vordringen eigentlich gewerblicher Betriebe in Freiflächen zu verhindern; auch bei forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben wird in diesem Sinn eher ein strenger Maßstab anzulegen sein ( 06/0400/80).
72) Die Nutzung von Flächen für ein Gewerbe ist unabhängig davon, ob die Ausübung des Gewerbes als solches - ausgehend vom Standort - auf fremden Grundstücken erfolgt, wie im konkreten Fall die Holzschlägerung, der Erdbau und die Erbringung von Transportleistungen, ihrer Art nach als gewerblich zu qualifizieren, wenn die konkreten Tätigkeiten auf den fraglichen Grundstücken im Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung erfolgen bzw für sie eine solche erforderlich wäre. Solche Tätigkeiten und Grundstücksnutzungen sind von vornherein nicht als im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 GewO 1994 erfolgende zu qualifizieren.
Offenkundig handelt es sich bei der konkreten Nutzung nicht um den Tatbestand der Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes (Z 1 leg cit); auch kann es sich nicht um jenen des Abbaues der eigenen Bodensubstanz handeln (Z 3 leg cit), erfolgt doch die Gewinnung der Materialien im Erdbau (mit Ausnahme allenfalls jener Erdbewegungen, die anfangs der Errichtung der Betriebsflächen dienten) auf fremden Grundstücken.
Ebenso wenig handelt es sich bei der festgestellten Nutzung ausschließlich um „Dienstleistungen [...] für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde [...]“ (Z 4 leg cit). Auch kann es sich nicht um die Erbringung von Fuhrwerksdiensten „[...] mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlich betriebenen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen [...]“ (Z 5 leg cit) handeln, weil es sich bei den auf den Grundflächen zu sehenden Fahrzeugen um höhertonnige, überwiegend mehrachsige Lastkraftwagen mit orangefarbenen Drehleuchten am Dach des Führerhauses, wie sie typischerweise auf Baustellen, nicht aber in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, handelt. Auch bei den Baggern und sonstigen Gerätschaften handelt es sich offensichtlich um keine Arbeitsmittel, die im - in erster Linie dem Obstbau dienenden - landwirtschaftlichen Betrieb der im Anlassfall beteiligten Partei zum Einsatz kommen; für einen solchen dürfte auch kein Dieseltank in der Größe eines Tankwagens erforderlich sein, ebenso wenig eine Brückenwaage, auf der höhertonnige Lastkraftwagen gewogen werden können ( ua).
5. Erforderlichkeit im Rahmen der land- und forstwirschaftlichen Nutzung
73) Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung iSd § 33 Abs 4 Stmk ROG 2010 zu bejahen ist, ist in die Prüfung der weiteren Frage einzutreten, ob das Bauwerk iSd § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (; , 2012/06/0063).
74) Die Baubehörde hat daher bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Grünland zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt. Erst nach Bejahung dieser Frage dem Grunde nach ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich ist (Hinweis E , 90/05/0075).
75) Auch wenn diese Annahme gerechtfertigt ist, gestattet § 25 Abs 3 Z 1 Steiermärkisches RaumordnungsG jedoch nur die Errichtung solcher Gebäude, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung nachweislich erforderlich sind ().
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Bauobjekts für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hat der VwGH wiederholt (vgl E , 3033/79, Slg 10.267 A, , 84/06/0200, BauSlg 727, , 94/05/0376) Stellung genommen und an die maßgebenden Kriterien einen strengen Maßstab angelegt (vgl 81/0570104, Slg 10.592 A; E , 81/05/0104, VwSlg 10.592 A) ().
76) Für die Erforderlichkeit iSd § 3 Abs 3 lit a Krnt GPlG kommt es nicht auf einen subjektiven, sondern auf einen objektiven Maßstab an. Maßgeblich ist, ob nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung der in Frage stehenden Flächen die Verwendung von Geräten mit dem angegebenen Raumbedarf zur Verwahrung an Ort und Stelle geboten erscheint (Hinweis E , VwSlg 11.163 A/1983). Die Pacht von Teilen von Wirtschaftsgebäuden zur Unterbringung dieser Gegenstände kann dem Bauwerber nicht aufgezwungen werden ().
77) Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Bauwerkes für die landwirtschaftliche Nutzung ist auf die Art und Nutzbarkeit des Gebäudes und seine Bedeutung für den Betrieb abzustellen. Die Erforderlichkeit der Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes für die Nutzung als Grünland-Land- und Forstwirtschaft ist nicht nach einem subjektiven, sondern nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft ein solches Gebäude geboten erscheint (vgl hierzu das hg Erk v , 96/05/0125, mwN). Eine isolierte Betrachtung eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebsteiles in der Richtung, ob dieser für sich allein als gesonderter Betrieb geführt werden könnte, hat nicht zu erfolgen, sofern bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird (vgl das hg E v , 2001/05/0002, mwN) ().
78) Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Frage der Erforderlichkeit einer Bauführung für einen landwirtschaftlichen Betrieb darauf an, ob es sich um eine planvolle, grundsätzlich auf Einnahmenerzielung gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit handelt (vgl etwa das Erk v , 2002/05/0728), und - bejahendenfalls - ob die zu errichtenden Bauten der Betriebsfläche und Betriebsart insofern angepasst sind, als sie zu diesen Flächen nicht in einem Missverhältnis stehen (vgl etwa das Erk v , 95/10/0213) ().
79) Die Widmung Grünland-Landwirtschaft (§ 19 NÖ ROG) stellt hinsichtlich der Bebaubarkeit keine Beziehung zu einem in einem örtlichen Zusammenhang (Nahebereich) stehenden konkreten landwirtschaftlichen Betrieb her. Gerade größere landwirtschaftliche Betriebe können sich wegen der Streuung der zum Betrieb gehörenden Grundstücke oder durch die Zupachtung weit entfernter Flächen oder Hofstellen über mehrere Gemeinden erstrecken und Flächen erfassen, die von der Betriebsstelle weit entfernt sind. Bei der Erforderlichkeitsprüfung im Falle der geplanten Bebauung solcher Grünflächen wird daher aber immer auf die Erforderlichkeit für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb abzustellen sein, keinesfalls aber auf die Erforderlichkeit für die konkret zu bebauende Grundfläche ().
80) Bei der Beurteilung der „Notwendigkeit“ iS dieser Gesetzesstelle ist vom zuletzt verfahrensgegenständlichen Vorhaben, wie es in den Plänen vom dargestellt wurde, auszugehen. Maßgeblich ist die dort vorgesehene Verwendung der Räume ().
81) Im Zusammenhang mit der im vorliegenden Erk näher erläuterten Prüfung der Erforderlichkeit der Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes kann die Frage der räumlichen Entfernung zwischen dem Gebäude und dem Betrieb von Bedeutung sein. Werden zB landwirtschaftliche Gebäude wie Scheunen oder Ställe regelmäßig im Nahebereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen oder der Hofstelle des Betriebes für diesen „erforderlich“ sein, so gilt für einen Verkaufsstand der im Betrieb gewonnenen Produkte, dass er - um seine wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb optimal zur Geltung zu bringen - im Nahebereich potenzieller Käufer angesiedelt werden sollte. Bei einem Gebäude dieser Art kommt es daher vor allem auf die Nähe zum Käufer und nicht so sehr auf die Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb an. (Hier: Somit kann ein Verkaufsstand an einer von potenziellen Käufern frequentierten Straße als für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich angesehen werden, zumal bei einer Entfernung wie der hier vorliegenden von ca 25 km zwischen Hof und Verkaufsstelle auch nicht von einer unwirtschaftlich langen Anfahrtszeit zum Verkaufsstand die Rede sein kann. Darauf, ob das Verkaufslokal „gerade hier“ (in der bf Stadtgemeinde) erforderlich ist, kommt es dabei nicht an; entscheidend ist allein, ob das Lokal an einer Stelle errichtet werden soll, wo es seinem Zweck und Nutzen für den landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich einen möglichst großen Kundenkreis zu erreichen, gerecht werden kann. Diese Stelle kann aber auch an einer Einfahrtsstraße in die bf Stadtgemeinde liegen) ().
