BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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S. XXXVIIEinführung mit kurzer Darstellung der Verfassungsrechtslage unter Berücksichtigung des Europäischen Gemeinschaftsrechts
Einführung
1. Historischer Ansatz
„Von der Sorgfalt für das öffentliche und Privatwohl geleitet, findet die Statthalterei bei dem großen Einflusse des Baubestandes auf die Gesundheit, die Gesittung, das Eigenthum und die Sicherheit der Staatsbürger, darüber eigene fürsorgliche und leitende Bestimmungen zur allgemeinen Richtschnur vorzuschreiben.“ Dieser Text des § 1 der 1. „Ab-Theilung“ (für Städte und Märkte) der Bau-Ordnung für das Herzogtum Steiermark aus dem Jahre 1857 enthält Grundgedanken, die auch heute in unserem demokratischen Rechtsstaat für das Baurecht typisch sind. Die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Staatsbürger ist nach wie vor primäres Anliegen der Bauordnungen, die das Baugeschehen ordnen sollen, wie ja die Rechtsordnung ganz allgemein das Zusammenleben von Menschen optimal regeln soll. Die Vorstellungen über das notwendige Ausmaß der Regeln und über deren Inhalt sind nach dem jeweiligen Entwicklungsstand der Gesellschaft verschieden. Die Schnelllebigkeit unserer Zeit spiegelt sich auch im Baurecht wider. Handelte es sich bei den ersten Bestimmungen baurechtlicher Natur vor allem um Vorschriften zur Verhütung und der Ausbreitung eines Brandes - typisch ist etwa, dass dem Landes-Regierungsblatt für das Herzogtum Steiermark Nr 5 aus dem Jahre 1857 über die Bauordnung als Nr 4 die Feuerlösch-Ordnung voranging -, steht heute die Bedeutung der Raumordnung im Vordergrund. Der nicht beliebig vermehrbare Grund und Boden soll optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen genutzt werden. Ein modernes Baurecht muss vielfältigen öffentlichen Interessen Rechnung tragen, was dazu geführt hat, dass die aus dem Besitz an Grund und Boden abzuleitende Baufreiheit zahlreichen öffentlichen Beschränkungen und Verboten unterworfen wurde; nur ausnahmsweise bedurfte ein Bauvorhaben keiner baubehördlichen Bewilligung. Erst die Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte hat hier wieder - allerdings zögerlich - eine gegenteilige Entwicklung bzw Liberalisierung eingeleitet. Die Vorschriften auf dem Gebiet des Baurechts wachsen dennoch immer mehr an, nicht nur den Bau selbst betreffend, das zu verwendende Material, sondern auch erhöhte Anforderungen an Brandschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Schallschutz, Ortsbildpflege usw, wobei nicht nur an die gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen der Bauordnung und Raumordnung sowie an die hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen, sondern auch an Ö-Normen sowie teilweise durch Verordnung für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien zu denken ist. Eine Reihe weiterer Gesetze treten ergänzend hinzu, so das HebeanlagenS. XXXVIIIgesetz, das Kanalgesetz, das Heizungs- und Klimaanlagengesetz, das Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz, das Altstadterhaltungsgesetz und das Ortsbildgesetz (s jeweils Gesamtübersicht). Bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens sind oft auch sonstige Vorschriften des Landes (Straßengesetz, Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, Naturschutzgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz, Grundverkehrsgesetz usw) und des Bundes (Wasserrechtsgesetz, Gewerbeordnung, Arbeitnehmerschutzgesetz, Eisenbahngesetz, Luftfahrtgesetz, Bundesstraßengesetz usw) zu beachten. Weiter sind organisationsrechtliche, verfahrensrechtliche und abgabenrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Vor allem durch den EU-Beitritt Österreichs im Jahre 1995 sind im Bereich des Baurechts seither zahlreiche Richtlinien der Europäischen Kommission in die innerstaatliche Rechtsordnung transformiert worden bzw sind auf dem Gebiet des Baurechts auch Verordnungen der Europäischen Kommission erlassen worden, die unmittelbar für die Rechtsunterworfenen wirken. In der Praxis wichtige Rechtsquellen werden in diesem Buch zusammengefasst.
In der täglichen Praxis ist nicht nur für das Verständnis der geltenden Baurechtsnormen gelegentlich ein Blick in die geschichtliche Entwicklung des Baurechts notwendig und zweckmäßig, sondern es kann mitunter dienlich sein, bei der Lösung konkreter Rechtsprobleme (etwa bei der Frage der Bewilligungspflicht einer bestimmten Baumaßnahme) auf die Rechtslage in einem bestimmten Zeitraum oder Zeitpunkt zurückzugreifen, mag auch diese Rechtsnorm nicht mehr geltendes Recht sein. Für die Steiermark ist insbesondere die eingangs erwähnte Bau-Ordnung aus dem Jahre 1857 zu nennen, II. Abteilung des Landes- und Regierungsblattes für das Herzogtum Steiermark Nr 5 (Kundmachung der Statthalterei vom 9. Februar 1857, womit die Bau-Ordnung für Steiermark, mit Ausnahme der Stadt Graz, „sammt einem Anhange über die Ziegelerzeugung bekanntgegeben wird.“). Die I. Abteilung dieser Bauordnung mit 171 Paragraphen galt für die Städte und Märkte, die II. Abteilung mit 30 Paragraphen für das flache Land.
Für Graz sind insbesondere das Gesetz vom 23. Februar 1867 zu nennen, womit eine Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogtum Steiermark Nr 13, und das Gesetz vom 7. September 1881, womit eine neue Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogtum Steiermark Nr 20.
2. Steiermärkische Bauordnung 1968
Der Landesgesetzgeber hat sowohl die Steiermärkische Bauordnung aus dem Jahre 1857 als auch die Grazer Bauordnung aus dem Jahre 1881 wiederholt novelliert, doch erst durch die Bauordnung aus dem Jahre 1968 (LGBl 1968/149) erhielt die Steiermark eine einheitliche Bauordnung - sieht man von der Periode der Geltung reichsrechtlicher Vorschriften zwischen 1938/39 und S. XXXIX1945 sowie vom Gesetz vom , LGBl 14, über die Schaffung einheitlicher Bestimmungen für Baustrafen ab. Damit ist nunmehr die für die ersten österreichischen Bauordnungen typische Unterscheidung zwischen Stadt (Markt) und Land weggefallen.
Die Bauordnung 1968 wurde wiederholt novelliert. Die Nov LGBl 1974/130 brachte die Aufnahme von Bestimmungen über die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages durch Einfügung des § 6a. Ziel der Nov LGBl 1976/61 waren erhöhter Schutz gegen Entstehen, die Ausbreitung und die Bekämpfung von Bränden sowie die Neugestaltung der Hochhausbestimmungen (neu gefasst bzw geändert §§ 8, 21, 25, 26, 48-50a und 64 Abs 5), die Verpflichtung zur Schaffung von Abstellräumen (§ 41 Abs 3) und die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen in Baubewilligungen (§ 62 Abs 1). Eingehendere Bestimmungen über die Schaffung und Ausgestaltung von Kinderspielplätzen (§ 8a) waren Gegenstand der Nov LGBl 1977/55. Die Nov LGBI 1983/9 verfolgte den Zweck des Energiesparens (§ 23 neu gefasst, § 37 abgeändert und ergänzt). Verschiedene Maßnahmen brachte die Nov LGBl 1985/12, etwa betr die Widmungsbewilligung (§ 3 Abs 2 u 3), die Berücksichtigung körperbehinderter und alter Menschen ganz allgemein (§ 15), die Erleichterung der Schaffung von Aufenthaltsräumen in Altbauten (§ 52a) sowie einen erhöhten Strafrahmen (§ 73 Abs 2). Die Nov LGBl 1985/80 nahm Wirtschaftsobjekte nach dem Einforstungslandesgesetz sowie Almhütten und Almstallungen nach dem Almschutzgesetz von den Abstandsvorschriften des § 4 aus (§ 4 Abs 4). Die Nov LGBl 1987/67 stellte im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des VwGH klar, dass der Begriff Neubauten in § 57 Abs 1 lit a nicht nur Gebäude betrifft (Neufassung des Einleitungssatzes des Abs 1); weiters wurde durch die Einfügung der lit j in § 57 Abs 1 auch eine Bewilligungspflicht für Änderungen der Höhenlage im Freiland festgesetzt.
Die Nov LGBl 1989/14 brachte eine Reihe von wichtigen Änderungen. Aus rechtsstaatlicher Sicht war die erschöpfende Aufzählung jener Bestimmungen, die Nachbarrechte begründen, zu begrüßen (§ 61 Abs 2), wobei dem Nachbarn bei Verletzung seiner Rechte ein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Baueinstellung und eines Beseitigungsauftrages eingeräumt wurde (§ 71a). Erstmals wurde in einer Baurechtsnorm das Recht einer übergangenen Partei Einwendungen geltend zu machen zeitlich beschränkt (§ 71a). Die bisher dürftige Rechtsgrundlage zur Erlassung von Baueinstellungs- und Beseitigungsaufträgen sanierte der Gesetzgeber in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise (§ 70a). Klargestellt wurde, dass die Widmungsbewilligung nicht für alle Bauführungen Voraussetzung ist (§ 58 Abs 2). Erwähnt seien ferner noch die zeitliche Befristung von Widmungsbewilligungen (§ 3 Abs 5), die Neufassung der Bestimmungen über den Aufschließungsbeitrag (§ 6a - erst mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben), die Möglichkeit bei Betriebsanlagen und Abstellflächen eine Bepflanzung anzuordnen (§ 8 Abs 2), schließlich neue BeS. XLstimmungen über Schutzräume (§ 12), über behindertengerechtes Bauen (§ 25 Abs 2, § 46), über Energiesparen (§ 37 Abs 3 u 4), über die Einführung eines Grubenbuches (§ 44 Abs 1), über Werbeeinrichtungen (§ 56 - verstärkter Ortsbildschutz, Sofortmaßnahmen), über Bauplaketten (§ 63 Abs 3 u 4) und über die Voraussetzungen der Bestellung und die Verwendung von Bausachverständigen (§ 61a).
Durch die Nov LGBl 1990/68 wurden von der Widmungs- und Baubewilligungspflicht Abfallanlagen und sonstige abfallrechtlich bedeutsame Niveauveränderungen ausgenommen (§ 57 Abs 3).
Die Nov LGBl 1991/42 hatte vor allem Verbesserungen der „lufthygienischen Situation“ (EB) mit einer Regelung der Fernwärmeanschlusspflicht zu ihrem Gegenstand (§§ 37a-37c), die Ausdehnung der Bewilligungspflicht für Änderungen des Verwendungszweckes (§ 57 Abs 1 lit c) sowie die Erleichterung der Aufnahme von Sachverständigen in das Verzeichnis (§ 61 Abs 3a).
