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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 38 Fertigstellungsanzeige - Benützungsbewilligung

EB zur Nov LGBl 2003/78

Zu Abs. 1: Durch die vorgesehene Änderung soll auch eine nach der derzeitigen Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung beseitigt werden, die darin besteht, dass bspw. hinsichtlich Garagen, die im Anzeigeverfahren abgehandelt wurden, keine Benützungsbewilligung erforderlich ist, hingegen eine Benützungsbewilligung dann erforderlich ist, wenn diese Garagen im Baubewilligungsverfahren gemäß § 19 Z. 3 behandelt wurden.

Zu Abs. 2 Z. 5: Die Vorlage der Dichtheitsbescheinigung bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben ist die Voraussetzung für die Erteilung der Benützungsbewilligung. Durch die vorgesehene Änderung entfallen gleichzeitig die nach der derzeitigen Rechtslage geforderten Nachweise betreffend Feuerungsanlagen (Betriebswertebescheinigung, Dichtheitsbescheinigung usw.), weil für Ölfeuerungsanlagen, die im Anzeigeverfahren zu beurteilen sind, das Erfordernis der Benützungsbewilligung nicht mehr bestehen soll.

Zu Abs. 5: Aus der vorgesehenen Änderung in Verbindung mit § 38 Abs. 4 des Baugesetzes ergibt sich, dass hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben die Benützungsbewilligung aufgrund der Aktenlage zu erteilen ist, wenn die Dichtheitsbescheinigung vorgelegt wurde.

EB zur Nov LGBl 2011/13

Zu Abs. 2 Z. 1: Mit der Baugesetznovelle 2003 wurde neben der Bescheinigung des Bauführers auch die des Ziviltechnikers für zulässig erklärt. Mit der nun vorgesehenen Erweiterung soll auch die Bescheinigung eines konzessionierten Baumeisters, der nicht die Funktion des Bauführers hatte, für zulässig erklärt werden.

Abänderungsantrag der ÖVP in der Ausschusssitzung des Landtags Steiermark, Einlagezahl 3648/5: Die vorliegende Novelle des Stmk. Baugesetzes enthält eine den Zimmermeister und damit auch den steirischen Holzbau diskriminierende Bestimmung, wonach Bestätigungen im Zusammenhang mit der Benützungsbewilligung über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung - ohne Bauführer zu sein - der Ziviltechniker sowie Baumeister ausstellen darf, nicht jedoch der Zimmermeister. Dies ist jedoch aus den berufsrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht ableitbar, zumal dort eindeutig festgehalten ist, dass Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, geplant, berechnet, geleitet bzw. ausgeführt werden dürfen. Nun würde aber die Neuregelung des § 38 dem Zimmermeister dieses Recht nicht zuerkennen, wiewohl er die (selbe) Bestätigung, wäre er Bauführer - was der Zimmermeister baurechtlich durchaus sein kann und in vielen Fällen auch ist - sehr wohl ausstellen darf. Es soll daher durch eine Ergänzung im § 38 Abs. 2 Z. 1 diese Benachteiligung beseitigt werden.

EB zur Nov LGBl 2013/87

Anm: Zu § 38 wurden keine EB veröffentlicht.

EB zur Nov LGBl 2014/29

Zu § 38 Abs. 1 und 4: Diese Novellierung dient der Klarstellung und der Beseitigung von Ungleichbehandlungen bei Nebengebäuden sowie Hauskanalanlagen und Sammelgruben. Außerdem werden die größeren Renovierungen berücksichtigt.

EB zur Nov LGBl 2016/117

Zu § 38 Abs. 1 Z 3: Richtigstellung eines Verweises

EB zur Nov LGBl 2020/11

Zu § 38 Abs. 1: Anpassung aufgrund der Neuregelung des § 19 und § 20.

Die bisher anzeigepflichtige Errichtung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben ist nunmehr nach § 21 Abs. 2 Z 3 meldepflichtig. Nach § 21 Abs. 3 ist nach der Fertigstellung solcher Anlagen eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

Zu § 38 Abs. 2 Z 3: Die Begriffe der Elektroinstallationen sind aus fachlicher Sicht missverständlich, da darunter nur die Leerinstallationen zu verstehen sind. Daher wurde eine begriffliche Änderung auf „elektrische Anlagen“ vorgenommen.

Zum Entfall § 38 Abs. 2 Z 5: Siehe die Neuregelung in § 21 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3.

Zu §§ 38 Abs. 7 Z 3 und 39 Abs. 1: Anpassung aufgrund der Streichung des Anzeigeverfahrens.

EB zur Nov LGBl 2022/45

Zu § 38 Abs. 4: Da Hauskanalanlagen und Sammelgruben seit der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 bloß meldepflichtig sind (§ 21 Abs. 2 Z 3), ist diese Ausnahmeregelung obsolet.

EB zur Nov LGBl 2023/73

Zu § 38 Abs. 2 Z 6 und Abs. 2a:

Mit der Verschiebung der Regelung zur Vorlage von Vermessungsdaten bzw. -plänen in einen eigenen Absatz wird klargestellt, dass es sich hiebei nicht um Belege zur Fertigstellungsanzeige handelt, sondern um eine gesonderte Vorlage, deren Hauptzweck in der Erlangung von vollständigen Gebäudedatensätzen liegt, auf die im Rahmen von verschiedenen Planungen und Beurteilungen, wie. z.B. Solarflächenpotentiale, Immissionsbeurteilungen, etc. zurückgegriffen werden kann. Dies wird auch durch die Ergänzung in Abs. 7 Z 2 deutlich. Das Fehlen der Vorlage kann demnach nicht zu Untersagung der Benützung führen. Überdies sollen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Art und Weise der Vorlage des Vermessungsergebnisses beseitigt werden. Neben der Vorlage eines digitalen Vermessungsplanes ist auch die Vorlage der digitalen Vermessungsdaten möglich. Außerdem ist neben der Lage des Gebäudes auch die Gebäudehöhe und die Gesamthöhe des Gebäudes (gemeint ist damit der Neu- oder Zubau, der Gegenstand der Fertigstellungsanzeige ist) zu vermessen. Der diesbezügliche zusätzliche finanzielle Aufwand ist vernachlässigbar.

Befugte Vermesser im Sinn dieser Bestimmung sind:

-

alle Vermessungsbefugten gem. § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes

-

Ingenieurbüros für das Fachgebiet Vermessungswesen (Grundlage ist § 134 GewO)

-

Gemeinden innerhalb ihres eigenen Wirkungsbereiches, die über ausgebildetes Fachpersonal verfügen.

