BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 25 Flächenwidmungsplan
Zu § 25: EB
In den Abs 2 und 3 sind die Bestandteile des Flächenwidmungsplanes und des Erläuterungsberichtes in übersichtlicher Weise aufgezählt. Neu vorgesehen wurde die Möglichkeit im Interesse der besseren Lesbarkeit des Flächenwidmungsplanes Ergänzungspläne zu erstellen. Im Abs 4 wurde die Verordnungsermächtigung der Landesregierung dahingehend erweitert, dass neben den Planzeichen auch die elektronische Darstellung festgelegt werden kann. Weiters besteht nunmehr eine Verordnungsermächtigung auch zu inhaltlichen Vorgaben und zur Erstellung der Baulandflächenbilanz.
Anmerkungen
1) Das Verfahren wird in den §§ 38 (Verfahren) und 39 (vereinfachtes Verfahren) geregelt.
2) Die Fortführung wird in § 42 geregelt. Dabei sind die in dieser Bestimmung maßgeblichen Voraussetzungen zu beachten.
3) Ein Flächenwidmungsplan und ein Bebauungsplan als eine vorausschauende Planung für ein bestimmtes Gebiet - meist bieten sich für die Festlegungen eines bestimmten Planes verschiedene Alternativen an - sollen ja verwirklicht werden, wobei auch eine schrittweise Umsetzung in Betracht kommen kann. Damit sind oft notwendige Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen verbunden. So haben insb die Baubehörden die Aufgabe, Vorhaben zu verhindern, die zu einem Flächenwidmungs- und/oder Bebauungsplan in Widerspruch stehen. Die Frage, ob ein solcher Widerspruch besteht, ist nicht immer leicht zu beantworten; leicht einzusehen ist, dass ein Hochhaus nach dem Bebauungsplan nicht überall zulässig sein kann; Ähnliches gilt für einen Industriebetrieb im reinen Wohngebiet. Schwierig sein kann dagegen die Abgrenzung von Wohnhaus und Bauernhaus (s E zu § 33) oder die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in den einzelnen Baulandkategorien (s E zu § 30 sowie zu §§ 29 u 119 BauG).
Die durch Raumordnungspläne getroffenen Festsetzungen erscheinen dem einzelnen betroffenen Bürger mitunter willkürlich (tatsächlich sind sie es eher selten), jedenfalls greifen sie in seine Interessen ein, ja verletzen vermeintlich oder tatsächlich seine Rechtssphäre. Es stellt sich sohin die Frage, wie es um den Rechtsschutz der durch Raumordnungspläne Betroffenen steht.
Nach der stRsp von VfGH und VwGH hat weder der Grundeigentümer noch ein sonst Betroffener einen Rechtsanspruch auf Erlassung und/oder Änderung eines Raumordnungsplanes (s allerdings auch die Normierungen des § 26a), noch einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über diesbezügliche Anträge (s E zu § 38). Dennoch ist das Mitspracherecht im Verfahren über die Aufstellung u Änderung von Raumordnungsplänen nicht zu unterschätzen, können doch alle Argumente für die Interessen der Betroffenen vorgebracht werden, die nicht nur unter Umständen eine (echte) Überprüfung u Änderung der Planung bewirken, sondern auch dann, wenn sie nicht bzw zu wenig berücksichtigt werden, zu einer Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit durch den VfGH führen können. Die Rsp der letzten Jahre zeigt auch, dass die Gemeindeaufsichtsbehörde ihre Aufgaben, gesetzwidrige Planungen zu verhindern, immer häufiger wahrnehmen.
Auch dann, wenn ein Recht auf Erlassung und Änderung von Raumordnungsplänen niemandem zusteht, so kann ein solcher Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen insb zu einer Änderung führen, wobei hier allerdings die von Pernthaler aufgezeigte Asymetrie der Planung zwischen politisch einflussreichen u anderen Planungsinteressenten zu beobachten ist.
Seit der Nov BGBl 1975/302 erkennt der VfGH nach Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erfassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist (Individualantrag). Die näheren Kriterien und Anforderungen sind im Judikatur-Teil Punkt 9 umfassend dargestellt.
Außer dieser unmittelbaren Anfechtung gibt es eine Bekämpfung von Raumordnungsplänen erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges im Rahmen einer Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nach Art 144 B-VG, wobei ein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens durch den VfGH nicht besteht. Der VfGH ist allerdings von Amts wegen verpflichtet, in einem Verfahren nach Art 144 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Verordnungen und Gesetze zu prüfen, und bei entsprechenden Bedenken das Beschwerdeprüfungsverfahren zu unterbrechen und ein Verordnungsprüfungsverfahren bzw Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Eine solche Prüfungspflicht trifft auch den VwGH. Abgesehen von Kundmachungsmängeln und Formalfehlern im Verfahren spielen bei einer solchen Prüfung insb ordnungsgemäße Bestandsaufnahmen (s §§ 6, 10, 11, 19, 21, 25), die Einhaltung der Planungsziele (insb Raumordnungsgrundsätze und Ziele nach § 3), die sachliche Argumentation der Planungsbehörden, bei Änderungen vor allem auch die Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen eine entscheidende Rolle. Wie Hauer schon in dem Buch Raumordnungsgesetze der österreichischen Bundesländer (Rechtsschutz gegen Raumordnungspläne), 35, schrieb, dürfen die Hoffnungen auf Erfolg in einem Verfahren vor dem VfGH nicht zu hoch geschraubt sein. Schon die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung durch VfGH - und auch VwGH - soll nicht unterschätzt werden, mag auch der Erfolg der Aufhebung eines Raumordnungsplanes nicht so oft eintreten, wie dies die Bfr wünschen. Entscheidend ist, dass dieses nachträgliche Überprüfungsrecht doch immerhin in einem gewissen Umfang nicht nur die Einhaltung der Rechtslage, sondern auch die Sorgfalt der durchgeführten Planung zu garantieren scheint. Der Kampf ums Recht ist aber in einem demokratischen Rechtsstaat dem einzelnen Bürger möglich, auch wenn er bei der Bekämpfung von Raumordnungsplänen nicht gerade leicht ist.
4) Nach der stRsp des VfGH (vgl zB VfSlg 13.887/1994) erfordert es das Rechtsstaatsprinzip, dass der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne Heranziehen des Grenzkatasters - feststellen können muss. Werden daher Grundstücke gewidmet oder für einzelne Teile von Grundstücken Festlegungen getroffen, so müssen sie in einer Art und Maßstabtreue erfolgen, dass der Rechtsunterworfene erkennen kann, welche Grundstücke oder Teile von Grundstücken in welcher Form betroffen sind. Es sind daher die räumlichen Abgrenzungen immer in planlichen Darstellungen und in einer entsprechenden Maßstabstiefe zu treffen (vgl VfSlg 17.514/2005). S dazu Jud Punkt 3.
5) Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es jedenfalls einen Bebauungsplanzonierungsplan geben muss. Zur Festlegung siehe § 26 Abs 4 und die do Anmerkungen.
5a) Als Ergänzungspläne gelten ua auch Deckpläne. Eine Begriffsbestimmung für diese gibt es nicht, sie werden aber in der Praxis dennoch verwendet. Wird die Darstellung aller Anforderungen in einem Flächenwidmungsplan sehr unübersichtlich, können bestimmte Themen aus dem Flächenwidmungsplan herausgenommen und eigens dargestellt werden, um die Komplexität in der Plandarstellung zu reduzieren. Durch die Nov 2022/45 wird der Deckplan erstmals gesetzlich erwähnt (allerdings nicht als Ergänzungsplan): Gemäß § 27 Abs 2 sind Deckpläne betreffend die Jahresgeruchsstunden zu erstellen. Weiters als Deckplan gilt zB die Hangwasserkarte gemäß des Leitfadens Hangwasser „Empfehlungen zur Berücksichtigung von Gefahrenhinweisen durch Oberflächenabfluss in der Raumplanung sowie im Bauverfahren“, veröffentlicht unter www.verwaltung.steiermark.at - Dienststellen - A13 Umwelt und Raumordnung - Richtlinien & Publikationen - Bau- und Raumordnung.
6) Die Einschränkung, dass im Wortlaut nur solche Anordnungen enthalten sein sollen, die sich zeichnerisch nicht darstellen lassen, soll einen bei doppelter Darstellung möglichen Widerspruch von vornherein ausschließen und eine beidseitige Überlastung vermeiden. Es soll nicht ein u dasselbe in beiden Dokumenten aufscheinen, denn damit bleiben beide Teile übersichtlicher. Wenn möglich soll die Konzentration auf die planliche Darstellung gelegt werden.
7) Flächenwidmungspläne sind nach der stRsp des VfGH Verordnungen iSd Art 18 Abs 2 B-VG (in Abs 1 wird dies nun auch vom Gesetzgeber unmissverständlich klargestellt). Nach dieser Verfassungsbestimmung wird für Durchführungsverordnungen gefordert, dass bereits aus dem Gesetz alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu ersehen sind, die Verordnung also hinreichend durch das Gesetz vorherbestimmt ist. Dieser Grundsatz gilt auch für so genannte Raumordnungspläne, denen Verordnungscharakter zukommt, doch ist deren normativer Inhalt weitgehend durch das Wesen eines solchen Planes vorherbestimmt (vgl VfSlg 2584/1953, 6895/1972, VwSlg 6785 A/1965). Es ist regelmäßig nicht möglich, schon auf der Gesetzesstufe im Einzelnen festzulegen, für welche Gebiete die gesetzlich vorgesehenen Widmungen gelten sollen. Maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Gesetz nicht bloß eine formalgesetzliche Delegation, sondern eine hinreichende materiellrechtliche Determinierung der darauf zu gründenden Verordnung enthält, ist nach der stRsp des VfGH die Möglichkeit der Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit einer im Verordnungsweg getroffenen Regelung (VfSlg 1932/1950, 4644/1964). Sofern aber das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen deren Wesen nach nur final, dh im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele, determinieren kann, kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zu. Dementsprechend sind die auf der Grundlage solcher - iSd Art 18 Abs 2 B-VG ausreichender (VfSlg 6895/1972) - gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen streng daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind. Daher hat der VfGH in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art 139 B-VG auch zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Ergibt sich hierbei, dass die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint, ist eine solche Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben ( VfSlg 8280).
Um die Entscheidungen ordnungsgemäß, ausreichend und nachvollziehbar gestalten zu können (nämlich in jener Qualität, die vom VfGH gefordert wird, siehe dazu Jud Punkte 3-9), ist Folgendes zu beachten:
Grundlagenforschung
Die Grundlagenforschung stellt eine wesentliche Planungsbasis für die weiteren Planungsschritte und Entscheidungsprozesse dar. Jede Festlegung im Flächenwidmungsplan basiert auf den Erhebungen der Grundlagen, weshalb die genaue Recherche sowie die daraus resultierende Analyse bei der Planung nicht fehlen darf. Grundlagenforschung umfasst die Beobachtung, Analyse und Visualisierung raumstruktureller Gegebenheiten und Entwicklungen. Themenbereiche sind ua: Demographie, Bildung, Gesundheit und Soziales, Wirtschaft und Arbeitsmarkt, Verkehr und Erreichbarkeit, Tourismus oder Zentralität.
Nach der Jud des VfGH ist es unerheblich, ob die Grundlagenforschung gesetzlich angeordnet wurde oder nicht - sie muss jedenfalls stattfinden, sonst können die erhobenen Umstände auch nicht zur Abwägung der in § 3 festgelegten Ziele herangezogen werden.
Das StROG sieht in § 6 Abs 1 vor, dass der Zustand des Raumes, seine Entwicklung und die Einflussfaktoren zu erheben und zu untersuchen sind, wobei diese Grundlagen jeweils auf dem letzten Stand zu halten sind (nach den EB wäre der Begriff „Raumforschung“ angebracht); nach § 6 Abs 2 sind der Bund und andere Stellen verpflichtet, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu übermitteln. Diese Grundlagen für die Raumordnung (Grundlagenforschung, -erhebung, -sammlung, -untersuchungen und -analyse) stellen die Bestandsaufnahmen dar (diese Daten werden nun im elektronisch geführte Rauminformationssystem geführt, siehe § 6 Abs 3). Im Rahmen der Bestandsaufnahme sind die tatsächlichen Nutzungen der erfassten Grundflächen zu erheben; für die darauf aufbauenden planlichen Festlegungen im Örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan ist grundsätzlich von jenen Nutzungen auszugehen, die rechtmäßig ausgeübt werden (vgl VfSlg 15.949/2000, 17.149/2004, 20.030/2015; ua).
Planung mit Planungsermessen
Auf Grundlage dieser Bestandsaufnahme ist die Planung des Gemeindegebietes aufzustellen, anzupassen und zu entwickeln (§ 19 Abs 1). Nach einer Analyse des Istzustandes werden durch eine planerische Gegenüberstellung mit einem Sollzustand Potentiale und Konfliktbereiche aufgezeigt.
Der Schritt von der Analyse zur Zielfindung ist ein politischer Prozess. Basierend auf Bestandsaufnahme und Analyse werden vom Planer in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat zunächst Leitbilder und Ziele formuliert, nämlich insb der anzustrebende Zustand räumlicher Ordnung unter Berücksichtigung der Gemeindeentwicklung.
Darauf aufbauend gilt es, die zur Erreichung der Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu überlegen (allenfalls nach einer Alternativenbewertung) sowie Prioritäten festzulegen. Dabei sind die vom Gesetz vorgegebenen Raumordnungsgrundsätze einzuhalten und die vom Gesetz vorgegebenen Ziele möglichst zu berücksichtigen. Da nicht alle Ziele nach § 3 gleichermaßen erreicht werden können, sind diese untereinander im Hinblick auf die Gemeindeentwicklungsziele abzuwägen, die auftretenden Zielkonflikte in nachvollziehbarer Weise aufzulösen und die Entscheidung für das eine oder andere nachvollziehbar darzulegen.
Es sind daher der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen und der Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidungen in einem Raumordnungsverfahren besondere Bedeutung beizumessen. Die einzelnen Schritte sind im Verfahrensakt zu dokumentieren, das (zusammenfassende) Ergebnis ist im Erläuterungsbericht festzuhalten. Abs 3 bietet dabei insoferne eine Hilfestellung, als jene Aspekte aufgelistet sind, die jedenfalls berücksichtigt werden müssen, und zwar nicht nur im Erläuterungsbericht, sondern eben schon bei der Grundlagenforschung. Verfahrensakt und Erläuterungsbericht sind im Raumordnungsverfahren essentiell, denn sie müssen im Genehmigungsverfahren der LReg vorgelegt werden, auch prüft der VfGH die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens ua an diesen Unterlagen.
Allgemein legt der Verfassungsgerichthof an Flächenwidmungspläne die Anforderung, dass diese geeignet sein müssen, die jeweils angestrebten Ziele zu erreichen (VfSlg 14.143/1995); dabei muss nicht zwingend die bestmögliche und zweckmäßigste Lösung getroffen werden, doch jedenfalls eine solche, die mit dem Gesetz im Einklang steht (VfSlg 18.162/2007, 18.823/2009). Welchen Zielen Vorrang zukommt, liegt nach ausreichender Interessenabwägung im planerischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (VfSlg 18.823/2009).
8) Besondere Anforderungen gelten für Umwidmungen und hier besonders für Rückwidmungen (zB Bauland in Freiland). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle in Anm 7 dargestellten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, zusätzlich aber noch weitere Anforderungen zu beachten sind, denn der Verfassungsgerichtshof hat an die Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen, durch die eine davor zulässige Bebauung eines bestimmten Grundstücks eingeschränkt wird, stets spezielle Anforderungen gestellt.
Zunächst müssen ganz allgemein die nach § 42 Abs 8 und 8a vorgesehenen Voraussetzungen für eine Änderung von Flächenwidmungen vorliegen. Der VfGH geht zB davon aus, dass eine Rückwidmung nur zulässig ist, wenn „eine wesentliche, eine Umwidmung rechtfertigende Änderung der Planungsgrundlagen“ vorliegt (VfSlg 13.282/1992 zum nö Raumplanungsrecht unter Berufung auf VfSlg 9361/1982 und VfSlg 11.374/1987 sowie zB 14.643/1996, 15.853/2000, VfSlg 17.795), was bedeutet, dass eine ausreichende Grundlagenforschung vorzunehmen ist. Die Verringerung des Baulandes kann in Anbetracht neuer, legitimer planerischer Zielsetzungen einen an sich zulässigen Grund für eine Flächenwidmungsplanänderung bilden.
Wird erkannt, dass eine Reduzierung des Baulandes grundsätzlich zulässig ist - liegt also ein öffentliches Interesse vor -, so sind geeignete Grundstücke durch die Grundlagenforschung festzustellen, wobei die Auswahl der für eine Rückwidmung in Betracht kommenden Liegenschaften nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat (vgl VfSlg 13.282 ua). Die bisherige Widmungsart und Nutzung gehören bei der Auswahl der Grundstücke zu den bei der Bestandsaufnahme bedeutsamen Gegebenheiten u sind entsprechend zu berücksichtigen.
Es ist daher zu beachten, dass die Notwendigkeit der Rückwidmung „es allein (noch) nicht rechtfertigt, ein beliebiges Grundstück [...] in Freiland zu widmen“, sondern die bisherige Widmungsart und Nutzung zu den bei der Bestandsaufnahme bedeutsamen Gegebenheiten gehören und entsprechend zu berücksichtigen sind (vgl bspw VfSlg 9975/1984 u 10.277/1984).
Wurden geeignete Grundstücke gefunden, muss eine Auswahl zwischen den geeigneten Grundstücken getroffen werden, wobei auf eine Gleichbehandlung zwischen diesen zu achten ist. Dh dass die Liegenschaftseigentümer untereinander gleich zu behandeln sind u die Auswahl der Liegenschaften nach sachlichen Kriterien erfolgen muss.
Danach ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Reduzierung mit dem Interesse der Grundeigentümer an der Erhaltung ihrer (Bauland-) Widmung vorzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber nicht durch besondere Regelungen (etwa durch die Festlegung der Verpflichtung zur Leistung einer, wenn auch möglicherweise nicht vollen Entschädigung) die aus einer Planänderung für den Grundstückeigentümer resultierenden Nachteile ausgleicht und diesen Ausgleich die Allgemeinheit tragen lässt. Eine Reduzierung ist bei ausreichender sachlicher Rechtfertigung zulässig und auch der Vertrauensschutz ist eingeschränkt.
Diese Interessenabwägung samt den zugrunde liegenden, konkret auf das jeweilige Grundstück bezogenen Grundlagenerhebungen muss in den Akten betreffend das Zustandekommen des betreffenden Raumordnungsaktes dokumentiert sein (vgl etwa VfSlg 15.853/2000, 19.083/2010). In VfSlg 17.223/2004 hielt der Gerichtshof zusammenfassend fest, dass eine Umwidmung nur dann gesetzeskonform ist, wenn alle für die Widmung maßgebenden Planungsgrundlagen dargetan und erkennbar gegeneinander abgewogen worden sind.
Es ergibt sich somit eine mehrfache verfassungsrechtliche Sachlichkeitsprüfung: Die Gründe für die Rückwidmung müssen sachlich sein, die Auswahl der Grundstücke muss nach sachlichen Kriterien erfolgen u die Auswahl zwischen geeigneten Grundstücken muss dem Sachlichkeitsgebot (erfließend aus dem Gleichheitssatz) entsprechen.
9) Zu bedenken ist, dass der Erläuterungsbericht so verfasst sein sollte, dass auch die Bürger/-innen die Inhalte verstehen und die Entwicklung nachvollziehen können. Der Erläuterungsbericht ist nämlich zum einen bei der Auflage des Flächenwidmungsplans mitaufzulegen, zum anderen ist er auch nach der Kundmachung des Plans auf Dauer bei der Gemeinde zur Einsicht bereitzuhalten (§ 38 Abs 13).
10) Die Darstellung der Änderungen zwischen „alter“ (bestehender) und „neuer“ Planung macht die Entwicklung einer Gemeinde über die Zeit sichtbar und ist daher ein wertvolles Instrument für die Bürgerbeteiligung, aber auch eine wesentliche Grundlage für die Prüfung der Umwelterheblichkeit der neuen Planung.
11) Jede Gemeinde muss Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik betreiben. S dazu die §§ 34-36.
12) S die Begriffsbestimmungen in § 2 Z 3 und 11.
13) Ausgeführt wurde diese Bestimmung durch die Planzeichenverordnung 2016, LGBl 2016/80 (s Gesamtübersicht).
14) Die in der Planzeichenverordnung festgelegten Anforderungen sind zu erfüllen; bei Missachtung kann der Plan rechtswidrig werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg 14.643/1996 wäre es zwar verfehlt, Ordnungsvorschriften über die äußere Gestalt von Plänen formalistisch und damit streng dem Wortlaut folgend auszulegen, ohne darauf zu achten, ob Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift, auf die es maßgeblich ankommt, hinreichend beachtet wurden.