Diese Nov führte in § 4a auch besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für Bauvorhaben ein, um die in der Rechtsprechung des VwGH entwickelte „Betriebstypentheorie“ zu entschärfen - s nun § 29 Abs 3 BauG.
Die Nov LGBl 1992/43, stellte klar, dass unter den näher genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Ausschöpfung der höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht (§ 3a) - s nun § 29 Abs 2 BauG.
3. Steiermärkisches Baugesetz 1995
Das vom Landtag am beschlossene Steiermärkische Baugesetz, LGBl 59, baut auf der Bauordnung 1968 auf, doch wurden nach Meinung des Gesetzgebers überholte Rechtsnormen bewusst über Bord geworfen bzw abgeändert oder ergänzt, zugleich aber neue Instrumentarien eingeführt, sodass zu Recht der Weg der Erlassung eines neuen Gesetzes beschritten worden ist. Schon die Gliederung lässt einen neuen gestalterischen Willen erkennen, nämlich der Praxis gerecht zu werden und die Ziele Deregulierung, Liberalisierung und Harmonisierung zu erreichen; dies zeigt sich bei Details in einzelnen Vorschriften deutlich, etwa bei den Abstandsbestimmungen des § 13.
Das Gesetz gliedert sich in drei Hauptstücke (I. Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften, II. Bautechnische Vorschriften, III. Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen). Das I. Hauptstück enthält fünf Teile, und zwar I. Teil Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, II. Teil Das Grundstück und seine Bebauung (I. Abschnitt) und Aufschließungsleistungen (II. Abschnitt), III. Teil Verfahrensbestimmungen (I. Abschnitt Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Anzeigepflicht, II. Abschnitt Bewilligungsverfahren, III. Abschnitt Anzeigeverfahren), IV. Teil Baudurchführung und Bauaufsicht und V. Teil Baupolizeiliche Maßnahmen.
S. XLIDas II. Hauptstück enthält zwei Teile, und zwar I. Teil Allgemeine bautechnische Bestimmungen (I. Abschnitt Anforderungen an die Planung und die Bauausführung, Brauchbarkeit von Bauprodukten, II. Abschnitt Wände, Decken, Dächer, baulicher Zivilschutz, III. Abschnitt Stiegen, Geländer, Türen, IV. Abschnitt Heizungsanlagen, V. Abschnitt Haustechnische Anlagen, VI. Abschnitt Aufenthaltsräume und Wohnungen) und II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen (I. Abschnitt Abstellflächen und Garagen, II. Abschnitt Ölfeuerungsanlagen, III. Abschnitt Hochhäuser, IV. Abschnitt Geschäftsbauten, V. Abschnitt Versammlungsstätten, VI. Abschnitt Öffentliche Gebäude, VII. Abschnitt Erleichterungen).
Mit dem neuen Baugesetz ist die Widmungsbewilligung weggefallen, wobei aufrechten Widmungsbewilligungen nach den Übergangsbestimmungen des § 119 jedoch weiter eine zeitlich begrenzte Geltung zukommt. Damit wurde ein für die Entwicklung des Stmk Baurechts charakteristisches und seinerzeit überaus wichtiges Rechtsinstitut mit der zutreffenden Begründung einer Doppelgleisigkeit des Widmungs- und Baubewilligungsverfahrens, welches in der Praxis vielfach zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führte, nicht länger aufrechterhalten. Die Widmung von Grundflächen wurde ja aufgrund des Stmk Raumordnungsgesetzes 1974 durch die Flächenwidmungspläne der Gemeinde, also Durchführungsverordnungen zum Raumordnungsgesetz, festgesetzt. Die Widmung von einzelnen Räumen (in Gebäuden) ist ohnehin Sache des Baubewilligungsverfahrens. Dort, wo Bebauungspläne existieren, hat die Widmungsbewilligung auch diesbezüglich ihre Bedeutung von früher weitgehend verloren; für Baulandteile, für die Bebauungspläne erforderlich sind, ordnete § 27 Abs 6 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes 1974 ausdrücklich an, dass Baubewilligungen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden dürfen. § 18 Baugesetz sieht schließlich die Festlegung von Bebauungsgrundlagen für den Einzelfall vor, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind und Bebauungsrichtlinien nicht bestehen (das Instrument der Bebauungsrichtlinie wurde mit dem neuen Stmk Raumordnungsgesetz 2010 abgeschafft, bestehende Bebauungsrichtlinien wurden aufgrund einer Übergangsbestimmung bis zur nächsten Revision des Flächenwidmungsplanes aufrechterhalten), also einen gewissen Ersatz für die Widmungsbewilligung, freilich ohne Parteistellung der Nachbarn. Die Funktion der Widmungsbewilligung als Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen wurde durch das Baugesetz beseitigt, doch kennen auch die anderen Bauordnungen Österreichs dieses Rechtsinstitut nicht. Die Bauplatzschaffung, die zuletzt die wichtigste Funktion der Widmungsbewilligung war, erfolgt nun gleichzeitig im Baubewilligungsbescheid.
Neu war die Aufzählung von Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Baugesetzes (§ 3), wie sie andere Bauordnungen schon lange kennen. Diese Aufzählung reduziert die Zuständigkeit der Baubehörde freilich nur dort, wo ihr S. XLIIauf Grund der Verfassungsrechtslage überhaupt eine Zuständigkeit zukam, also etwa nicht bei Eisenbahn- und Luftfahrtanlagen.
Neu waren weiters umfangreiche Begriffsbestimmungen in § 4 (in Z 41 [nunmehr Z 44] wird etwa der Begriff „Nachbar“ iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH definiert); ebenso die erschöpfende Aufzählung der anzeigepflichtigen (§ 20) und die Aufzählung der baubewilligungsfreien (§ 21) Vorhaben als Ausnahme von der Bewilligungspflicht (§ 19). Dementsprechend war das Anzeigeverfahren (§ 33) - liegen keine Untersagungsgründe vor - auch mit einer „Baufreistellung“ abgeschlossen, womit das Vorhaben als genehmigt galt. Das Anzeigeverfahren wurde inzwischen mit der Nov LGBl 2020/11 durch ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren ersetzt.
Die erschöpfende Aufzählung der Nachbarrechte wurde beibehalten (§ 26), was aus rechtsstaatlicher Sicht und im Interesse eines raschen Verfahrens zu begrüßen ist. Die Nachbarrechte wurden allerdings deutlich eingeschränkt, so ist nunmehr ein Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe und auf Einhaltung des Planungsermessens (Bebauungsdichte) nicht mehr gegeben. Neu wurde das Problem der übergangenen Nachbarn gelöst (§ 27), wobei insb eine zeitliche Begrenzung der Geltendmachung seiner Rechte (acht Wochen bzw drei Monate ab Baubeginn bzw 1 Jahr ab Nutzungsänderung) geregelt wurde.
Bei der Entscheidung der Baubehörde über das Bauansuchen (§ 29) wurden systematisch richtig die ehemaligen Regelungen der §§ 3a und 4a der Bauordnung 1968 aufgenommen, was im Interesse der Bauwerber erfreulich ist.
Bei der Baudurchführung (§ 35) scheint erwähnenswert, dass Aufräumarbeiten nach Bauvollendung nun ausdrücklich angeordnet wurden und durch Bescheid verfügt werden können und stets die Brauchbarkeit der Wohnungen (Abs 5) gegeben sein muss (um gewisse Methoden von „Hausherren“ in den Griff zu bekommen, ihre Mieter zu vergrämen).
Im Benützungsbewilligungsverfahren (§ 38) konnten nun vielfach Bescheinigungen (auch des Bauführers) ein behördliches Verfahren ersetzen (Entfall der Endbeschau). Gegenüber den bisherigen Bestimmungen über die Instandhaltungspflicht wurden in § 39 auch Vorschriften über die Unterlassung bewilligungswidriger Nutzung aufgenommen, sowohl betr Eigentümer als auch Verfügungsberechtigten.
Den Bedürfnissen der Praxis entsprechend wurde im Interesse der Rechtssicherheit für bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, wenn sie vor dem errichtet wurden, die Geltung der Rechtmäßigkeit zugesprochen (§ 40 Abs 1); weiters galten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem und errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären (§ 40 Abs 2; inzwischen ausgedehnt durch die Nov LGBl 2020/11 auf den Zeitraum zwischen und ). Über Fragen der Rechtmäßigkeit nach § 40 Abs 2 ist nach den Abs 3 und 4 ein eigenes Verfahren möglich.
S. XLIIIDie Vorschriften über Baueinstellungs- und Beseitigungsaufträge wurden in § 41 ausgebaut; so ist bei Baueinstellungen bei Fortsetzung der Arbeiten die Versiegelung und Absperrung der Baustelle sowie die Gewahrsame der vorhandenen Baustoffe usw möglich. Beschwerden gegen Baueinstellungen und Aufträgen zur Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung kommt nach § 41 Abs 5 keine aufschiebende Wirkung zu.
Für baupolizeiliche Sofortmaßnahmen wurden in § 42 eigene Normen geschaffen, auch bezüglich der Beseitigung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen. Hinsichtlich der bautechnischen Vorschriften (II. Hauptstück) wird in den Erläuterungen Folgendes ausgeführt:
Die bautechnischen Vorschriften waren (und sind) in grundsätzlicher Hinsicht auf das Wesentliche beschränkt, um möglichst ideale Rahmenbedingungen für eine Harmonisierung der technischen Anforderungen bei gleichzeitiger Gewährleistung eines großen Gestaltungsfreiraumes zu schaffen.