Im Falle der Vorlage durch den Bauwerber ist zumindest ein digitaler Vermessungsplan im Format PDF/A einzureichen, der jedenfalls folgende Teile gem. Vermessungsverordnung (VermV 2016) zu enthalten hat:

-

Zeichnerische Darstellung unter Verwendung des Zeichenschlüssels;

-

Koordinatenverzeichnis der eingemessenen Punkte im Plan und als Koordinatendatei gem. § 13 Abs. 4 VermV;

-

Angaben zum Planverfasser, das Datum der Vermessung und der Planausfertigung sowie als Titel „Gebäudeeinmessung gemäß § 38 Abs 2 Z 6 Stmk. BauG“;

-

Erklärung durch den/die Vermesser/in: „Die Vorgaben bezüglich des Anschlusses an das Festpunktfeld und hinsichtlich der Genauigkeitsvorgaben laut VermV sind eingehalten.“.

Empfohlen wird die Erstellung und Bereitstellung von Vektordaten im Format DXF. Die eingemessenen Gebäude sind als geschlossene Polygone im Layer HG darzustellen. Lagebezug: EPSG:31255 (M31) bzw. EPSG:31256 (M34).

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Vermessungsplanes bzw. von Vermessungsdaten durch den Bauherrn entfällt, wenn die Gemeinde in einem bestimmten Abstand (z.B. einmal jährlich) eine Vermessung veranlasst und der Bauherr sich schriftlich verpflichtet, die anteiligen Kosten zu übernehmen. In diesem Fall genügt es, wenn diese Verpflichtungserklärung in den Bauakt aufgenommen wird; der zu einem späteren Zeitpunkt erstellte Plan bzw. die Daten müssen nicht im Bauakt abgelegt werden. Die anteiligen Kosten sind in der Folge nach der von der Gemeinde veranlassten Vermessung vorzuschreiben. Bei Nichtbezahlung sollte ein Kostenbescheid ergehen.

Bei der durch die Gemeinde durchgeführten bzw. beauftragten gemeindeweiten Einmessung sind die Daten (Geodaten) vorzugsweise KG-weise in folgenden Datenformaten bereitzustellen bzw. sind folgende Unterlagen vorzulegen:

-

Vektordaten im Format DXF. Die eingemessenen Gebäude sind als geschlossene Polygone im Layer HG darzustellen. Lagebezug: EPSG:31255 (M31) bzw. EPSG:31256 (M34);

-

technischer Bericht im Format PDF/A mit Angaben zum Planverfasser, das Datum der Vermessung und das Datum der Planausfertigung sowie als Titel „Gebäudeeinmessung gemäß § 38 Abs. 2 Z 6 Stmk. BauG“;

-

Erklärung durch die Gemeinde (sofern diese die Vermessung selbst durchführt - siehe Pkt. 2.) bzw. den/die Vermesser:in: „Die Vorgaben bezüglich des Anschlusses an das Festpunktfeld und hinsichtlich der Genauigkeitsvorgaben laut VermV sind eingehalten.“.

-

Zeitraum der Vermessung(en) und

-

eine Auflistung der betroffenen Grundstücke (KG-Nummer, Grundstücksnummer) oder ein Übersichtsplan als PDF/A.

Die Gemeinden haben die Vermessungsdaten dem zuständigen Vermessungsamt digital zu übermitteln, wobei empfohlen wird, diese Vermessungsdaten gesammelt, z.B. einmal jährlich zu übermitteln. Diese Sammeleinmeldung/Sammellieferung aller Gebäudeeinmessungen an das Vermessungsamt sollte idealerweise als 1 Jahressammel-PDF mit den Gebäudedokumentationen je KG und ein Jahressammel-dxf mit allen Gebäuden je KG erfolgen. Damit kann gewährleistet werden, dass die Vermessungsämter die Daten zeitnah verarbeiten können. Vermieden werden sollte eine Sammellieferung, in der alle Gebäude als Einzel-PDFs und Einzel-DXFs eingemeldet werden, da jedes einzelne DXF mit PDF-Dokumentation bei den Vermessungsämtern einen Individualaufwand verursacht.

Anmerkungen

1) Die Bestimmung regelt die Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens und die damit verbundene Zulässigkeit von dessen Benützung, die in den Fällen, dass die Unterlagen nach Abs 2 Z 1 mit der Anzeige vorgelegt werden, automatisch und ohne dass ein Bescheid erlassen wird, eintritt. Werden der Fertigstellungsanzeige die Unterlagen gem Abs 2 Z 1 nicht oder nicht vollständig bei- bzw vorgelegt, muss um eine Benutzungsbewilligung angesucht werden, über die mit Bescheid abzusprechen ist.

Nicht zu verwechseln ist die Fertigstellungsanzeige gem § 38 BauG mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus gem § 37 Abs 3 BauG.

Nach der ständigen Rsp des VwGH kann aus der Benützungsbewilligung (bzw der vollständigen Fertigstellungsanzeige) nicht das Recht abgeleitet werden, einen dem BauG oder der Baubewilligung widersprechenden Zustand zu belassen. Ein vom Bauherr verschiedener Grundeigentümer oder Bauberechtigter sowie etwaige Nachbarn besitzen im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung.

Die Beh prüft bei der Fertigstellungsanzeige nur mehr die Vollständigkeit der Unterlagen; eine inhaltliche Prüfung dahingehend, ob die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht oder ob geringfügige Mängel vorliegen usw findet durch die Beh nicht (bzw nur in den Fällen des Abs 4 iVm Abs 5) statt. Kommt es infolge eines Baumangels zu einem Schadenseintritt, so wird die Gemeinde nach den Bestimmungen des AmtshaftungsG BGBl 1949/20, zuletzt idF BGBl I 2013/122 daher (außer allenfalls in den Fällen des Abs 4 iVm Abs 5) nicht herangezogen werden können, da die Schadensursache in Umständen liegt, die durch die Beh nach dieser Gesetzesbestimmung nicht zu prüfen waren, es sei denn, dass die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen fehlerhaft erfolgte u diesbezüglich ein Verschulden vorliegt. Die Beh kann aber von sich aus eine Überprüfung der baulichen Anlage in Form einer „Endbeschau“ vornehmen, ist sie doch allgemein gem § 37 Abs 1 berechtigt, „jederzeit“ die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

2) Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bauherr (s zum Begriff § 4 Z 11), nicht aber der Bauführer die Vollendung der Bauführung anzuzeigen hat. Wann ein Bau als vollendet anzusehen ist, bereitet mitunter Schwierigkeiten. Da der Stmk Landesgesetzgeber eine Bauvollendungsfrist nicht kennt (s § 31 bzw § 33 Abs 8), mit deren Ablauf eine Baubewilligung ihre Gültigkeitsdauer verliert, sofern innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung mit dem Bau begonnen wurde, kommt uE diesem Problem jedoch nur insoweit Bedeutung zu, dass allenfalls eine Benützungsbewilligung nicht erteilt wird. Der Bau wird schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist u alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind, dagegen ist ein „schlüsselfertiger“ Zustand nicht gefordert (vgl VwSlg 4728 A ua). Diesen Rechtssatz wiederholte der VwGH zB in dem zur NÖ Rechtslage ergangenen Erk v , 87/05/0056, u führte dazu aus, dass das Fehlen des Innenverputzes oder des Estrichs nicht die Annahme rechtfertige, dass ein Gebäude iSd zitierten Bestimmung (§ 103 Abs 1 NÖ BO 1976 regelte die Bauvollendungsfrist, wonach das Recht aus einer Baubewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet ist) noch nicht als vollendet anzusehen sei.

3) Die Pflicht zur Anzeige der Fertigstellung ist ausdrücklich auf die genannten baubewilligungspflichtigen (§ 20 Z 1 und Z 2 lit b im vereinfachten Verfahren) Vorhaben eingeschränkt.

4) Hier wird klargestellt, dass die Fertigstellungsanzeige schon vor der Benützung der baulichen Anlage einzureichen ist.

5) Die Fertigstellung ist bloß anzuzeigen (unter Vorlage der in Abs 2 genannten Unterlagen). Ein Antrag auf Benützungsbewilligung muss seit der Nov LGBl 2013/87 hingegen - im Gegensatz zur zuvor geltenden Rechtslage - nur mehr gestellt werden, wenn die Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers, eines Baumeisters oder Holzbau-Meisters gem Abs 2 Z 1 nicht mit der Fertigstellungsanzeige (oder in einem allfälligen Verbesserungsverfahren fristgerecht) vorgelegt wird (Abs 4).

6) Werden einzelne Unterlagen dem Ansuchen nicht angeschlossen, so hat die Beh die Nachreichung binnen einer angemessenen Frist zu verlangen.

7) Mit der Nov 2003 wurde neben der Bauführerbescheinigung auch die Vorlage der Bescheinigung eines Ziviltechnikers für zulässig erklärt, womit offensichtlich einem Bedürfnis der Praxis entsprochen wurde. Zum Begriff des Bauführers s die Anm zu § 34. Die Stellung des Ziviltechnikers ist im Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, BGBl I 2019/29, zuletzt idF BGBl I 2022/113, geregelt.

8) Mit der Nov 2010 wurde neben der Bauführerbescheinigung oder der Ziviltechnikerbescheinigung auch die Vorlage der Bescheinigung eines konzessionierten Baumeisters oder Holzbau-Meisters für zulässig erklärt. Zum Begriff des Bauführers s die Anm zu § 34.

9) Grundstücksgrenzen und Gebäude werden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Kataster geführt. Neu errichtete Gebäude wurden in der Steiermark bis zur Nov LGBl 2022/45 nicht automatisch in den Kataster übernommen, da keine Einmessung des Gebäudes nach Fertigstellung vorgesehen war. Dies hatte zur Folge, dass ca 10-20 % der Gebäude nicht erfasst sind und damit Auswertungen wenig Aussagekraft haben und für Planungen wesentliche Grundlagen (etwa hinsichtlich Fragen der Bodenversiegelung) fehlten. Aus diesem Grund hat der Landesgesetzgeber erstmals mit der Nov LGBl 2022/45 eine Einmessungsverpflichtung auferlegt und diese mit Nov LGBl 2023/73 bereits wieder reformiert. Die Einmessung erfolgt entweder durch den Grundstückseigentümer selbst, oder die Gemeinde beauftragt einmal jährlich einen Ziviltechniker oder zieht einen ihr ggfs zur Verfügung stehenden dafür ausgebildeten Mitarbeiter heran - diesfalls entfällt für den Grundstückseigentümer die Einmessungsverpflichtung - der alle neu errichteten Gebäude einmisst und reicht die dafür anfallenden Kosten an die betroffenen Grundstückseigentümer weiter.

Die Regelung gilt für alle Fertigstellungsanzeigen, die ab bei der Behörde einlangen, somit auch für Gebäude, die vor Inkrafttreten der Nov LGBl 2022/45 rechtskräftig genehmigt wurden.

Zur Durchführung der Einmessung befugt sind alle Befugten gem § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl 1930/3 idF BGBl I 2013/190, somit insbesondere Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, weiters Ingenieurbüros für das Fachgebiet Vermessungswesen (Grundlage hierfür ist § 134 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I 2022/171). In Anlehnung an § 1 Abs 1 Z 3 Liegenschaftsteilungsgesetz erscheint es auch vertretbar - dies findet teils nunmehr auch in den EB zur Nov LGBl 2023/73 ihren Niederschlag -, dass Gemeinden, die über Bedienstete verfügen, die das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet haben und eine praktische Betätigung durch mindestens 2 Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweisen, befugt sind, die Einmessung durch diese Bediensteten durchzuführen.

Unabhängig davon, ob die Einmessung durch einen vom Grundstückseigentümer beauftragten Befugten, einen von der Gemeinde beauftragten Befugten oder von der Gemeinde selbst durchgeführt wird, ist hierbei ein Vermessungsplan samt Geodaten wie in den EB zur Nov LGBl 2023/73 umschrieben zu erstellen, wobei jedoch - auch de lege ferrenda - zu bedenken wäre, dass EB nicht verbindlich und daher nicht Teil der Regelung an sich sind. Wird die Einmessung durch einen vom Grundstückseigentümer beauftragten Befugten durchgeführt, ist, wenn dies der Fertigstellungsanzeige nicht angeschlossen wird, nunmehr nach der Nov LGBl 2023/73 nicht mehr nach § 38 Abs. 7 Z 2 BauG (also mit Benutzungsuntersagung nach Setzung einer Nachfrist) vorzugehen, weil der dort mit dieser Nov eingefügte Klammerausdruck klarstellt, dass sich § 38 Abs 7 Z 2 BauG nur auf fehlende unterlagen nach Abs 2 leg cit, nicht aber nach Abs 2a leg cit bezieht.