82) Zur Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, hat der Bauwerber im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. An die hierfür maßgeblichen Kriterien ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Dies bedeutet, dass es in jedem Fall konkreter Feststellungen darüber bedarf, ob einerseits ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und wenn ja, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist. In diesem Zusammenhang hat der VwGH wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzeptes hingewiesen. Liegt eine Vollerwerbslandwirtschaft vor, stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit einer geplanten Ausweitung eines Produktionszweiges entbehrlich sind. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft geboten scheint; auch dafür ist allerdings ein Betriebskonzept erforderlich (vgl E v , 2002/05/1025). Liegt keine Vollerwerbslandwirtschaft vor, hat die Behörde zu klären, ob zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt (vgl E v , 2002/05/1013).
Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der an Hand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt zu prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau bzw die vorgesehene Anlage als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Es ist somit zu fordern, dass die begehrten Baumaßnahmen (hier: die Errichtung einer Windkraftanlage) in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und dass nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (Hinweis E v , 2002/05/0687, und E v , 2002/05/0728, VwSlg 16.167/A).
Die Bfr haben schon im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz behauptet, die geplante Kleinwindkraftanlage (19m Höhe, 20 kW) im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes errichten zu wollen. In der Vorstellung hat der Erstbeschwerdeführer zulässigerweise ergänzt, dass er die Windkraftanlage (auch) zur Reduzierung seiner Stromkosten in seinem landwirtschaftlichen Betrieb benötige. Die Baubehörden und die belangte Behörde haben sich mit diesen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht näher auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat vielmehr ohne weiteres Ermittlungsverfahren einen Widerspruch der geplanten Windkraftanlage zum Flächenwidmungsplan deshalb angenommen, weil der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Erstbeschwerdeführers auch ohne die Errichtung dieser Anlage mit Strom versorgt werde; die angezeigte Windkraftanlage sei daher nicht notwendig iSd § 30 Abs 5 ROG.
Auf Grund der Behauptung des Bfr im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, dass die angezeigte Windkraftanlage in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden soll, durfte jedoch die belangte Behörde ohne nähere Ermittlungsschritte nicht davon ausgehen, dass die Versorgung dieses Betriebes mit Strom aus dieser Anlage nicht vorgesehen sei. Vielmehr war sie iS der aufgezeigten Rsp des VwGH verpflichtet zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines zeitgemäßen landwirtschaftlichen Betriebes die angezeigte Windkraftanlage in der geplanten Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Erstbeschwerdeführers notwendig ist, wobei es im Beschwerdefall entscheidend darauf ankommen wird, ob der von der Windkraftanlage erzeugte Strom für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden soll und ein solcher Betriebsvorgang einer Betriebsführung und Ausstattung dem heutigen Standard eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der noch festzustellenden Größenordnung entspricht. Diese Fragen können jedoch erst nach Vorlage eines Betriebskonzeptes mit einer entsprechenden Betriebsbeschreibung geklärt werden ( - OÖ).
83) Für die landwirtschaftliche Nutzung einer Imkerei (projektierte Größenordnung 40 bis 45 Völker, 400 bis 500 kg Honig) ist eine Hütte mit einem Grundriss von 4,20 m × 7,80 m, bestehend aus einem 10 m2 großen Schleuderraum, 10 m2 großen Arbeitsraum und einer 1,9 m × 5,00 m großen Terrasse mit (offenbar 21) Bienenstöcken erforderlich ().
84) In diesem Sinn ist eine kleine Kapelle unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 22 ROG eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt, für solche Betriebe nicht typisch und erforderlich (LVwG Stmk LVwG , LVwG 50.25-1258/2017).
85) Auch aus dem Umstand, dass eine weitere Jagdhütte die Gemeinschaftsjagd aufwerten würde, ergibt sich nicht, dass eine solche Jagdhütte für eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit iSd § 25 Abs 3 Stmk ROG erforderlich ist (, BauSlg 194).
6. Änderung des Verwendungszwecks
86) Bei der Prüfung des Verwendungszweckes eines Gebäudes ist die Behörde nicht darauf beschränkt, den Verwendungszweck ausschließlich nach den vorgelegten Unterlagen zu beurteilen. Die Annahme einer Umgehungsabsicht kann durch sonstige Wissensquellen (hier: Gebäude als Schafstall deklariert) begründet werden; die Behörde ist nicht unvertretbar, sondern denkmöglich vorgegangen (VfSlg 9.998/1994).