Allerdings führen das Fehlen des Vermerks des Datums des Beschlusses der Gemeindevertretung, der Unterschrift des Bürgermeisters mit Gemeindesiegel und dem Genehmigungsvermerk der Landesregierung bei einer VO nach vbg Raumordnungsgesetz wegen Verstoßes der dort geltenden Planzeichenverordnung zur Aufhebung (vgl VfSlg 20.222/2017). Auch das Fehlen eines Vermerkes in den Originaldokumenten über die Auflage der Flächenwidmungsplanänderung zur allgemeinen Einsicht während vier Wochen sowie eines Vermerkes über den Beschluss des Gemeinderates auf der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf bestimmte Grundstücke führt ebenfalls zu dessen Gesetzwidrigkeit. Der VfGH geht davon aus, dass diese formalen Anforderungen für den Rechtsunterworfenen eine wesentliche Funktion einnehmen und ihr Fehlen keinen unbeachtlichen Formverstoß darstellt (vgl ).
15) Z 2 gilt auch als Grundlage, die digitalen Daten für den Raumordnungskataster zu übermitteln (s § 6); die Verpflichtung wurde in der Planzeichenverordnung auch geschaffen.
Bei einem Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer die Herstellung eines Werkes. Auch Ingenieurverträge sind nach hA Werkverträge. Demnach hat der beauftragte Ziviltechniker den Plan zu erstellen, an welchem der Auftraggeber nach Übergabe Eigentum erwirbt. Der Auftraggeber (die Gemeinde) bleibt immer Eigentümer des beigestellten Stoffes, hier der zur Verfügung gestellten Daten. Geht man davon aus, dass derartige Pläne nach dem Stand der Technik immer auf digitalen Daten beruhen und daher auch eine Korrektur und/oder Veränderung nicht auf dem analogen Plan, sondern durch Veränderung der digitalen Daten erfolgt, so sind die digitalen Daten grundsätzlich Gegenstand des vom Ziviltechniker geschuldeten Werkes. Damit ist klargestellt, dass die Gemeinde Eigentümerin der digitalen Daten ist.
Die Übermittlungspflicht an die LReg kann am Eigentumsrecht der Gemeinde nichts ändern, die LReg erhält die Daten bloß, um sie in den Digitalen Atlas einbinden bzw im Rauminformationssystem darstellen zu können.
Judikatur
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1. | Flächenwidmungsplan als Verordnung - kein Rechtsanspruch auf Widmung | E | 1-5 |
2. | Befristung | E | 6 |
3. | Planliche Darstellung | E | 7-14 |
4. | Finale Determinierung und Anforderungen | E | 15-18 |
5. | Grundlagenforschung/Entscheidungsgrundlagen | E | 19-38 |
5.1. | Erarbeitung als behördliche Aufgabe | E | 39 |
5.2 | Mangelnde Dokumentation | 40-44 | |
6. | Festlegung von Zielen/Planungsermessen | E | 45-55 |
7. | Planungsermessen und Bestand | E | 56-66 |
8. | Interessenabwägung | E | 67-70 |
8.1. | Keine Interessenabwägung erforderlich | E | 71-76 |
8.2. | Öffentliche Interessen gegen private Interessen (insb im Zusammenhang mit Rückwidmung und Baulandreduzierung) | E | 77-90 |
8.3. | Vertrauensschutz | E | 91-93 |
8.4. | Interessenabwägung zw Betroffenen/Auswahl von Grundstücken | E | 94-101 |
8.5. | Gleichheitsgebot/sachliche Rechtfertigung | E | 102-106 |
9. | Individualantrag | E | 107-108 |
9.1. | Rechtliche Betroffenheit/ Eingriff in die Rechtssphäre | E | 109-114 |
9.2. | Aktueller Eingriff in die Rechtssphäre | E | 115-118 |
9.3. | Bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen | E | 119-125 |
9.4 | Kein Eingriff in die Rechtssphäre von Nachbarn und Nachbargemeinden | E | 126-130 |
9.5 | Zumutbarer Umweg | E | 131-133 |
10. | Maßgebliche Rechtslage | E | 134-139 |
11. | Aufhebung: Korrektur erforderlich | E | 140-144 |
12. | Amtshaftung bei Planungsakten | E | 145-150 |
13. | Amtshaftung bei Auskunft über Flächenwidmungsplan | E | 151-153 |
1. Flächenwidmungsplan als Verordnung - kein Rechtsanspruch auf Widmung
1) Nach der stRsp des VfGH sind Flächenwidmungs- und Bebauungspläne - weil nicht an individuell bestimmte Adressaten gerichtet - generelle Nonnen und damit Verordnungen iSd Art 139 B-VG (vgl VfSlg 7585/1975). Auch Abänderungen eines solchen Planes sind, selbst wenn sie nur ein Grundstück betreffen, Verordnungen (vgl VfSlg 5794/1968). Es trifft daher die von den Bf vorgebrachte Behauptung, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in Wahrheit um eine individuelle Verfügung handle, die bloß missbräuchlich in Verordnungsform erlassen worden sei, nicht zu (VfSlg 8119/1977).
2) Die Baubehörden und die belangte Behörde haben zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes, in dem die Widmung des Raumes einer Gemeinde zu erfolgen hat, um die Erlassung einer Verordnung handelt (vgl dazu § 22 Stmk RaumordnungsG 1974). Die Möglichkeit, Anträge auf Umwidmung zu stellen, ist im steiermärkischen Raumordnungsrecht nicht vorgesehen ().
S auch die Jud zu § 38, insb Pkt 1 und 2.
3) Ein Rechtsanspruch auf Abänderung eines Flächenwidmungs- u Bebauungsplanes steht einem Grundeigentümer nicht zu, weil es sich bei diesen Raumordnungsplänen um Verordnungen handelt (vgl Slg 2965; , 1201/78A; , 82/05/ 0122; , 94/06/0073, BauSlg 188 ua).
4) Aus dem Eigentum u aus dem daraus abgeleiteten Recht zur Bebauung eines Grundstückes kann ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Widmung eines Grundstückes nicht abgeleitet werden. Hierfür sind ausschließlich die objektiven Kriterien maßgeblich, die in verfahrensrechtlicher u materiell-rechtlicher Hinsicht für das Zustandekommen der durch Verordnung, somit durch einen generellen Verwaltungsakt vorzunehmenden Festlegung der Widmung eines Grundstücke zu beachten sind. Mit dem auf den Bedarf zur Bebauung der Grundstücke gestützten subjektiven Begehren nach einer Umwidmung vermag die Bfr nicht zu begründen, dass die Beibehaltung der Widmung „Grünland“ für die Grundstücke unsachlich gewesen wäre u aus diesem Grunde mit dem Gesetz im Widerspruch stünde (VfSlg 8885/1980 - NÖ).
5) Es liegt im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, mit dem Inkrafttreten eines neuen Flächenwidmungsplanes das ausnahmslose Außerkrafttreten des vorhergehenden Flächenwidmungsplanes zu normieren ().
2. Befristung
6) Der VfGH geht davon aus, dass aus den Voraussetzungen für eine Flächenwidmungsplanänderung abgeleitet werden kann, dass einem Flächenwidmungsplan grundsätzlich erhöhte Bestandskraft zukommen soll. Die Änderungsvoraussetzungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst restriktiv auszulegen, da der Rechtsunterworfene im Vertrauen auf die Rechtslage seine individuellen Planungsabsichten gestalten können soll. Die Änderungsvoraussetzungen gem § 23 RPG sind unmittelbar vor der Flächenwidmung zu prüfen. Eine Befristung der Flächenwidmung auf 15 Jahre würde dazu führen, dass nach Ablauf der Zeit eine Widmungsänderung eintritt, die an den Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplans nicht gemessen werden kann. Sollte eine Änderung dann nicht erfolgen bzw die Widmung nach Ablauf ihrer Befristung weiterbestehen, würde eine nach Aussagen aller berührten Behörden raumordnungswidrige Widmung durch Ablauf von Zeit durchgesetzt werden, obwohl derzeit die Widmung den Zielen der örtlichen Raumordnung widerspricht. Die Möglichkeit einer Befristung von Widmungen entspricht somit in aller Regel nicht den aus dem Gesetz abgeleiteten raumplanerischen Grundsätzen der „Plangewährleistung“, der erschwerten Abänderbarkeit von Flächenwidmungsplänen und des Vertrauensschutzes.
Der VfGH sieht sich jedoch zur Feststellung veranlasst, dass er die Befristung einer Widmung nicht in jedem Fall als unzulässig erachtet. Bspw kann die Befristung einer Widmung wegen des in der Art der Nutzung gelegenen zeitlich begrenzten Verwendungszwecks bestimmt gewidmeter Grundflächen sachlich sein. So ergibt sich bspw aus der Regelung des § 19 des NÖ ROG (§ 19 NÖ ROG, LGBl 8000-13) mittelbar eine Befristung für die Festlegung der Widmungsart „Grünland - Materialgewinnungsstätten“ („Flächen zur Gewinnung, Aufbereitung und Zwischenlagerung mineralischer Rohstoffe sowie zur Ablagerung des grubeneigenen Restmaterials und für jenes Material, das zur Erfüllung der behördlich aufgetragenen Rekultivierungsmaßnahmen erforderlich ist“), weil die Gemeinde bei der Widmung einer Fläche als Grünland-Materialgewinnungsstätte gem § 19 Abs 3 leg cit die Folgewidmungsart auszuweisen hat. Darüber hinaus entbehrt die in Prüfung stehende Verordnung aber auch einer Regelung des Ablaufs ihrer Wirkung und der dann geltenden Rechtsfolgen (VfSlg 15.734/2000 - Vbg).
3. Planliche Darstellung
7) Der VfGH hat in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass Raumordnungsvorschriften keine bestimmte Mindestgröße eines Gebietes vorsehen müssen und die natürlichen Gegebenheiten oder die tatsächlichen Benützungsverhältnisse auch die Bildung verhältnismäßig kleinräumiger Widmungseinheiten erforderlich machen können (VfSlg 8701/1979, 389). Jedoch muss nach der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 3130/1956, 12.420/1990, 766, zu Flächenwidmungsplänen s insb VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994 und 13.887/1994) der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Diesen Erfordernissen wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der von den in Prüfung gezogenen Textstellen erfassten Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist (VfSlg14.759/1997). Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen (VfSlg 14.968/1997)
7.1) Lässt eine „Sternchensignatur“ für eine von Grünland umgebene Baulandfläche weder die Grenzen der Wohngebäude noch das Ausmaß des Bauplatzes mit Sicherheit erkennen, so widerspricht dies dem System der raumordnungsrechtlichen Widmungskategorien und dem aus Art 18 Abs 1 und 2 B-VG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot der Klarheit von Normen (VfSlg14.759/1997 - OÖ).
7.2) In der Kundmachung wird auf „planliche Darstellungen“ der Änderung verwiesen, die laut Kundmachung zwei Wochen im Gemeindeamt aufgelegt wurde. Auf welche planliche Darstellung sich die Kundmachung bezieht, lässt sich aber weder der Kundmachung selbst noch dem von der Gemeinde vorgelegten Verwaltungsakt zweifelsfrei entnehmen. So finden sich im Akt verschiedene Plandarstellungen. Diese enthalten keine lesbaren Grundstücksnummern, sodass die jeweiligen Flächenwidmungen nicht klar bestimmten Grundstücken zugeordnet werden können. Die Plandarstellungen enthalten auch keine Legende der Widmungsarten und lassen nicht klar erkennen, woran sich die in den Plandarstellungen gezogenen Widmungsgrenzen - es handelt sich offenbar weder um Grundstücks- noch Kotierungspunkte - orientieren (VfSlg 19.890/2014).
7.3) Wie aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, besteht über die exakte Trennlinie zwischen den verschiedenen Widmungskategorien auf dem Grundstück Nr 710/1, KG Waldneukirchen, keine Klarheit. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage für den Rechtsunterworfenen mit der aus rechtsstaatlichen Erwägungen erforderlichen Präzision erkennbar ist (VfSlg 20.253/2018).
7.4) Auf Grund der ungenauen Linienführung und fehlender Abstandsmaße (zwischen den umzuwidmenden Flächen und kartierten Fixpunkten) sind nach der Widmungsänderung die Widmung „Grünland - Bioheizanlage“ der Grundstücke nicht mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erkennbar. Der VfGH geht vielmehr weiterhin davon aus, dass die händisch (ohne Lineal) vorgenommene Linienführung mit einem - eine dicke Strichstärke aufweisenden - grünen Filzstift zur Abgrenzung der umzuwidmenden Flächen nicht den Anforderungen an eine exakte Abgrenzung der Widmungsflächen genügt ()
7.5) Verbale Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes genügen diesen rechtsstaatlichen Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan nicht, wenn die Widmung der von dieser Bestimmung erfassten Flächen weder aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich noch im Text der Verordnung im Einzelnen festgelegt ist. Die Notwendigkeit der Ermittlung der konkreten Widmung einer Fläche mittels spezifischer (privater) Nachforschungen über das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu einem bestimmten Zeitpunkt genügt dann nicht (VfSlg 15.235/1998 - Vlbg).
7.6) Der Flächenwidmungsplan Nr 3 lässt - infolge des Maßstabes 1:5000 - Parzellennummern nicht so scharf erkennen, dass eine eindeutige Identifizierung der Parzellennummer möglich ist. Daher war es notwendig, den Bereich der präjudiziellen Widmung „Bauland-Wohngebiet“ anhand anderer planlicher Merkmale abzugrenzen (VfSlg 16.043/2000, vgl auch VfSlg 16.032/2000).
7.7) Wenn das Raumordnungsprogramm für die zulässige Flächenwidmung der Gemeinde auf das „Ausmaß jener Verkaufsflächen... (abstellt), welche sich aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser V rechtskräftig erteilten gewerberechtlichen Bewilligungen für die jeweiligen Geschäftsbauten ergeben“, so lässt der so umschriebene Norminhalt keineswegs mit der gebotenen Klarheit erkennen, in welchem Umfang Grundstücke für Geschäftsbauten gewidmet werden dürfen.
Das rechtsstaatliche Gebot der Erkennbarkeit des Planinhaltes ist verletzt, wenn für überörtliche Festlegungen auf einen bestimmten - faktischen - Baubestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Planes abgestellt wird und sich diese Begrenzung nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Plan selbst ergibt (VfSlg 16.291/2001 - OÖ).
7.8) Die Verwendung eines größeren Maßstabs ist nicht ausgeschlossen. Zum anderen steht es der Stadtverwaltung - insb im Fall einer geteilten Widmung eines Grundstücks - offen, die zeichnerische Darstellung durch ergänzende (textliche) Bestimmungen des Flächenwidmungsplans (oder etwa die planliche Darstellung durch die Aufnahme von Kotierungspunkten) zu präzisieren ( ua).
8) Diese in ständiger Rechtsprechung formulierte Anforderung entwickelte der Verfassungsgerichtshof mit Hinblick auf die Abgrenzung des Aufhebungsumfanges (von Teilen) von Flächenwidmungsplänen, denen keine Grundstücksnummern zu entnehmen waren: Eine nach Grundstücksnummern abgrenzende Aufhebung kommt in diesen Fällen in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 11.807/1988, 13.911/1994, 14.034/1995, 14.045/1995, 14.357/1995, 15.237/1998, 15.764/2000, 15.889/2000, 16.141/2001, 16.231/2001, 16.234/2001, 16.322/2001, 16.346/2001, 17.571/2005, 17.754/2006, 18.237/2007, 19.819/2013, 19.947/2015, 19.948/2015, 19.980/2015, 20.052/2016) nicht in Betracht, weil der Rechtsunterworfene diesfalls allein aus der (auf Grundstücksnummern bezogenen) Aufhebungskundmachung in Verbindung mit dem Flächenwidmungsplan nicht die geltende Rechtslage erkennen kann, ohne technische Hilfsmittel wie die Katastermappe heranzuziehen (VfSlg 20.329/2019).
9) Den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plangenauigkeit entspricht auch nicht, wenn in verbalen Planumschreibungen bloß ein bestimmtes Flächenmaß als gewidmete Fläche ausgewiesen wird, aber die zeichnerische Darstellung die exakte Verortung dieses Flächenmaßes nicht erkennen lässt (vgl etwa VfSlg 14.270/1995), oder wenn auf historische Nutzungen im Planungszeitpunkt abgestellt wird und der Rechtsunterworfene daher erst diesbezügliche (private) Nachforschungen anstellen müsste, um den Normgehalt des Planes zu ermitteln (vgl etwa VfSlg 13.887/1994), (VfSlg 20.329/2019).
10) In seinem Erkenntnis VfSlg 14.851/1997 hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu Flächenwidmungsplänen zu Recht erkannt, dass eine planerische Grenzziehung eines Wasserschongebietes im Maßstab von 1:50.000 nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plangenauigkeit entspricht, weil die „verbleibende Unschärfe der Grenzziehung im Ausmaß von 8-12 m“ zu einer den „rechtsstaatlichen Vorstellungen zuwiderlaufenden Ungenauigkeit“ führe. In seinem Erkenntnis VfSlg 16.317/2001 präzisierte der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsprechung anhand eines Nationalparkplanes im Maßstab von 1:25.000, aus dem weder Parzellengrenzen noch Parzellennummern erkennbar waren. Der Verfassungsgerichtshof hielt in dieser Entscheidung aber auch fest, dass der Maßstab des Planes nicht allein entscheidend ist, sondern vielmehr mit der „sonstigen Art der abgrenzenden Darstellung“ in Zusammenhang steht: Wenn sich die Abgrenzung an in der Natur erkennbaren Grenzen (zB Straßenzüge, bebaute Flächen, Wege, Parzellengrenzen) orientiert, kann auch ein höheres Maß der Verkleinerung gewählt werden. Da sich die Grenzziehung im damals zu beurteilenden Plan aber ausschließlich am Verlauf und der Strichstärke der Linie im Plan bemessen hat, erachtete der Verfassungsgerichtshof den Plan im Maßstab von 1:25.000 (der bei der Strichstärke von 0,5 mm eine Ungenauigkeit von 12,5 m verursache) als aus rechtsstaatlicher Sicht nicht ausreichend.
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof auch zu Widmungsgrenzen in Flächenwidmungsplänen, die nicht mit Parzellengrenzen übereinstimmten, in Betracht gezogen, ob sich diese Widmungsgrenzen an natürlichen Gegebenheiten orientieren, die dem Rechtsunterworfenen zur Orientierung dienen können (vgl VfSlg 19.890/2014; ). Sofern dies nicht der Fall ist, kommt es - wie in VfSlg 16.317/2001 näher ausgeführt - auf die Maßstäblichkeit und Präzision des Planes an.
Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Planpräzision dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Allgemeinen nur einen „dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad“ (vgl etwa VfSlg 13.785/1994, 15.468/1999, 19.700/2012). Auch sind Gesichtspunkte der Vermeidung unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes bei der Bemessung des gebotenen Maßes an Präzision mit zu berücksichtigen (zB VfSlg 8204/1977, 8875/1980, 11.469/1987, 11.615/1988). So hegte der Verfassungsgerichtshof bislang auch keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen Widmungsgrenzen, die sich an den Parzellengrenzen der Katastralmappe orientiert haben, ohne zwischen den (verbindlich und präzise feststehenden) Grenzen des Grenzkatasters und jenen des (nicht verbindlichen und nicht denselben Präzisionsanforderungen entsprechenden) Grundsteuerkatasters (vgl § 52 Z 1 Vermessungsgesetz sowie die §§ 850 bis 853a ABGB) zu unterscheiden. Der Verfassungsgerichtshof hat damit im Fall der Anknüpfung an Grenzen des Grundsteuerkatasters durchaus - bei wirtschaftlichem Aufwand nicht vermeidbare - Unschärfen in Kauf genommen. Ferner ist zu bedenken, dass Widmungsgrenzen - sofern sie nicht ohnehin schon infolge Übereinstimmung mit Grenzen des Grenzkatasters oder infolge digitaler Erstellung des Planes oder aus anderen Gründen höchsten Anforderungen an die Planpräzision (vgl § 6 Abs 2 Vermessungsverordnung 2016) zu genügen vermögen - entgegen der ursprünglichen Annahme des Verfassungsgerichtshofes keinen Spielraum in „Strichstärke“ eröffnen, sondern - bei Fehlen anderer Auslegungsmomente - dahingehend zu interpretieren sind, dass im Zweifel auf die „Strichmitte“ abzustellen ist, die sich nach dem derzeitigen Stand der Vermessungstechnik zumindest bei Plänen im Maßstab von 1:5.000 präzisieren und mit einer Unschärfe im Bereich von nur noch wenigen Dezimetern in die Natur übertragen lässt (VfSlg 20.329/2019).