Erfolgt für ein Gebäude zunächst nur eine Teilfertigstellungsanzeige (zB weil in einem ersten Abschnitt nur das Erdgeschoß fertiggestellt wurde), so ist der Vermessungsplan bei der „ersten“ Fertigstellungsanzeige vorzulegen (zu diesem Zeitpunkt kann die Lage des Gebäudes bereits vermessen werden). Die Regelung verlangt nicht die Darstellung der Höhe, obwohl dies wünschenswert wäre. Auch die Darstellung der Lage der sonstigen auf dem Bauplatz befindlichen Gebäude ist gesetzlich nicht gefordert, obwohl auch dies sinnvoll wäre. Der Baubehörde kommt keine weitere Prüfpflicht zu.

Die Gemeinden haben die Vermessungsdaten dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.

10) Die Fertigstellung ist vor der Benutzung anzuzeigen.

11) Wird mit der Fertigstellungsanzeige auch eine Bescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 vorgelegt, kann die bauliche Anlage ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres Verfahren benutzt werden. Wird diese Bescheinigung hingegen nicht vorgelegt, darf die bauliche Anlage erst mit dem - eigens zu beantragenden und von der Beh nach Maßgabe von Abs 5 zu erteilenden - Benutzungsbewilligungsbescheid benutzt werden.

Damit sind vier Fälle denkbar:

Erstens, mit der Fertigstellungsanzeige werden alle Unterlagen nach Abs 2 Z 1 bis 4, somit auch eine Bescheinigung nach Abs 2 Z 1, vorgelegt. In dem Fall wird kein weiteres Verfahren durchgeführt, die bauliche Anlage darf ab der Anzeige benutzt werden. Eine Mitteilung über den Erhalt der (ordnungsgem) Anzeige ist im Gesetz nicht vorgesehen, in der Praxis aber tunlich.

Zweitens, der Fertigstellungsanzeige werden die in Abs 2 genannten Unterlagen mit Ausnahme der Bescheinigung gemäß Abs 2 Z 1 angeschlossen. In diesem Fall ist seitens der Baubehörde ein Verbesserungsauftrag gemäß Abs 7 Z 2 zu erteilen. Die bauliche Anlage darf zunächst bis zum Ablauf der Frist des Verbesserungsauftrages benutzt werden. Nach fristgerechter Vorlage der noch ausständigen Bescheinigung gemäß Z 1 darf die bauliche Anlage weiterbenützt werden, ohne dass darüber ein Bescheid ergeht; eine Mitteilung ist nicht vorgesehen, jedoch tunlich. Wird innerhalb der gesetzten Frist diese Bescheinigung allerdings nicht vorgelegt, so hat der Bauherr ein Ansuchen um Benützungsbewilligung zu stellen. Die Baubehörde hat daraufhin einen Lokalaugenschein (Endbeschau) durchzuführen. Sofern die Voraussetzungen des Abs 5 erfüllt sind, hat die Baubehörde sodann einen Benutzungsbewilligungsbescheid zu erlassen.

Drittens, die Fertigstellungsanzeige wurde bei der Baubehörde eingebracht, ihr jedoch keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen im Sinne des Abs 2 Z 2 ff und darüber hinaus auch keine Bescheinigung gemäß Abs 2 Z 1 angeschlossen. In diesem Falle muss seitens der Baubehörde ein Verbesserungsauftrag gemäß Abs 7 Z 2 mit Fristsetzung zur Vorlage der Unterlagen erteilt werden. Während der Verbesserungsfrist ist die Benutzung gestattet. Werden die Unterlagen binnen der festgesetzten Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt, so darf die bauliche Anlage weiterhin benützt werden. Sollte die im Verbesserungsauftrag gesetzte Frist ohne Vorlage der Unterlagen verstreichen, so muss die Baubehörde, sofern eine Benützung erfolgt, gemäß Abs 7 die Benützung bescheidmäßig untersagen. Sollten in weiterer Folge alle Unterlagen im Sinne des Abs 2 Z 2 ff mit Ausnahme der Bescheinigung gemäß Abs 2 Z 1 vorgelegt werden und wird ein Ansuchen um Benützungsbewilligung gestellt, so ist wiederum ein Lokalaugenschein (Endbeschau) durchzuführen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 5 die Benützungsbewilligung zu erteilen und es darf sohin die bauliche Anlage weiterhin benützt werden. Viertens, es werden zwar die Unterlagen gem Abs 2 Z 1, nicht jedoch die Unterlagen gem Abs 2 Z 2 ff vorgelegt. In diesem Fall ist die Benutzung vorläufig gestattet, die Behörde hat einen Verbesserungsauftrag gemäß Abs 7 Z 2 mit Fristsetzung zur Vorlage der Unterlagen zu erteilen. Werden die Unterlagen in weiterer Folge fristgerecht nachgereicht, ist die Benützung weiterhin gestattet, ohne dass darüber ein Bescheid (eine Mitteilung ist zwar nicht vorgesehen, jedoch tunlich) zu ergehen hat. Werden die Unterlagen hingegen nicht fristgerecht nachgereicht, ist die Benutzung mit Bescheid zu untersagen (Abs 7).

Die vollständige Einbringung einer Fertigstellungsanzeige einschließlich sämtlicher erforderlicher Unterlagen einschließlich der Bescheinigung gemäß Abs 2 Z 1 unterliegt keiner Gebühren- oder Verwaltungsabgabenpflicht (§ 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 e contrario, da kein Privatinteresse des Bauherrn vorliegt). Auch die Einbringung einer Fertigstellungsanzeige ohne die erforderlichen bzw mit nur mangelhaften oder unzureichenden Unterlagen löst weder eine Gebühren- noch Verwaltungsabgabenpflicht aus. Auch die Einbringung einer Fertigstellungsanzeige einschließlich sämtlicher Unterlagen mit Ausnahme der Bescheinigung gem Abs 2 Z 1 löst keine Gebühren- oder Verwaltungsabgabenpflicht aus, auch dann nicht, wenn die Bescheinigung gem Abs 2 Z 1 innerhalb der Frist, die von der Beh gesetzt wird, nachgereicht wird. Wird sie hingegen nicht nachgereicht, so hat der Bauherr ein Ansuchen um Erteilung einer Benützungsbewilligung zu stellen (punkto Gebühren schweigt der Erlass da). Wenn die von der Behörde gesetzte Frist zur Nachreichung der Bescheinigung fruchtlos verstreicht und der Bauherr auch kein Ansuchen um Erteilung einer Benützungsbewilligung stellt, jedoch eine Benützung erfolgt, hat die Behörde gemäß § 38 Abs 7 leg cit die Untersagung der Benützung der baulichen Anlage bescheidmäßig auszusprechen; auch dies löst weder eine Gebühren- noch eine Verwaltungsabgabenpflicht aus.

