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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 76 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken, , ,

EB zur Nov LGBl 2011/13

Zu § 76 Abs. 1: regelt, welche Bauwerke (Neubauten) jedenfalls barrierefrei zu gestalten sind. Abs. 1 definiert weiters, was grundsätzlich unter barrierefreier Gestaltung zu verstehen ist, nämlich dass die für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Zum Kreis der Personen mit Behinderungen zählen insbesondere Rollstuhlbenützer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte, und im erweiterten Sinne etwa auch Personen mit Kinderwagen und Personen mit zeitweiliger Behinderung. Bei der Aufzählung der barrierefrei zu gestaltenden Bauwerke ist zu berücksichtigen, dass es sich auch dann um ein Bauwerk im Sinne des § 76 Abs. 1 handelt, wenn nur ein Bauwerksteil für die genannten Zwecke verwendet wird. Für Zubauten soll der Abs. 1 nicht gelten, da es wenig sinnvoll erscheint, wenn ein Zubau barrierefrei ausgestaltet wird, während der bauliche Bestand u. U. nicht barrierefrei benützbar ist.

Das grundsätzliche Ziel der Regelungen des Abs. 1 ist, jegliche Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen bzw. besonderen Bedürfnissen im täglichen Lebensbereich hintanzuhalten und ihnen damit die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Abs. 2 legt Maßnahmen fest, die jedenfalls erforderlich sind, um die Anforderung der barrierefreien Gestaltung des Abs. 1 als erfüllt betrachten zu können.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 111 Abs. 2. Die Regelung soll für Bauwerke für öffentliche Zwecke und solche für Bildungszwecke gelten. Zu beachten ist jedoch, dass Zu- und Umbauten nur dann barrierefrei auszubilden sind, wenn auch der bauliche Bestand unter Beachtung der Verhältnismäßigkeitsregel barrierefrei auszubilden ist (siehe auch die Erläuterungen hinsichtlich Zubauten bei Abs. 1).

Mit der in Abs. 4 vorgesehenen Verpflichtung zur Beachtung der Grundsätze des „Anpassbaren Wohnbaus“ soll der Möglichkeit des unerwarteten Eintretens einer körperlichen Behinderung (z.B. durch Unfall) Rechnung getragen werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass zur Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensweise später notwendige bauliche Änderungen in möglichst kurzer Zeit und kostengünstig (z.B. ohne Änderung von Installationen oder der Beeinträchtigung der Tragfähigkeit von Bauteilen) vorgenommen werden können. Bei der Planung tragender Elemente und technischer Einrichtungen sind daher entsprechende Mindestabmessungen (z.B. Durchgangsbreiten, Mindesttürbreiten, Mindestbewegungsflächen) zu beachten. Ein besonders wichtiger Bereich in bezug auf die Anpassbarkeit einer Wohnung sind die Sanitärräume. Die Planung dieser Räume sollte, soweit diese nicht von vorneherein barrierefrei ausgeführt werden, so erfolgen, dass durch Zusammenlegung von Räumen (wie WC und Bad, Bad und Abstellraum, WC und Abstellraum) die erforderlichen Bewegungsflächen für die Benutzung mit Rollstühlen nachträglich geschaffen werden können. Die vorgeschlagene Regelung des Abs. 4 soll für neue Wohnbauten aber auch dann gelten, wennz. B.ein Wirtschaftsgebäude zu einem Wohngebäude umfunktioniert werden soll (Nutzungsänderung im Sinne § 19 Z. 2).

Diesbezügliche Grundsätze finden sich in der OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit), deren Verbindlicherklärung durch Verordnung gemäß § 82 vorgesehen ist.