11) Die im Flächenwidmungsplan 2 festgesetzte und mit einer schraffierten Fläche gekennzeichnete Widmungskategorie „Grünflächen im Bauland“ ist keinesfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision bezeichnet. Mangels einer durch Verordnung vorgesehenen linienförmigen Begrenzung erfüllt die im Flächenwidmungsplan 2, Südblatt, auf der Parzelle Nr 601/12, KG Katzgraben, eingezeichnete Schraffur nicht die von einem Flächenwidmungsplandokument zu fordernden rechtsstaatlichen Ansprüche an die Erkennbarkeit planerisch-normativer Anordnungen, weil die Abgrenzung vom Grünland und somit die Bebaubarkeit des Grundstückes durch die Schraffur nicht mit hinlänglicher Genauigkeit deutlich wird (VfSlg 14.968/1997 - OÖ).
12) Es wäre verfehlt, Ordnungsvorschriften über die äußere Gestalt von Plänen formalistisch und damit streng dem Wortlaut folgend auszulegen, ohne darauf zu achten, ob Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift, auf die es maßgeblich ankommt, hinreichend beachtet wurden. Die Planzeichenverordnung verlangt, den Flächenwidmungsplan grundsätzlich im Maßstab 1:5000 herzustellen und lässt es zu, Gebiete mit starker Differenzierung auf engem Raum auch im Maßstab 1:2000 darzustellen. Die insofern nur demonstrative Bezeichnung des für Flächenwidmungspläne erforderlichen Maßstabes in der Planzeichenverordnung verfolgt mithin den Zweck, Flächenwidmungspläne einer bestimmten Präzision und Aussagekraft erstellen zu lassen. Wenn die Gemeinde ihren Flächenwidmungsplan - offenbar um diesen gleichzeitig mit der Wirkung eines Bebauungsplanes gem § 3 NÖ BauO 1976 auszustatten - teilweise im Maßstab 1:1000, also in einem größeren und damit genaueren Maßstab anfertigen ließ und solcherart auch beschloss, so ist vom Zweck der diesbezüglichen Vorschriften der Planzeichenverordnung her gesehen nichts dagegen einzuwenden. Dies umso mehr, als Planblätter größeren Maßstabes technisch ohne Probleme auch im kleineren Maßstab dargestellt werden können (VfSlg 14.643/1996 - NÖ).
13) Die Durchnummerierung der Änderungen eines Flächenwidmungsplanes führt zu einer übersichtlicheren Chronologie der Entwicklung eines solchen, jedoch ist bei Fehlen der Durchnummerierung der einzelnen Änderung für den Eigentümer eines Grundstückes die Kontrolle der Aktualität an Hand der Veröffentlichungen der Änderungspläne durch öffentliche Kundmachung möglich. Bei einem Verstoß gegen das Gebot der Durchnummerierung von Änderungsplänen handelt es sich daher um keinen wesentlichen, auf die Rechtmäßigkeit der Änderungsverordnung durchschlagenden Fehler (VfSlg 16.473/2002 - Tir).
14) Weist der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplan zwar Parzellengrenzen aus, enthält er aber keine Nummern der einzelnen Grundstücke, kann sich seine Aufhebung nicht auf eine einzelne Parzelle beschränken. Der Gerichtshof kann nur die im Plan bezeichneten öffentlichen Verkehrsflächen zur Abgrenzung des in Prüfung stehenden Teiles der Verordnung heranziehen (VfSlg 11.592/1987).
4. Finale Determinierung und allgemeine Anforderungen
15) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Raumplanungsrecht (vgl etwa VfSlg 8280/1978, 10.711/1985, 12.926/1991, 19.890/2014) kommt den gesetzlichen Planungszielen besondere Bedeutung zu (vgl etwa VfSlg 16.032/2000, 17.015/2003). Auf den Raumordnungsgesetzen beruhende Vollzugsakte haben sich daher an diesen Planungszielen auszurichten (Leitl-Staudinger, Überörtliche und örtliche Raumplanung, in: Hauer/Nußbaumer [Hrsg], Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht, 2006, 95 [110]; vgl jüngst wieder ) ().
16) In der mit dem Erk VfSlg 8280/1978 eingeleiteten und seither stRsp (s etwa VfSlg 8330/1978, 10.711/1985, 11.633/1988) hat der VfGH zur Frage der unter dem Aspekt des verfassungsmäßigen Legalitätsprinzips erforderlichen Vorherbestimmung des Inhalts von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen folgenden (hier durch eine auszugsweise Wiedergabe aus den Entscheidungsgründen des zuerst angeführten Erk beschriebenen) Standpunkt eingenommen:
„Es ist regelmäßig nicht möglich, schon auf der Gesetzesstufe im Einzelnen festzulegen, für welche Gebiete die gesetzlich vorgesehenen Widmungen gelten sollen. Maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Gesetz nicht bloß eine formalgesetzliche Delegation, sondern eine hinreichende materiell-rechtliche Determinierung der darauf zu gründenden Verordnung enthält, ist nach der stRsp des VfGH die Möglichkeit der Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit einer im Verordnungsweg getroffenen Regelung (VfSlg 1932/1950, 4644/1964). Sofern aber das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenen Planungsnormen deren Wesen nach nur final, das heißt im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele, determinieren kann, kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zu. Dementsprechend sind die auf der Grundlage solcher - iS des Art 18 Abs 2 B-VG ausreichender (VfSlg 6895/1972) - gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen streng daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind. Daher hat der VfGH in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art 139 B-VG auch zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Ergibt sich hiebei, dass die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint, ist eine solche Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.“
Ist der Gesetzgeber im Sinn dieser Darlegungen veranlasst, die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen bloß final zu determinieren, so ist er gehalten, die zu erreichenden Planungsziele festzulegen und überdies zu bestimmen, wie die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers zu erarbeiten sind.
Es ist ein umfassender gesetzlicher Zielkatalog oder zumindest eine umfassende Umschreibung der Planungsaufgaben durch das Gesetz in inhaltlicher Hinsicht unabdingbar, weil sonst das Verwaltungshandeln weitgehend in einem rechtsfreien Raum stattfände und dementsprechend auch der verfassungsmäßig gebotene Maßstab für die Überprüfung der Verwaltungstätigkeit auf ihre Gesetzmäßigkeit vom Ansatz her fehlte. Wenn die LReg in Frage stellt, ob bei Planungen dem Legalitätsprinzip in derselben Weise Rechnung getragen werden kann wie dies bei anderen Materien der Fall ist, so ist ihr zwar grundsätzlich beizupflichten; es wäre aber überschießend, eine gesetzliche Ermächtigung als zulässig anzunehmen, die eine Planung ohne prinzipiell umfassend vorgegebene allgemeine Ziele erlaubt. Diese Ansicht kann auch weder durch eine Berufung auf das demokratische Prinzip - gleichsam unter dem Stichwort Bürgerbeteiligung - noch durch die an sich richtige Überlegung entkräftet werden, dass der Gestaltungsspielraum der Vollziehung mit dem Umfang eines (notwendigerweise) Zielkonflikte in sich bergenden Zielkataloges zunimmt. Durch solche Erwägungen werden nämlich bloß Spannungsverhältnisse aufgezeigt, die im Hinblick auf den verfassungsmäßig vorgegebenen Grundsatz der Bindung der Vollziehung an das demokratisch erzeugte Gesetz entstehen und in mannigfaltigen anderen Rechtsbereichen ebenfalls feststellbar sind.
Die Ausführungen der LReg entkräften auch das weitere Bedenken des VfGH nicht, die BO enthalte keine Regelung darüber, wie die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers zu erarbeiten sind. Es blieb nämlich unbestritten, dass die BO - etwa in ihren den Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung betreffenden Vorschriften (§ 3) - nur gleichsam formale Anordnungen für die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen trifft, aber nicht die Methode selbst bindend vorschreibt (und daher im Vergleich zum mittlerweile gewonnenen rechtsstaatlichen Standard des Raumplanungsrechtes anderer Bundesländer weit zurückbleibt). § 1 war daher aufzuheben (VfSlg 14.041/1995 - W).
17) Das im Art 18 B-VG verankerte Bestimmtheitsgebot gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Es ist jedoch verfassungsgesetzlich zulässig, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an - die Behörde bindende - Kriterien knüpft (vgl zB VfSlg 5810/1968, 12.399/1990, 12.497/1990, 16.625/2002).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Regelung sein können, ganz allgemein davon auszugehen ist, dass Art 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSlg 13.785/1994, 15.468/1999, 19.853/2014), (VfSlg 20.252/2018, der VfGH hatte keine Bedenken gegen die Zielsetzungen, auf die eine Bestimmung des Vbg RPG verwies).
18) Wenn das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassende Planungsnorm nur final, dh im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert, müssen die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sein (vgl VfSlg 12.926/1991 mwN) (VfSlg 17.224/2004 - Ktn).
5. Grundlagenforschung/Entscheidungsgrundlagen
19) Nach stRsp des VfGH (vgl VfSlg 8280/1978, 10.711/1985, 12.926/1991, 15.011/1997, 17.015/2003 uvam) kommt bei Erlassung von Planungsnormen den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für rechtsverbindliche Planungen besondere Bedeutung zu. Zum einen müssen nach der stRsp des VfGH die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sein, zum anderen muss der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise einhalten. Ergibt sich, dass die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die V den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint, ist eine solche V als gesetzwidrig aufzuheben (zB VfSlg 14.135/1994, VfSlg 14.358/1995, VfSlg 17.793/2006).
19.1) Insb zur Durchsetzung der in § 2 RPG angeführten Raumplanungsziele ist die Durchführung einer Grundlagenforschung - unabhängig vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen oder nicht - unabdingbar (VfSlg 17.793/2006 - Vlbg).
19.2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Grundlagenforschung in allgemeinen Überlegungen zu bestehen, welche die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (zB VfSlg 14.537/1996, 19.075/2010). Eine derartige Grundlagenforschung ist auch im Vorfeld der Änderung eines bestehenden Flächenwidmungsplanes vorzunehmen (VfSlg 20.169/2017).
19.3) Es ist nicht ersichtlich, dass für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ausreichende Entscheidungsgrundlagen beschafft und in ausreichendem Maße erkennbar gemacht wurden (s dazu die stRsp, wonach dann, wenn das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassende Planungsnorm nur final, dh im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert, die auf der Grundlage solcher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen streng darauf hin zu prüfen sind, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind, VfSlg 10.711 ua). Das Unterbleiben der gebotenen Grundlagenforschung (s dazu VfSlg 7585, 8280, 8330, 9361, 9823, 11.633, 11.742, 11.990 ua) vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung belastet die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Gesetzwidrigkeit (VfSlg 12.926/1991).
20) Gem § 9 Abs 1 TROG sind „als Grundlage für die örtliche Raumordnung die hierfür bedeutsamen Gegebenheiten zu erheben und in einer Bestandsaufnahme festzuhalten“.
Daraus ergibt sich der Auftrag des Gesetzgebers, vor Erstellung und auch vor Abänderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes ausreichende Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen, insbesondere die für eine bestimmte Widmung maßgeblich natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen erforschen zu lassen und die Ergebnisse dieser Forschung auch festzuhalten.
Im vorliegenden Fall ist als erkennbare Entscheidungsgrundlage, die dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck bei Erlassung des in Prüfung gezogenen „Änderungsplanes 5/z“ zur Verfügung gestanden ist, lediglich der Umstand erkennbar, dass die GP 55 und 56 (alt) nun in die Hand eines gemeinsamen Eigentümers gelangt und zu einer Grundparzelle (Nr 56 neu) zusammengeschlossen wurden. Dieser Umstand allein stellt aber noch keinen im § 28 Abs 1 und 2 TROG vorgesehenen Grund für eine Änderung des Bebauungsplanes dar.
Den dem VfGH vorgelegten Unterlagen zufolge wurden sohin nicht die für eine Änderung des Bebauungsplanes bedeutsamen Gegebenheiten erhoben und festgehalten, insbesondere, ob außer der Vereinigung der GP 55 und 56 (weitere) für eine Änderung der für die Planung bedeutsamen Umstände eingetreten sind, ob wichtige Gründe für eine Bebauungsplanänderung vorliegen und ob durch die Änderung wesentliche private Interessen beeinträchtigt werden.
Der „Änderungsplan 5/z“ ist also auch mit dem angenommenen inhaltlichen Mangel belastet (VfSlg 8330/1978 - Tir).
21) Auch die Zusammenziehung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes auf zwei Termine im Jahr vermag die Gemeinde nicht von der Verpflichtung zur Grundlagenforschung zu entbinden (vgl ua, VfSlg 17.571/2005, beide zur WBO) (VfSlg 18.026/2006).
22) Nach der stRsp des VfGH (vgl etwa VfSlg 13.282/1992, 16.637/2002, 17.149/2004) spielt die Frage, ob nach einer Widmungsänderung eine Entschädigung zusteht, zwar eine Rolle bei der Beurteilung, ob anlässlich der Widmungsänderung eine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen wurde bzw diese sogar entfallen kann; die Bedenken des VfGH bezogen sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf eine mangelnde Interessenabwägung, sondern auf eine nicht ausreichende Grundlagenforschung; das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs verringert nicht die Anforderungen, die an die Grundlagenforschung für eine Widmungsänderung zu stellen sind (VfSlg 17.934/2006).
23) Aus dem Wesen der Raumordnung (vgl § 1 Abs 1 NÖ ROG sowie VfSlg 2674/1954) ergibt sich, dass sich die Erforschung der maßgeblichen natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen für eine bestimmte Widmung regelmäßig entsprechend den räumlich funktionellen Erfordernissen auf einen größeren räumlichen Bereich (mehrere funktionell eine Einheit bildende Liegenschaften) zu beziehen haben wird. Aus eben derselben Überlegung folgt aber, dass auch eine einzelne Grundfläche dann, wenn sie besondere, für die vom Gesetz umschriebenen Ziele der Raumordnung maßgebliche Merkmale aufweist, in der Grundlagenforschung entsprechende Berücksichtigung zu finden hat. Dies trifft insbesondere auch auf Fälle wie den vorliegenden zu.
Die natürliche Eignung eines Grundstückes zur Nutzung als Steinbruch und das Vorhandensein eines Betriebes, in dem eben nur an dieser Stelle das in der Natur vorhandene Gestein gebrochen werden kann und hier auch verarbeitet wird, sind Umstände, die bei Festlegung der Widmung eines solchen Grundstückes mitzuberücksichtigen sind. Maßgebende Kriterien werden hierbei insbesondere die volks- und betriebswirtschaftliche Bedeutung des Rohstoffvorkommens und seiner Nutzung sowie damit zusammenhängende struktur-, sozial- und arbeitsmarktpolitische Interessen sein. Diese Umstände sind also iS der vom Gesetz geforderten Grundlagenforschung zu erheben und mit anderen Zielen der Raumordnung (vgl § 1 NÖ ROG) - etwa der Eindämmung von Umweltbelastungen, insbesondere im Hinblick auf Bedürfnisse der Wohnbevölkerung - in Beziehung zu setzen. Erst auf dieser Grundlage ist gewährleistet, dass eine bestimmte Widmung iS des Gesetzes erfolgen und auf ihre Gesetzmäßigkeit auch überprüft werden kann (VfSlg 8280/1978 - NÖ).
24) Das Grundstück ist im Ortszentrum gelegen und stellt eine Baulücke innerhalb der die Bundesstraße westseitig begrenzenden Bebauung dar. Die Fläche ist voll erschlossen, liegt zentral an der Haupterschließungsachse des Hauptortes Sölden, grenzt nördlich und südlich an bebaute, als Bauland gewidmete Flächen an und ist daher grundsätzlich für eine bauliche Nutzung als gut geeignet zu bezeichnen. Der allgemeine Hinweis der Gemeinde, sie sei verpflichtet, Flächen, die nicht als Bauland gewidmet sind, als Baulandreserve für künftige Generationen zu bewahren, rechtfertigt im vorliegenden Fall die Freilandwidmung nicht. Die Grundlagenforschung lässt keinen Hinweis darauf erkennen, warum gerade dieses Grundstück für künftige Generationen freigehalten werden soll. Die Gemeinde weist darauf hin, dass das derzeit unverbaute Grundstück eine Schlüsselfunktion für künftige Entwicklungsaspekte habe. Sie hat damit jedoch nur ein mögliches Raumordnungsziel isoliert herausgegriffen und mit anderen Zielsetzungen nicht in Relation gebracht und weiters eine derartige Planungsabsicht nicht in einem konkreten Widmungsakt festgelegt, sondern wollte offenbar das Grundstück in Form einer Freilandwidmung für künftige noch unbestimmte Planungsvorhaben reservieren. Der Ortsplaner weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass eine langfristige Blockierung des für die beabsichtigte Nutzung als sportmedizinisches Zentrum gut geeigneten Grundstückes sachlich nicht zu rechtfertigen wäre und die Interessen des Grundeigentümers unzumutbar beeinträchtigen würde (VfSlg 15.851/2000 - Tir).
25) Die OÖ LReg gesteht selbst zu, dass durch die Umwidmung ua des Grundstückes Nr 1484/22 in „gemischtes Baugebiet“ jeder beliebige Betrieb, der die Umgebung nicht iSd § 22 Abs 5 Z 1 OÖ ROG 1994 wesentlich stört bzw der in der Anlage 1 zur OÖ BetriebstypenV 1997 auf Grund seiner Betriebstype der Widmungskategorie „gemischtes Baugebiet“ oder „Betriebsbaugebiet/ gemischtes Baugebiet“ zugeordnet ist, nunmehr dort angesiedelt werden kann. Damit sind gerade nicht - im Vergleich zur vorhergehenden Widmung als „Wohngebiet“ - unveränderte, sondern - aus dem allein maßgeblichen abstrakten Betrachtungswinkel - erheblich darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeiten gegeben (der Hinweis auf die konkrete Nutzung ist insofern verfehlt), die geeignet sind, die Interessen der Nachbarn zu verletzen. Der Grundlagenforschung mangelt es an einer Auseinandersetzung mit diesen Widersprüchlichkeiten. ( - OÖ).
26) Der Gerichtshof bleibt also dabei, dass für die Flächenwidmungsplanänderung des Gemeinderates der Marktgemeinde Leobersdorf vom in ihrem präjudiziellen Umfang weder eine ausreichende, auf das konkrete Grundstück Nr 919/2 bezogene Grundlagenforschung vorliegt, noch ein ausreichender Änderungsanlass gem § 22 NÖ ROG 1976 zur Umwidmung gerade des in Rede stehenden Grundstückes von „Bauland-Wohngebiet“ auf „Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)“ bestand. Weder die sich erst aus dem Verordnungstext über die Erlassung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes selbst ergebenden allgemeinen Aussagen (§ 2 Abs 7: „Schaffung bzw. Ergänzung eines sinnvoll abgestuften Netzes von Spiel-, Sport- und Erholungseinrichtungen. Der Lauf der Triesting bzw. des Hochwasserabzugsgraben[s] soll verbindendes Element für diese Einrichtungen werden“ und § 3 Abs 19: „Die bestehenden Spielplätze sollen ergänzt werden durch einen Spielplatz in der Nähe des Bahnhofes Wittmannsdorf und durch einen Spielplatz im Verlauf des Grünzuges am Triesting-Fluß“), noch die im Jahr 2001 - also elf Jahre nach Verordnungserlassung - erstellte Stellungnahme des örtlichen Raumplaners genügen den sich aus der stRsp des VfGH ergebenden Anforderungen einer der Verordnungserlassung vorangehenden, dem Gesetz entsprechenden Grundlagenforschung im Sinne von allgemeinen, die Grundlage für eine konkrete Planungsentscheidung bildenden und auch im Nachhinein nachvollziehbaren Überlegungen (VfSlg 17.396/2004 - NÖ).
27) Auch für die in Prüfung gezogenen Änderungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ybbsitz hätte es von Gesetzes wegen einer entsprechenden Grundlagenforschung bedurft. Dazu ist es jedoch nicht gekommen. In der jeweiligen „Begründung für den Änderungsanlass“ zu den Entwürfen der in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsplan-Änderungen wird im Wesentlichen nur die bestehende Absicht der erstbeteiligten Parteien in den Anlassbeschwerdeverfahren zur Betriebsansiedlung bzw Betriebsverlagerung ins Treffen geführt. Derartige - notwendigerweise punktuelle - Überlegungen können aber das Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden Grundlagenforschung keinesfalls ersetzen (s dazu vor allem VfSlg 11.990/1989; weiters aber auch VfSlg 7585/1975, 8280/1978, 8330/1978, 9361/1982, 11.633/1988, 12.169/ 1989, 12.926/1991). Diese hätte nämlich - dem Charakter der Raumplanung als einer „planmäßigen und vorausschauenden Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes“ (VfSlg 2674/1954) entsprechend - in allgemeinen Überlegungen zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilden u als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind. All dies trifft aber hier nicht zu (VfSlg 14.537 - NÖ).
28) Der antragstellende Landesvolksanwalt ist mit seinem Bedenken im Recht, dass die in diesem Aktenvermerk zum Ausdruck kommenden Überlegungen allein keine ausreichende Erhebung der Grundlagen für die Festlegung „Vorbehaltsfläche - öffentliches Grün“ darstellen. Wegen des Abgehens von der früheren Planungsabsicht (Bedarf der Erweiterung des Schulgebäudes) hätte es grundlegenderer Untersuchungen über die Notwendigkeit dieser Grundfläche für bestimmte Zwecke des Gemeinbedarfs bedurft. So hätte etwa genauer untersucht werden müssen, ob das umgewidmete Grundstück den Zweck einer „Pufferzone“ iS des zitierten Aktenvermerks überhaupt zu erfüllen geeignet ist u vor welcher Art von Beeinträchtigung die Nachbarschaft damit geschützt werden kann (VfSlg 17.793/2006 - Vlbg).