Eine formlose Bestätigung an den Anzeigenden über die Fertigstellungsanzeige löst jedoch Gebühren nach dem GebG 1957 (Zeugnisgebühr in Höhe von 14,30 € pro Bogen gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 sowie Verwaltungsabgaben nach der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 (nach Z 3 des Allgemeinen Teiles der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 eine Gemeindeverwaltungsabgabe in Höhe von 6 €) aus. Dennoch wird eine derartige Bestätigung sinnvoll sein, der Bauherr wird sie in fast allen Fällen für verschiedentliche Fördergeber etc vorweisen müssen.

12) Liegen die in dieser Gesetzesbestimmung normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Benützungsbewilligung vor, so besitzt der Bauherr einen Rechtsanspruch auf - mit Bescheid zu erteilender - Benützungsbewilligung.

13) Die Bedeutung der Benützungsbewilligung darf grundsätzlich nicht verkannt werden, denn durch die Erteilung der Benützungsbewilligung werden, wie in Anm 1 erwähnt, Bauordnungswidrigkeiten nicht geheilt; die Benützungsbewilligung steht der späteren Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (§ 41 Abs 3 BauG, § 42 BauG) nicht entgegen. Wenn zB eine bauliche Anlage mit einem Pultdach versehen wurde, während ein Satteldach bewilligt wurde, so entspricht die bauliche Anlage nicht der Baubewilligung, auch wenn eine Benützungsbewilligung vorliegt.

14) Hier wird es sich nur um untergeordnete Mängel handeln dürfen, die keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bedeuten. Die Beh wird ua besonders auf die Anforderungen des Brandschutzes, auf die Anforderungen der Hygiene, Gesundheit u Umweltschutz sowie auf die Anforderungen an die Nutzungssicherheit (insb iVm den Bestimmungen über die Stiegen-, Tür-, Geländer- u Glasausbildungen usw) zu achten haben (§ 43 iVm mit den einschlägigen OIB-Richtlinien, s Stmk BautechnikV, s Gesamtübersicht).

15) S § 4 Z 4. Nachdem das BauG 1995 im Gegensatz zur Rechtslage nach der Stmk BO 1968 nicht mehr die Vorlage von Ausführungsplänen, die Abweichungen vom bewilligten Projekt darstellen, verlangt, werden diese geringfügigen Abweichungen im Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides entsprechend zu beschreiben sein, wodurch - gem dem Grundsatz des Vorranges des Wortlautes vor der planlichen Darstellung - der bewilligte Bauplan insofern eine Änderung erfährt. Gehen die Abweichungen über das geringfügige Ausmaß hinaus, so darf eben keine Benützungsbewilligung erteilt werden; in einem solchen Fall müsste zunächst eine gesonderte (nachträgliche) Baubewilligung für diese größere Abweichungen erwirkt werden. S auch die §§ 35 Abs 6, 119 Abs 7 u 119d Abs 2.

16) Die Fertigstellungsanzeige muss nicht für die gesamte, sondern kann auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Sie bedarf auch diesfalls der Beilage der Unterlagen gem Abs 2, wenn auch nur für diesen abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage. Mit der vollständigen Fertigstellungsanzeige darf dieser abgeschlossene Teil benutzt werden. Fehlt die Bescheinigung gem Abs 2 Z 1, kann eine Teilbenützungsbewilligung nach Maßgabe von Abs 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden; dies setzt die Stellung eines (Teil-)benützungsbewilligungsantrages voraus.

Dies ermöglicht vor allem das Bewohnen eines Hauses vor Bauvollendung u dient damit den Bedürfnissen der Praxis. Damit könnte etwa die Benützung des Erdgeschoßes gestattet werden (bzw ist es im Fall der vollständigen Fertigstellungsanzeige automatisch), nicht aber wäre es zulässig, die Benützung eines keine Aufenthaltsräume aufweisenden Kellergeschoßes für Wohnzwecke zu erlauben. Eine Teilbenützungsbewilligung ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn Verpflichtungen noch nicht erfüllt sind, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bedeuten könnten.

17) Der Stmk Landesgesetzgeber normiert damit eine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Benützungsverbotes mittels Bescheid (baupolizeilicher Auftrag). Darüber begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Eigentümer bauliche Anlagen ohne Fertigstellungsanzeige oder Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte (zB Mieter) benützen lässt (s § 118 Abs 1 Z 6). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass danach ein Benützungsverbot immer nur dann zu erlassen ist, wenn eine bauliche Anlage betroffen ist, für die eine Baubewilligung vorliegt. Es erschiene vielmehr unsachlich, wenn in dem Fall, dass eine Baubewilligung, aber keine vollständige Fertigstellungsanzeige oder Benutzungsbewilligung für eine bauliche Anlage vorliegt, die Benützung der baulichen Anlage gem dieser Bestimmung zu untersagen ist, während in dem Fall etwa, dass keine Baubewilligung und keine vollständige Fertigstellungsanzeige bzw Benützungsbewilligung für eine bereits errichtete bauliche Anlage vorliegt, die Untersagung der Benützung nicht angeordnet werden dürfte. Es werden daher in dem Fall, dass eine bauliche Anlage ohne Baubewilligung errichtet wurde u ohne vollständige Fertigstellungsanzeige oder Benützungsbewilligung benützt wird, sowohl ein Beseitigungsauftrag gem § 41 Abs 3 als auch die Untersagung der Benützung gem Abs 7 zu ergehen haben (vgl das Erk des VwGH v , 99/06/0146, zur vergleichbaren Tiroler Rechtslage). Sollte der erforderliche Vermessungsplan nicht vorliegen (§ 38 Abs 2a BauG), ist nunmehr nach der Nov LGBl 2023/73 nicht mehr nach § 38 Abs 7 Z 2 BauG (also mit Benutzungsuntersagung nach Setzung einer Nachfrist) vorzugehen, weil der dort mit dieser Nov eingefügte Klammerausdruck klarstellt, dass sich § 38 Abs 7 Z 2 BauG nur auf fehlende Unterlagen nach Abs 2 leg cit, nicht aber nach Abs 2a leg cit bezieht.