87) Die Verwendung einer landwirtschaftlichen „Tenne“ im Freiland zu Wohnzwecken stellt eine raumordnungsrechtlich unzulässige Änderung des Verwendungszwecks dar. Diese Tenne war nur als landwirtschaftliches Gebäude geeignet, jedenfalls nicht für die Bewohnung durch Menschen. Wenn der Bfr in diesem Zusammenhang meint, auch in „Tennen“ hätte es in früheren Zeiten für Knechte und Mägde Schlafmöglichkeiten gegeben, so steht dies der Zweckwidmung einer „Tenne“ als (ausschließlich) landwirtschaftliches Gebäude nicht entgegen, da eine behelfsmäßige und lediglich kurzfristige Unterbringung in einem Gebäude keinen Wohncharakter vermitteln kann ().
7. Maßnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
7.1 Allgemeines
88) Im Beschwerdefall ist (zutreffend) unstrittig, dass der Baukonsens betreffend den Altbestand mit dessen Abbruch untergegangen ist und dies - zeitlich gesehen - während der Bauausführung erfolgte. Betrachtet man die Regelungen des § 25 Abs 4 ROG 1974, ist dort keine allgemeine Grundlage für die (generelle) Zulässigkeit der Wiedererrichtung eines Gebäudes (Altbestandes) enthalten, das (der) infolge Baufälligkeit einstürzt oder aber vorsorglich infolge Baufälligkeit wegen Gefahr im Verzug abgetragen wird (wodurch jeweils der Konsens untergeht). Es gibt nur Vorschriften für spezielle Fälle, nämlich, soweit im Lichte des Beschwerdefalles relevant, gem Abs 4 Z 1 erster Fall (Untergang infolge eines katastrophenartigen Ereignisses) wie auch der in Abs 4 Z 2 letzter Satz geregelte Fall. Dies steht auch mit dem Ziel des Gesetzgebers in Einklang, das Freiland möglichst von nicht widmungskonformen Gebäuden frei zu halten, es würde diesem Ziel zuwiderlaufen, wenn ganz allgemein Gebäude, die das Ende ihrer technischen Lebensdauer erreicht haben, immer wieder durch Neubauten ersetzt werden dürften ().
89) Der Umstand, dass auf einem Nachbargrundstück Wohnbauten zulässigerweise errichtet wurden, ändert nichts daran, dass die Errichtung von Stellplätzen auf einem Grundstück nur mit der entsprechenden Widmung zulässig ist (s E , 91/06/0050 für den Fall der Errichtung von Parkflächen für einen Abholgroßmarkt auf einem angrenzenden Grundstück).
Im Beschwerdefall wurde ein Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung von 20 Querparkplätzen mit Rasengittersteinen und Betonrandsteinen auf dem Grundstück, auf welches sich auch der nunmehr gegenständliche Antrag bezieht, abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit der Lage des Bauvorhabens auf einem als Freiland gewidmeten Grundstück; es liege kein nach § 25 Stmk ROG im Freiland zulässiges Vorhaben vor. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Im vorliegenden Verfahren wurde um die Bewilligung der Errichtung von 20 Querparkplätzen mit Rasengittersteinen und Betonrandsteinen auf demselben Grundstück angesucht. Die im Projekt ebenfalls enthaltenen fünf Grüninseln mit vier Laubbäumen und einer Begrenzung aus heimischen Gehölzen stellen zwar zweifelsohne eine Änderung des Projekts dar, diese ist jedoch nicht von einer solchen Relevanz, dass im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund von einer wesentlichen Änderung des Antrags, die eine neuerliche Entscheidung erforderlich machen würde, gesprochen werden kann. Im gegenständlichen Fall ist im Hinblick auf die Widmung des Grundstückes als Freiland der Umstand, ob Grünflächen zwischen den Stellplätzen eingeplant werden, für die raumordnungsrechtliche Beurteilung nicht von Relevanz. Im Hinblick darauf, dass die Widmungswidrigkeit der Grund für die Abweisung des ersten Ansuchens war, stellt die Änderung in der Dimension (die überdies nur geringfügig ist) keine wesentliche Änderung des Projekts dar, die hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung eine andere Beurteilung erwarten ließe. Aber auch die Planung von Grüninseln ändert nichts daran, dass Abstellplätze im Rahmen der Widmung Freiland unzulässig sind. Die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig ().