29) Als gleichermaßen zutreffend haben sich die Bedenken in Bezug auf die unzureichende Grundlagenforschung erwiesen: Der Umstand, dass den Mitgliedern des Gemeinderats die örtlichen wie auch persönlichen Gegebenheiten aus eigener Anschauung bekannt sind, entbindet nicht von der Verpflichtung, diese Gegebenheiten darzulegen, auf die Einwendungen unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Kriterien einzugehen und sodann eine solcherart nachvollziehbare Entscheidung zu fällen (VfSlg 17.704/2005).
30) Dass mit der Errichtung neuer Wohnhäuser die bestehende Infrastruktur besser nutzbar gemacht werden kann (und Beiträge zu den hohen Kosten für die Schaffung der entsprechenden Infrastruktur lukriert werden können), mag wohl richtig sein, daraus ist aber noch nicht ableitbar, dass es dazu gerade der angestrebten Umwidmung von Freiland in Bauland bedürfte und diese Häuser nicht an anderen Standorten, namentlich auf bestehendem Bauland (mit entsprechender Infrastruktur) errichtet werden könnten ().
31) Die NÖ LReg bezweifelt in ihrer Äußerung keineswegs, dass auch bei den an das Grundstück anliegenden Parzellen eine ähnliche geologische Situation gegeben ist. Als einziger Grund für die Herausnahme des Grundstückes aus dem Widmungsbereich „Bauland-Wohngebiet“ und die Widmung desselben in „Grünland-Forstwirtschaft“ wird weiterhin bloß genannt, dass für die umliegenden Parzellen zum Zeitpunkt der Widmung eine gültige Rodungsbewilligung vorgelegen sei. Dieses Argument kann aber nicht überzeugen und lässt auf eine mangelhafte Grundlagenforschung für die Auswahl der rückzuwidmenden Grundstücke seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde schließen. Denn die in der Begründung der Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart „Grünland-Grüngürtel“ enthaltene Feststellung „wegen der landschaftsprägenden Wirkung sollte dieser Bestand jedenfalls gesichert werden“ ist auf Grund der Lage des Grundstückes nicht nachvollziehbar (VfSlg 15.854/2000 - NÖ).
32) Nach der Rsp des VfGH ist für die verfahrensrechtliche Beurteilung der Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl dazu etwa VfSlg 16.567/2002, 944 und die dort zitierte Vorjudikatur zu Flächenwidmungsplänen). Überträgt man diese Rechtsauffassung auf den vorliegenden Fall, so ergibt sich daraus, dass der Beschlussfassung über die angefochtene Flächenwidmungsplanung - trotz des Vorhandenseins von konkreten Anhaltspunkten in Bezug auf die ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes - keine entsprechende Grundlagenforschung zugrunde liegt; die Flächenwidmungsplanung ist somit nicht in einem korrekten Verfahren zustande gekommen (VfSlg 19.244/2010).
33) Aus den vorgelegten Aktenteilen ergibt sich, dass der Änderung des Flächenwidmungsplanes von „Freiland“ in „Kerngebiet“ kein Erläuterungsbericht angeschlossen war, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderung auf die dagegen vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen ist und dass schließlich die mit der Änderung verfolgten allgemeinen Ziele auch nicht implizit deutlich wurden, sondern nur die Absicht, den Baubestand rechtlich abzusichern. Die raumordnungsfachliche Beurteilung wurde erst nach dem Gemeinderatsbeschluss nachgeholt. Auf der Basis dieser Grundlagen konnte der Gemeinderat die für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt, notwendige Abwägung zwischen gleichartigen Interessen nicht vornehmen (VfSlg 16.3867/2001 - Tir; ebenso VfSlg 19.760 - NÖ, wonach die Naturverträglichkeitserklärung und ergänzende Erläuterungen erst nach dem Gemeinderatsbeschluss fertiggestellt wurden).
34) Das Fehlen eines Erläuterungsberichtes zum Flächenwidmungsplan macht die Grundlagenforschung noch nicht gesetzwidrig, weil die Grundlagen für das örtliche Entwicklungskonzept ausreichend erhoben worden sind (VfSlg 18.413/2008 - OÖ).
35) Als „Grundlagenforschung“ kann auch die Stellungnahme des Ortsplaners nicht angesehen werden, da in ihr ausschließlich beurteilt wird, ob die von der Eigentümerin des Grundstücks 519/2 initiierte Umwidmung vor dem Hintergrund des ÖEK zulässig wäre, nicht aber, ob öffentliche Interessen überhaupt vorliegen (vgl etwa die hg E v , 98/05/0100, oder v , 2004/05/0171, mwN). Soweit die Bfr vorbringt, die belangte Behörde habe Sachverhaltsermittlungen zu den Fragen unterlassen, ob ein Baulandsplitter vorliege, ob es sich um eine kleinräumige Arrondierung handle und ob die Umwidmung eine Riegelwirkung verursache, ist ihr zu entgegnen, dass diese Fragen schon im Rahmen der Grundlagenforschung durch die Gemeinde zu klären gewesen wären ( - OÖ).
36) Handelt es sich bei dem betroffenen Gebiet um ein Natura 2000-Schutzgebiet, ist im Rahmen der Grundlagenforschung auch die Vereinbarkeit der einzelnen Widmungen mit den Schutzzielen eines solchen Gebiets zu prüfen (VfSlg 19.670/2013).
37) Alleine wegen des Fehlens einer zusätzlichen Prüfung der Bodenbeschaffenheit kann daher in diesem Fall nicht von einer mangelhaften Grundlagenforschung ausgegangen werden, zumal aus den Aussagen beider Sachverständigen hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Umwidmung die von außen erkennbaren Umstände des Hanges kein ausreichender Indikator für eine „Rutschgefährdung“ waren. Der Umstand, dass auf dem Nachbargrundstück vor Jahrzehnten Erdbewegungen stattgefunden haben, vermag für sich alleine keinen Fehler in der Grundlagenforschung zu begründen ().
38) Im Einzelnen ist die Genese der Ausweisungen auf den fraglichen Grundstücken in den einzelnen Phasen der Erstellung der Planverordnungen verwickelt und nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Flächenwidmungsplan Nr 5.00 drei Mal in unterschiedlichen Fassungen beschlossen wurde. Da sich aber in den gesamten im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Verordnungsakten einschließlich der Sitzungsprotokolle des Gemeinderates der Marktgemeinde kein einziger Hinweis darauf findet, aus welchen Gründen oder auf Grund welcher Erwägungen die konkrete Ausweisung der fraglichen Grundflächen mit den in Prüfung gezogenen Festlegungen erfolgte, kann es dahingestellt bleiben, in welcher Phase des Verordnungserlassungsverfahrens diese planlichen Ausweisungen vorgenommen wurden. Der Erläuterungsbericht und die sonstigen Verordnungsakten einschließlich der Protokolle der Sitzungen des Gemeinderates sowie des Bauausschusses enthalten zusammengefasst nichts, was Aufschluss über die Erwägungen hinsichtlich der konkreten Widmung geben könnte.
Es ist daher nicht feststellbar, aus welchen Gründen die in der aufgelegten planlichen Darstellung zuerst als „Industrie und Gewerbe“ geplanten Flächen jene Widmungen erhielten, die Gegenstand des Verordnungsprüfungsverfahrens sind. In der im Rahmen des Anlassverfahrens durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde diesbezüglich seitens der Landesregierung der Sache nach ausgeführt, dass die Insellage und das Landschaftsschutzgebiet eine Ausweisung als Gewerbefläche von vornherein ausgeschlossen habe.
Zusammengefasst sind daher außer dem Versuch der Sanierung eines rechtswidrig herbeigeführten Zustandes keine Gründe ersichtlich, die zu den in Prüfung gezogenen Festlegungen geführt haben oder diese rechtfertigen könnten. Sie sind im Sinne der eingangs wiedergegebenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als willkürlich zu qualifizieren ( ua).
5.1. Erarbeitung als behördliche Aufgabe
39) Um die Objektivität eines raumplanerischen Gutachtens sicherzustellen, muss die Gemeinde selbst eine Sachverständigenauswahltreffen und den Auftrag zum Entwurf eines Bebauungsplanes samt Grundlagenforschung erteilen. Es mag zulässig sein, dass ein Dritter die Kosten der Änderung des Planes einschließlich jener der Erstellung eines raumplanerischen Gutachtens trägt (vgl den hier nicht anzuwendenden § 29 TROG 2001 idF LGBl 2005/35). Ein Gutachten jedoch, das ein Raumplaner - und sei es auch der Ortsplaner der Gemeinde - im Auftrag eines Bauwerbers erstellt, kann die Gemeinde ihrer Entscheidung nicht ohne Beurteilung unter ihrer Verantwortung zugrunde legen, weil die Objektivität des Gutachters infolge des Auftragsverhältnisses zwischen dem Gutachter und dem Auftraggeber und den sich daraus ergebenden gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen nicht zweifelsfrei gegeben ist. Der VfGH bleibt daher dabei, dass die Unterlassung einer objektiven Nachprüfung eines vom Bauwerber beauftragten raumplanerischen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene durch die Gemeinde einen Verfahrensfehler darstellt, der zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung führt. Die nachprüfende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde ist nicht ausreichend (VfSlg 17.736/2005 - Tir).
5.2 Mangelnde Dokumentation
40) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz konnte keine Aktenstücke vorlegen, aus denen sich ergibt, dass sich der Verordnungsgeber bei der Erstellung des Flächenwidmungsplans 1982 mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob für das als Wohngebiet gewidmete Grundstück auf Grund des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl 1974/127, die Widmungs- und Nutzungsart „reines Wohngebiet“ oder „allgemeines Wohngebiet“ festgelegt werden sollte, obwohl diese Frage für das künftige Schicksal eines bestehenden Betriebes von entscheidender Bedeutung war (VfSlg 15.949/2000 - Stmk).
41) Die OÖ LReg gesteht selbst zu, dass in den Planungsakten kein Dokument enthalten ist, aus welchem sich eine den Anforderungen des § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 entsprechende Grundlagenforschung und Interessenabwägung ergibt. Der Umstand, dass dem Gemeinderat die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebes und die Folgen der Verhinderung einer betrieblichen Weiterentwicklung weitestgehend bekannt sein mussten, vermag eine ausreichend dokumentierte Grundlagenforschung nicht zu ersetzen. Das bloße Abstellen auf faktische Entwicklungen ist jedenfalls nicht ausreichend (VfSlg 19.007/2010 - OÖ).
42) Die Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse auf dem in Rede stehenden Grundstück und die daran geknüpften Abwägungen - wären sie auch angestellt worden - sind nicht in den Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung stehenden Verordnungen dokumentiert worden - und zwar weder des örtlichen Raumordnungskonzeptes, noch des Flächenwidmungsplanes, obwohl auf beiden Planungsebenen jeweils parzellenscharf die Rückwidmung nur dieses einen Grundstücks erfolgte (VfSlg 19.819/2013).
43) Wie der VfGH in stRsp dargelegt hat, müssen die für eine Änderung des Bebauungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar dokumentiert sein. Es ist aber nichts hervorgekommen, was die Auffassung zu begründen vermag, dass sich die Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung oder neuer Tatsachen wesentlich geändert haben, sodass die zu beurteilende Änderung des Bebauungsplanes statthaft wäre. Wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung müssen eine aktenmäßige und damit überprüfbare Dokumentation erfahren, weshalb eine fundierte Darstellung unerlässlich ist. Die im Schreiben an die NÖ LReg von den „... Architekten“ angeführten „Änderungen der Planungsgrundlagen“ vermögen die erforderliche Grundlagenforschung nicht zu ersetzen u stellen damit keine hinreichende Rechtfertigung der vorgenommenen Bebauungsplanänderung dar (VfSlg 18.640/2008 - NÖ).
44) Im Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH kann die erforderliche nachvollziehbare Begründung einer Flächenwidmungsplanänderung nicht nachgeholt werden (vgl VfSlg 17.223/2004, 19.819/2013 ua, ).
6. Festlegung von Zielen/Planungsermessen
45) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die angestrebten Ziele der örtlichen Raumordnung dem Flächenwidmungsplan zugrunde liegen müssen. Der Flächenwidmungsplan hat - nachvollziehbar - von bestimmten Zielen auszugehen, es muss erkennbar sein, dass sich der Plan in allgemeine rechtspolitische Überlegungen einfügt (zur Bedeutung der Raumordnungsziele, von denen der Plansetzer ausgeht, für das Auflageverfahren vgl VfSlg 8697/1979). Andernfalls wäre eine inhaltliche Beurteilung des Flächenwidmungsplanes anhand von Raumordnungszielen gar nicht möglich, zumal sich im Nachhinein die Ziele der Raumordnung stets so festlegen lassen, dass der Flächenwidmungsplan damit übereinstimmt.
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass diesen Grundsätzen nicht Rechnung getragen wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Gemeinderat am , also Monate nach der am erfolgten Erlassung des Flächenwidmungsplans, die Ziele der örtlichen Raumordnung beschlossen hat.
Zudem ist es für die Ausübung des Rechtes zur Erhebung von Einwendungen unerlässlich zu wissen, welchen Zielen der Flächenwidmungsplan dienen soll und mit welchen Maßnahmen diese Ziele erreicht werden sollen, damit beurteilt werden kann, ob die in Aussicht genommenen, in die Rechtssphäre der Betroffenen eingreifenden Widmungen notwendig und gerechtfertigt sind (VfSlg 12.401/1990 - OÖ).
46) Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums den Schwerpunkt auf bestimmte Planungsziele zu setzen (vgl VfSlg 17.015/2003; )
47) Im vorliegenden Fall ist der Verordnungsgeber bei der von ihm getroffenen Lösung von den gesetzlichen Zielen der örtlichen Raumplanung, insb von § 11 Abs 2 lit b TROG, ausgegangen und ist sodann - auch mangels einer Einwendung des Antragstellers - zu einer Entscheidung gelangt, deren Grundlage (Abrundung des bestehenden Siedlungsgebietes unter besonderer Berücksichtigung der für weitere Aufschließungsmaßnahmen zur Verfügung stehenden beschränkten Finanzmittel der Gemeinde) deutlich erkennbar ist.
Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme kann es nach stRsp des VfGH nicht darauf ankommen, ob die vom Verordnungsgeber getroffene Lösung die bestmögliche ist. Im Rahmen der Normenkontrolle nach Art 139 B-VG hat derVfGH nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraumes offen stehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist; sie muss (nur) mit dem Gesetz im Einklang stehen (VfSlg 10.711/1985, 14.135/1995; so auch VfSlg 16.372/2001, 17.656/2005, 17.894/2006, 18.028/2006, 18.162/2007).
47.1) Eine sachliche Ausübung des Planungsermessens ist gegeben, wenn eine geringfügige Erweiterung eines Siedlungssplitters (durch Widmung Bauland-Wohngebiet) erfolgt, wäre auch nach § 2 Abs 11 Z 3 OÖ ROG eine Grünlandwidmung vertretbar gewesen (VfSlg 10.839/1986 - OÖ).
47.2) Es ist Sache des Verordnungsgebers, ob er in Verfolgung der genannten Ziele die Widmung „Mischgebiet“ oder im Falle einer zentralen, innerörtlichen Lage „Kerngebiet“ festlegt (VfSlg 17.656/2005).
47.3) Hier hat der Verordnungsgeber den ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Spielraum nicht verlassen, wenn er davon ausgegangen ist, die vorliegenden Umstände ermöglichten keine Baulandausweisung, sondern die Widmung des Grundstückes Nr 595/3 als „Freiland“ (vgl auch das Erk VfSlg 14.438/1996, in dem der Gerichtshof die Freilandwidmung von Grundstücken als nicht gesetzwidrig eingestuft hat, obgleich für diese zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplans Widmungsbewilligungen bestanden haben), (VfSlg 17.894/2006 - Stmk).
47.4) Der Verordnungsgeber hat seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er nach umfangreicher Interessenabwägung und wegen der erhöhten Bestandskraft von Flächenwidmungen die bereits bestehenden Festlegungen beibehält und somit eine Fortschreibung der bestehenden Widmung vornimmt (VfSlg 18.823/2009). Schreibt der Verordnungsgeber nach umfangreicher Interessenabwägung bereits bestehende Festlegungen fort, liegt dies in seinem planerischen Gestaltungsspielraum und ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen ( ua).
48) Der VfGH kann weder finden, dass das von der Gemeinde für die Umwidmung ins Treffen geführte Argument der ungünstigen Lage des seinerzeitigen Industriegebietes zwischen den Siedlungsteilen Blumau und Neurißhof unsachlich ist noch dass die Vermeidung von Nutzungskonflikten nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Beschwerden sind vor allem den Feststellungen der Gemeinde, dass die beschwerdegegenständlichen Liegenschaften inzwischen überwiegend bewaldet sind, nicht entgegengetreten. Infolge dieser Entwicklung war eine uneingeschränkte Nutzung iS der bisherigen Widmung ohne Bedachtnahme auf forstrechtliche Bestimmungen nicht mehr möglich. Im Hinblick auf diese naturräumlichen Gegebenheiten erachtet der VfGH auch das mit der Widmungsänderung verfolgte Ziel der Nutzbarmachung der Flächen als Erholungswald nicht als unsachlich (VfSlg 15.303/1998 - NÖ).
49) Aus dem Zusammenhalt von § 1 Abs 2, § 4 Abs 1, § 18 Z 1, § 21 Abs 1 und § 22 Abs 1 Stmk ROG ergibt sich einerseits, dass bei Festlegung der einzelnen Nutzungsarten im Flächenwidmungsplan ua auf die gegebenen Strukturverhältnisse und auf die bestehenden Gegebenheiten, also auch auf den vorhandenen Baubestand und die bereits erteilten Widmungsbewilligungen, Bedacht zu nehmen ist. Andererseits schreibt das Stmk ROG vor, dass der Flächenwidmungsplan ua eine Zersiedelung der Landschaft (§ 3 Abs 12, § 23 Abs 1 Z 4) und die Verbauung von nicht aufgeschlossenen Gebieten (§ 23 Abs 1 Z 2 und 3) zu vermeiden hat.
Die örtliche Raumplanung hat einzelne - einander allenfalls widersprechende - Raumordnungsgrundsätze aufeinander abzustimmen (§ 18 Z 2, § 21 Abs 3 Stmk ROG). Planung besteht nicht (unbedingt) im Festschreiben eines bestehenden Zustandes, sondern bedarf der permanenten Anpassung an geänderte Verhältnisse, an neue Gegebenheiten (§ 18 Z 1, §§ 30 f Stmk ROG). Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage kann hier dem Verordnungsgeber nicht vorgeworfen werden, er hätte sein Planungsermessen überschritten:
Obgleich für die beiden in Rede stehenden Grundstücke zum Zeitpunkt der Erlassung des (ersten) Flächenwidmungsplans 1985 Widmungsbewilligungen bestanden und die Nachbargrundstücke verbaut waren, kann dem Verordnungsgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er unter den gegebenen Umständen beide Gebiete als „Freiland“ ausgewiesen hat. Stubenberg ist nämlich aufgrund des im Gemeindegebiet liegenden großen Badesees eine Gemeinde, für die der Fremdenverkehr außerordentlich bedeutsam erscheint u die für die Errichtung von Zweitwohnsitzen besonders attraktiv ist. Daher hat der Verordnungsgeber den ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Spielraum nicht verlassen, wenn er davon ausgegangen ist, diese Umstände erforderten zum einen, das natürliche Landschaftsbild weitestmöglich zu erhalten, zum anderen, die Zersiedelung durch Wohnhäuser zu verhindern, u wenn er deshalb zum Schluss gelangte, es sei besonders wichtig, dem Druck, Bauland-Enklaven zu schaffen, konsequent entgegenzuwirken. Der Gemeinderat hat also iS des Gesetzes die privaten Interessen an der Bebauung von Grundflächen gegen die öffentlichen Interessen, eine Zersiedelung zu verhindern, gegeneinander derart abgewogen, dass er den Letzteren den Vorzug gegeben hat (VfSlg 14.438/1996 - Stmk).
50) Selbst wenn die Grundstücke der Bf im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes für eine Baulandwidmung geeignet gewesen wären, kann der VfGH dem Verordnungsgeber nicht entgegentreten, wenn er dem Ziel der Erhaltung der Landschaft den Vorrang gegenüber dem Ziel nach Sicherstellung von Baulandflächen eingeräumt hat. Die im aufsichtsbehördlichen Verfahren vorgebrachte raumordnungsfachliche Feststellung, die steil zur Bundesstraße abfallenden Grundstücke seien überwiegend bestockt und stellten eine echte, die Landschaft gliedernde Grünzone in diesem relativ dicht bebauten Gebiet dar, erachtet der VfGH als (noch) ausreichendes Ergebnis der Raumforschung, die die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens dazu berechtigt hat, diese Grundstücke von einer Verbauung freizuhalten. Dazu kommt, dass die Sensibilität dieses Planungsbereiches infolge unmittelbarer Nähe zum Ufer des Attersees für den Planungsträger evident war (VfSlg 16.111/2001 - OÖ).