Judikatur

I. Judikatur des LVwG Steiermark

1) § 38 Abs 7 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (BauG Stmk 1995) bildet keine Grundlage hinsichtlich dem von einer vorangegangenen Baubewilligung nicht betroffenen Altbestand die Benützung zu untersagen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszwecks vorgenommen wurde. Diesfalls wäre ein Verfahren nach § 41 Abs 4 BauG Stmk 1995 durchzuführen (LVwG Stmk , 50.25-2743/2021).

2) Eine „Planabweichung“ im Sinne der Regelung des § 38 Abs 7 Z 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (BauG Stmk 1995) ist nicht in jeder bewilligungspflichtigen Abweichung vom rechtlichen Bestand zu erblicken, sondern handelt es sich um eine solche, welche sich auf die planlichen Darstellungen jenes Vorhabens bezieht, für welches eine Baubewilligung erwirkt wurde und für das auch eine Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung erforderlich ist (LVwG Stmk , 50.25-2743/2021).

3) Die Untersagung der Benützung bei Nichtvorliegen einer Fertigstellungsanzeige eines Wohnhauses gemäß des § 38 Abs 7 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (BauG Stmk 1995) ist von der Behörde dann auszusprechen, wenn die bauliche Anlage entsprechend benützt wird, also eine Wohnnutzung vorliegt. Das Betreten eines Hauses durch Personen vermag für sich genommen noch nicht die Benützung desselben im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs 7 Z 1 leg cit darzustellen. Ein „Benützungsverbot“ eines Hauses ist nicht mit einem „Betretungsverbot“ gleichzusetzen (LVwG Stmk , 50.25-2567/2021).

4) Für die Untersagung der Benützung eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens gemäß § 38 Abs 7 BauG Stmk 1995 kommt es nur darauf an, dass eine notwendige Fertigstellungsanzeige nicht vollständig eingereicht wurde bzw keine Benützungsbewilligung vorliegt und die Anlage tatsächlich benutzt wird. Ob Konsenslosigkeit oder Konsenswidrigkeit vorliegt, ist dabei nicht von Belang (LVwG Stmk , 50.25-45/2021).

5) Aus einer Benützungsbewilligung iSd § 38 Abs 3 und 5 BauG Stmk 1995 idF LGBl Nr 33/2002 kann kein Recht auf Belassung eines den Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden, sofern diese nicht Elemente einer Baubewilligung enthält (LVwG Stmk , 50.25-1551/2019).

6) Ein Benützungsverbot gemäß § 38 Abs 7 BauG Stmk 1995 (Stmk. BauG) kann nicht nur für eine gesamte bauliche Anlage, sondern auch für abgeschlossene Teile einer baulichen Anlage erteilt werden. Eine teleologische Interpretation nach dem Zweck des Benützungsverbots, eine Benützung effektiv und in vollstreckbarer Weise (vgl. ) zu verhindern, ergibt, dass ein Teil einer baulichen Anlage iSd § 38 Stmk. BauG dann abgeschlossen ist, wenn er einer gesonderten Nutzung zugänglich ist (LVwG Stmk , 50.4-824/2018).

7) Ein Benützungsverbot gemäß § 38 Abs 7 BauG Stmk 1995 (Stmk BauG) ist für eine bauliche Anlage oder deren Teile auszusprechen, wenn eine bauliche Anlage oder Teile davon ohne Baukonsens und/oder ohne Fertigstellungsanzeige benützt werden. Hingegen ist eine Nutzungsuntersagung gemäß § 41 Abs 4 Stmk BauG zu erteilen, wenn für eine bauliche Anlage (oder Teile einer baulichen Anlage) und deren Nutzung zwar ein Konsens besteht, die bauliche Anlage (oder deren Teile) aber vorschriftswidrig, mithin abweichend von diesem Konsens genutzt wird (LVwG Stmk , 50.4-824/2018).

8) § 38 Abs 7 BauG Stmk 1995 (Stmk BauG) bietet auch dann eine Rechtsgrundlage zur Erlassung eines Benützungsverbotes, wenn für baubewilligungspflichtige Vorhaben iSd § 19 Z 1 Stmk BauG die notwendige Baubewilligung nicht vorliegt (LVwG Stmk , 50.14-2453/2018).

9) Eine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 BauG Stmk 1995 (BauG), die der Fertigstellungsanzeige anzuschließen ist, kann nur von einem Gewerbetreibenden mit uneingeschränkter Baumeisterberechtigung nach § 99 Abs 1 und 2 GewO 1994 ausgestellt werden. So muss dieser Baugewerbetreibende aufgrund der umfangreichen Prüfungen, die eine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 BauG voraussetzt, auch die Berechtigung zur Prüfung von Berechnungen und statischen Nachweisen besitzen. Daher kann ein Baugewerbetreibender, dessen Gewerbeberechtigung auf ausführende Tätigkeiten iSd § 99 Abs 5 GewO beschränkt ist, zwar die Bauführung im Sinne des § 34 Abs 3 BauG übernehmen, jedoch keine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 leg cit ausstellen. In diesem Fall hat der Bauherr gemäß § 38 Abs 4 BauG gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen (LVwG Stmk , 50.25-732/2017).

10) Die (noch) nicht vollständig erfolgte Errichtung eines baubewilligten Vorhabens stellt keine „baubewilligungspflichtige Planabweichung“ iSd § 38 Abs 7 Z 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) dar. Als bewilligungspflichtige Planabweichung ist auch nicht jegliche Abweichung vom rechtlichen Bestand zu erblicken, sondern hat es sich dabei um eine solche zu handeln, welche sich auf die (vidierte) planliche Darstellung jenes Vorhabens bezieht, für welches gegenständlich die Baubewilligung(en) erwirkt wurde(n) und für welches auch eine Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung erforderlich ist. Selbst in Bezug auf jene Bewilligungstatbestände gemäß §§ 19 und 20 Stmk BauG, in welchen auf eine „Änderung“ einer baulichen Anlage abgestellt wird, vermag nicht davon ausgegangen zu werden, dass die noch nicht erfolgte Fertigstellung einer baulichen Anlage oder eines Teiles derselben eine Änderung des vom Bauwillen getragenen Bauvorhabens in diesen Bereichen darstellen kann, so lange sich die (noch) nicht erfolgte Fertigstellung grundsätzlich auch noch als möglich erweist und die Anlage dadurch nicht zu einer anderen wird (LVwG Stmk , 50.25-8693/2022).