Gleichzeitig mit der Erlassung eines neuen Bauproduktegesetzes, LGBl 2001/50 (inzwischen außer Kraft), erfolgte eine damit zusammenhängende Novellierung des BauG betr §§ 44, 45, 46 und 47 Abs 2. Wiederum gleichzeitig mit dem neuen Feuerungsanlagengesetz, LGBl 2001/73 (inzwischen außer Kraft) wurden Änderungen des BauG (Art II) vorgenommen, und zwar betreffend §§ 21, 23, 33 und 60, die §§ 58 und 60 entfielen. Die Euroanpassung war Gegenstand des Gesetzes LGBl 2002/7. Probleme mit Antennen- und Funkanlagen führten zur Novelle LGBl 2002/33 mit Änderungen einiger Bestimmungen (§ 20 Z 3 lit e, § 21 Abs 1 Z 2 lit i, § 33 Abs 2 Z 4 und Abs 5a). Größere Änderungen brachte die Novelle 2003, LGBl 2003/78, mit der insbesondere den bisher mit dem BauG gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden sollte, der eingeschlagene Weg der Liberalisierung und Deregulierung fortgesetzt und Probleme der Derogation durch die AVG-Novelle BGBl I 1998/158 und durch Entscheidungen des VfGH gelöst wurden. So wurden Definitionen (§ 4) für Abstellflächen (Z 1), Baugrenzlinie (Z 9), offene Garagen (Z 27), Gebäudefront (Z 29), Nachbarn (Z 31) und Nebengebäude (Z 43) neu gefasst und der Begriff „Natürliches Gelände“ (Z 37a) neu aufgenommen mit gleichzeitiger Einführung einer Bewilligungspflicht in § 19 Z 5 und einer Anzeigepflicht in § 20 Z 4 sowie einer Ergänzung des § 65 Abs 1. Wärmedämmmaßnahmen (uÄ) in der Mindestabstandsfläche soll der damals neue Abs 14 der Abstandsbestimmung des § 13 ermöglichen. Die Bewilligungspflicht von Einfriedungen gegen Nachbarn wurde reduziert (§ 19 Z 4), Änderungen ergaben sich auch für die anzeigepflichtigen (nunmehr seit der Nov LGBl 2020/11 der dem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterliegenden) Vorhaben (§ 20) und der baubewilligungsfreien Vorhaben (§ 21). In Anpassung an die Judikatur des VfGH betreffend herannahende Wohnbevölkerung und gewerbliche Betriebsanlagen wurde dem § 26 ein Abs 4 angefügt und hierbei gleichzeitig Gewerbebetriebe land- und forstwirtschaftlichen BetrieS. XLIVben gleichgestellt. Der Gemeinde wurde in § 26a im Fall einer Übertragungsverordnung der Zuständigkeit der Gemeinde an eine staatliche Behörde des Landes (BH) Parteistellung im Bauverfahren und das Recht der Beschwerde an VwGH und VfGH eingeräumt (nunmehr: Recht zur Beschwerde an das VwG und zur Revision an den VwGH, nicht mehr aber zur Beschwerde an den VfGH). Nachbarn sind nunmehr als Beteiligte, nicht als Parteien, Abbruchvorhaben beizuziehen (§ 32 Abs 3). Die Pflicht zur Beiziehung berechtigter Bauführer wurde geändert (§ 34 Abs 1), Änderungen während der Baudurchführung regelt neu § 35 Abs 6, die Benützungsmöglichkeit fremden Grundes bei Bauführungen wurde erweitert (§ 36 Abs 1), die Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus (§ 37 Abs 3 Satz 1) sowie § 38 (Benützungsbewilligung) zum Teil neu gefasst. § 41 Abs 1 (Baueinstellung) stellte die Möglichkeit der Baueinstellung bei baubewilligungsfreien Vorhaben ausdrücklich klar. Aufgehoben wurde schließlich die Beschränkung von Tiefgaragen auf 4 Geschoße (§ 83 Abs 6). Diese Novelle trat mit in Kraft.
Die Übergangsbestimmungen finden sich generell für alle Novellen (sofern festgesetzt) in eigenständigen Bestimmungen, die dem § 119 nachgereiht sind, die Regeln über das Inkrafttreten von Novellen in § 120a.
Mit der nächsten Novelle LGBl 2008/6 wurde der § 103, der die Möglichkeit für die Baubehörden vorsah, nachträgliche brandschutztechnische Maßnahmen für Hochhäuser vorzuschreiben, ersatzlos aufgehoben.
Mit der weiteren Baugesetznovelle LGBl 2008/27, die im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden diente, wurde in einem ersten Schritt die Implementierung der diesbezüglichen Regelungen der Harmonisierungsvereinbarung betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz in das Landesbaurecht vorgenommen (s dazu die näheren Ausführungen weiter unten).
Die folgende Baugesetznovelle, LGBl 2008/88, befasst sich mit Tierhaltungsbetrieben und den damit zusammenhängenden Problemen für die Nachbarschaft. So wurde ua für die Baubehörden die Möglichkeit vorgesehen, bei Tierhaltungsbetrieben mit unzumutbarer Geruchsbelästigung für die Nachbarn - trotz bestehender Baubewilligung, nachträgliche Maßnahmen bzw Auflagen bescheidmäßig vorzuschreiben.
Mit der weiteren Baugesetznovelle LGBl 2010/13, wurde die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (die „EU-Dienstleistungsrichtlinie“) ua im Bereich des Landesbaurechts umgesetzt.
Die darauf folgende Baugesetznovelle LGBl 2010/49 war begleitend zum (neuen) Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 erforderlich.
Große Änderungen brachte danach die Steiermärkische Baugesetznovelle LGBl 2011/13, mit der die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften S. XLVnun auch im Land Steiermark umgesetzt wurde, sodass bis jetzt sechs Bundesländer diese Harmonisierung in ihr Landesrecht implementierten.
Zur Harmonisierung im Einzelnen: Die technischen Bauvorschriften der Länder wiesen zum Teil erhebliche Unterschiede auf. Unterschiedliche technische Anforderungen stellen insbesondere für die Bauwirtschaft, die über die Bundesländergrenzen hinaus Bauprodukte produziert sowie Bauwerke plant und ausführt, ein Hemmnis dar und verursachen höhere Produktionskosten. Das Interesse der Bauwirtschaft an einer Harmonisierung der technischen Bauvorschriften war daher groß. Die Landesamtsdirektorenkonferenz setzte daher bereits im März 2000 eine Expertengruppe der Länder mit dem Ziel der Erarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften ein. Die Expertengruppe hatte sich dazu des Österreichischen Institutes für Bautechnik in Wien (OIB) zu bedienen, zu dessen Aufgaben ua auch die Mitwirkung an der Harmonisierung der Bauvorschriften zählt. Das OIB ist von der Rechtsform her ein Verein, dessen Mitglieder die Bundesländer sind, wobei zu den wesentlichsten Aufgaben des OIB ua die Vertretung der Länderinteressen gegenüber der EU gehört. Das OIB wurde auf Basis einer Art 15a B-VG Vereinbarung zwischen den Ländern über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl 1993/53, eingerichtet. Das Ergebnis der Arbeiten auf der Ebene des OIB mündete in einen Vereinbarungstext zwischen den Bundesländern gemäß Art 15a Bundes-Verfassungsgesetz über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften und in sechs technische Richtlinien des OIB (damaliger aktueller Stand nach Durchführung eines österreichweiten Begutachtungsverfahrens: Ausgabe April 2007). Die Vereinbarung wurde von den Landeshauptleuten am unterzeichnet und vom Landtag Steiermark am genehmigt. Für ein Inkrafttreten der Vereinbarung wäre die verfassungsmäßige Zustimmung der Landtage aller Bundesländer erforderlich gewesen. Im Fall des Inkrafttretens der Vereinbarung wären alle Bundesländer verpflichtet gewesen, die Harmonisierungsbestimmungen in ihre Rechtsordnungen zu übernehmen. Nach dem derzeitigen Stand haben jedoch nur sieben Landtage die Vereinbarung genehmigt, sodass die Vereinbarung nicht in Kraft getreten ist. Unabhängig davon blieb es jedoch den Bundesländern unbenommen, die Harmonisierungsbestimmungen auf freiwilliger Basis in die Landesrechtsordnungen zu übernehmen, um zumindest eine möglichst weitreichende Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich zu erreichen. In diesem Sinn hat die Landesamtsdirektorenkonferenz in ihrer Tagung vom die Empfehlung ausgesprochen, den Inhalt der Art 3-36 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften in die jeweiligen Landesrechtsordnungen zu übernehmen.
Dieser Empfehlung hat ua auch das Land Steiermark entsprochen. Zunächst wurde in der Steiermark mit der Baugesetznovelle LGBl 2008/27, die im S. XLVIWesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden diente, in einem ersten Schritt die Implementierung der diesbezüglichen Regelungen der Harmonisierungsvereinbarung betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz in das Landesbaurecht vorgenommen.
Mit der großen Harmonisierungsnovelle 2010 wurde schließlich das gesamte restliche bautechnische Harmonisierungsprogramm in das Steiermärkische Baurecht integriert. Der Wortlaut des Gesetzes (I. Teil des II. Hauptstückes) folgt dabei im Wesentlichen dem Vereinbarungstext.
Zur legistischen Umsetzung: Einer Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften liegt - dem internationalen Trend folgend - das Prinzip zu Grunde, Anforderungen auf Gesetzesebene nur funktional oder leistungsbezogen zu definieren und technische Detailbestimmungen in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen auf technische Richtlinien auszulagern. Dementsprechend sieht die Harmonisierungsvereinbarung für die Neustrukturierung der technischen Bauvorschriften eine Unterscheidung nach zwei Ebenen vor, die auch im Land Steiermark vorgesehen wurden:
Gesetzesebene (Ebene 1): Auf dieser wurden die in der Vereinbarung definierten und präzisierten wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, wie sie aus der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG bekannt sind, in das Landesbaurecht übernommen. Da auf dieser Ebene grundsätzlich keine technischen Detailanforderungen festgelegt werden sollen, wie zB Maße, Grenzwerte oder Klassen, können diese zielorientierten Regelungen naturgemäß schlank sein. Dies gewährleistet nicht nur eine hohe Flexibilität in der Anwendung, sondern auch, dass diese Anforderungen längerfristig Gültigkeit haben und nicht allzu oft an die technische Entwicklung angepasst werden müssen.
Verordnungsebene (Ebene 2): Diese war für die Festlegung technischer Detaillösungen bestimmt, die der Erfüllung der auf Ebene 1 formulierten Ziele dienen. Diese Festlegungen sind in den sechs OIB-Richtlinien enthalten, die durch die Steiermärkische Bautechnikverordnung 2011, LGBl 2011/38 (nunmehr: Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020, LGBl 2020/73), verbindlich erklärt wurden. Nach ersten praktischen Erfahrungen mit diesen bautechnischen Richtlinien wurden diese auf der Ebene des OIB fachlich überarbeitet. Hält der Bauwerber diese Richtlinien ein, so ist davon auszugehen, dass die auf gesetzlicher Ebene (Steiermärkisches Baugesetz) festgelegten zielorientierten Anforderungen erfüllt werden. Der Bauwerber hat jedoch die Möglichkeit, von diesen Richtlinien abzuweichen, wenn er nachweist, dass die Schutzziele dennoch erreicht werden.
Die Beseitigung einiger Widersprüche zwischen den (überarbeiteten) Richtlinien und dem BauG erfolgte durch diese Baugesetznovelle LGBl 2012/78. Darüber hinaus erfolgte auch eine Umsetzung von Regelungsinhalten der S. XLVII(neugefassten) Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Mit der Nov LGBl 2013/83 wurden Änderungen vorgenommen, die durch die Erlassung des neuen Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl 2013/83, erforderlich waren.