90) Die Herstellung von oberirdischen Abstellplätzen sowie eine Kanalanlage zur Ableitung von Oberflächenwässer und die Sprinklerbecken für einen nicht landwirtschaftlichen Betrieb stehen in einem unlösbaren Widerspruch zur Widmung Freiland (, BauSlg 115).
91) In der Widmung Freiland ist die Errichtung eines Ferienwohnhauses unzulässig. Maßgeblich ist die Widmung des Flächenwidmungsplanes im Zeitpunkt der Entscheidung ().
92) In einem öffentlichen Park ist die Errichtung einer WC-Anlage (an sich) zulässig (, BauSlg 288).
7.2 Zubau
93) § 33 Stmk ROG 2010 enthält Bestimmungen zum „Freiland“, wobei diese Bestimmungen gemäß § 67 Abs 13 Stmk ROG 2010 auch für bereits bestehende Flächenwidmungspläne gelten. Da gemäß § 33 Abs 5 Z 2 zweiter Satz StROG 2010 ausschließlich Zubauten zu im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen zulässig sind, bei denen die durch den Zubau neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte nicht überschreiten darf, ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes eine bauliche Anlage errichtet oder bewilligt war ().
94) Durch die Zubauten darf „die neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt“ nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen. Diese Bestimmung selbst spricht somit ohne irgendeine Differenzierung von der durch Zubauten neu gewonnenen Geschoßfläche insgesamt. Der Wortlaut des § 25 Abs 4 Z 2 Stmk ROG spricht dafür, dass jede neu gewonnene Geschoßfläche, somit auch die von Kellergeschoßen, mit zu berücksichtigen ist, sofern die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. ... Das führt zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde somit zutreffend davon ausgegangen ist, dass auch das von der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung erfasste neue Kellergeschoß zur Gänze (ca 165 m2) bei der Beantwortung der Frage, welches Ausmaß neu gewonnener Geschoßflächen die vorliegenden Zubauten erreichen, zu berücksichtigen war ().
95) Auch durch ein noch nicht ausgeführtes Bauvorhaben ist in der Widmung Freiland die Bewilligung eines Zubaus nicht ausgeschlossen.
Die Voraussetzung für den Begriff Zubau ist das Vorhandensein eines aufrechten Konsenses für jenen Bestand, an dem zugebaut werden soll ().
96) Es ist, wie der VwGH in seinem E vom , 99/06/0041, näher ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen, dass ein Zubau auch schon zu einem Zeitpunkt genehmigt werden kann, in dem das „ursprüngliche“ Projekt noch nicht ausgeführt ist, weil es nicht sachgerecht erscheint, die Möglichkeit zur Erteilung einer Bewilligung für einen Zubau zu einem bewilligten und jederzeit verwirklichbaren Projekt von dessen Verwirklichung abhängig zu machen. Gleiche Erwägungen müssen aus denselben Gründen auch für einen Umbau iSd § 4 Z 56 BauG und § 25 Abs 3 Z 2 ROG gelten. (Hier jedoch anderes Projekt - aliud - betroffen.) ().
96.1) Die gleichen Erwägungen gelten auch für einen Zubau zu einem bewilligungsfreien Nebengebäude nach § 21 Abs 1 Z 1 BauG, welches durch den Zubau - bei Weiterbestehen der Bewilligungsfreiheit - verändert bzw erweitert wird (LVwG Stmk , LVwG 50.25-1259/2017).
97) Wenn das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben aber keinen Zubau zu dem auf dem als Freiland gewidmeten Grundstück bestehenden Gebäude darstellt, steht es schon deshalb mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmung Freiland im Widerspruch ().
8. Ersatzbauten, Elementarereignis
98) Mit dem Einsturz eines Gebäudes geht sein Konsens unter und kann nicht mehr Grundlage einer Bewilligung für einen Zu- oder Umbau sein. Im Freiland ist aber der Neubau eines Wohnhauses unzulässig (). S jedoch Abs 5 Z 2 letzter Satz.