11) Eine Auflage, welche das Projekt nicht in untrennbarer Einheit mit diesem in vollstreckbarer Weise modifiziert, vermag den Gegenstand der Baubewilligung nicht in Form einer projektsändernden Auflage zu bilden, sodass verfahrensgegenständlich auch im Nichterfüllen der Auflage für sich genommen noch keine „baubewilligungspflichtige Planabweichung“ iSd § 38 Abs 7 Z 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) vorliegt (LVwG Stmk , 50.25-8693/2022).

12) Bei einer behördlichen Mitteilung, mit welcher lediglich darüber informiert wird, dass ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Teilfertigstellungsanzeige iSd § 38 Abs 6 Steiermäkrisches Baugesetz (Stmk BauG) bei der Baubehörde die näher beschriebene genehmigte bauliche Anlage benutzt werden durfte und, dass für die übrigen mitgeteilten fertiggestellten Vorhaben eine Fertigstellungsanzeige nicht erforderlich sei, handelt es sich nicht um ein Schreiben mit Bescheidcharakter iSd § 58 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), sondern wird damit lediglich über nach Behördenansicht eingetretene Tatsachen informiert und wird dem Bauherrn im Ergebnis damit eine Rechtsbelehrung über damit verbundene Rechtswirkungen erteilt (LVwG Stmk , 50.25-8693/2022).

13) Nach § 38 Abs 6 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) kann nicht nur eine (allenfalls erforderliche) Benützungsbewilligung, sondern auch eine Fertigstellungsanzeige für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden und folgt daraus, dass wenn sich die Fertigstellungsanzeige auf einen derartigen abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage bezieht und die Unterlagen nach § 38 Abs 2 Stmk BauG in gesetzeskonformer Form der Teilfertigstellungsanzeige angeschlossen sind, ein solcher abgeschlossener Teil aufgrund der konstitutiven Wirkung der Teilfertigstellungsanzeige ab dem Zeitpunkt des Einbringens benutzt werden darf. Fertigstellungsanzeigen haben sich demnach schon begrifflich auf die „Fertigstellung“ eines jeweils „in sich abgeschlossenen Teiles der baulichen Anlage“ zu beziehen. Handelt es sich demnach um einen in sich nicht abgeschlossenen Teil einer baulichen Anlage, erweist sich eine Fertigstellungsanzeige als gar nicht zulässig. Eine unzulässige Fertigstellungs- oder Teilfertigstellungsanzeige vermag ein Benützungsrecht nicht zu begründen (LVwG Stmk , 50.25-8693/2022).

II. Judikatur der Höchstgerichte


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1.
Allgemeines
E
1-4
2.
Rechtswirkung einer Benützungsbewilligung
E
5-12
3.
Parteistellung von Nachbarn
E
13-16
4.
Rechte des Grundeigentümers und des Miteigentümers
E
17-19
5.
Vollstreckung eines Benützungsverbotes
E
20-22

1. Allgemeines

1) Handelt es sich um ein nicht konsentiertes Bauwerk, kann eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nicht ergehen; ein derartiger Antrag ist zurückzuweisen ().

2) Wie sich insb aus § 119 Abs 7 BauG ergibt, ist grds auch § 38 BauG hinsichtlich der Erteilung einer Benützungsbewilligung ab dem , dem Tag des Inkrafttretens des BauG gem seinem § 120, (dh auf ab diesem Zeitpunkt zu erteilende Benützungsbewilligungen) anzuwenden ().

3) Die Beschwerdeführer suchten um die Erteilung der Benützungsbewilligung für das von ihnen errichtete Wohnhaus an. Diese wurde gemäß § 38 Abs 3, 6 und 8 Stmk BauG versagt und ausgesprochen, dass das Wohnhaus nicht benützt werden dürfe. Zwar ist die Frage, ob eine Benützungsbewilligung erteilt werden darf, am Maßstab der Baubewilligung und nicht an den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung zu beurteilen. Bei verständiger Würdigung des Baubewilligungsbescheides (für ein „Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude“) ist dieser aber dahingehend zu verstehen, dass damit das Wohnhaus für den Zweck des Wohnens im Zusammenhang mit der Führung des der Baubewilligung zu Grunde liegenden landwirtschaftlichen Betriebs bewilligt worden ist. Dieser Zweck kann nicht verwirklicht werden, solange jener der Baubewilligung zu Grunde liegende landwirtschaftliche Betrieb nicht besteht und auch keine konkreten Hinweise darauf gegeben sind, dass die Führung eines solchen Betriebes bevorstehe. Daher war die Versagung der Benützungsbewilligung und auch der Ausspruch eines Benützungsverbotes auf Grund des § 38 Abs 8 Stmk BauG nicht rechtswidrig ().

4) Nach § 68 Abs 3 AVG ist ein Eingriff in rechtskräftige Bescheide schon dann erforderlich, wenn ein Missstand das Leben oder die Gesundheit eines einzigen Menschen gefährdet; es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ein Eingriff in die Benützungsbewilligung kann auch einen Eingriff in die Baubewilligung erfordern ().

2. Rechtswirkung einer Benützungsbewilligung

5) Nach der ständigen Rsp des VwGH ist aus einer Benützungsbewilligung kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes ableitbar (VwSlg 816/A/1902, 6940 A, 7086 A sowie , 0899 und 0900/73). Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des Bauwerkes bildet, kann nämlich den Baukonsens nicht abändern. Daher kommt dem Nachbarn im Benützungsbewilligungsverfahren grds keine Parteistellung zu ().

6) Soweit vorgebracht wird, dass mit einer Auflage in der Benützungsbewilligung die entsprechende Baubewilligung erteilt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Auflagen bereits ihrer Rechtsnatur nach bedingte Polizeibefehle sind, die sich erst bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn eine Benützungsbewilligung erkennen lässt, dass mit ihr auch bewilligungspflichtige Projektänderungen bewilligt werden sollen, insofern eine Baubewilligung vorliegt. Dies kann aber im Fall einer bloßen Auflage nicht angenommen werden, da diese, wie gesagt, nur einen bedingten Polizeibefehl darstellt, und somit bereits von vornherein keine Bewilligung beinhalten kann ().

7) Lässt eine Benützungsbewilligung erkennen, dass damit bewilligungspflichtige Projektsänderungen bewilligt wurden, dann ist davon auszugehen, dass in Wahrheit eine Baubewilligung gleichzeitig erteilt wurde.