Geradezu einen Umsturz des Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren brachte die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51 mit sich, womit auch verwaltungsbehördliche Entscheidungen generell der Kontrolle durch unabhängige Richter in einer erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt wurden. Der administrative Instanzenzug wurde - bis auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden - abgeschafft. Gegen die von dieser Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheide steht als einziges Rechtsmittel die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zur Verfügung.
Mit der Nov LGBl 2013/87 - dem Steiermärkischen Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz - wurde (auch) das Stmk BauG an die sich daraus ergebenden Anforderungen adaptiert. Dabei wurde zunächst außerhalb von Graz der innergemeindliche administrative Instanzenzug in Baurechtsangelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, unter Nutzung der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung in Art 118 Abs 4 B-VG beibehalten; erst mit der Nov LGBl 2020/11 wurde dieser innergemeindliche administrative Instanzenzug, der sich als wenig praktikabel erwies - deutlich längeren Verfahrensdauern stand nur ein eingeschränkter Gewinn an Rechtsschutz gegenüber, weil nur in seltenen Fällen der Gemeinderat eine tatsächlich bestehende Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides aufgriff -, eliminiert.
Eine umfassende Novellierung erfuhr das Stmk BauG auch durch die Nov LGBl 2014/29, mit der insbesondere Klarstellungen zur Realisierung der Fernwärmeanschlusspflicht, die Neufassung der Türnummernregelung in § 7 und kleinere Änderungen hinsichtlich der Regelung zum Abstand (§ 13) erlassen wurden.
Mit der Nov LGBl 2015/34 wurden Teile der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung der Landwirtschaftlichen Betriebsanlage (§ 95) aufgrund des Judikats geändert.
Vor dem Hintergrund der Flüchtlingskrise 2015 wurden mit der Nov LGBl 2015/75 für vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung die bau- (und raumordnungsrechtlichen) Voraussetzungen erleichtert bzw tlw suspendiert; auch die Nov LGBl 2016/111 war eine Reaktion auf dieses Ereignis.
S. XLVIIINeben kleinen legistischen Verbesserungen ging es in der Nov LGBl 2016/117 um die Anpassung an die Richtlinie 2014/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl L 155.
Die Nov LGBl 2017/61 diente der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Richtlinie), ABl L 197; insbesondere erfuhren Begriffsbestimmungen (§ 4) sowie § 26 Abs 4 Änderungen, § 26 Abs 5 und 6 wurden neu eingefügt.
Große Änderungen brachte die bereits erwähnte Nov LGBl 2020/11 mit sich. Am Bedeutendsten sind die Abschaffung des innergemeindlichen Instanzenzuges auch außerhalb von Graz und der Ersatz des Anzeigeverfahrens durch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 33) zu nennen. Des Weiteren wurde insbesondere der Katalog der bloß mitteilungspflichtigen (baubewilligungsfreien) Bauvorhaben (§ 21) erweitert, Regelungen hinsichtlich der Bodenversiegelung aufgenommen, eine Verordnungsermächtigung für Gestaltungsregelungen bei Werbe- und Ankündigungseinrichtungen geschaffen, der Zeitraum, für den eine nachträgliche Baubewilligung möglich ist, von auf nunmehr anstelle zuvor ausgedehnt (§ 40 Abs 2) und die Regelung über die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen umgestaltet.
Mit der Nov LGBl 2021/91 wurde - mit Verspätung, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren geführt hat - die Richtlinie 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl L 156, im Baurecht implementiert.
Eine umfassende Änderung erfuhr das Stmk BauG auch durch die Nov LGBl 2022/45. Insbesondere wurden Begriffsbestimmungen geändert, die Möglichkeit zur Fernwärmeanschlussverpflichtung für Gebäude erweitert, die Prüfung der Übereinstimmung der Projektunterlagen mit den zivilrechtlichen Grundstücksgrenzen bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei Neu- und Zubauten und eine Klarstellung, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Ausschöpfung der Bebauungsdichte gibt, implementiert. Ferner wurden die bisher zerstreuten Vorschriften zur Bewilligung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit Landwirtschaftlichen Betriebsanlagen in § 29a Stmk BauG konzentriert.
Mit der Nov LGBl 2022/108 wurde schließlich die Möglichkeit der Verlängerung befristeter Baugenehmigungen (§ 30 BauG) ausgedehnt.
Die jüngste Nov, LGBl 2023/73, trat mit in Kraft. Im Wesentlichen wurden mit ihr Photovoltaikanlagen, die elektrizitätswirtschaftsrechtS. XLIXlich genehmigungspflichtig sind, vom Anwendungsbereich des Stmk BauG ausgenommen, die Schwellen, ab denen Photovoltaikanlagen, die nicht einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, nach dem Stmk Baugesetz bewilligungspflichtig bzw bewilligungspflichtig im vereinfachten Verfahren sind, erhöht, sodass die Bewilligungspflicht in vielen Fällen nun entfällt, die Grenzabstandsregelung in § 13 Abs 2 Stmk BauG und in § 40 Abs 2 insofern entschärft, als Abweichungen, die innerhalb der Mess (fehler-)toleranz der jeweiligen Vermessungsverordnung liegen, nun irrelevant sind und Regelungen über Geruchsimmissionen von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsanlagen getroffen.
4. Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974
Wie schon erwähnt ist in den letzten Jahrzehnten die Bedeutung und Notwendigkeit einer Raumordnung immer deutlicher erkannt worden. Die Entwicklung des Raumordnungsrechts aus dem Baurecht in der zweiten Republik lässt sich historisch aus dem Gesetz vom über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne, LGBl 15, erkennen, in dem zwar von Raumordnung die Rede ist, jedoch iSd § 2 wohl die sinnvolle Aufschließung von Grund für Bauzwecke und dessen Bebauung im Vordergrund stand. Da sich seinerzeit die maßgeblichen politischen Kräfte in Österreich über eine neue Zuständigkeit (des Bundes) auf dem Gebiet der Raumordnung (Raumplanung) nicht einigen konnten, hat schließlich der VfGH über Antrag der Salzburger Landesregierung zu dieser Frage ein Kompetenzfeststellungserkenntnis erlassen. In dem Erkenntnis vom , Slg 2674, hat der VfGH die Raumordnung als Annexmaterie zu den einzelnen Verwaltungsaufgaben beurteilt. Ausgehend von der vormaligen Rechtsprechung über die Auslegung der Kompetenzartikel unserer Bundesverfassung und beim damaligen Stand der Raumordnungswissenschaften vielleicht verständlich, wenngleich das Deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem Gutachten vom ua aussprach, dass Raumordnung nicht an den Grenzen der Länder Halt machen kann und es Raumordnung als eine notwendige Aufgabe des modernen Staates für den gesamten Staat geben muss (vgl Hauer, Raumordnungsgesetze der österreichischen Bundesländer 2 ff). Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht I, 63, haben zutreffend dargetan, dass Raumordnung nicht eine „flexible Adhäsionsmaterie“ sein darf, vielmehr sich zu einer selbständigen überaus wichtigen Staatsaufgabe entwickelt hat, auf die die anderen Staatsaufgaben auszurichten sind. S auch Pernthaler, Raumordnung und Verfassung III, 330 ff.
Obwohl die Zuständigkeit der Länder zur Raumordnung (Landesplanung) nach Art 15 Abs 1 B-VG in Bezug auf die Verbauung eines Gebietes und „für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen“ seit 1954 durch den VfGH klargestellt war, hat der Stmk Landesgesetzgeber erst mit dem Gesetz vom , LGBl 1964/329, über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne sowie mit dem Raumordnungsgesetz vom , LGBI 1965/18, S. LAnsätze zu einem modernen Raumordnungsrecht geliefert. Vielleicht wurde zu lange die Bedeutung der baurechtlichen Widmungsbewilligung mit ihren Ansätzen einer Raumordnung für den Einzelfall überschätzt.
Erst das Gesetz vom über die Raumordnung im Land Steiermark, LGBl 1974/127, ist als erstes modernes Raumordnungsgesetz im Land Steiermark zu beurteilen (s schon die Begriffsumschreibung in § 1 Abs 2). Nach den Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes (§ 51 Abs 1) sollten innerhalb von 6 Jahren alle Gemeinden einen Flächenwidmungsplan beschlossen haben, ein für das Baugeschehen in den Gemeinden entscheidender Schritt. In den EB zur Nov 1980 heißt es, dass erst 10 Flächenwidmungspläne von der Landesregierung genehmigt worden seien, was neue Bestimmungen erfordere. In der Nov 88 (§ 51 Abs 1) heißt es, dass bis alle Gemeinden einen Flächenwidmungsplan zu beschließen hatten.
5. Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz wurde seit seiner Erlassung im Jahre 1974 insgesamt 20 Mal geändert. Durch verschiedene anzuwendende Rechtsstände („Versteinerungsprinzip“: die anzuwendende Rechtslage der Widmungsbestimmungen richtet sich nach dem Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt) war sowohl in der Landesverwaltung, als auch bei den Gemeinden des Landes Steiermark ein stark erhöhter Aufwand mit jeder zusätzlichen Novelle festzustellen. Weiters war durch die zahlreichen Überarbeitungen eine durchgängige Klarheit und Abstimmung nicht mehr im ausreichenden Maße vorhanden.
Daher wurde eine gesamtheitliche Überarbeitung des Gesetzes vorgenommen, welche in das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl 2010/49, mündete. Dabei stand nicht so sehr im Vordergrund, alles Bisherige über Bord zu werfen und ein gänzlich neues Gesetz zu gestalten, sondern auf Basis des ehemaligen Raumordnungsgesetzes 1974 alle im Laufe der Zeit entstandenen Ungereimtheiten bzw Widersprüche aufzulösen, notwendige Klarstellungen zu geben und Bereinigungen durchzuführen, aber auch darüber nachzudenken, inwieweit man die Gemeinden und die Landesverwaltung durch gezielte geänderte Bestimmungen entlasten kann und dabei den hohen Qualitätsanspruch der Steirischen Raumordnung und Raumplanung beibehalten bzw wiederherstellen kann.
Neue Inhalte: Einführung eines Rauminformationssystems; Überarbeitung der Bestimmungen über den Raumordnungsbeirat; Ausweisungen von Geruchsschwellenabständen und Belästigungsbereichen bei Tierhaltungsbetrieben ab einer Größe der Geruchszahl von G=20; Erfordernis einer Grundumlegung oder Grenzänderung als eigene Kategorie des Aufschließungsgebietes; Anpassung von Baugebietsdefinitionen (zB Gewerbegebiete, Dorfgebiete); Überarbeitung der Freilandbestimmung: Neustrukturierung, SondernutzunS. LIgen mit möglichen Gestaltungsfestlegungen (Bebauungsplan), Neuregelung der Auffüllungsgebiete; Neufassung der Bestimmungen über die Bebauungsplanung (Verfahren und inhaltlich), Wegfall der Bebauungsrichtlinien; Straffung, Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verfahrensbestimmungen; Wahlmöglichkeit zwischen Auflage und Anhörung bei Flächenwidmungsplanänderungen; Entfall des Genehmigungsvorbehaltes der Landesregierung bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Rahmen des örtlichen Entwicklungskonzeptes außerhalb der Revision (vereinfachtes Verfahren); Verlängerung des Revisionszeitraumes von fünf auf zehn Jahre; Einführung der Möglichkeit für die Gemeinden, Planungskosten- und Aufschließungskostenverträge abzuschließen; Einführung einer Bewilligungspflicht bei Vereinigungen von Grundstücken.