51) Die Gemeinde hat vor der Änderung des Flächenwidmungsplanes erhoben, dass ein Bedarf besteht, die örtliche Nahversorgung zu verbessern und für die Zukunft zu sichern. Es wurden ein Interessent für ein entsprechendes Geschäft und ein in unmittelbarer Nähe des Ortskerns gelegenes Grundstück gefunden. Das öffentliche Interesse war somit gegeben. Der Vorwurf, die Umwidmung von Grünland in Bauland sei nur aus Anlass eines konkreten Bauvorhabens vorgenommen worden, geht ins Leere, da das Grundstück wie das gesamte umliegende Gebiet bereits im örtlichen Entwicklungskonzept als „Bauland“ ausgewiesen war. Zum damaligen Zeitpunkt war weder ein konkreter Interessent gefunden noch ein bestimmtes Grundstück als Standort ausgewählt. Die Gemeinde hat während des gesamten Verfahrens raumordnungsfachliche Stellungnahmen des Ortsplaners eingeholt. Der Vorwurf einer mangelnden Grundlagenforschung und Interessenabwägung besteht daher nicht zu Recht. In unmittelbarer Nähe des geplanten „Shoppingpoints“ befinden sich bereits das Gemeindeamt, die Volks- und Hauptschule, Kindergarten, Geschäftslokale, Kirche, Pfarrhof, Friedhof, Feuerwehr, Bank, Gasthäuser sowie andere Gewerbebetriebe, sodass dem Erfordernis einer „typisch zentrumsbildenden Struktur“ für die Widmung als „Kerngebiet“ vollinhaltlich entsprochen wird. Die Absicht der Errichtung eines Geschäftshauses in unmittelbarer Nähe anderer Gemeindeeinrichtungen ist nachvollziehbar und unbedenklich (VfSlg 18.376/2008 - OÖ).
52) Die Bfr bestreitet auch nicht die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu den Gebieten M-N sowie R, dass im Hauptort W bzw im nächstgrößeren Siedlungsansatz/Ortsteil U zahlreiche geeignete Baulandreserven bestünden und legt nicht dar, dass dennoch - entgegen dem Gebot des § 23 Abs 1 ROG - die Umwidmung von Freiland in Bauland/Dorfgebiet in den fraglichen Bereichen sachgerecht (iS einer rechtmäßigen Abwägung der Grundsätze und Gebote des ROG) wäre. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigten Änderungen überdies dem Orts- und Landschaftsbild widersprechen würden, wie von der belangten Behörde angenommen (und von der Bfr der Hinweis darauf, dass diese Ausführungen unzureichend begründet seien, bestritten wird). Vielmehr ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass die belangte Behörde zu Recht Versagungsgründe bejaht hat; unzutreffend ist die Auffassung der Bfr, dass sie die ihr zukommende Planungsautonomie (das Planungsermessen) gesetzeskonform ausgeübt und die belangte Behörde dem entgegen vielmehr ihre eigenen Planungsvorstellungen durchsetzen wolle ().
53) Gem § 15 Abs 1 ROG hat die Gemeinde den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des räumlichen Entwicklungskonzeptes aufzustellen. Das Räumliche Entwicklungskonzept der Landeshauptstadt Salzburg vom („REK 1994“) enthält zur Grenzziehung Bauland-Grünland Festlegungen.
Allein die aus dem REK 1994 ableitbare Zielsetzung reicht aus, die Beibehaltung der Grünlandwidmung der Grundstücke der Bf zu begründen. Dass der Verordnungsgeber von den in den Punkten B.6.4. und C.1.9. ermöglichten geringfügigen einmaligen Baulandwidmungen im Anschluss an bebautes Bauland keinen Gebrauch gemacht hat, liegt in seinem planerischen Gestaltungsspielraum u bewirkt keine Gesetzwidrigkeit der Widmung. Dazu kommt, dass dem Grundeigentümer kein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Gemeinde diesen Fall als Fall der „Arrondierung“ ansieht (vgl u B 2016/99), (VfSlg 16.472/2002).
54) Insbesondere der Verweis der Gemeindevertretung in ihrem Beschluss vom auf die vermeintliche Entscheidungsbefugnis der LReg, aber auch der Verzicht der Gemeindevertretung auf einen neuerlichen, selbständigen Beschluss über die streitgegenständlichen Liegenschaften anlässlich der endgültigen Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan am machen deutlich, dass die Gemeindevertretung Adnet das der Gemeinde gem Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG als Ausfluss der „örtlichen Raumplanung“ verfassungsgesetzlich gewährleistete, durch das ROG 1977 eingeräumte Planungsermessen nicht wahrgenommen hat. Schon die Annahme rechtlicher Bindung einer Behörde in einem Bereich, in dem ihr die Rechtsordnung Ermessen eingeräumt hat, macht einen Verwaltungsakt rechtswidrig, weil dadurch zwangsläufig die für die Übung des Ermessens iS des Gesetzes notwendigen Überlegungen und Abwägungen von der Behörde vernachlässigt werden (VfSlg 12.169/1989).
55) Schon die „Umwidmung“ in Freiland bei erstmaliger Erlassung des Flächenwidmungsplanes war rechtmäßig. Die vorhergehende Widmung bzw Nutzung der Grundstücke nach dem Verbauungsplan war zwar bei der Bestandsaufnahme iSd § 9 Abs 1 TROG zu berücksichtigen, sie bedeutete jedoch nicht, dass eine in der Folge vorzunehmende Widmung ihr gleichsam automatisch und in jedem Fall entsprechen musste (vgl hierzu VfSlg 9951/1984, 9975/1984, 10.278/1984, 11.850/1988 sowie ), (VfSlg 14.135/1995 - Tir).
7. Planungsermessen und Bestand
56) Auch der Umstand, dass ein Gebiet bereits teilweise verbaut ist, bedeutet nicht die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes, der die Widmung Grünland festsetzt. Im Gegenteil, wenn es die räumlich funktionellen Erfordernisse u eine den gesellschaftlich lebensbedingten Erfordernisse entsprechende Verteilung der wohnenden und arbeitenden Bevölkerung sowie Gesichtspunkte der Beeinträchtigung der Bevölkerung, insbesondere Rauch, Lärm, Abwässer u dgl verlangen, ist der Verordnungsgeber sogar verpflichtet, dies zu tun (VfSlg 6667/1972).
57) Die Festsetzung der Widmung „Wohngebiet“ kann auch dann zulässig sein, wenn (derzeit) Betriebe ihren Standort dort haben, ist doch jede Planungstätigkeit ihrem Wesen nach zukunftsorientiert (, 295/78, VwSlg 9826/A- Stmk).
58) Bei der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes kann der Verordnungsgeber mitberücksichtigen, dass eine Liegenschaft zwar bebaut ist, aber offensichtlich seit längerem nicht genutzt wird (VfSlg 9975/1984 - Tir).
59) Der Bestand einzelner Baulichkeiten kann die Planungsbehörde bei der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes nicht daran hindern, aus Gründen der Wahrung des Landschaftsbildes Grundflächen von einer (weiteren) Bebauung freizuhalten (, BauSlg 210).
60) Es entspricht den Planungszielen (s § 8 Abs 2 lit a und b TROG), wenn die Gemeinde bei Erstellung ihres Flächenwidmungsplanes das Grundstück des Bfrs ungeachtet des sich auf diesem Grundstück befindlichen Bauwerks, unter Berücksichtigung des umgebenden, weithin unverbauten Gebietes nicht als Bauland gewidmet, sondern in das Freiland einbezogen hat ( - Tir).
61) Der Verordnungsgeber kann sich bei der Frage, ob er Freiland oder Bauland vorsieht, daran orientieren, ob bereits erteilte Baubewilligungen realisiert wurden oder nicht. Dies erscheint insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine erteilte Baubewilligung auf einem Grundstück über 25 Jahre nicht verwirklicht wurde ().
62) Die Existenz eines Betriebes vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes bedeutet nicht schlechthin, dass er nach der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung zulässig sein muss (, BauSlg 1118 - Bgld). UU kann eine Widmung bei mangelnder Beachtung eines Betriebes gesetzwidrig sein (s etwa VfSlg 10.703/1985 - OÖ).
Der Verordnungsgeber hat zwar bei seiner Planung den vorhandenen Bestand zu berücksichtigen (VfSlg 13.180/1992). Es liegt aber grundsätzlich durchaus (noch) innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, seine Planung auch in einem gewissen Widerspruch zu bestehenden Gegebenheiten vorzunehmen (VfSlg 13.502/1993). Wenn der Verordnungsgeber jedoch eine mit dem Bestand nicht vereinbare Widmung festlegt, so muss er das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beibehaltung der bisherigen Widmungs- und Nutzungsfestlegung mit den Planungszielen abwägen. Wie sich aus § 23 Abs 4 lit a Stmk ROG 1974 LGBl 1974/127 (seit der Stmk ROG Nov 1985, LGBl 1986/39: § 23 Abs 5 lit a) ergibt, dürfen Baubewilligungen für ein Ausflugsgasthaus mit weiträumigem Einzugsbereich im „reinen Wohngebiet“ nicht erteilt werden. Im konkreten Fall hat es der Verordnungsgeber unterlassen, die Unzulässigkeit von Baubewilligungen und damit die Unmöglichkeit von Änderungen am bestehenden Ausflugsgasthaus, mit dem nur undeutlich erkennbaren Planungsziel, die Durchmischung von emittierenden Betrieben im Wohngebiet zu verhindern, abzuwägen. Die Festlegung der Nutzungsart „reines Wohngebiet“ war daher gesetzwidrig (VfSlg 15.949/2000).
63) Die Bestandsaufnahme bildet nur eine der Voraussetzungen für die Entscheidung des Verordnungsgebers. Der Antragsteller übersieht bei seiner Argumentation, dass eine Bedachtnahme auf den vorhandenen Bestand bei einer für die zukünftige Entwicklung bestimmten Planung nicht dazu führen kann, dass der vorliegende Zustand festgeschrieben werden muss, weil dann neue Planungsabsichten in vielen Fällen überhaupt nicht verwirklichbar wären (VfSlg 11.850/1988).
64) Die Bedachtnahme auf die tatsächlichen Gegebenheiten ist nur ein - wenngleich wichtiges - Kriterium, welches der Verordnungsgeber im Rahmen seines Planungsermessens bei Beachtung der Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen hat. Es wird sicherlich auch Fälle geben, in denen dem Plansetzer nur die Möglichkeit bleibt, den bestehenden Zustand festzuschreiben, selbst wenn dadurch den übrigen Raumordnungsgrundsätzen nicht Rechnung getragen werden kann (VfSlg 12.231/1989).
65) Der Verordnungsgeber hat bei seiner Planung den vorhandenen Bestand zu berücksichtigen (VfSlg 13.180/1992).
Der VfGH hat allerdings wiederholt betont, dass eine Bedachtnahme auf den vorhandenen Bestand bei einer für die zukünftige Entwicklung bestimmten Planung nicht dazu führen kann, dass der vorliegende Zustand festgeschrieben werden muss, weil dann neue Planungsabsichten in vielen Fällen überhaupt nicht verwirklichbar wären. Es liegt daher grundsätzlich durchaus (noch) innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, seine Planung auch in einem gewissen Widerspruch zu den bestehenden Gegebenheiten vorzunehmen (VfSlg 13.502/1993; vgl auch VfSlg 11.850/1988), (VfSlg 14.143/1995).
66) Dem Vorlagebericht zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 7775 sind die öffentlichen Interessen in Form der Ziele und Entwicklungen zu entnehmen. Diesen Zielen wurde im Rahmen einer ausreichenden Interessenabwägung der Vorrang gegenüber dem Ziel der Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum durch Ausweisung von Wohngebiet, Gartensiedlungs- und Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen und dem privaten Interesse der Antragsteller an der (teils weniger beschränkten) Bebaubarkeit gegeben. Dabei ist der Verordnungsgeber auch nicht unverhältnismäßig vorgegangen, indem er sich am Bestand orientierte (VfSlg 18.823/2009 - W).
8. Interessenabwägung
67) Eine Umwidmung ist nur dann gesetzeskonform, wenn alle für die Widmung maßgebenden Planungsgrundlagen dargetan und erkennbar gegeneinander abgewogen worden sind. (VfSlg 17.223/2003).
67.1) Das ist hier nicht geschehen. Keinen sachlich zureichenden Grund für die Widmungsänderung bildet es, wenn von der Gemeinde ohne nähere Begründung als Argument für die Rückwidmung der Parzelle Nr 668/4 darauf hingewiesen wird, dass dem Eigentümer „genügend Baulandreserve für den Eigenbedarf“ verbleibt. Im Zuge der Interessenabwägung muss nämlich stets bedacht werden, dass gegen die Zulässigkeit jeder Rückwidmung der Schutz des Vertrauens in die verbindliche Festlegung einer Widmung (vgl VfSlg 11.374/1987, 11.743/1988) spricht und entsprechend mitzuberücksichtigen ist. Dieser Vertrauensschutz kann durch den bloßen Hinweis auf anderweitige Grundstücksreserven des Eigentümers der umgewidmeten Liegenschaft nicht entkräftet werden. Keine Überlegungen hat die Gemeinde offenkundig auch darüber angestellt, ob und inwiefern der Bfr aufgrund der Rückwidmung seines Grundstückes einen Entschädigungsanspruch (vgl § 38 Abs 2 oö ROG 1994) besitzt, was von der oö LReg in ihrer Äußerung verneint wird, für die gebotene Interessenabwägung aber sicherlich im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb des jetzigen Grundstückseigentümers von erheblicher Bedeutung ist (vgl VfSlg 13.282/1992).
Insgesamt zeigt das Planungsgeschehen sohin, dass die Gemeinde Leonding bei der Rückwidmung der Bauparzelle Nr 668/4 in „Grünland“ von keiner zureichenden Interessenabwägung ausgegangen und ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist (VfSlg 17.223/2003).
68) Der VfGH ist in seiner bisherigen Rsp davon ausgegangen, dass Rücksichten, die für eine Abänderung sprechen, nur dann als so wichtig angesehen werden, dass sie die Abänderung erfordern, wenn sie die Summe aller dagegen stehenden Rücksichten überwiegen, wenn sie also gewichtiger als die dagegen stehenden Rücksichten sind (vgl VfSlg 13.570/1993, 17.571/2005) (VfSlg 18.237/2007).
69) Änderungen der bisherigen Widmung sind auch im Zuge von Neuerlassungen eines Flächenwidmungsplanes verfassungsrechtlich bedeutsam, weil damit in der Regel eine Änderung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten und somit ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum (Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK) verbunden ist. Daher muss jede die bisherige Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigende Abweichung im öffentlichen Interesse geboten sein, dh. den Raumordnungszielen besser entsprechen als die bisherige Nutzung.
Mit dem Argument, dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens seien die Planungsabsichten der Gemeinde auf Grund von Gesprächen bekannt gewesen, tritt die Landesregierung dem Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, wonach den Widmungen im neuen Flächenwidmungsplan (ÖEK und Flächenwidmungsteil) keine Interessenabwägung zugrunde lag, nicht entgegen. Die einseitige Bekanntgabe von Planungsabsichten stellt keine Interessenabwägung dar (VfSlg 14.141/1993 und 18.413/2008), (VfSlg 19.780/2013-OÖ).
70) Aus dem - von der Stadtgemeinde Klosterneuburg vorgebrachten - Argument, dass vorgenommene Interessenabwägungen nicht im Detail protokolliert worden seien und umfangreiche Überlegungen in den Texten des Gemeinderatsbeschlusses vom nur in Stich- oder Schlagworten ihren Niederschlag gefunden hätten, die „zumindest nach dem Inhalt des Erläuterungsberichtes als untrennbare(r) Bestandteil dieses Gemeinderatsbeschlusses und der Wienerwald-Deklaration beurteilt werden“ müssten, ist für die Rechtfertigung der Umwidmungen nichts zu gewinnen (VfSlg 15.853/2000).
8.1. Keine Interessenabwägung erforderlich
71) Entgegen der Meinung der Bfr sind die Gründe für die Rückwidmung ihrer Grundstücke durchaus sachlicher Natur und werden getragen von den Grundsätzen und Zielen des oö RaumOG 1994. Dass der Mangel an Infrastruktur auch nahegelegene andere Grundstücke betrifft, die schon bebaut sind, begründet keine Gleichheitswidrigkeit der hier allein zu beurteilenden Rückwidmungen der Grundstücke der Bfr. Der sachliche Unterschied erklärt sich sowohl aus der besonderen Lage der Grundstücke der Bfr, die direkt in den ansonsten geschlossenen Waldgürtel vordringen, aber auch aus der von der Sache her gerechtfertigten Anordnung des § 39 Abs 3 zweiter Satz oö RaumOG 1994, wonach jene geltenden Baulandwidmungen, die „noch nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführte Baulandflächen“ betreffen, einer besonderen Revisions- und eventuellen Rückwidmungspflicht unterliegen.
Angesichts der besonderen räumlichen Situation der Grundstücke der Bfr und der raumordnungsrechtlich zwingenden Gründe für ihre Rückwidmung kann auch die ansonsten für Planänderungen gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Rückwidmung mit dem Interesse der Grundstückseigentümer an der baulandwidmungsgemäßen Nutzung ihrer Grundstücke entfallen (VfSlg 16.201/2001 - OÖ).
72) Der VfGH hegt keine Bedenken dagegen, dass die Tatsache der Ausweisung eines Grundstückes als rote Gefahrenzone im vorliegenden Fall zum Urteil der Planungsbehörde geführt hat, das Grundstück sei im Gefährdungsbereich des Hochwassers gelegen und dürfe daher nicht als Bauland gewidmet werden.
Die Bfr bringen schließlich vor, es habe keine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Widmung als Grünland und dem Interesse der Bf an der Beibehaltung der Baulandwidmung stattgefunden. Dazu ist festzuhalten, dass eine derartige Interessenabwägung nur dann stattzufinden hat, wenn der Verordnungsgeber eine Auswahlentscheidung treffen kann, welche Baulandgrundstücke er in Grünland rückwidmet (vgl VfSlg 13.282/1992). Eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Grundeigentümers kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Gesetz die Ausweisung eines hochwassergefährdeten Gebietes als Bauland verbietet (VfSlg 16.286/2001 - Sbg).
73) Die Behörde stützt die Rückwidmung auf den nachgewiesenen Baulandüberhang u auf die mangelnde Eignung der konkreten Grundstücke als Bauland ua wegen der steilen Hanglage, die unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erforderlich macht, u die Immissionsbelastung durch die Eferdinger Bundesstraße. Die Gründe für die Rückwidmung sind als raumordnungsrechtlich zwingend anzusehen, weshalb eine Interessenabwägung entfallen kann (VfSlg 17.409/2004 - OÖ).
74) Die vorhandenen Gegebenheiten sind zwar - wie der VfGH in stRsp (vgl VfSlg 10.710/1985, 13.117/1992) ausführte - bei der Bestandsaufnahme zu berücksichtigen, doch bildet die Bestandsaufnahme nur eine der Voraussetzungen für die Entscheidung des Verordnungsgebers. Daher verpflichtet die Baulandeignung eines Grundstücks die Behörde bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes auf Grund des ROG nicht dazu, ein bisher als Grünland gewidmetes Grundstück nunmehr als Bauland zu widmen. Die Festlegung der Widmung eines Grundstückes auf Grund des ROG liegt vielmehr im planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Da im vorliegenden Fall die bisher bestehende Grünlandwidmung beibehalten wurde und keine Rückwidmung von Bauland in Grünland vorgenommen wurde, war auch keine Abwägung der Interessen des Bfr an der Errichtung eines Wohnhauses auf seinem Grundstück gegenüber den Interessen an der Schaffung oder Erhaltung von Erholungsflächen erforderlich (VfSlg 16.372/2001 - Sbg).
75) Der VfGH hat keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Widmung „Grünland-Gebiete für Sportanlagen, Spielplätze, Freibäder“ im neu erstellten Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg 1997. Da kein Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept 1994 gegeben ist, ist eine Interessenabwägung angesichts der Beibehaltung der Widmung nicht erforderlich (VfSlg 16.373/2001 - Sbg).
76) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes war auch die vom Gesetz geforderte Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen einerseits und den Interessen des Antragstellers und Dritter bei der Erlassung des angefochtenen Flächenwidmungsplans der Gemeinde Leutasch in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers nicht erforderlich, weil die bereits zuvor bestehende Freilandwidmung des Grundstücks des Antragstellers beibehalten - und nicht etwa eine Rückwidmung von „Bauland“ in „Freiland“ vorgenommen - wurde (vgl VfSlg 16.373/2001, 17.894/2006) (VfSlg 19.949/2015 - T).