EB zur Nov LGBl 2012/78

Zu § 76 Abs 4: Nach der derzeitigen Rechtslage wird in § 76 Abs. 4 zweiter Satz ausgeführt, was unter dem „anpassbaren Wohnbau“ gemeint ist, und zwar, dass darunter die Bedachtnahme auf eine allenfalls erforderliche spätere barrierefreie Umgestaltung der Wohnung zu verstehen ist. Dieser zweite Satz könnte dahingehend missverstanden werden, dass hinsichtlich Wohngebäude nur auf die einzelnen Wohnungseinheiten abzustellen wäre, ohne dass auf die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen Rücksicht genommen würde. Das aber würde einem zielorientierten Verständnis des „anpassbaren Wohnbaus“, wie er sich auch aus Punkt 8.2 der OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, Ausgabe Oktober 2011, ergibt, eindeutig widersprechen. Nach diesen Regelungsinhalten der OIB-Richtlinie 4 umfasst der „anpassbare Wohnbau“ einerseits die barrierefreie Gebäudeausbildung und andererseits die Bedachtnahme auf eine allenfalls erforderliche (zB durch eine durch Unfall eingetretene Behinderung) spätere (dh nachträgliche), barrierefreie Umgestaltung der Wohnungen. Insofern handelt es sich bei den Anforderungen an den „anpassbaren Wohnbau“ um eine Ausnahmebestimmung dahin gehend, dass bei Wohnbauten ausnahmsweise nicht sofort (wie es bei den Bauten nach Abs. 1 gefordert ist), also noch nicht im Zeitpunkt der Projektbeurteilung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, die einzelnen Wohnungen bereits optimal barrierefrei projektiert sein müssen, sondern dass die Grundrisse der Wohnungen nur so gestaltet sein müssen, dass eine spätere barrierefreie Umgestaltung möglich ist. Die nachträgliche barrierefreie Umgestaltung der Wohnungen muss in möglichst kurzer Bauzeit und kostengünstig ohne Änderung von Installationen, Technik, Dämmung oder Tragfähigkeit vorgenommen werden können und betrifft insbesondere die nachträgliche barrierefreie Gestaltung von Sanitärräumen (durch Zusammenlegung von Räumen,z. B.Badezimmer und WC oder Abstellkammer und WC). Wohnbauten, die als „anpassbarer Wohnbau“ auszuführen sind, benötigen bei Ausführung von nur zwei oberirdischen Geschoßen keinen Aufzug (siehe § 70 Abs. 3). Siehe auch die Erläuterungen zur OIB-Richtlinie 4, was unter anpassbaren Wohnbau zu verstehen ist.

Aus diesen Gründen soll dieser missverständliche zweite Satz im § 76 Abs. 4 entfallen. Stattdessen soll aus Gründen der Rechtssicherheit darauf hingewiesen werden, dass für den „anpassbaren Wohnbau“ jedenfalls entscheidend die barrierefreie Erreichbarkeit des Gebäudeeinganges (Abs. 2 Z. 1) und die barrierefreie Ausbildung von Türen und Gängen (Abs. 2 Z. 3) ist, wie sich dies auch vollständig aus der OIB-Richtlinie 4 ergibt.

Dadurch wäre der anpassbare Wohnbau künftig klarer geregelt, und der Gesetzesvorschlag würde daher zusätzliche Rechtssicherheit verschaffen.

EB zur Nov LGBl 2015/34

Zu Abs. 4 - Diese Bestimmung dient der Kostenersparnis und damit dem „leistbaren Wohnen“.

EB zur Nov LGBl 2020/11

Zu Abs. 4 - Damit soll wieder zur Rechtslage vor Inkrafttreten der BauG-Novelle LGBl. Nr. 34/2015 zurückgekehrt werden und kann damit zum Teil den Forderungen des Stmk. Monitoringausschusses für Menschen mit Behinderungen entsprochen werden. Ergänzend wird normiert, dass in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich zu vermeiden sind. Darauf soll bei der Planung jedenfalls geachtet werden.

EB zur Nov LGBl 2021/91

Zu Abs 3 - In Abs 3 sollen nunmehr die Gesundheits- und Sozialeinrichtungen mitaufgenommen werden. Ein Pflegeheim ist auch nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz und der Pflegeheimverordnung zu bewilligen. Ein Pflegeheim fällt nach § 76 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG in die Kategorie der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen. Im Falle eines Zubaus zu einem bestehenden Pflegeheim wäre der Zubau nach dem derzeit geltenden Baugesetz nicht zur Einhaltung der Barrierefreiheit verpflichtet.