Mit der ersten Novelle LGBl 2011/69 zum Raumordnungsgesetz 2010 wurde für größere Tierhaltungsbetriebe im Freiland das Erfordernis der Festlegung einer Sondernutzung durch den Gemeinderat festgelegt.
Mit der weiteren Novelle 2011/111 wurden die Bestimmungen über die Regionalversammlung und den Regionalvorstand überarbeitet, die Größe der Tierhaltungsbetriebe im Freiland, für die das Erfordernis der Festlegung einer Sondernutzung besteht, neu festgelegt und die Freilandbestimmung überarbeitet, vor allem im Hinblick auf die Auffüllungsgebiete.
Mit der Novelle 2012/44 (Beiratsevaluierungsgesetz) wurden die Regelungen über die Raumordnungsbeiräte dahingehend überarbeitet, als der bisherige (große) Raumordnungsbeirat aufgelassen und der bisherige regelmäßig zusammentretende Arbeitsausschuss, das Raumordnungsgremium, in den mit dieser Novelle neu geregelten „Raumordnungsbeirat“ übergeführt wurde, und zwar mit den Aufgaben der Beratung der Landesregierung sowohl in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung als auch in jenen als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung.
Mit der Nov LGBl 2013/87 - dem Steiermärkischen Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz - wurde (auch) das Stmk ROG an die sich daraus ergebenden Anforderungen angepasst. Insb wurden bisher vorhandene Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte auf die Landesverwaltungsgerichte übertragen.
Die Nov LGBl 2014/140 wurde parallel zu einer Novellierung der Gemeindeordnung („Gemeindestrukturreform 2015“) erlassen und soll die Bildung von Kleinregionen für Gemeinden attraktiver machen.
Die Nov LGBl 2017/61 diente der Umsetzung der raumordnungsrechtlich relevanten neuen Richtlinienbestimmungen der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Richtlinie), ABl L 197.
Mit dem Steiermärkischen Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 - StLREG 2018, LGBl 2017/117, wurden erstmals die Aufgaben der RegionalentS. LIIwicklung durch den Gesetzgeber näher definiert und die bisherige Aufteilung bezughabender Regelungen zu Struktur und Aufgaben der Regionalentwicklung in unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (StROG 2010, Landesentwicklungsprogramm, Geschäftsordnungen, Förderungsrichtlinien) entflochten. Die bisher im StROG geregelten Gremien Regionalversammlung und Regionalvorstand wurden in das StLREG verschoben; im SrROG kam es zu einer neuen Regelung der Geschäftsführung im Raumordnungsbeirat.
Die Praxiserfahrungen seit der Erlassung des StROG 2010 mündeten in die Nov LGBl 2020/6, mit der insbesondere verfahrensrechtliche Bestimmungen geändert wurden (zB Einführung des vereinfachten Verfahrens bei örtlichen Entwicklungskonzepten).
Die Nov LGBl 2022/15 diente vor allem der Nachbesserung der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Richtlinie), ABl L 197 zur Vermeidung der Fortführung eines Vertragsverletzungsverfahrens und der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL), ABl L 197.
Mit der Nov LGBl 2022/45 wurden die Raumordnungsgrundsätze und -ziele überarbeitet, Regelungen zur Ausdehnung der Fernwärmeanschlussbereiche und Fernwärmeanschlussverpflichtung getroffen, Regelungen betreffend Energieraumplanung (zB überregionale Entwicklungsprogramme, Sachbereichskonzept Energie) und Möglichkeiten zur Stromproduktion (zB Agri-Photovoltaikanlagen) ergänzt, Baulandmobilisierungsvorschriften ebenso neu geregelt wie Auswirkungen von Tierhaltungsbetrieben und die Zweitwohnsitzregelung geändert.
Da die Grazer Zeitung ab für die Kundmachung von Verordnungen der Landesregierung nicht mehr zur Verfügung steht, regelt die - bislang letzte - Nov LGBl 2022/84 zum StROG 2010, dass (auch) raumordnungsrechtliche Verordnungen der Landesregierung künftig einheitlich im Landesgesetzblatt kundgemacht werden.
Die jüngste Nov LGBl 2023/73 trat mit in Kraft. Im Wesentlichen wurden mit ihr die Regelung für Solar- und Photovoltaikanlagen im Freiland konkretisiert, die Verordnungsermächtigung für Sachprogramme überarbeitet und Begriffsbestimmungen angepasst.
Zur Verfassungsrechtslage
1. Grundsätzliches
Die verfassungsrechtliche Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die österreichische Bundesverfassung keinen eigenen Tatbestand „Bauwesen“ kennt - der Kompetenztatbestand „Bauwesen“ in der Verfassungsurkunde des Jahres 1920 in Art 12 Abs 1 Z 9 konnte nicht realisiert werden. Das beS. LIIIdeutet, dass es sich bei den Angelegenheiten des Baurechts um Aufgaben handelt, die nach Art 15 Abs 1 B-VG im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleiben. Ausdrücklich ausgenommen vom Gesetzgebungs- und Vollziehungsbereich der Länder waren gemäß Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG „alle Angelegenheiten der Bundestheater, worin jedoch die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus sowie die baubehördliche Behandlung von Herstellungen, die das äußere Ansehen der Theatergebäude betreffen, nicht inbegriffen sind“ bis zur Novelle des B-VG, BGBl 1984/490. Der Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG lautete danach: „Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten.“
Nach der Verfassungsrechtslage normierte ausdrücklich nur § 29 Abs 13 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl 1990/325, eine Ausnahme von Art 15 Abs 1 B-VG, nämlich dass für die Errichtung oder Änderung der in Abs 2 genannten Anlagen (besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen) eine baubehördliche Bewilligung nicht erforderlich ist, die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnungen (jedoch) zu berücksichtigen sind.
Eine Ausnahme vom Vollziehungsbereich der Länder normierte ehemals Art 15 Abs 5 B-VG idF der Novelle BGBl 1983/175: „Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes und von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes.“ Dieser Art 15 Abs 5 B-VG wurde jedoch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, ersatzlos aufgehoben, weil auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl I 2000/141, nahezu sämtliche bundeseigenen Gebäude der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen wurden, wodurch Art 15 Abs 5 B-VG obsolet wurde und somit in der Baurechtspraxis seit damals keine Rolle mehr spielte. Eine Ausnahme vom Gesetzgebungsbereich der Länder wurde durch die Nov zum B-VG BGBl 1993/508 durch die Anfügung folgender Z 7 in Art 11 Abs 1 B-VG festgesetzt: „Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben.“ Ein solches Bedürfnis erachtete der Bundesgesetzgeber als vorhanden und erließ das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl 1993/697, welches am in Kraft getreten ist, im Jahr 2000 in Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 umbenannt und in der Folge mehrfach novelliert wurde, zuletzt durch BGBl I 2018/280. Für die im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgezählten UVP-pflichtigen AnlaS. LIVgen ist in erster Instanz in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren die Landesregierung zuständig. Berufungsbehörde im UVP-Verfahren nach dem 1. u 2. Abschnitt des UVP-G ist der Umweltsenat; die Berufungsfrist beträgt abweichend vom AVG vier Wochen. Das Gesetz ist auch für das Planungs- und Baurecht insoferne von Bedeutung, als auch bestimmte baubehördlich relevante Anlagen vom UVP-G erfasst werden (zB Tierhaltungsbetriebe).
2. Fragen der Kompetenzverteilung
Zur Raumordnung hat der VfGH in dem schon erwähnten Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg 2674/1954 ausgesprochen, dass die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im Wesentlichen unbebauten Flächen andererseits (Landesplanung - Raumordnung), nach Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache ist, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie insbesondere solche auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts, nach Art 10-12 B-VG der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind. Nach der Begründung dieser Entscheidung schien den Ländern und den Gemeinden eine Planung bezüglich Waldflächen überhaupt nicht zuzustehen, ein Standpunkt, der in der Folge insbesondere durch die Rechtsprechung des VwGH, aber auch des VfGH, nicht aufrechterhalten wurde. Die Rechtsprechung über Fragen der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet des Bau- und Raumordnungsrechts wird bei § 3 des Baugesetzes und § 1 des Raumordnungsgesetzes wiedergegeben. Der Stmk Landesgesetzgeber hat in § 3 des BauG 1995 zu Abgrenzungen gegenüber Bundeszuständigkeiten normativ Stellung genommen, wogegen ehemalig in der Stmk Bauordnung 1968 eine solche Regelung fehlte.
Nach der Praxis und Rechtsprechung sind bestimmte Bundeskompetenzen von der Landeskompetenz ausgenommen, wie Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt (Art 10 Abs 1 Z 9), Bergwesen, Forstwesen (Art 10 Abs 1 Z 10), weil hier von der Bundesmaterie auch das Baugeschehen mit umfasst wird (so genannte „Wesenstheorie“, bereits bei VfSlg 2192/1951, 2685/1954, 2905/1955 ua); auch militärische Angelegenheiten (Art 10 Abs 1 Z 15) gelten als ausgenommen.
Als Kriterium der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern ist einer Reihe von höchstgerichtlichen Entscheidungen die Auffassung zugrunde gelegt worden, dass die in den Art 10-15 BVG verwendeten Ausdrücke in jener Bedeutung zu verstehen sind, die ihnen im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (di der ) nach dem Stande der (damaligen) Rechtsordnung (sogenannte „Versteinerungstheorie“) zugekommen ist (VfSlg 2721/1954, 3670/1960, 5092/1965 ua). Der VfGH hat aber eine inhaltliche Weiterentwicklung der Rechtsordnung als zulässig angesehen (Slg 4117/1963, 5748/1968 ua).
