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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 89a Sondervorschriften für Handelsbetriebe und Einkaufszentren

EB zur Nov LGBl 2020/11

Im Sinn einer Reduktion des Flächenverbrauchs für KFZ-Abstellflächen bei Handelsbetrieben und Einkaufszentren wird in Abs. 1 die Größe von Abstellflächen im Freien (einschließlich Zu- und Abfahrten) begrenzt (bei einer Verkaufsfläche von max. 2000 m2) und bei einer Erhöhung der Anzahl der Abstellplätze, die zu einem Überschreiten dieser max. zulässigen Fläche führt, die Pflicht normiert, Abstellplätze innerhalb von baulichen Anlagen (Tiefgaragen, Parkdecks) zur Verfügung zu stellen (Abs. 3). Wenn durch Zubauten die Schwelle von 2.000 m2 überschritten wird, sind die zusätzlichen Abstellflächen in Nutzungsüberlagerung auszuführen. Kommt es zu keiner Erhöhung der Anzahl der Abstellplätze, besteht diese Verpflichtung nicht.

Im Rahmen der Landtagsenquete für Baukultur in der Steiermark im Jahr 2014 wurde zum Thema „Zentren stärken“ erkannt, dass die Siedlungsentwicklung auf der grünen Wiese - insbesondere im Handel - einen enormen Flächenverbrauch und eine zunehmende Abhängigkeit vom Autoverkehr nach sich zieht. Die bisherige Regelung des § 31 Abs. 10 StROG 2010, wonach bei Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2000 m2 die Mindestanzahl der baugesetzlich geforderten Abstellplätze in Nutzungsüberlagerung herzustellen ist, ist unzureichend. Die Möglichkeit, ein Mehrfaches der gemäß Stmk. Baugesetz geforderten Mindestabstellplätze ohne flächensparende Ausgestaltung der KFZ-Abstellplätze zu errichten, stellt einen Vorteil dar, dem Entwicklungshemmnisse in den Zentren gegenüberstehen. Es soll einerseits diese Regelung aus systematischen Gründen in das Baugesetz aufgenommen werden und andererseits die Verpflichtung zur flächenschonenden Nutzungsüberlagerung auf die gesamte Anzahl der zu errichtenden KFZ-Abstellplätze ausgedehnt werden. Überdies soll mit der Regelung, dass bei einer Herstellung von lediglich zwei Nutzungsebenen die obere Nutzungsebene als Geschoß mit einer Mindestraumhöhe von 2,10 m auszuführen ist, gewährleistet werden, dass bei der Errichtung einer baulichen Anlage mit lediglich 2 Nutzungsebenen die obere Ebene nicht bloß für untergeordnete Nutzungen herangezogen wird, womit es gleichsam wieder zu einer Umgehung der flächensparenden Ausgestaltung der KFZ-Abstellplätze kommen könnte (z.B. eingeschossige Ausführung mit Parkierung in der 1. Ebene und der Verwendung der Geschossdecke für Lagerung oder die Errichtung einer Photovoltaikanlage). Ausgenommen davon ist die Nutzung für das Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Da das Stmk. Baugesetz den Begriff der offenen Garage nicht mehr kennt, sondern die OIB-Richtlinie 2.2 lediglich Regelungen für Garagen (Gebäude) und überdachte Stellplätze enthält, wird nunmehr auf den allgemeineren Begriff der baulichen Anlage abgestellt.

EB zur Nov LGBl 2022/45

Zu § 89a Abs. 1 und 2: Bereits mit der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 wurden erste verschärfende Regelungen im Zusammenhang mit KFZ-Abstellflächen bei Handelsbetrieben und Einkaufszentren mit der Zielsetzung, den Flächenverbrauch einzudämmen, normiert. Mit der nunmehr vorgesehenen Reduktion der Abstellflächen auf Freiflächen bei Handelsbetrieben auf das Ausmaß der Verkaufsfläche (nicht einzurechnen sind jedoch die Flächen der Zu- und Abfahrten) sowie der Ausdehnung der Verpflichtung zur Unterbringung der KFZ-Abstellflächen ausschließlich in baulichen Anlagen in Form einer Überlagerung von zumindest zwei Nutzungsebenen auf alle Einkaufszentren (also bereits ab einer Verkaufsfläche von 800 m2), wird ein weiterer Beitrag zur Reduktion des Bodenverbrauchs geleistet.

Anmerkungen:

1) S § 31 Stmk Raumordnungsgesetz.

2) S § 4 Z 48.

3) S § 4 Z 64.

4) S § 2 Z 36 Stmk Raumordnungsgesetz, s Gesamtverzeichnis.

5) S § 2 Z 2.

6) S Anm 5.

7) S § 2 Z 13.

8) S dazu Pkt 11.3 der OIB-Richtlinie 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: April 2019, s Gesamtverzeichnis.

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