8.2. Öffentliche Interessen gegen private Interessen (insb im Zusammenhang mit Rückwidmung und Baulandreduzierung)
77) Eine der grundlegenden Anforderungen bei der Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungs- oder anderen Raumordnungsplänen, durch die - wie im vorliegenden Fall - eine davor zulässige Bebauung eines bestimmten Grundstücks eingeschränkt wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Abwägung der für die Erlassung bzw Änderung sprechenden (öffentlichen) Interessen mit den Interessen des Grundeigentümers (vgl VfSlg 19.083/2010, 19.819/2013). Diese Interessenabwägung samt den zugrunde liegenden, konkret auf das jeweilige Grundstück bezogenen Grundlagenerhebungen muss in den Akten betreffend das Zustandekommen des betreffenden Raumplanungsaktes dokumentiert sein (vgl VfSlg 19.819/2013 mwN) (VfSlg 19.979/2015).
77.1) Eine Nutzung, die die bisher bestehenden Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks beeinträchtigt, muss im öffentlichen Interesse geboten sein, dh den Raumordnungszielen besser entsprechen als die bisherige Nutzung (vgl ; , V 300/2021 ua).
77.2) Auch der Umstand, dass die antragstellende Partei die ihr im Verfahren zur Erlassung des Ergänzenden Bebauungsplans gebotene Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme nicht genutzt hat, entbindet die verordnungserlassende Behörde nicht von einer nachvollziehbaren Begründung der geplanten Änderung und einer sich aus den Verordnungsakten ergebenden Berücksichtigung der Interessen des Grundeigentümers (VfSlg 19.979/2015).
77.3) Die Notwendigkeit der Reduzierung des Baulandes allein rechtfertigt es nicht, ein Grundstück, das bisher als Bauland gewidmet war, unter Berufung auf § 11 TROG als Freiland zu widmen (VfSlg 10.277/1984).
77.4) Der Gemeinderat hat also iS des Gesetzes die privaten Interessen an der Bebauung von Grundflächen gegen die öffentlichen Interessen, eine Zersiedelung zu verhindern, gegeneinander derart abgewogen, dass er den Letzteren den Vorzug gegeben hat (VfSlg 14.438/1996).
77.5) Wenn schließlich der Gemeinderat das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schlossareals höher bewertet hat als das wirtschaftliche Interesse der Grundstückseigentümer, so hält der VfGH die Grünlandwidmung deswegen nicht für gleichheitswidrig, weil sie sich geradezu als notwendige raumordnungsrechtliche Ergänzungsmaßnahme der Unterschutzstellung der Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz darstellt. Dem Bund ist es nämlich verwehrt, unter Inanspruchnahme der Denkmalschutzkompetenz gem Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG Regelungen betreffend Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur zu erlassen (vgl VfSlg 4680/1964) (VfSlg 15.443/1999; hier wurde Bauland in Grünland-Park bzw Grünland-erhaltenswerte Bauten umgewidmet).
78) Das vorläufige Bedenken des VfGH, dass der Gemeinderat bei der Auswahl der Grundstücke, die von Bauland-Wohngebiet in Grünland-landwirtschaftliche Nutzung rückgewidmet werden sollten, keine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und jenen der betroffenen Grundeigentümer vorgenommen hat, trifft zu. Im Hinblick darauf, dass die an den südlichen (steilsten) Teil des Eichwegs angrenzenden Grundstücke weiterhin eine Baulandwidmung aufweisen, die Bfr die Grundstücke einerseits zu Baulandpreisen erwarben, andererseits Grund abtreten und Aufschließungskosten leisten mussten, ist die Auswahl ihrer Grundstücke zur Rückwidmung in Grünland nicht sachlich gewesen.
Die NÖ LReg verteidigt die in Rede stehende Verordnung weiters mit der notwendigen Verhinderung der Zersiedelung und dem notwendigen Schutz des Wienerwaldes. Wie bereits oben dargelegt wurde, hätte die Gemeinde bei der Rückwidmung von Baulandgrundstücken in Grünland jedoch dieses öffentliche Interesse mit den Interessen der Grundeigentümer ausreichend abwägen müssen. Aus diesem Grund stellt die sich aus der Wienerwald-Deklaration (einer von der mit Vereinbarung, LGBl 0800-0, zwischen den Ländern Burgenland, Niederösterreich und Wien eingerichteten Planungsgemeinschaft erarbeiteten Empfehlung) ergebende Zielsetzung, die Zersiedelung zu vermeiden, keine ausreichende sachliche Rechtfertigung der Rückwidmung dar, zumal die Interessen der Bfr nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (VfSlg 15.853/2000 - NÖ).
79) Der VfGH hegt jedenfalls keinen Zweifel, dass es angesichts der konkreten Raumplanungsziele gerechtfertigt ist, dass das Grundstück der Antragsteller zum Freiland gewidmet wurde. Dem Verordnungsgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er durch entsprechende Freilandwidmungen im neuen Flächenwidmungsplan verhindern wollte, dass sich ausgehend von einzelnen bebauten Parzellen im ansonsten landwirtschaftlich genutzten Gebiet eine Weiterentwicklung der Siedlungstätigkeit vollzieht, die mit den bestehenden Siedlungsschwerpunkten einschließlich den von der Gemeinde geplanten, möglichst wirtschaftlichen Aufschließungsmaßnahmen in Widerspruch steht. Wenn der Gemeinderat der Verhinderung weiterer Zersiedelung des Gemeinderaumes größeres Gewicht beigemessen hat als der bisherigen Widmung des Grundstückes, ist ihm von Rechts wegen nicht entgegenzutreten.
Desgleichen bedeutet die Freilandwidmung auch keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht: Die in dieser Widmung liegende Eigentumsbeschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie vom öffentlichen Interesse geboten ist. Die Überlegungen und Zielvorstellungen des Verordnungsgebers beweisen die Erforderlichkeit der Freilandwidmung zur Verhinderung einer weiteren Zersiedelung des landwirtschaftlich genutzten Gebietes. Darin liegt aber auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Antragsteller, weil jeden Eigentümer unbeschadet der im Verbauungsplan zum Zeitpunkt seines Grundeigentumserwerbs ausgewiesenen Baulandwidmung des von ihm erworbenen Grundstücks das Risiko traf, dass die zu jenem Zeitpunkt erst beginnende gesamthafte Flächenwidmungsplanung der Marktgemeinde St. Johann i.T. auf Grund des TROG 1972 zu einer davon abweichenden (nämlich Freiland-)Widmung führen konnte und ihm eine Entschädigung lediglich unter den Voraussetzungen des § 30 des TROG 1972 bei Verhinderung der Bebauung auf Grund eines Flächenwidmungsplanes zusteht (VfSlg 14.141/1995 - Tir).
80) Die Verwaltungsakten, die zu dieser Rückwidmung in Grünland-Wald führten, lassen ein unsachliches Vorgehen nicht erkennen. Die Umwidmung ist vielmehr deshalb erfolgt, weil von den Umlandgemeinden der Stadt zu viele Grundflächen als Bauland gewidmet worden sind, ohne auf die Bevölkerungsdichteziffer und auf die Wirtschaftlichkeit der erforderlichen infrastrukturellen Einrichtungen Bedacht zu nehmen. Gerade im Hinblick auf das Interesse der Öffentlichkeit an einem stadtnahen Erholungsgebiet, um ein wünschenswertes so genanntes Kleinklima zu erhalten und eine weitere Zerstörung des Waldgürtels zu verhindern, war diese Umwidmung erfolgt. Die im Akt erliegenden Übersichtspläne sowie die näher dargelegte Begründung für die Umwidmung lassen entgegen dem Beschwerdevorbringen eine unsachliche Behandlung nicht erkennen, geschweige denn, dass die behauptete evidente Unsachlichkeit in Wahrheit gegeben wäre. Es ist zwar richtig, dass die Grundflächen des Bfr im Westen unmittelbar an Bauland angrenzen, allein gemeinsam mit den östlich angrenzenden Waldflächen und den nördlich und südlich von der Umwidmung gleichfalls betroffenen Waldflächen ergibt sich ein zusammenhängendes Waldgebiet, welches der Aktenlage zufolge sogar zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist. Der VwGH kann sohin nicht finden, dass eine diskriminierende Differenzierung zwischen Grundflächen des Bfr und anderen Grundflächen vorgenommen worden ist, vielmehr erscheint es aus raumordnungspolitischen Gesichtspunkten durchaus verständlich, dass noch bestehende Waldflächen im Naherholungsgebiet der Stadt wieder zu Waldflächen rückgewidmet worden sind. Der VwGH sieht sich daher zusammenfassend nicht veranlasst, der Anregung des Bfr zu entsprechen und einen Antrag gem Art 139 B-VG an den VfGH zu stellen (, BauSlg 559 - Ktn).
81) Wenn die Siedlungsentwicklung eine Gemeinde dazu nötigt, in allzu großem Ausmaß ausgewiesene Baulandreserven zu reduzieren, liegt ein sachlicher und wichtiger Grund für eine Rückwidmung von „Bauland-Kurgebiet“ in „Grünland-Landwirtschaft“ vor. Wie im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Bad Kleinkirchheim dargetan, sind im alten Flächenwidmungsplan Baulandreserven von ca 39,4 ha ausgewiesen, von denen im Bezugszeitraum von zehn Jahren maximal 25 ha benötigt werden. Dazu kommen konkrete, auf das Grundstück des Bfr bezogene Umstände, die trotz des wirtschaftlichen Interesses des Bfr an der Aufrechterhaltung der früheren Baulandwidmung die Rückwidmung gerade seines Grundstücks in Grünland als gerechtfertigt erscheinen lassen: Wie der Ortsplaner in seiner Stellungnahme ausführt, mangelt es dem Grundstück infrastrukturell an der notwendigen Verkehrserschließung, es liegt teilweise an einem Steilhang, der die Bebauung erschwert, und es handelt sich um eine wenn auch zum Teil bereits illegal gerodete Waldparzelle, deren Bebauung sich auf das Orts- und Landschaftsbild negativ auswirken würde (VfSlg 15.034/1997 - Ktn).
82) Der VfGH bleibt dabei, dass ausschließlicher Grund der Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft für das Grundstück Nr 575, KG Eichgraben, die Absicht der Verringerung eines Baulandüberhanges war, welche allein die Rückwidmung eines Grundstückes in Grünland nicht rechtfertigt (vgl VfSlg 9975/1984 und 10.277/1984). Die als Grünland-Landwirtschaft gewidmete, wenige Grundstücke umfassende Enklave liegt innerhalb der Siedlungsgrenzen der Marktgemeinde Eichgraben und ist von allen Seiten von Bauland-Wohngebiet umgeben, weshalb die Widmung auch nicht als Maßnahme zur Vermeidung der Zersiedelung im Sinne einer konzeptlosen Bebauung außerhalb von räumlich abgegrenzten Siedlungszonen dienen kann. Das Grundstück Nr 575 ist nicht nur voll erschlossen, sondern es hat dessen Eigentümer auch zur verkehrsmäßigen Erschließbarkeit selbst beigetragen (VfSlg 17.122/2004).
83) Vor dem Hintergrund des Baulandüberhanges in der Gemeinde Anras kann der verordnungserlassenden Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie unbebaute Grundstücke, die direkt an der stark befahrenen Bundesstraße B 100 liegen, die sich daher schon auf Grund der von dieser Straße ausgehenden Immissionen für Wohnzwecke nicht eignen und die auf Grund der umliegenden Wohnnutzung auch für eine andere Nutzung als Wohnen ungeeignet sind, in „Freiland“ rückwidmet und so dem Ziel der örtlichen Raumordnung gem § 27 Abs 2 litc TROG 2006 (weitestgehende Vermeidung von Widmungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen; vgl auch § 27 Abs 2 lit k TROG 2006) entspricht (VfSlg 19.075/2010 - Tir).
84) Das gesamte Verwaltungsgeschehen im Zusammenhang mit der Erstellung des Flächenwidmungsplanes Nr F4 ebenso wie das gleichzeitig beschlossene örtliche Entwicklungskonzept zeigen, dass der neu beschlossene Flächenwidmungsplan großflächige Baulandrückwidmungen vornahm, um den mit dem Flächenwidmungsplan F3 festgelegten Baulandüberhang ganz allgemein zu reduzieren. Der VfGH bleibt bei der bereits im Prüfungsbeschluss vertretenen Rechtsmeinung, dass anders als in dem mit VfSlg 16.201/2001 unter Hinweis auf § 39 Abs 3 OÖ ROG 1994 entschiedenen Fall keine raumordnungsrechtlichen Grundsätze erkennbar sind, deren Vorliegen die Rückwidmung des Grundstückes Nr 668/4 von „Bauland-Wohngebiet“ in „Grünland (Land- und Forstwirtschaft, Ödland)“ ohne die bei einer Änderung eines Flächenwidmungsplanes gem § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 an sich gebotene Interessenabwägung und Begründung zulassen bzw gebieten würde (VfSlg 17.223/2003 - OÖ).
85) Auch das Argument der Verringerung des Baulandüberhanges in der Gesamtgemeinde vermag aber - für sich genommen - die Rückwidmung gerade des konkreten Grundstücksteiles nicht zu rechtfertigen. Der Gemeinderat hat in der in Rede stehenden Verordnung sowohl in der KG Pyhra, als auch in der KG Wald und der KG Heuberg gleichzeitig wiederum großflächige Widmungen in „Bauland-Wohngebiet Aufschließungszone“ vorgenommen. Der Intention der Reduzierung von Baulandüberhang läuft diese Vorgangsweise jedenfalls zuwider; die Gemeinde hat damit nämlich im Ergebnis keine Verringerung des Baulandes, sondern nur eine Umverteilung der Reserveflächen vorgenommen; sie selbst bringt im Verordnungsprüfungsverfahren sogar vor, dass dem örtlichen Raumordnungsprogramm 1995 der Gedanke der „Umverteilung und Neugestaltung der Reserveflächen“ zugrunde lag. Ein der Flächenwidmungsplanänderung insgesamt zugrunde liegendes Gesamtkonzept ist dem Gerichtshof dabei aber nach wie vor nicht ersichtlich; den bloßen Hinweis auf das „Konzept einer gewissen Reduktion der Baulandflächen mit einer gleichzeitigen sinnvollen Siedlungsentwicklung mit entsprechendem Orts- und Landschaftsbild“ erachtet der Gerichtshof im vorliegenden Zusammenhang - angesichts des massiven Eingriffes in das Vertrauen des Grundeigentümers auf die verbindliche Festlegung der Baulandwidmung durch eine Rückwidmung - aber nicht als ausreichend, um die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Widmungsmaßnahme zu begründen.
Schließlich ist der hiermit aufgehobenen Bestimmung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Pyhra auch aus dem Grund Gesetzwidrigkeit anzulasten, da der Gemeinderat bei der Grundstücksauswahl auch keine Abwägung der öffentlichen Interessen der angeblich beabsichtigten Reduzierung eines Baulandüberhanges mit den Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Baulandwidmung des konkreten Grundstückes vorgenommen hat (VfSlg 17.514/2005).
86) Der Verordnungsgeber hat zwar bei seiner Planung den vorhandenen Bestand zu berücksichtigen (VfSlg 13.180/1992). Es liegt aber grundsätzlich durchaus (noch) innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, seine Planung auch in einem gewissen Widerspruch zu bestehenden Gegebenheiten vorzunehmen (VfSlg 13.502/1993). Wenn der Verordnungsgeber jedoch eine mit dem Bestand nicht vereinbare Widmung festlegt, so muss er das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beibehaltung der bisherigen Widmungs- und Nutzungsfestlegung mit den Planungszielen abwägen.
Wie sich aus § 23 Abs 4 lit a Stmk ROG 1974 LGBl 1974/127 (seit der Stmk ROG Nov 1985, LGBl 1986/39: § 23 Abs 5 lit a) ergibt, dürfen Baubewilligungen für ein Ausflugsgasthaus mit weiträumigem Einzugsbereich im „reinen Wohngebiet“ nicht erteilt werden. Der Verordnungsgeber hat es unterlassen, die Konsequenz der Festlegung „allgemeines Wohngebiet“ für das Grundstück, nämlich die Unzulässigkeit von Baubewilligungen und damit die Unmöglichkeit von Änderungen am bestehenden Ausflugsgasthaus, mit dem nur undeutlich erkennbaren Planungsziel, die Durchmischung von emittierenden Betrieben im Wohngebiet zu verhindern, abzuwägen. Die Festlegung der Nutzungsart „reines Wohngebiet“ für das Grundstück im Flächenwidmungsplan 1982 war daher gesetzwidrig (VfSlg 15.949/2000).
87) Die Rückwidmung eines Grundstücks in Grünland Erholungsgebiet im Flächenwidmungsplan 1997 der Stadt Salzburg ist im Hinblick auf die Erreichung der grundlegenden Ziele des Räumlichen Entwicklungskonzeptes 1994 nicht gesetzwidrig, weil eine ausreichende Interessenabwägung und eine hinreichende Wahrung der Vermögensinteressen der im Anlassfall bf Gesellschaft durch die Entschädigungsregelungen gegeben ist (VfSlg 16.637/2002 - Sbg).
88) Neben dem obersten Ziel der örtlichen Raumordnung nennt das örtliche Raumordnungsprogramm 1994 als besonderes Ziel die „Erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe“. Der Verordnungsgeber hat zur Erfüllung dieser Zielsetzungen die - im Jahr 1971 auf Basis einer falschen Bevölkerungsprognose überdimensioniert festgelegte - Baulandreserve um 24,8 ha reduziert und das Grünland um 29,98 ha erweitert. Das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme ganz allgemein und speziell an der Rückwidmung des Grundstücks 576 war damit jedenfalls zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung klar ausgesprochen ().
89) Dem in Prüfung gezogenen Teil der Flächenwidmungsplanänderung der Marktgemeinde Leobersdorf ist schließlich auch aus dem Grund Gesetzwidrigkeit anzulasten, da der Gemeinderat bei der Grundstücksauswahl - möglicherweise im Zusammenhang mit der fehlenden Grundlagenforschung - auch keine Abwägung der öffentlichen Interessen der Errichtung eines Spiel- bzw Sportplatzes mit den Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der Baulandwidmung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes vorgenommen hat (VfSlg 17.396/2004).
90) Wie sich aus den Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Oberhofen am Irrsee ergibt, ist als Planungsmaßnahme im Seeuferbereich der erhöhte Schutz vor weiterer Verbauung vorgesehen. Um dieser Planungsmaßnahme zu entsprechen, hat die verordnungserlassende Behörde - im Einklang mit dem Land Oberösterreich - im Flächenwidmungsplan für diesen Bereich die Widmung als „Grünzug-Seeufer“ mit einer Beschränkung der Bebauung vorgesehen („die bestehenden Gebäude dürfen in ihrem Ausmaß nicht wesentlich verändert werden“). Derartige Bebauungsbeschränkungen können im Interesse des Gemeinwohls zulässig sein und die diesbezügliche Abänderung des Flächenwidmungsplanes rechtfertigen (vgl VfSlg 14.614/1996). Der Erhaltung und dem Schutz des Grünraumes im Seeuferbereich wurde bei der Interessenabwägung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Grundstückseigentümers - zulässigerweise - der Vorzug eingeräumt (VfSlg 19.344/2011).
8.3. Vertrauensschutz
91) Angesichts der besonderen räumlichen Situation und der raumordnungsrechtlich zwingenden Gründe für ihre Rückwidmung kann auch die ansonsten gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Rückwidmung mit dem Interesse der Grundstückseigentümer an der Nutzung entfallen. Auch der Schutz des Vertrauens in die verbindliche Festlegung der Widmung muss dann zurücktreten, wenn die vom Gesetzgeber selbst definierten überwiegenden öffentlichen Interessen die Rückwidmung erzwingen (VfSlg 16.201/2001 - OÖ).
92) Keinen sachlich zureichenden Grund für die Widmungsänderung bildet es, wenn von der Gemeinde ohne nähere Begründung als Argument für die Rückwidmung der Parzelle Nr 668/4 darauf hingewiesen wird, dass dem Eigentümer „genügend Baulandreserve für den Eigenbedarf“ verbleibt. Im Zuge der Interessenabwägung muss nämlich stets bedacht werden, dass gegen die Zulässigkeit jeder Rückwidmung der Schutz des Vertrauens in die verbindliche Festlegung einer Widmung (vgl VfSlg 11.374/1987, 11.743/1988) spricht und entsprechend mitzuberücksichtigen ist. Dieser Vertrauensschutz kann durch den bloßen Hinweis auf anderweitige Grundstücksreserven des Eigentümers der umgewidmeten Liegenschaft nicht entkräftet werden (VfSlg 17.223/2003 - OÖ).