S. LVDer VfGH hat bereits in der älteren Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass dadurch, dass eine bestimmte Materie einem bestimmten Kompetenztatbestand zugewiesen ist, nicht ausgeschlossen wird, dass bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten (sogenannte „Gesichtspunktetheorie“) geregelt werden können, wie dies zB bei gewerblichen Betriebsanlagen der Fall ist, bei denen sowohl der Bund (Gewerbeordnung) als auch die Länder (Bauordnungen) Gesetzgebungskompetenzen haben (VfSlg 4348/1963, 7516/1975, 8035/1977 ua). Der Inhalt eines Kompetenztatbestandes erfasst die Materie nicht nach allen Richtungen, die Rechtsvorschriften haben einen verschiedenen Inhalt; die Erlassung identer Normen von kompetenzrechtlich verschiedenen Gesetzgebern (Bund - Länder) ist jedoch verfassungsrechtlich ausgeschlossen (VfSlg 4348/1963).
Aus dem bundesstaatlichen Prinzip in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz hat der VfGH schließlich eine Verpflichtung zur wechselseitigen Treue von Bund und Ländern (Rücksichtnahmepflicht) in der Form („Berücksichtigungstheorie“) abgeleitet, dass der jeweilige Gesetzgeber nicht die vom gegenbeteiligten Gesetzgeber wahrgenommenen Interessen negieren und unterlaufen dürfe (VfSlg 10.292/1984).
In der täglichen Baurechtspraxis spielen diese verschiedenen Theorien zur Auslegung der Bestimmungen der Kompetenztatbestände des B-VG äußerst selten eine Rolle, sind doch viele Rechtsprobleme durch die Rechtsprechung von VfGH und VwGH schon gelöst worden (s näher die Entscheidungen zu § 3 BauG und § 1 StROG).
In einer Reihe von Kompetenzfeststellungserkenntnissen hat der VfGH Fragen der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern beantwortet. Für das Baurecht und Raumordnungsrecht sind zB folgende Entscheidungen zu nennen:
Die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von städtischen Siedlungen ist nach Art 11 Abs 1 Z 3 des B-VG idF von 1929 („Volkswohnungswesen“) Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung (VfSlg 2217/1951).
Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im Wesentlichen unbebauten Flächen andererseits („Landesplanung“ - „Raumordnung“), ist nach Art 15 Abs 1 B-VG idF von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im Besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechtes, nach Art 10-12 B-VG idF von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind (VfSlg 2674/1954).
S. LVIDer Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ nach Art 10 Abs 1 Z 9 des B-VG idF von 1929 umfasst nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.
Der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ nach Art 10 Abs 1 Z 8 des B-VG idF von 1929 umfasst auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen (VfSlg 2977/1956).
Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG, soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Art 15 Abs 1 B-VG (VfSlg 3421/1958).
Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“) Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß Art 15 Abs 1 B-VG Sache der Länder.
Es ist Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG („Straßenpolizei“) zu bestimmen, welchen Erfordernissen der Verkehrsregelung und Verkehrssicherung die Straßen in Bezug auf ihre Ausstattung mit Straßenbeleuchtungsanlagen und in Bezug auf den Betrieb dieser Anlagen entsprechen müssen. Im Übrigen ist es Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“), Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen und über den Betrieb dieser Anlagen zu erlassen, wenn es sich um Bundesstraßen handelt, und gemäß Art 15 Abs 1 B-VG Sache der Gesetzgebung der Länder, solche Vorschriften zu erlassen, wenn es sich um andere Straßen handelt (VfSlg 4349/1963).
Die Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG (Wasserrecht) Bundessache (VfSlg 4387/1963).
Es fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gemäß Art 15 Abs 1 B-VG, gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu treffen, die zur Regelung von Straßenangelegenheiten erforderlich im Sinne des Art 15 Abs 9 B-VG sind, und Landesbehörden mit ihrer Vollziehung zu betrauen (VfSlg 4605/1963).
S. LVII„Denkmale“ im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG sind bewegliche und unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung nach Art der in den §§ 1 und 2 des Gesetzes vom , StGBI 90, aufgezählten Gegenstände.
Menschliche und tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht Denkmale im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG, sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden.
Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestaltenden Natur sind keine Denkmale (VfSlg 4680/1964).
Die Abwehr von Gefahren, die durch das Auftreten von elektrischen Potentialunterschieden entstehen können, ist auch dann eine Angelegenheit der „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet“ (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG), wenn die Potentialunterschiede nicht unmittelbar oder mittelbar von einer Anlage zur Herstellung oder Leitung von elektrischem Strom ausgehen (VfSlg 6011/1969).
Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG („Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen“) in die Zuständigkeit des Bundes (VfSlg 6137/1967).
Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen handelt, die von den Bauordnungen erfasst werden, gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder (VfSlg 6262/1970).
Die gesetzliche Regelung der Gewährung von Unterkunft, der Verwendung von zu Wohnzwecken benützten Räumen sowie der Haltung von Nutztieren in solchen Räumen unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von gesundheitlichen Gefahren ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (VfSlg 7582/1975).
Die Regelung der unschädlichen Beseitigung von Abfällen fällt insoweit in die Zuständigkeit der Länder, als sie nicht in Angelegenheiten erfolgt, deren Regelung der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten ist (VfSlg 7792/1976); danach überholt durch BVG BGBl 1988/685.
Die gesetzliche Einräumung von Vorkaufs- und Vorbestandsrechten und ähnlichen Rechten zu bestimmten Verwaltungszwecken fällt gemäß Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) in die Zuständigkeit des Bundes, sofern darin nicht die Regelung einer Verwaltungsmaterie liegt, für welche die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zukommt (VfSlg 13.322/1992).
Die Erlassung gesetzlicher abfallwirtschaftlicher Regelungen fällt in die Zuständigkeit der Länder, wenn sie weder für gefährliche Abfälle noch für andere Abfälle, soweit für diese einheitliche bundesrechtliche VorS. LVIIIschriften bestehen, gelten (VfSlg 15.637/1999). Im Hinblick auf das dargestellte Ergebnis sah sich der VfGH zu der Bemerkung veranlasst, dass mit diesem Rechtssatz Aussagen zur Reichweite der Kompetenz des Bundes gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG hinsichtlich anderer als gefährlicher Abfälle (soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist) nicht getroffen werden.
3. Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
Die verfassungsrechtliche Situation ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG „örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;“). Darüber hinaus kommt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich eine Zuständigkeit in allen jenen Angelegenheiten zu, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinde besorgt zu werden (Art 118 Abs 2 B-VG).
Die Beantwortung der Frage, welche Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, insb zur örtlichen Baupolizei und örtlichen Raumplanung, gehören, hat zunächst nach Wirksamwerden der Gemeindeverfassung 1962 große Unsicherheiten hervorgerufen. Die Rechtsprechung von VfGH und VwGH hat bereits vor längerer Zeit eine Reihe von Fragen beantwortet, doch sind Fragen noch offen, war und ist doch die Auslegung dieser Begriffe umstritten. Verwaltungsstrafsachen (VfSlg 5579/1967, VwSlg 7227 A ua), Verwaltungsvollstreckungssachen (VwSlg 7368 A/1968 ua) sowie die Entscheidung über Enteignungen und Entschädigungen (VfSlg 5807/1967, 6088/1969 ua) sind nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Der gegenteilige Standpunkt des NÖ Landesgesetzgebers führte zB zur Aufhebung des damaligen § 16 Abs 2 NÖ ROG 1974 (VfSlg 8227/1977). Die der Baubehörde zustehende unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt (notstandspolizeiliche Maßnahmen) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auszuüben (VfSlg 9811/1983).
Der Stmk Landesgesetzgeber hatte zum Unterschied zu den anderen Landesgesetzgebern im früheren § 72 der Bauordnung 1968 überhaupt keine Ausnahme vom eigenen Wirkungsbereich festgesetzt. Dies veranlasste seinerzeit auch die Bundesregierung, einen Anfechtungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit an den VfGH zu stellen. Der VfGH gab diesem Antrag in seinem Erkenntnis VfSlg 6147/1970 keine Folge. Der VfGH ging zwar davon aus, dass nach Art 118 Abs 2 letzter Satz B-VG der Landesgesetzgeber Angelegenheiten der überörtlichen Baupolizei nicht als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnen darf, der Gerichtshof meinte aber, die §§ 71 und 72 BO 1968 würden sich nicht auf spezielle Fälle der überörtlichen Baupolizei S. LIXbeziehen und der Gesetzeswortlaut erlaube eine verfassungskonforme Auslegung. Dieser seinerzeitige Standpunkt erscheint insoweit als problematisch, weil dann, wenn bestimmte Angelegenheiten vom eigenen Wirkungsbereich ausgenommen sind, der Gesetzgeber diese Angelegenheiten auch ausdrücklich als nicht zum eigenen Wirkungsbereich gehörig zu bezeichnen hat. Hier scheint daher für eine verfassungskonforme Auslegung kein Raum bestanden zu haben, besteht doch die verfassungsgesetzlich festgelegte Anordnung der Bezeichnungspflicht des eigenen Wirkungsbereiches - in den damals von der Bundesregierung hervorgehobenen Fällen des Art 15 Abs 5 B-VG war dagegen der Auffassung des VfGH zu folgen, weil hier eben auf Grund einer besonderen verfassungsgesetzlichen Regelung kein Vollziehungsbereich des Landes gegeben ist (nunmehr: war) und schon nach Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG die Ausnahme vom eigenen Wirkungsbereich statuiert ist (mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, wurde Art 15 Abs 5 B-VG aufgehoben, s obige Ausführungen). Leider hat der Stmk Landesgesetzgeber den ehemaligen § 72 der Stmk BO 1968 wörtlich in den § 1 BauG 1995 übernommen, was trotz des E VfSlg 6147/1970 problematisch erschien. Dass aber auch eine „Nichtregelung“ (von Ausnahmen vom eigenen Wirkungsbereich) einer Überprüfung durch den VfGH zugänglich ist, hat der VfGH in weiterer Rechtsprechung klargestellt (vgl VfSlg 8017/1977, 8533/1979, 8806/1980, 10.705/1985). Gerade in dem zuletzt genannten Erkenntnis hat er die gegenteilige Auffassung der Stmk Landesregierung unter Hinweis auf seine damalige Judikatur verworfen. Aber selbst dann, wenn man der Auffassung des VfGH folgt, stellt sich die Frage, welche Ausnahmen vom eigenen Wirkungsbereich überhaupt in Betracht kommen. Die Landesgesetzgeber der übrigen Bundesländer sind hier verschiedener Auffassung gewesen.
Der NÖ Landesgesetzgeber hatte - entgegen der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung - zum Unterschied zur Gesetzgebung in anderen Bundesländern bezüglich Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, eine Zuständigkeit der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich festgelegt (damalig § 116 Abs 3 iVm § 117 NÖ BO). Mit Erkenntnis VfSlg 11.307/1987 hat der VfGH § 117 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben und klargestellt, dass hier eine Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nicht gegeben ist.