Nach dem Pflegeheimgesetz und der Pflegeheimverordnung wird der Zubau jedoch erst nach der Fertigstellung bewilligt, wobei in diesem Verfahren Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt werden, sodass eine Anpassung eines gerade fertiggestellten Pflegeheimes erfolgen müsste. Um vermeidbaren Mehraufwendungen vorzubeugen, sollen die Gesundheits- und Sozialeinrichtungen auch die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Zu- und Umbauten erfüllen.

Anmerkungen

1) Der § 76 wurde durch die Nov LGBl 2011/13 inhaltlich neu formuliert, Klarstellungen des Abs 4 im Hinblick auf den anpassbaren Wohnbau erfolgte mit der Nov LGBl 2012/78, LGBl 2015/34 u LGBl 2020/11.

2) Die Konkretisierung der im § 76 formulierten Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken und anpassbaren Wohnungen wird in der OIB-Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe: April 2019 geregelt, s Gesamtübersicht.

3) Am trat in Österreich das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl I 2013/12 in Kraft. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen „im täglichen Leben“ zu beseitigen oder zu verhindern und damit ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten sowie ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (§ 1).

Dieses Bundesgesetz enthält ein Diskriminierungsverbot für private Rechtsverhältnisse des täglichen Lebens, das den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sowie den Bereich der Bundesverwaltung umfasst (§ 2). Es verbietet unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen in allen Lebensbereichen (§§ 4 und 5). Bestimmte Angehörige unterliegen ebenfalls diesem Schutz, um die Diskriminierung aufgrund familiärer Beziehungen (zB Familie erhält keinen Mietvertrag, da diese ein behindertes Kind hat) verhindern (§ 4).

Vor allem Barrieren und weitere mittelbare Diskriminierungen können laut Gesetz Rechtsfolgen haben, wenn ihre Beseitigung zumutbar und unter keinen unverhältnismäßigen Belastungen erfolgen kann (§ 6). diese Rechtsfolgen umfassen die Verpflichtung, materiellen oder immateriellen Schadenersatz zu leisten (§ 9). Ansprüche aus diesem Gesetz sind gerichtlich (bzw im Bund über die Amtshaftung) geltend zu machen (§ 19). Davor muss jedoch beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, wobei eine Mediation angeboten werden soll (§§ 14-16). die betroffenen Personen müssen die Diskriminierung nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen (§ 12) (vgl Evaluierung des Behindertengleichstellungsrechts, März 2012).

4) Österreich hat am die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet. In dieser UN-Konvention wird festgehalten, „dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind“ und dass Menschen mit Behinderungen „der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss“. Eine Diskriminierung findet statt, „wenn Menschen mit Beeinträchtigungen auf einstellungs- und umweltbedingte Barrieren stoßen, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben“ hindert.

5) S § 4 Z 13.

6) S § 4 Z 48.

7) Die V der BM für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005) sieht vor, dass Apotheken auch nachträglich innerhalb von 5 Jahren barrierefrei gestaltet werden müssen. Nur in Ausnahmefällen kann im Einzelfall mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde davon abgesehen werden, wenn der Apothekenleiter/die Apothekenleiterin nachweist, dass der barrierefreie Zugang nur mit technisch unvertretbarem Aufwand herzustellen wäre.

8) Weitere Normen im Bereich der Planung für Barrierefreiheit für spezielle Nutzungsarten sind:

  • ÖNORM B 1601 - Barrierfreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten - Planungsgrundsätze,

  • ÖNORM B 1602 - Barrierefreie Bildungseinrichtungen - Planungsgrundlagen,

  • ÖNORM B 1603 - Barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen - Planungsgrundlagen,

9) Die notwendigen Mindestbreiten für Türen und Gänge findet man im Pkt 2 ff der OIB-Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe April 2019, s Gesamtübersicht.

10) Einen Hinweis auf die Anzahl der behindertengerechten Sanitärräume findet man in der ÖNORM B 160X Serie.

11) S § 4 Z 64.

12) S § 4 Z 58.

13, 14) S OIB-Richtlinie - Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019, s Gesamtübersicht.

15) S § 4 Z 63.

16) S Pkt 3 der OIB-Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe: April 2019.

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