93) Angesichts der unzureichenden Verkehrserschließung der Grundstücke des Bfr und der raumordnungsrechtlichen Gründe für die Änderung des Flächenwidmungsplans (Anpassung der unbebauten Baulandreserven an den voraussichtlichen Bedarf) kann auch davon ausgegangen werden, dass die für die Planänderung erforderlichen öffentlichen Interessen an der Rückwidmung die Interessen des betroffenen Grundeigentümers überwiegen. Ebenso muss der Schutz des Vertrauens des Bfr in die verbindliche Festlegung der Widmung (vgl VfSlg 11.374/1987, 11.743/1988) dann in den Hintergrund treten, wenn die öffentlichen Interessen eine Rückwidmung erfordern (VfSlg 17.795/2006).
8.4. Interessenabwägung zw Betroffenen/Auswahl von Grundstücken
94) Bei der Beurteilung, welche unbebauten und bisher als „Bauland“ ausgewiesenen Flächen nunmehr in „Grünland“ zurückgewidmet werden sollen, ist auch der Eigenbedarf der jeweiligen Grundeigentümer zu berücksichtigen. Der Bf kann aber bloß den Eigenbedarf für eine Person glaubhaft machen, der insofern berücksichtigt wird, als sein Grundstück zu einem 750 m2 großen Teil als Bauland ausgewiesen wird. Den Interessen des Bf ist daher ausreichend Rechnung getragen. Aber auch gegenüber anderen Grundeigentümern, die einen Eigenbedarf geltend gemacht haben, erfolgte eine hinreichende Interessenabwägung, weil eine weitergehende - über das vom Bfr glaubhaft nachgewiesene Ausmaß an Eigenbedarf vorgenommene - Baulandausweisung nur zu Lasten von anderen Grundeigentümern mit Eigenbedarf hätte durchgeführt werden können (VfSlg 17.795/2006).
95) Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Auswahl gerade des Grundstücks der Antragsteller für die Umwidmung von Bauland in Grünland rechtmäßig war (vgl VfSlg 10.277/1984).
Rechtswidrig ist die konkrete Umwidmung trotz der Änderung der Planungsgrundlagen dann, wenn ihr keine entsprechende, auf das konkrete Grundstück bezogene Grundlagenforschung vorangegangen ist oder wenn die bei der Auswahl der für eine Umwidmung in Betracht kommenden Grundstücke aus der Baulandreserve der Gemeinde M notwendige Interessenabwägung fehlerhaft vorgenommen wurde. Dabei waren die Interessen der Gemeinde an einer bestmöglichen Anordnung und Gliederung des Baulandes sowie der Erhaltung des Grünlandes einerseits gegen das Interesse an einer Baulandnutzung infrastrukturell entsprechend aufgeschlossener Flächen (durch die der Gefahr der Zersiedelung begegnet wird) und den wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer und -nutzer andererseits gehörig abzuwägen. Die zuletzt genannten Interessen sind im Falle der Umwidmung freilich nur soweit zu berücksichtigen, als sie durch Entschädigungsregelungen raumordnungsrechtlich nicht gesondert behandelt und abgegolten werden.
Zwar reichte die von der Gemeinde M durchgeführte, der Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplanänderung vom vorangehende Grundlagenforschung, deren Ergebnisse in einer Dokumentation des planenden Architekten Dipl Ing R K vom Juli 1990 niedergelegt sind, durchaus aus, dem Gemeinderat die Meinungsbildung zu ermöglichen und eine gehörige Interessenabwägung hinsichtlich der Auswahl der umzuwidmenden Baulandgrundstücke vorzunehmen. Die mit der angefochtenen V vorgenommene Widmungsänderung der Liegenschaft der Antragsteller von „Bauland Wohngebiet“ in „Grünland Parkanlage“ ist gleichwohl rechtswidrig. Sie widerspricht dem Gleichheitssatz. Die mit der Umwidmung des ganzen Grundstücks der Antragsteller, das vorher großteils rechtsverbindlich als Bauland gewidmet war, in Grünland bewirkte Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten entbehrt angesichts der Intensität dieser Beschränkung einer hinreichenden sachlichen Begründung. Das Grundstück ist wegen seiner Lage, umschlossen von „Bauland Wohngebiet“ (und an einer Seite sogar von „Bauland Betriebsgebiet“), sowie wegen seiner infrastrukturellen Aufschließung für eine Baulandwidmung besonders geeignet. Ein wesentlicher, ökologisch besonders schützenswerter Teil der Liegenschaft der Antragsteller war ohnedies bereits vor Umwidmung (zwecks Erhaltung eines Biotops) als „Grünland-Grüngürtel“ gewidmet. Die zusätzliche Umwidmung der Restfläche in Grünland bedeutet keinen besonderen ökologischen Nutzen für die Gemeinde, für die Grundstückseigentümer jedoch die weitestgehende wirtschaftliche Entwertung ihres Grundbesitzes. Dazu kommt, dass die Gemeinde M, wie von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt wurde, unter Berufung auf die „Wienerwald Deklaration“ andere Grundstücke der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ in „Bauland-Betriebsgebiet“ umwidmete, eine gleiche Vorgangsweise beim Grundstück der Antragsteller aber offenbar nicht einmal in Erwägung zog. Die Auswahl dieses Grundstücks aus der so genannten Baulandreserve und seine gänzliche Umwidmung in Grünland ist sohin unsachlich. Sie widerspricht im Hinblick auf die völlig fehlende Bedachtnahme auf die Interessenlage der Grundstückseigentümer dem Gleichheitssatz, zumal die aus der Umwidmung resultierende wirtschaftliche Entwertung ihrer Liegenschaft (die durch die Regelungen des § 24 NÖ ROG 1976 über den Ersatz tatsächlich getätigter Aufwendungen keinesfalls ausgeglichen wird) nicht berücksichtigt wurde (VfSlg 13.282/1992).
96) Der VfGH kann in Anbetracht der konkreten örtlichen Situation, die der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg bei der Umwidmung berücksichtigte, nicht davon ausgehen, dass die „Auswahl“ der Grundstücke (samt den Nachbargrundstücken) für die Rückwidmung in Grünland mangels Interessenabwägung rechtlich fehlerhaft war. Wie den Äußerungen der Stadtgemeinde und der NÖ LReg zu entnehmen ist, stand die Stadtgemeinde nämlich (anders als bei den vom VfGH in VfSlg 13.282/1992 entschiedenen Fall die Marktgemeinde Mauerbach) bei der vorliegenden Rückwidmung von vornherein nicht vor einer Auswahlentscheidung „der für eine Umwidmung in Betracht kommenden Grundstücke aus der Baulandreserve“. Vielmehr kann der VfGH der Stadtgemeinde Klosterneuburg nicht entgegengetreten, wenn diese darauf verweist, dass die Stegleitenwiese „und damit auch die in Rede stehenden Grundstücke den einzigen noch vorhandenen, bis hinauf zum Ölberg reichenden Grünkeil im Kierlingtal“ bilden, sodass es „in diesem Abschnitt des Kierlingtals ... keine vergleichbare naturräumliche Situation ... (gibt), die einen derartigen Erholungseffekt bietet und gleichzeitig das Landschaftsbild charakteristisch prägt“. Folgt man der NÖ LReg, so handelt es sich „um einen ‚letzten Grünstreifen‘, dessen Erhaltung zum Erreichen der ... beschriebenen Ziele erforderlich ist“.
Dazu kommt, dass die Stadtgemeinde die vom VfGH vermissten Überlegungen zur rechtlich gebotenen Entschädigung der von der Umwidmung betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls ansatzweise angestellt hat und diese Überlegungen auch von der NÖ LReg, wie der vorgelegte Schriftverkehr zeigt, im Aufsichtswege überprüft wurden. Die Stadtgemeinde ist demgemäß nicht nur davon ausgegangen, dass allfälligen finanziellen Aufwendungen für Entschädigungen Entlastungen aus der Rückwidmung gegenüberstehen, die durch Einsparungen auf den Gebieten der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, ferner auf den Sektoren Kindergarten und Schulbau und sonstiger sozialer Einrichtungen eintreten; sondern es wurden auch in den Voranschlägen der Stadtgemeinde Klosterneuburg von 1990-1996 durchwegs Ansätze für allfällige Entschädigungen vorgesehen.
Der VfGH kann somit auch das im Prüfungsbeschluss aufgeworfene Bedenken nicht aufrechterhalten, dass die Stadtgemeinde „keine hinreichenden Erwägungen über etwaige, durch die Umwidmung ausgelöste Entschädigungen“ angestellt habe und dadurch ihrer Pflicht zur Interessenabwägung nicht nachgekommen sei (VfSlg 14.643/1996 - NÖ).
97) Schließlich trifft auch das weitere Bedenken, die Gemeinde habe bei der Auswahl der für eine Umwidmung in Betracht kommenden Grundstücke aus der Baulandreserve die notwendige Interessenabwägung nicht gehörig vorgenommen, nicht zu. Der Gemeinderat hat aus der Baulandreserve nicht irgendein Grundstück herausgegriffen und umgewidmet, sondern er hat die Grundstücke der Bf des Anlassbeschwerdeverfahrens in Befolgung der Planungsrichtlinie des § 14 Abs 2 Z 14 NÖ ROG 1976 (Wahrung der äußeren baulichen Erscheinungsform von historisch oder künstlerisch wertvollen Gemeindegebieten oder Teilen derselben) für die Umwidmung ausgewählt (VfSlg 15.443/1999).
98) Die Auswahl der von der Umwidmung betroffenen Grundstücke kann in Anbetracht der Begründung für die Rückwidmung nicht als fehlerhaft oder willkürlich erkannt werden, zumal sie sich auf die konkrete örtliche Situation unter dem Aspekt einer zu befürchtenden Störung des Landschaftsbildes und der regionaltypischen Bebauungsstruktur stützt, und auch im Rahmen der Interessenabwägung der Vorrang der Erreichung der genannten Raumordnungsziele vor den allenfalls zu erwartenden finanziellen Nachteilen der Bfr durch diese Maßnahme klar auf der Hand liegt. Hierbei soll nicht unerwähnt bleiben, dass es alleiniges (finanzielles) Risiko der Bfr war, vor Erteilung der Baubewilligung mit Bau(Aushub-)arbeiten begonnen zu haben, weil damit grundsätzlich erst mit Vorliegen der Baubewilligung begonnen werden darf (s § 39 Abs 7 und § 41 Abs 3 BauG). Kosten der Grundteilung und Aufschließung sowie Wertminderung könnten jedoch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allenfalls Gegenstand eines Ersatzanspruches nach § 34 ROG 1974 sein ().
99) Der Rückwidmung des Grundstücks Nr 1179/1 in Grünland-Landwirtschaft durch die Änderung des vereinfachten Flächenwidmungsplanes 1984 und der Beibehaltung der Widmung im örtlichen Raumordnungsprogramm 1989 ist keine schlüssige, den Gegebenheiten der konkreten Fläche entsprechende Grundlagenforschung vorangegangen und die gebotene Interessenabwägung wurde in fehlerhafter Weise vorgenommen. Eine konkrete Interessenabwägung unter den in Betracht kommenden Grundstücken war aber schon deshalb erforderlich, da eine Abgeltung der beeinträchtigten Interessen nach der zum Zeitpunkt der Umwidmung geltenden Fassung des § 24 nö ROG 1976 nur in einem sehr eingeschränkten Maße vorgesehen war (VfSlg 17.149/2004).
100) Das lang gestreckte, den im Akt befindlichen Luftaufnahmen zufolge dicht bewachsene Baulandgrundstück schließt unmittelbar an den die gesamte Gemeinde durchziehenden „Grünzug-engerer Turmlinienbereich“ an, der dieselbe Widmung wie das in Rede stehende Grundstück aufweist. Vor diesem Hintergrund nimmt die zum Ausdruck gebrachte Absicht der Erhaltung dieser Fläche als Grünzug mit der Funktion insb der Siedlungsgliederung ausreichend deutlich auf das Raumordnungsziel „Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes [...] sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes“ (§ 2 Abs 1 Z 10 OÖ ROG) Bezug. Die verordnungserlassende Behörde hat für die hier in Rede stehenden Grundstücke den Anforderungen, die der VfGH für die Rechtmäßigkeit von Rückwidmungen (hier in: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Ödland) bei - hier unstrittig vorliegendem - Baulandüberhang entwickelt hat (vgl zB VfSlg 9975/1984, 10.277/1984, 16.201/2001), gerecht geworden ist; sie hat die Auswahl der für die Rückwidmung in Betracht kommenden Liegenschaften nach sachlichen Kriterien und gestützt auf eine entsprechende Grundlagenforschung und eine die Interessen der bisherigen Baulandeigentümer mitberücksichtigende Interessenabwägung getroffen (VfSlg 18.149/2007 - OÖ).
101) Der bereits lange bestehende landwirtschaftliche Betrieb gilt auf Grund des Feststellungsbescheids des Bürgermeisters als rechtmäßig errichtet. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes von „reines Wohngebiet“ in „Dorfgebiet“ trägt dem rechtmäßigen Bestand in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Rechnung. Die Bfr bringen vor, dass durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes kein rechtswidriger Zustand beseitigt, sondern unter Berücksichtigung bloßer Einzelinteressen ein solcher geschaffen worden sei, u sie lediglich zum Zweck erfolgt sei, den wirtschaftlichen Interessen des Bauwerbers Rechnung zu tragen, das Verfahren abzukürzen u der Baubehörde die endgültige Entscheidung über einen Sachverhalt zu vereinfachen. Auch dieses Vorbringen geht ins Leere, weil bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach der vorgenommenen Grundlagenforschung eine ausreichende Abwägung der Interessen des Bauwerbers an der Durchführung der betriebswirtschaftlich notwendigen Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen einerseits und jenen der Nachbarn am Immissionsschutz andererseits stattgefunden hat (VfSlg 18.162/2007).
8.5. Gleichheitsgebot/sachliche Rechtfertigung
102) Der Gleichheitsgrundsatz bindet den Verordnungsgeber (vgl dazu zB VfSlg 12.171/1989 mwN, 17.960/2006, 19.033/2010) und setzt ihm insofern Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein solcher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ua dann vor, wenn die verordnungserlassende Behörde bezüglich der Bebaubarkeit von in grundsätzlich gleicher Lage befindlichen Grundstücken einen Liegenschaftseigentümer ohne konkrete, bei der Planung offengelegte zwingende Gründe gegenüber anderen bevorzugt oder einem eine besonders günstige Bebauung ermöglicht, dem anderen hingegen die Bebauung überhaupt versagt wird (vgl zur Festlegung unterschiedlicher Bauklassen VfSlg 13.570/1993; zudem VfSlg 14.629/1996, 17.571/2005, 20.081/2016, , ).
102.1) Das Erfordernis, den Wald- und Wiesengürtel zu erhalten, liefert keinen sachbezogenen Grund dafür, den Bf als Einzigen die Bebauung ihres Grundstücks in dessen südlichem Teil entlang der Nußberggasse zu verwehren. Der südliche Teil bildet visuell und funktionell eine Einheit mit der dort sonst durchgehend in aufgelockerter Weise bis zum Nußdorfer Friedhof bebauten Seite der Nußberggasse (VfSlg 14.629/1996 - W).
102.2) Maßgebend für die vorgenommene Änderung jener Planung, gemäß der die Bebauung des an der P-Gasse gelegenen Grundstücks (weiterhin) möglich gewesen wäre, war vielmehr nachweislich ausschließlich die Absicht, das innerhalb desselben Gebäudeblocks im Stadium eines „Vorentwurfs“ geplante Bauvorhaben eines anderen Liegenschaftseigentümers zu ermöglichen und zu fördern. Damit ist aber zugleich dargetan, dass die vom VwGH in seinem Antrag geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsrechtes bei der Handhabung der für die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes maßgeblichen Vorschriften durch den Verordnungsgeber stattgefunden hat. Der Verordnungsgeber hat es nicht bloß unterlassen, das Vorliegen der im § 1 Abs 1 WBO genannten „wichtigen Rücksichten“ zu überprüfen und die hierzu erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen, sondern hat weiters bezüglich der Bebaubarkeit in grundsätzlich gleicher Lage befindlicher Grundstücke überhaupt von vornherein einen Liegenschaftseigentümer ohne konkreten, bei der Planung offengelegten zwingenden Grund gegenüber einem anderen krass bevorzugt, indem dem einen eine besonders günstige Bebauung gewährleistet, dem anderen die Bebauung hingegen überhaupt untersagt wurde (VfSlg 13.570/1993 - W).
102.3) Die sachliche Rechtfertigung für eine Rückwidmung liegt vor: Diese wird im Erläuterungsbericht zum örtlichen Raumordnungsprogramm 1994 ua damit begründet, dass eine zusammenhängende, landwirtschaftlich genutzte Fläche erhalten werden solle. Das ist ein bei der Planung offengelegter zwingender Grund, der rechtfertigt, dass die Grundstücke 555, 572 und 574 anders behandelt werden als das Grundstück 576. Die unterschiedlichen Begründungen der unterschiedlichen Widmungen der Grundstücke sind auch eine Folge der anderen Lage, nicht zuletzt der unterschiedlichen Entfernungen zu dem als Bauland-Agrargebiet gewidmeten Grundstück 588/1, auf dem sich der erhaltenswerte landwirtschaftliche Betrieb befindet bzw befand ().
103) Bei einer Rückwidmung ist genau zu prüfen, ob nicht sachwidrig vorgegangen wird (hier von Bauland-Dorfgebiet in Freiland nach dem Stmk ROG). Der VfGH ist der Meinung, dass eine verfehlte, im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang sachfremde Widmung vorliegt. Sie beruht auf einer gleichheitswidrigen Handhabung des Stmk ROG und widerspricht dem Sachlichkeitsgebot, welches dem (auch den Verordnungsgeber bindenden - zB VfSlg 12.171/1989) Gleichheitsgebot immanent ist (s VfSlg 8457/1978). Die geprüften Verordnungsbestimmungen waren daher als gesetzwidrig aufzuheben (VfSlg 13.782/1994 - Stmk).
104) IZm einer notwendigen Reduzierung des Baulandes hat der VfGH in den (zum Tir Raumordnungsrecht ergangenen) Erkenntnissen VfSlg 9975/1984 und 10.277/1984 darauf hingewiesen, dass die bisherige Widmungsart und -nutzung eines Grundstückes zu den bei der Bestandsaufnahme bedeutsamen Gegebenheiten gehören, die bei der Auswahl der in Freiland rückzuwidmenden Grundstücke entsprechend zu berücksichtigen sind. Der auch für Planänderungen maßgebliche Gleichheitssatz (zB VfSlg 3809/1960, 8163/1988, 8259/1978, 11.075/1986) gebietet, die Auswahl der für eine Rückwidmung in Betracht kommenden Liegenschaften nach sachlichen Kriterien vorzunehmen, woraus folgt, dass die für den jeweiligen Grundeigentümer mit einer Flächenwidmungsplanänderung einhergehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeiten und (auch wirtschaftlichen) -interessen bei der Umwidmung nicht außer Betracht bleiben darf (VfSlg 13.282/1992). Die Rechtmäßigkeit der Rückwidmung der Baufläche hängt davon ab, ob ihr eine entsprechende, auf die konkrete Fläche bezogene Grundlagenforschung vorangegangen ist - was im gegebenen Fall durchaus zutrifft - und ob die gebotene Interessenabwägung fehlerfrei vorgenommen wurde (vgl dazu VfSlg 13.282/1992). Dabei war das Interesse der Gemeinde an der Erhaltung von Grünflächen in einem dem ermittelten Bedarf entsprechenden Ausmaß einerseits gegenüber dem Interesse an einer Baulandnutzung infrastrukturell aufgeschlossener Flächen (durch die der Gefahr der Zersiedelung begegnet wird) und den wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer und -nutzer andererseits gehörig abzuwägen. Bei Einschätzung der wirtschaftlichen Interessen ist auf die Entschädigungsregelung Bedacht zu nehmen (s auch dazu VfSlg 13.282/1992).
Da die Baufläche der Allgemeinheit nicht zugänglich ist und auch nach ihrer Umwidmung in „Grünland-Erholungsgebiet“ nicht gegen den Willen der Eigentümer allgemein zugänglich gemacht werden kann, könnte sie iSd § 14 Z 3 ROG 1977 nur als „sonstige für die Gesundheit und Erholung notwendige Grünanlage“ in Betracht kommen. Dieser verhältnismäßig geringe Nutzen für die Landeshauptstadt Salzburg könnte - freilich in etwas geringerem Maße - auch durch eine entsprechende (im Bebauungsplan vorzunehmende) Regelung der baulichen Ausnutzbarkeit und der Lage der Bauten im Bauplatz auf eine den Grundeigentümer weniger belastende Weise erreicht werden (s dazu nunmehr § 32 Sa ROG 1992 betreffend die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen und § 31 Abs 7 ROG 1992 betreffend Situierungsbindungen).