Offen scheint noch immer die Frage, ob auch jene Bauvorhaben, deren Immissionen Gemeindegrenzen überschreiten, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, was der Kärntner Landesgesetzgeber ausdrücklich verneint hat (§ 1 Abs 2 Krnt BO). In § 108 Abs 5 der früheren Bgld BO sind vom eigenen Wirkungsbereich jene Fälle ausgenommen, in welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehreren anderen Gemeinde gelegen sind. In dem vorher erwähnten Erkenntnis VfSlg 11.307/1987 hat der VfGH unter Bezugnahme S. LXauf das Erk VfSlg 7355/1974 auch jene Fälle vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde als ausgenommen erklärt, in welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen „einzubeziehen“ sind, die in einer anderen Gemeinde gelegen sind. Ob die getroffenen Aussagen des VfGH auch Fälle betreffen, in denen Immissionen Gemeindegrenzen überschreiten, scheint noch immer fraglich. Hier scheinen verschiedene Ansichten vertretbar. Der VwGH hat in der früheren Rechtsprechung weder beim Kernkraftwerk Zwentendorf (Vwslg 9485 A/1978), noch bei den Wärmekraftwerken Voitsberg (Erk , 3128/79) und Dürnrohr (Erk , 81/05/0106 u , 83/05/0146, 0147) Bedenken an der Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich geäußert (bei einer Ausnahme in Fällen grenzüberschreitender Immissionen wäre wohl auch eine Aushöhlung des eigenen Wirkungsbereiches zu befürchten).
Durch die Rechtsprechung des VfGH noch nicht beantwortet scheint weiters die Frage, ob Bauvorhaben an der Grenze des Gemeindegebietes oder an der Staatsgrenze zumindest unter bestimmten Voraussetzungen von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind. Im erstgenannten Fall dürfte eine Ausnahme vom eigenen Wirkungsbereich nicht gegeben sein, soll das Bauvorhaben doch innerhalb einer bestimmten Gemeinde verwirklicht werden und sind keine besonderen überörtlichen Interessen berührt (allerdings lässt sich aus den Erk VfSlg 7355/1974 u 11.307/1987 ein gegenteiliger Standpunkt ableiten). Mit der Frage der Bedeutung der Lage eines Grundstückes an der Staatsgrenze hatte sich der VwGH insb im Erk v , 89/05/0077, mit Fällen nach § 108 Abs 6 der früheren Bgld BO (Bauplatzerklärung und Baubewilligung) befasst. Unter Hinweis auf VfSlg 6147/1970 vertrat der VwGH die Auffassung, dass im Hinblick auf die Lage des Grundstückes an der Grenze zu Ungarn eine Angelegenheit der überörtlichen Baupolizei gegeben sei. Die Annahme des Landesgesetzgebers, dass in einem solchen Fall keine Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorliegt, hielt der VwGH aus verfassungsrechtlicher Sicht für unbedenklich, wobei darauf verwiesen wurde, dass nicht alle Landesgesetzgeber eine gleichartige Regelung vorgesehen haben (so ist etwa im Stmk BauG 1995 eine solche Regelung nicht vorgesehen). Bei Bauführungen nach dem Stmk BauG 1995 im Nahebereich der Staatsgrenze, vor allem wenn es um die Frage der Einhaltung der Abstandsbestimmung des § 13 geht, ist der einschlägige Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl 1966/229, zuletzt idF BGBl III 2011/176, zu berücksichtigen bzw auf Grund der Überordnung im Stufenbau der Rechtsordnung einzuhalten. So ist etwa in Beziehung zur Staatsgrenze zu Slowenien grundsätzlich ein Streifen von 1 m Breite von Anlagen (bauliche Anlagen) freizuhalten (Art 18 des Staatvertrages).
Eine Ausnahme vom eigenen Wirkungsbereich ist weiter dann gegeben, wenn die Gemeinde die ihr zustehenden Aufgaben im Wege einer (sogeS. LXInannten) Übertragungsverordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG auf staatliche Behörden übertragen hat. In der Steiermark wurde dieses Rechtsinstitut erst seit 1999 als bedeutsam beurteilt und sohin eine Stmk Bau-Übertragungsverordnung in Bezug auf gewerbliche Betriebsanlagen erlassen, die in den letzten mehr als zehn Jahren auf Grund von vielen weiteren Gemeinden, die ihre Baurechtskompetenz in Bezug auf gewerbliche Betriebsanlagen übertragen haben, (denen die Landesregierung zugestimmt hat), oftmals novelliert wurde, sodass aus Gründen des leichteren Rechtszuganges, aber auch aus Gründen bereits erfolgter Bezirkszusammenlegungen, die im Zusammenhang mit großen Reformbestrebungen des Landes Steiermark stehen (Stichwort: „Gemeindeverwaltungsreform“) mit dem LGBl 2013/1 die Stmk Bau-Übertragungsverordnung neu kundgemacht wurde, s Gesamtübersicht.
4. Ausgewählte verfassungsrechtliche Problemfelder
a. Berührung des Grundrechtes auf Eigentum
Das Jedermanns-Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK) gewährleistet den Schutz jedes vermögenswerten Privatrechts (Art 5 StGG) bzw jedes erworbenen Rechts mit Vermögenswert (Art 1 1. ZPEMRK) vor Enteignung und Eigentumsbeschränkung (bzw im Fall des Art 1 1. ZPEMRK vor Entzug und Eigentumsbeschränkung). Bezogen auf das Baurecht gewährleistet es dem Grundeigentümer das Recht, seine Liegenschaft nach Belieben zu nutzen (Prinzip der Baufreiheit; vgl VfSlg 4543/1963; 16.113/2001; VwSlg 9220 A/1977, 14.220 A/1995).
Diese Verfügungsmacht über sein Eigentum wird dem Grundrechtsträger jedoch stark beschränkt, darf er doch über sein Eigentum nur in der gesetzlich vorgesehenen Weise verfügen. Baurechtliche Bestimmungen enthalten eine Vielzahl von teils sehr intensiven Eigentumsbeschränkungen, die die Baufreiheit einschränken; aufgrund der Baufreiheit sind sie jedoch freiheitsfreundlich auszulegen (vgl etwa VwSlg 7423 A/1968; 17.460 A/2008). Die Versagung einer Baubewilligung stellt einen Eigentumseingriff dar (VfSlg 9306/1981), aber auch die mit der Bebauung zusammenhängenden Verpflichtungen, wie Vorgaben durch die Bebauungsweise, Anschlusspflichten an das öffentliche Kanal- oder Wassernetz oder Abgaben aufgrund der Erschließung des Bauplatzes greifen in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums ein.
Bei der Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Eigentümers kommt dem Gesetzgeber zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu, jede Einschränkung der Baufreiheit muss aber einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismäßig sein. Als öffentliches Interesse in diesem Sinne kann jedes denkbare S. LXIIöffentliche Interesse infrage kommen, etwa der Schutz der Gesundheit, Verwaltungsvereinfachungen oder die Reduktion von Flächenverbrauch.
§ 14 Stmk BauG regelt die unentgeltliche Grundabtretung an die Gemeinde zur Schaffung öffentlicher Verkehrsflächen. Der VfGH hat wiederholt die Verfassungskonformität derartiger entschädigungsloser Enteignungen bestätigt, da eine Entschädigungspflicht aus dem Eigentumsgrundrecht weder für Eigentumsbeschränkungen noch für Enteignungen herzuleiten ist (vgl schon VfSlg 1123/1928; 2572/1953). Eine Pflicht zur Entschädigung kann sich aber aus dem Gleichheitssatz ergeben (Sonderopfertheorie; erstmals VfSlg 6884/1972, erstmals als solche bezeichnet in VfSlg 13.006/1992). Im Fall unentgeltlicher Grundabtretungsverpflichtungen zur Schaffung öffentlicher Verkehrsflächen stehen dem Wert des abzutretenden Grundes Aufschließungsvorteile, wie die Erreichbarkeit und die Werterhöhung der angrenzenden Grundstücke, gegenüber (vgl VfSlg 3475/1958). Allerdings muss die Grundabtretung in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Bauplatzes stehen und darf zu keinem in Relation zu den Aufschließungsvorteilen unverhältnismäßigen Verlust führen (VfSlg 16.455/2002). Aus Art 5 StGG folgt ein Anspruch des Enteigneten auf Rückübereignung, wenn der enteignete Grundstücksstreifen nicht mehr für die Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen benötigt wird (VfSlg 8981/1980).
b. Subjektiv-öffentliche Rechte und Parteistellung
Der Gleichheitssatz (Art 7 B-VG; Art 2 StGG) und das rechtsstaatliche Prinzip gebieten dem Gesetzgeber Grenzen bei der Einschränkung des Personenkreises, dem im Verfahren Parteistellung zukommt und des Umfangs der Parteirechte dieses Personenkreises (VfSlg 15.274/1998; 20.241/2018).
Der Personenkreis jener Nachbarn, denen subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt werden, muss daher nach sachlichen Kriterien festgelegt werden. Eine Beschränkung der Parteistellung von Eigentümern, deren Grundstücke in räumlicher Nähe zum Grundstück des Bauwerbers gelegen sind, ist unsachlich, wenn diese nach einer Durchschnittsbetrachtung durch Immissionen in ihren gesetzlich eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden (vgl VfSlg 16.981/2003, 17.593/2005).
Zum anderen müssen die subjektiv-öffentlichen Rechte - also diejenigen Rechte, die den Verfahrensparteien in durchsetzbarer Art zukommen - in sachlich gerechtfertigter Relation zur objektiven Rechtslage stehen. Beschränkt der Gesetzgeber die Nachbarn auf die Einwendung der Verletzung nur bestimmter subjektiv-öffentlicher Rechte, so muss ein sachlicher Grund dafür gegeben sein, dass sie andere Vorschriften, die ihre Interessen schützen, nicht rechtswirksam durchsetzen können (vgl VfSlg 15.581/1999).
Die Beschränkung von Nachbarrechten durch die gesetzliche Festlegung vereinfachter Verfahren, in denen der Nachbar gar keine oder eine noch weiter S. LXIIIeingeschränkte Parteistellung hat (vgl § 20 Stmk BauG) und Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (vgl § 21 Stmk BauG) ist nicht per se unsachlich (VfSlg 15.093/1998). Allerdings muss die Abgrenzung zwischen „normalen“ und vereinfachten Bewilligungsverfahren sachlich rechtfertigbar sein. Darüber hinaus muss dem Nachbarn hinsichtlich der Überprüfung der Zulässigkeit der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens bei Bauvorhaben, die typischerweise schutzwürdige Nachbarinteressen berühren, eine (beschränkte) Parteistellung zukommen (VfSlg 16.982/2003; 16.983/2003).
c. Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK
Der Verfassungsgerichtshof qualifiziert die Entscheidung über die Erteilung einer Baubewilligung als „civil right“ iSd Art 6 EMRK (VfSlg 19.587/2011 unter Verweis auf EGMR , Fall Ortenberg, Nr 12.884/87; siehe auch ). Der VwGH erkennt auch in Nachbarrechten auf Grund ihres engen Zusammenhangs mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert als „civil right“ iSd Art 6 EMRK (; , Ra 2015/06/0126).