99) Als ein Elementarereignis iSd § 25 Abs 3 Z 2 ROG kann der Einsturz eines Hauses beim Versuch einer „Sanierung“ nicht gewertet werden, hätten doch entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können (). Eine Bewilligung für einen Zu- und Umbau setzt einen konsentierten Bau voraus. Ist die Baubewilligung für den Altbau durch dessen - wie auch immer erfolgten - Untergang erloschen, bedarf die Wiederherstellung des abgetragenen Gebäudes einer Bewilligung für einen Neubau; die Bewilligung für den Zu- und Umbau deckt einen solchen Neubau nicht (). S jedoch Abs 5 Z 2 letzter Satz.
100) § 25 Abs 4 Z 1 ROG kommt nur für die Wiedererrichtung untergegangener Bauten bzw den Neubau zu ersetzender bestehender baulicher Anlagen zum Tragen ().
101) Zwar hindert die Weiterverwendung von Fundamenten eines zu ersetzenden Baus die Qualifikation einer neu errichteten baulichen Anlage als Ersatzbau im Freiland gemäß § 33 Abs 6 Z 1 ROG Stmk 2010 (ROG) nicht, allerdings setzt das Vorliegen eines Ersatzbaus iSd § 33 Abs 6 Z 1 ROG schon begrifflich voraus, dass die zu ersetzende bauliche Anlage infolge eines katastrophenartigen Ereignisses untergegangen ist. Daher kann eine bauliche Anlage, die bereits vor dem Untergang der ursprünglichen baulichen Anlage errichtet wurde, nicht als deren Ersatzbau im Sinn des § 33 Abs 6 ROG angesehen werden (LVwG Stmk , LVwG 50.25-1259/2017).
102) Im konkreten Fall wurde das Wohngebäude unter Inanspruchnahme des Rechts zur Errichtung eines Ersatzbaus im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft unter Beibehaltung des erhaltungswürdigen Altbaus gemäß § 25 Abs 5 Z 1 und Abs 5 letzter Satz ROG Stmk 1974 idF LGBl Nr 59/1995 bewilligt und errichtet. Damit wurde bereits eine Ausnahme hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeiten im Freiland konsumiert, sodass nach der Betriebsauflassung und dem Eigentumswechsel auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine weitere Ausnahme von den restriktiv zu handhabenden Möglichkeiten der Bauführung im Freiland in Anspruch genommen werden kann (LVwG Stmk , LVwG 50.25-235/2020).
10. Sachverständige
103) Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass sich die Heranziehung des Ortsplaners zur Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Projekt dem räumlichen Entwicklungskonzept entgegensteht, durchaus auf die Besonderheit des Falles bzw auf die besondere Kenntnis des räumlichen Entwicklungskonzeptes durch den Ortsplaner gründet, der zur Beurteilung dieser Frage geradezu prädestiniert scheint (vgl dazu die hg E v , 98/06/0231, v , 2006/05/0087, u v , 2003/06/0167). Auch die im gegenständlichen Fall zu beantwortenden Fachfragen sind insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt. Der als Sachverständiger beigezogene Ortsplaner ist daher als zur Beurteilung dieser Fragen besonders geeignet und nicht etwa als befangen anzusehen ().
104) Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/06/0030).
Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2012/06/0184).
Es ist nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu entkräften, nicht aber schlichte Feststellungen, die nicht weiter begründet sind. Das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift somit nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt. Der Sachverständige hat seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass sie für Dritte nachvollziehbar bleibt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur oä - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Der Befund eines die Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes betreffenden Sachverständigengutachtens muss daher eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, wenn erforderlich untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Dabei müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung maßgebenden Teile der Grundflächen einschließlich deren Bepflanzung durch das Gutachten erkennbar sein. Der Befund muss alle jene Grundlagen konkret nennen, die für das Gutachten, also das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Ein dem Verwaltungsverfahren beigezogener Sachverständiger hat insbesondere nicht ein bestimmtes Projekt abzulehnen oder ihm zuzustimmen, sondern nach Erstellung eines ausreichenden Befundes auf Grund seines Fachwissens ein nachvollziehbares Urteil über die von ihm zu beantwortenden Fragen abzugeben. Die Behörde, die ein mangelhaftes Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/06/0030 mwN) ().