Der Umstand, dass Nachbarn die Änderungen des Bauvorhabens teilweise beobachten konnten, vermag den für die bewilligungspflichtige Planabweichung erforderlichen schriftlichen Baubewilligungsbescheid nicht zu ersetzen. Bestehende Planabweichungen werden durch die erteilte Benützungsbewilligung nicht saniert; ein ansonsten zulässiger baubehördlicher Auftrag betreffend die Beseitigung der Planabweichungen kann auch bei Vorliegen einer Benützungsbewilligung erteilt werden ( 05/3569/80 u 05/3570/80).

8) Nach stRsp des VwGH bedeutet der Umstand, dass eine Benützungsbewilligung erteilt wurde, nicht, dass nicht festgestellte Konsenswidrigkeiten als geheilt anzusehen seien (Hinweis E , 84/06/0050). Aus einer Benützungsbewilligung kann kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden ().

9) Grds ist davon auszugeben, dass (nach dem Konzept des Stmk BauG) durch eine Benützungsbewilligung ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert wird und aus einer Benützungsbewilligung auch kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann (vgl ua E , 93/06/0029; , 95/05/0302, u , 98/06/0196; siehe auch die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 387 ff, zu § 38 leg cit angeführte weitere Judikatur). (Hier: Der Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides enthält keinen Anhaltspunkt, dass neben der Erteilung der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung für den wesentlich geändert errichteten Aussichtsturm erteilt werden sollte [vgl E , 2000/06/0038]. Dem Spruch über die Erteilung der Benützungsbewilligung kann im vorliegenden Fall eine solche [derartigen Bescheiden grundsätzlich nicht zukommende] Wirkung nicht unterlegt werden [vgl das genannte E v ]. Auch die Begründung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Baubehörde mit der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung erteilen wollte, wobei selbst eine andere Begründung zu keinem anderen Ergebnis führen konnte, weil die Begründung eines Bescheides einen fehlenden Abspruch nicht zu ersetzen vermag [vgl das genannte E v u auch das E v , 91/06/0233, dem letzteren lag ein Benützungsbewilligungsbescheid zu Grunde, der auch einen Abspruch über die Erteilung einer Baubewilligung enthielt]. Eine Benützungsbewilligung kann nur dann auch als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr [in welcher Form auch immer] Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind.) ().

10) Aus der Bescheinigung des Baumeisters, womit eine bewilligungsgemäße und rechtskonforme Bauführung bestätigt wurde und der darauf gestützten Erteilung einer Benützungsbewilligung gemäß § 38 Stmk BauG 1995 kann nicht das Recht abgeleitet werden, den dem Stmk BauG 1995 und der Baubewilligung widersprechenden Zustand zu belassen ().

11) Da aus einer Benützungsbewilligung kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann, steht die Erteilung einer Benützungsbewilligung einem Bauauftrag nicht entgegen. Durch die Benützungsbewilligung wird ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert (s E , 88/05/0227, 0228) (, , 98/06/0196).

12) Eine Benützungsbewilligung ersetzt regelmäßig keine Baubewilligung, es sei denn, es wäre gleichzeitig eine Baubewilligung erteilt worden ( u 2002/06/0020).

3. Parteistellung von Nachbarn

13) Wurden im Benützungsbewilligungsbescheid bewilligungspflichtige Abweichungen von der Bau- und Widmungsbewilligung genehmigt, die Nachbarrechte verletzen können, kommt den Nachbarn Parteistellung zu ().

14) Nachbarn haben im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung, es sei denn, es wäre in Wahrheit auch eine Baubewilligung erteilt worden, die ein Nachbarrecht beeinträchtigen kann (, BauSlg 154).

15) Der Nachbar ist (jedenfalls) dann berechtigt, den Benützungsbewilligungsbescheid zu bekämpfen, wenn damit nicht nur die Benützungsbewilligung erteilt, sondern auch durch Änderung des zu Grunde liegenden Baukonsenses in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen wird ().

16) Wenn mit dem Benützungsbewilligungsbescheid keine Abweichung von der Baubewilligung bewilligt wurde, kommt dem Nachbarn in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Durch die Abweisung seines Ansuchens, ihm den Benützungsbewilligungsbescheid zuzustellen, wird der Nachbar in keinem Recht verletzt, da das Recht auf Bescheidzustellung grds nur Parteien des Verfahrens zukommt (, 0278).

4. Rechte des Grundeigentümers und des Miteigentümers

17) Grundeigentümer (Miteigentümer, Wohnungseigentümer) besitzen keinen Rechtsanspruch auf Versagung der Benützungsbewilligung (, BauSlg 44).

18) Miteigentümer besitzen kein Recht darauf, dass eine Benützungsbewilligung nicht erteilt wird (, BauSlg 299).

19) Das vom Grundeigentümer behauptete subjektiv-öffentliche Antragsrecht auf Widerruf einer Benützungsbewilligung ist im BauG weder ausdrücklich vorgesehen noch ist es daraus ableitbar (vgl in diesem Zusammenhang zum Begehren eines Grundeigentümers bzw Miteigentümers, eine Benützungsbewilligung zu versagen, die zur BO 1968 ergangenen E vom , 94/06/0003, VwSlg 14006 A, und vom , 94/06/0219). Insbesondere verschafft das Grundeigentum für sich allein oder auch in Verbindung mit der dem Bauwerber erteilten Baubewilligung (welcher Bescheid auch dem Grundeigentümer zugestellt wurde) nicht die behauptete Antragslegitimation (, BauSlg 262).

5. Vollstreckung eines Benützungsverbotes

20) Wurde bescheidmäßig die Benützung eines Einfamilienhauses untersagt, ist vor Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG zu prüfen, ob das Einfamilienhaus vom Beschwerdeführer tatsächlich benützt wurde (, BauSlg 55).

21) Wurde weiterhin eine bauliche Anlage ohne baubehördliche Benützungsbewilligung benützt, wurde zu Recht eine Zwangsstrafe verhängt, mag auch in der Zwischenzeit eine baubehördliche Bewilligung erwirkt worden sein (, BauSlg 124).

22) Die Benützung einer Halle zur Hühnerzucht bedarf jedenfalls einer entsprechenden Benützungsbewilligung; der Auftrag, die Hühner zu entfernen, war daher in der Rechtslage begründet, war doch die Benützungsbewilligung für die Benützung der Halle zu diesem Zweck erforderlich (, BauSlg 115).

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