Damit sind im Baubewilligungsverfahren auch die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK von Bedeutung. Effektiver Rechtsschutz bedeutet auch, den Rechtsschutz binnen angemessener Zeit erlangen zu können, womit die Dauer von Bauverfahren (VfSlg 18.658/2008; 19.715/2012; EGMR , Fall Bösch, Nr. 17.912/05) zu einer Verletzung von Art 6 EMRK führen kann; problematisch ist hier insbesondere, dass in Baubewilligungsverfahren oftmals Sachverständigengutachten erforderlich sind, deren Erstellung oft nicht zeitnahe möglich ist.
Fälle, die ein „civil right“ iSd Art 6 EMRK zum Gegenstand haben, verlangen idR eine mündliche Verhandlung vor dem VwG (; ), jedoch ist das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung auch in diesen Fällen ausnahmsweise mit Art 6 EMRK vereinbar, wenn im Beschwerdeverfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen zu beantworten sind (EGMR , Fall Hofbauer, Nr 7401/04; , Fall Bösch, Nr 17.912/05), keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde nicht bestritten wurden (EGMR , Fall Schädler-Eberle, Nr 56.422/09).
d. Vom AVG und VwGVG abweichende Verfahrensregeln
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgen die Angelegenheiten des Verfahrensrechts grundsätzlich nach dem Adhäsionsprinzip kompetenzrechtlich der Kompetenz in der jeweiligen materiellen Angelegenheit („Sachkompetenz“), wobei diese Adhäsionskompetenz durch die Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des Art 11 Abs 2 B-VG durchbrochen wird. Soweit eine Regelung durch ein auf Art 11 Abs 2 B-VG gestütztes Bedarfsgesetz erfolgt, ist eine abweichende verfahrensrechtliche Regelung in S. LXIVeinem Materiengesetz nur zulässig, wenn dies durch „besondere Umstände“ erforderlich oder „unerlässlich“ ist (VfSlg 19.787/2013 uva). Ähnliches gilt für das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Art 136 Abs 2 B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz an. Nach Art 136 Abs 2 dritter Satz B-VG können davon abweichende Regelungen durch Bundes- oder Landesgesetz nur getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz (das VwGVG) dazu ermächtigt (in §59 Abs 2 und 3 VwGVG ist keine solche Ermächtigung zu erblicken, vgl [damals noch zu § 58 Abs 2 und 3 VwGVG] VfSlg 19.905/2014, 19.921/2014, 19.969/2015, 20.216/2017). Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art 136 Abs 2 dritter Satz B-VG jenem des Art 11 Abs 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht: Vom VwGVG abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes „unerlässlich“ sind (vgl VfSlg 19.921/2014, 19.922/2014, 19.969/2015, 19.987/2015, 20.041/2016, 20.193/2017, 20.216/2017). Die für abweichende Regelungen in einem Materiengesetz erforderliche „Unerlässlichkeit“ kann sich aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (VfSlg 19.969/2015, 20.008/2015, 20.216/2017).
Gleichzeitig erweist sich der VfGH in seiner Rechtsprechungspraxis bezüglich des Baurechtes dabei aber durchaus großzügig: § 56 Oö BauO 1994 schließt im Baubewilligungsverfahren die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde generell aus, sie kann jedoch auf Antrag zuerkannt werden. Darin erkannte der VfGH, weil auf Antrag einer Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf der Grundlage einer umfassenden, auf sachlichen Kriterien beruhenden Abwägung der öffentlichen Interessen sowie der Interessen des Bauwerbers und der anderen Parteien möglich ist (§ 56 Abs 2 Oö BauO 1994), keine Bedenken in Bezug auf Art 136 Abs 2 B-VG (VfSlg 19.969/2015).
Dementsprechend scheinen auch die im Stmk BauG vorgesehenen abweichenden verfahrensrechtlichen Regelungen wohl als „erforderlich“ iSd Rsp anzusehen sein, so etwa, die vom AVG abweichenden Regelungen zur Quasi-Wiedereinsetzung (§ 27 Abs 3; Abstellen auf Baubeginn bzw Kenntnis der Nutzungsänderung), zur Kundmachung mündlicher Verhandlungen (§ 25 letzter Satz iVm § 27 Abs 1, Kundmachungsformen) und zum „übergangenen Nachbarn“ (§ 27 Abs 4, Abstellen auf tatsächlichen Baubeginn bzw Kenntnis der Nutzungsänderung), reagieren sie doch auf spezifische Probleme des Baurechts, insbesondere darauf, dass ein Bauvorhaben die Rechtssphäre eines Nachbarn in intensiverer Weise trifft, als dies bei Gegenständen anderer Materiengesetze der Fall ist. Das Abstellen der Geltendmachung auf S. LXVden tatsächlichen Baubeginn bzw die tatsächlich durchgeführte Nutzungsänderung (§ 27 Abs 3 und Abs 4) bevorzugt zwar tatsächlich die Interessen des Nachbarn, jedoch ist zu bedenken, dass die Nachbarn nur ihnen nach dem Gesetz eingeräumte Rechte geltend machen können, die an sich die Behörde ohnehin von Amts wegen wahrzunehmen hatte bzw hätte; auch wenn ein übergangener Nachbar noch auftritt (in der Praxis äußerst selten), ist eine Änderung der Entscheidung daher dennoch nicht zu erwarten.
Europäisches Gemeinschaftsrecht
Österreich ist seit Mitglied der Europäischen Union. Schon im Hinblick auf diesen Beitritt waren mit BGBl 1994/1013 Novellierungen des B-VG erforderlich, um das Europäische Gemeinschaftsrecht möglichst sachgerecht mit der österreichischen Rechtsordnung zu verzahnen (vgl Potacs, Gutachten zum ÖJT 2000, 6).
Das EU-Recht kennt verschiedene Rechtsnormen, so insb „Verordnungen“ und „Richtlinien“, desweiteren „Entscheidungen“ sowie nicht rechtswirksame „Empfehlungen“ und „Stellungnahmen“.
Verordnungen sind allgemein geltende Rechtsnormen, die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anzuwendendes Recht sind und gegenteilige Rechtsnormen (auch nationales Verfassungsrecht, mit Ausnahme der Grundprinzipien der Bundesverfassung) verdrängen (s VfSlg15.427/1999). Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem (ansonsten wirksamen) nationalen (österreichischen) Recht, und zwar uneingeschränkt (auch gegenüber später erlassenen Rechtsnormen), wie der EuGH wiederholt ausgesprochen hat.
Während Entscheidungen Recht für einzelne Fälle schaffen, sind Richtlinien Rechtsnormen, die sich an den einzelnen Mitgliedstaat richten. Solche Richtlinien sind in innerstaatliches Recht umzusetzen, wobei der Grundsatz der institutionellen und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gilt, die Mitgliedstaaten haben aber für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen zu sorgen. So verpflichtet Art 23d Abs 5 B-VG die Länder zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht im Rahmen ihrer Zuständigkeit, im Falle der nicht rechtzeitigen Umsetzung geht die Zuständigkeit auf den Bund über, bis das Land seiner Verpflichtung nachkommt.
Richtlinien, aber auch Verordnungen, spielen im Bau- und Raumordnungsrecht durchaus eine Rolle. So hat zB bereits die Bauprodukterichtlinie aus dem Jahr 1988 (89/106 EWG idgF) und die Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, eine Vereinheitlichung gebracht, wobei der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern Vereinbarungen zwischen den Ländern nach Art 15a B-VG vorangingen. Zum Teil wurden zu ihrer Umsetzung eigene Gesetze geschaffen, wie insb das Bauproduktegesetz S. LXVI2000 (mittlerweile: Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, s Gesamtübersicht), mit dem Zuständigkeiten an das für ganz Österreich einheitlich zuständige Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) übertragen wurden. Zum Teil erfolgten Umsetzungen durch Novellen von Gesetzen oder deren Neuerlassung; so wurde etwa die ehemalige Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Aufzüge durch das inzwischen außer Kraft getretene Aufzugsgesetz umgesetzt. Die diese ablösende Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl L 96 wurde im Steiermärkischen Hebeanlagengesetz 2015 umgesetzt. Teile der Richtlinie 96/82/EG zur Herabsetzung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II-Richtlinie) wurden ua bereits durch die Novelle zum Stmk ROG 1974, LGBl 2000/64, die auch in das StROG 2010 eingeflossen sind, umgesetzt; die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Richtlinie), ABl L 197 machte Änderungen sowohl des StROG 2010 als auch des Stmk BauG erforderlich. Auch viele weitere Richtlinien und Verordnungen beeinflussten hier wiedergegebene Vorschriften, wodurch insgesamt auch eine größere Vereinheitlichung österreichischer Vorschriften erfolgte.
Besonders zu erwähnen ist im Zusammenhang mit der Harmonisierung von Rechtsvorschriften die Verordnung 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG ABl 2011 L 88 idF 2019 L 169 (Bauprodukteverordnung) sowie die Verordnung 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen 765/2008 und 305/2011 ABl 2019 L 169 (Marktüberwachungsverordnung). Die Marktüberwachungsverordnung sieht zur Wahrung der Produktsicherheit eine aktive Überwachung sämtlicher, den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegender Produkte - also auch von Bauprodukten - vor, die in Österreich bezüglich der Bauprodukte durch das OIB als nationale Marktüberwachungsbehörde durchgeführt wird. Flankierende Regelungen hierzu finden sich im Stmk Bauprodukte- und MarktüberwachungsG 2013, s Gesamtübersicht.
Viele weitere in letzter Zeit erlassene EU-Richtlinien, die insbesondere den Bereich „Klimaschutz“ betreffen, wie etwa betreffend die Förderung erneuerbarer Energien, Steigerung der Gebäudeenergieeffizienz, Steigerung der Geamtenergieeffizienz oder Verbesserung der Emissionen bei Feuerungsanlagen, werden sich auf das Steiermärkische Baurecht hinkünftig legistisch auswirken. Herauszugreifen ist hier die RL 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ABl 2010 L 153 idF 2018 L 328 (RL über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden), die in der Nov LGBl 2020/91 zum Stmk BauG umgesetzt wurde.
S. LXVIIAuch im Bereich der technischen Sicherheit bzw der Nutzungssicherheit von Bauprodukten sind weitere unionale Rechtssetzungsakte zu erwarten. Die zu erwartenden weiteren rechtspolitischen Entwicklungen in der Europäischen Union werden auch hinkünftig weitere legistische Änderungen im Bereich des Bau- und Raumordnungsrechts erforderlich machen.