Dem steht gegenüber, dass die Baufläche nicht nur als Bauland gewidmet, sondern durch rechtskräftigen Bescheid auch zum Bauplatz erklärt war. Sie grenzt an zwei Seiten an öffentliche Verkehrsflächen und ist von Grundstücken umgeben, die als „Bauland-erweiterte Wohngebiete“ ausgewiesen und bebaut sind. Aus diesen Gründen und wegen ihrer sonstigen infrastrukturellen Aufschließung ist sie für eine Baulandwidmung besonders geeignet. Ihre Umwidmung in Grünland bedeutet für die Eigentümerin eine weitestgehende wirtschaftliche Entwertung ihres Grundbesitzes, für den die (nunmehr maßgebliche) Vorschrift des § 45 ROG 1992 keinen Ausgleich vorsieht, weil die Umwidmung in Grünland nicht innerhalb von zehn Jahren nach der erstmaligen Ausweisung als Bauland vorgenommen wurde. Unter diesen Umständen erweist sich die in Rede stehende Umwidmung als unsachlich. Sie widerspricht, da hierbei die Interessenlage der bf Gesellschaft als Grundstückseigentümerin völlig außer Acht gelassen und insb die durch die Umwidmung bedingte wirtschaftliche Entwertung ihrer Liegenschaft nicht berücksichtigt wurde, dem - auch den Verordnungsgeber bindenden (s zB VfSlg 12.171/1989 mwH) - Gleichheitsgebot (VfSlg 14.045/1995).
105) Auch wenn die Grundstücke der Grünlandenklave derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt werden sollten, ist die Erhaltung der innerörtlichen Grünräume ein legitimes raumplanerisches Ziel der Gemeinde. Sie begründet dieses Ziel mit der Topographie und der Bodenbeschaffenheit des Gemeindegebiets und hat es bereits im örtlichen Raumordnungsprogramm 1994 festgelegt - und bei der Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzepts des Jahres 2014 aufrechterhalten. Die Festlegung dieses Ziels liegt im Gestaltungsspielraum der Gemeinde als Verordnungsgeber der örtlichen Raumordnung. Diese erfolgt unabhängig von den konkreten privatrechtlichen Voraussetzungen. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Sachlichkeit einer Widmung von den jeweils aktuellen Eigentumsverhältnissen abhängig macht. Mit der Grünlandwidmung des Grundstücks 576 wird überdies den festgelegten Zielen der „Sicherung von Gebieten mit besonderen Standorteignungen für deren jeweiligen Zweck und Freihaltung dieser Gebiete von wesentlichen Beeinträchtigungen“ bzw der „Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes“ Rechnung getragen ().
106) Der VfGH hegt keine Bedenken dagegen, dass der Gemeinderat an der Freilandwidmung (das betroffene Grundstück liegt in der roten Gefahrenzone) festgehalten hat. Da bisher noch keine Lawinenverbauung erfolgt sei, liege das Grundstück weiterhin im Gefährdungsbereich. Dass in ähnlich gelagerten Fällen Umwidmungen von Flächen im Lawinengefährdungsbereich vorgenommen wurden, bewirkt nicht die Gleichheitswidrigkeit der Beibehaltung der Flächenwidmung. Denn einerseits gibt ein Fehlverhalten der Behörde anderen Personen nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde. Andererseits erscheint die Beibehaltung der Flächenwidmung aufgrund der von der Gemeinde vorgebrachten Argumente nicht als unsachlich (VfSlg 15.136/1998 - Tir).
9. Individualantrag
107) Gem Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gem Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG ist (seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Verweis auf VfSlg 8009/1977) einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.349/1998, 15.947/2000, 16.345/2001, 16.836/2003).
Hierbei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002), (VfSlg 18.937/2009, 19.075/2010).
108) Auch einer Gemeinde kommt grundsätzlich eine Befugnis zur Stellung eines Individualantrages zu (vgl VfSlg 14.140/1995).
9.1. Rechtliche Betroffenheit/ Eingriff in die Rechtssphäre
109) Bei Beurteilung der Antragslegitimation ist zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg 8060/1977, 8587/1979, 10.593/1985, 11.453/1987, 17.461/2005).
110) Das Grundstück der Antragsteller wurde - trotz ihres mehrfach vorgebrachten Wunsches - durch die angefochtene Verordnung nicht umgewidmet. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Antragsteller durch Regelungen eines (planlich abgrenzbaren Teiles des) Flächenwidmungsplanes, die sich nicht auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen (vgl VfSlg 10.793/1986, 16.232/2001; ).
111) Keine unmittelbare Betroffenheit liegt dann vor, wenn ein höherrangiger Plan noch durch einen anderen niedrigerer Stufe konkretisiert werden muss. So wirken sich Landesraumordnungspläne, Sachprogramme für die Siedlungsentwicklung und für Betriebsstandorte oder auch örtliche Raumordnungskonzepte, die sich ausschließlich an die Gemeinden wenden, nicht unmittelbar auf die Rechte und Pflichten einzelner Grundstückseigentümer aus. Derartige übergeordnete Pläne und Programme können von den Grundeigentümern nur dann angefochten werden, wenn sie für einen auf ihrer Grundlage erlassenen Flächenwidmungsplan maßgebend sind (VfSlg 14.881/1997, 14.962/1997, 16.234/2001, 17.351/2004, 17.361/2004).
112) Für die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage nach AWG sind im Genehmigungsverfahren gem § 29 Abs 13 AbfallwirtschaftsG bloß die bautechnischen Vorschriften der Bauordnung des jeweiligen Landes - also nicht die Flächenwidmung - anzuwenden sind; die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ist nicht zu prüfen ist, daher entfaltet der Flächenwidmungsplan in diesem Fall keine Wirkung. Die Antragsteller sind daher nicht in ihrer Rechtssphäre betroffen (VfSlg 15.777/2000 - W).
113) Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber weiters, dass die bekämpfte Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH wirksam ist. Die bekämpfte Verordnung wurde allerdings aufgehoben, so dass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiermit weggefallen ist, fehlt aber der antragstellenden Gesellschaft die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH erforderliche Legitimation zur Anfechtung, so dass ihr Antrag zurückzuweisen ist (vgl VfSlg 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990), ().
114) Durch die angefochtene Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, mit der ein Umlegungsverfahren eingeleitet wird und welches auch das Grundstück der Antragstellerin umfasst, wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen. Diese Verordnung verfolgt lediglich den Zweck, das Umlegungsverfahren einzuleiten und durch die Statuierung bestimmter Genehmigungsvorbehalte die Erstellung eines Umlegungsplanes zu ermöglichen. Durch die bloße Einleitung des Umlegungsverfahrens mit Verordnung der Landesregierung wird keine Änderung der bestehenden Grundstückslage bewirkt, weshalb die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin aktuell nicht beeinträchtigt werden. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, inwieweit die angefochtene Verordnung sie in ihren Rechten aktuell und unmittelbar berührt. Die angefochtene Verordnung ist demnach zwar Voraussetzung für das Umlegungsverfahren, ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte der Antragstellerin findet durch die Verordnung allerdings nicht statt. Ein solcher unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin würde erst mit der allfälligen Erlassung eines das Umlegungsverfahren abschließenden Umlegungsbescheides eintreten ():
9.2. Aktueller Eingriff in die Rechtssphäre nein/ja
115) Die Antragsteller bringen lediglich vor, dass auf Grund der Festlegungen im angefochtenen Gesamtbebauungsplan ihre Liegenschaft, obwohl sie sehr groß sei, praktisch unbebaubar sei (es bestehe ein faktisches, künftiges Bauverbot). Die Rechtseingriffe seien unmittelbar, da im Falle jedweder öffentlich-rechtlichen Disposition über das Grundstück der Antragsteller (Teilungsansuchen, Verkauf, Bauansuchen) nicht nur die einheitliche Widmung wegfallen würde, sondern darüber hinaus auch eine „unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung“ des Grundstückes gegeben sei. Die Antragsteller machen damit aber keine konkreten nachteiligen Eingriffe in Rechtspositionen geltend. Sie tun keine aktuelle Betroffenheit im oben beschriebenen Sinn dar, weil sich erst bei einem konkreten Projekt ergibt, inwieweit die Festlegungen des angefochtenen Gesamtbebauungsplanes diesem Projekt entgegenstehen. Für die Legitimation zu einem Individualantrag gem Art 139 B-VG kann in keinem Fall auf die Voraussetzung, dass nachteilige Eingriffe in Rechtspositionen konkretisiert werden, verzichtet werden (vgl VfSlg 17.361/2004), ().
116) Aus der stRsp des VfGH ergibt sich für die zulässige Anfechtung von Flächenwidmungsplänen (vgl etwa VfSlg 17.079/2003) Folgendes: Zur erfolgreichen Behauptung eines aktuellen Eingriffes in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes muss der Grundeigentümer konkrete Bauabsichten (VfSlg 15.144/1998) dartun. Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit bewirkt mangels aktueller Betroffenheit keine Antragslegitimation (VfSlg 11.128/1986), (VfSlg 17.461/2005, 18.823/2009, 19.075/2010).
116.1) Um dieser Anforderung gerecht zu werden genügt es aber nicht, pauschal von „konkreten Bauabsichten“ zu sprechen, wie es im Antrag geschehen ist. Vielmehr muss das Bauprojekt im Individualantrag zumindest so konkret umrissen sein, dass beurteilt werden kann, ob die durch den Flächenwidmungsplan verfügte Widmung der geplanten Bebauung tatsächlich entgegensteht (VfSlg 19.560/2011).
116.2) Zutreffend bringt die Landesregierung in ihrer zum Antrag erstatteten Äußerung vor, dass der Antragsteller seine Bauabsichten lediglich mit den Einreichunterlagen aus dem Jahr 1982 bzw 1983 konkretisiert. Er weist selbst darauf hin, dass die Besprechung mit dem Architekten im Vorfeld der damaligen Einreichung erfolgt sei und das damalige Projekt heute nicht mehr genehmigungsfähig wäre, weil es den bautechnischen Vorschriften nicht mehr entspricht. Ein aus bautechnischen Gründen heute nicht mehr genehmigungsfähiges Projekt kann aber zu keiner aktuellen Betroffenheit durch die Widmung führen. Im Antrag wird weder dargelegt, wie die seinerzeitige Bauabsicht „aktualisiert“ wurde (von einer neuerlichen Besprechung mit einem Architekten ist etwa im Antrag keine Rede) noch in welchem zeitlichen Horizont die Errichtung eines aus bautechnischer Sicht genehmigungsfähigen Gebäudes erfolgen soll ().
116.3) Der Antragsteller weist zwar darauf hin, ihm sei durch den bekämpften Flächenwidmungsplan die Errichtung eines Eigenheimes verwehrt. Daneben führt er jedoch aus, es bestünden - bloße - Überlegungen, auf seinem Grundstück ein Wohnprojekt zu errichten oder Teilflächen an bauwillige Interessenten weiter zu veräußern, die sodann verpflichtet wären, innerhalb bestimmter Frist Gebäude zu errichten. Insgesamt behauptet der Antragsteller somit keine konkreten Bauabsichten (zum diesbezüglichen Maßstab des VfGH vgl insb den Beschluss VfSlg 15.144/1998); der Antragsteller tut keinen aktuellen Eingriff in seine Rechtssphäre durch die bekämpfte Verordnung dar (VfSlg 18.684/2009).
116.4) Die Antragstellerin hat mit der vagen Behauptung, in den nächsten Jahren ein Wohnhaus errichten zu wollen, konkrete Bauabsichten nicht bekundet (VfSlg 15.144/1998).
116.5) Das Vorbringen, „Einfamilien- und Wohnhäuse[r] mit bis zu neun Wohnungen“ errichten zu wollen, „wobei zwei Drittel der Wohnungen als wohnbaugeförderte Wohnungen vorgesehen wären“, lässt für den Verfassungsgerichtshof konkrete Bauabsichten der Antragstellerin erkennen. Das von der Antragstellerin umschriebene Bauprojekt, dem nach dem Antragsvorbringen bereits Planungsentwürfe zugrunde liegen, ist hinreichend konkret, um die unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerin iSd Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG zu begründen. Im vorliegenden Fall wurde das beabsichtigte Bauprojekt im Antrag hingegen ausreichend substantiiert beschrieben, um konkrete Bauabsichten erkennen zu lassen. Das Erfordernis der Darlegung konkreter Bauabsichten ist daher erfüllt (VfSlg 19.947/2014).
116.6) Die rechtliche Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch eine Widmung seines Grundstücks kann nur in einem Verbot (einer bestimmten Art) der Bebauung des Grundstücks bestehen (vgl zB VfSlg 16.543/2002), wobei auch der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (zB VfSlg 11.128/1986), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten, denen die Widmung entgegensteht (zB VfSlg 15.144/1998, 19.839/2013).
Diesem Erfordernis wird der Antragsteller - entgegen der Ansicht der Tiroler LReg (die verlangt, dass das geplante Bauvorhaben näher beschrieben werden müsste) - durch sein Vorbringen, er wolle auf seinen Grundstücken Wohnhäuser errichten, was ihm jedoch auf Grund der derzeitigen Widmung „Freiland“ verwehrt sei, gerecht (VfSlg 19.075/2010).
117) Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen die Antragsteller aus, sie seien ideelle Miteigentümer der Liegenschaft EZ 8, Grundbuch 84015, KG Zams, mit Grst Nr 1/1, welches durch die bekämpfte Verordnung zum Teil als „Vorbehaltsfläche für objektgeförderte Wohnbauten gemäß § 52 Abs 1 lit b TROG 2001“ gewidmet worden sei. Mit der Erklärung, dass die Möglichkeit der Bebauung ihres Grundstücks durch die Widmung massiv eingeschränkt worden sei, haben die Antragsteller jedenfalls keine konkreten Bauabsichten für die Gegenwart bekundet. Die Bekundung konkreter Bauabsichten (VfSlg 15.144/1998) - wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg 11.128/1986) - ist jedoch notwendig, um als Grundeigentümer einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplans darzutun (vgl zuletzt und VfSlg 17.079/03), (VfSlg 17.562/2005).
118) Dem Erfordernis der aktuellen Betroffenheit werden die Antragsteller durch ihr Vorbringen, die Errichtung eines Bauernhofes mit Wohnräumen für die Betriebsinhaber und deren Beschäftigte, einer Geräte- und Maschinenhalle, einer kleinen Gärtnerei mit Glashäusern und Folientunneln, einer Bewässerungsanlage mit Brunnen, einer Halle für die Lagerung und Verarbeitung von Holz und forstwirtschaftlichen Holzprodukten, einer Halle für Maschinen und Fahrzeuge sowie einer Umzäunung zu planen, gerecht. Das Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde, die Antragsteller hätten weder einen konkreten Zeitplan für das Bauvorhaben dargelegt, noch vorgebracht, dass erste Schritte - wie etwa die Beauftragung eines Planers - konkret gesetzt worden wären, vermag daran nichts zu ändern; darüber hinaus bringen die Antragsteller vor, dass sich die Grundstücke wegen der Verlegung eines durchgehenden Abwasserkanals in der Josef-Flandorfer-Straße bestens für das Bauvorhaben eigneten und sie mit dieser Standortwahl dem Wohngebiet des Ortskerns - der in der Schutzzone liege - mit seinem Verkehrsaufkommen entgehen könnten (VfSlg 18.237/2007 - W).
9.3 Bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen
119) Beurteilt man das Vorbringen des Antragstellers im Lichte der oben dargestellten Vorjudikatur, so muss man zu dem Ergebnis kommen, dass dieser einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre durch den bekämpften Flächenwidmungsplan der Gemeinde Erl nicht darzutun vermochte. Der Einschreiter verweist lediglich darauf, dass auf den beiden in Rede stehenden Grundstücken eine Höchstbetragshypothek in einer bestimmten Höhe hafte und er mangels verfügbarer Ersatzsicherheiten mit der Fälligstellung der aufgenommenen Darlehen rechnen müsse; durch Kündigung der Kreditlinien infolge des Wegfalls von Sicherheiten werde er durch die bekämpfte Verordnung unmittelbar erheblichen Vermögensschäden ausgesetzt.
Mit einem derartigen Vorbringen macht der Antragsteller aber nach der stRsp des VfGH keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß seine wirtschaftlichen Interessen geltend (vgl zB VfSlg 9876/1983, 11.128/1986, 15.144/1998). Die rechtliche Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch eine Widmung seines Grundstücks kann nur in einem Verbot (einer bestimmten Art) der Bebauung des Grundstücks bestehen (vgl zB VfSlg 16.543/2002), wobei auch der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (zB VfSlg 11.128/1986), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (zB VfSlg 15.144/1998), (VfSlg 17.080/2003).
120) Mit dem Vorbringen, dass der angefochtene Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann i.T. es ihm verunmögliche, sein Grundstück als Bauland zu verkaufen, verweist der Antragsteller auf die Wertminderung des Grundstückes aufgrund dessen Widmung als Freiland; damit macht der Antragsteller aber nach der stRsp des VfGH keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß seine wirtschaftlichen Interessen geltend (vgl zB VfSlg 9876/1983, 11.128/1986, 15.144/1998), (VfSlg 17.111/2004).
121) Wenn die Antragsteller die schlechtere Verwertbarkeit des Grundstücks vorbringen, so machen sie damit keine rechtliche Betroffenheit, sondern allenfalls nur ihre wirtschaftlichen Interessen geltend (vgl VfSlg 9876/1983, 11.128/1986, 15.144/1998, 16.668/2002), (VfSlg 17.562/2005).
122) Die vom Antragsteller genannten Wirkungen der angefochtenen Verordnung sind jedoch keine solchen, die seine Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst bestimmten Weise aktuell beeinträchtigen: Der Antragsteller verweist lediglich darauf, dass aufgrund der nunmehrigen Widmung seiner Liegenschaft als „Gewerbe- und Industriegebiet beschränkt auf Handwerksbetriebe“ der Bordellbetreiber von der Kaufoption sicher keinen Gebrauch machen werde und er sich daher einen anderen Käufer suchen müsse. Der Antragsteller macht damit aber keine rechtliche Betroffenheit, sondern nur wirtschaftliche Interessen geltend (vgl VfSlg 17.111/2004 und die dort zitierte Vorjudikatur), (VfSlg 18.881/2009 - Tir).
123) Soweit die Antragsteller ihre Antragslegitimation darüber hinaus damit begründen, dass es durch den angefochtenen Flächenwidmungsplan „zu einer faktischen Abwertung ihrer Wohnung am Markt kommt“, machen sie keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß wirtschaftliche Interessen geltend (vgl VfSlg 17.080/2003; ).
124) Die mit einem Bauplatz regelmäßig verbundenen (bau-)rechtlichen Möglichkeiten und Rechte würden wegfallen und eine damit verbundene, entschädigungslose Wertminderung von Haus und Grund eintreten. Außerdem sei durch die Rückwidmung der Grundstücke, die mit Pfandrechten belastet seien, der Haftungsfonds der Pfandgläubiger erheblich geschmälert worden und es sei zweifelhaft, ob die einverleibten Pfandrechte durch die rückgewidmeten Grundstücke gedeckt seien.
Die Antragstellerinnen machen damit aber - soweit es sich nicht überhaupt bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen der Widmung handelt (vgl VfSlg 17.080/2003) - keine konkreten nachteiligen Eingriffe in Rechtspositionen geltend. Sie behaupten insbesondere nicht, konkrete Bauabsichten zu haben. Für die Legitimation zu einem Individualantrag gem Art 139 B-VG kann in keinem Fall auf die Voraussetzung, dass nachteilige Eingriffe in Rechtspositionen konkretisiert werden, verzichtet werden (vgl VfSlg 17.361/2004), (VfSlg 18.597/2008, 18.598/2008).
125) Zum Vorwurf der Verletzung des Vertrauensschutzes, weil der Antragsteller im Vertrauen auf die Baulandwidmung der Grundstücke € 40.000 aufgebracht und Pfandrechte habe einverleiben lassen, ein Verkauf der rückgewidmeten Grundstücke erhebliche finanzielle Einbußen zur Folge hätte und die Pfandgläubiger vom Antragsteller zusätzliche Sicherheiten verlangen könnten, sowie zum Vorwurf, das Vorgehen des Gemeinderates der Gemeinde Anras stelle eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums dar, weil dem Antragsteller dadurch, dass er die Grundstücke nicht mehr selbst bebauen könne und diese auch nicht an bauwillige Interessenten verkaufen könne, erhebliche finanzielle Einbußen entstehen würden (es liege de facto eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende Enteignung vor) und die Rückwidmung nicht auf Grund schwerwiegender öffentlicher Interessen geboten sei:
Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller nach der stRsp des VfGH keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend (vgl VfSlg 17.080/2003 und die dort zitierte Vorjudikatur), (VfSlg 19.075/2010 - Tir).
9.4. Kein Eingriff in die Rechtssphäre von Nachbarn und Nachbargemeinden
126) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden (Flächenwidmungs- oder) Bebauungsplan zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, dass - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - für Bauten auf der Nachbarparzelle baubehördliche Bewilligungen erteilt werden dürfen bzw. die Bebauung in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich ist. Eine solche Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (vgl zB VfSlg 16.425/2002; , jeweils mwN, ), ().
126.1) Die angefochtenen Verordnungen greifen zwar möglicherweise in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften als Nachbarn ein, da nunmehr die Errichtung einer Wohnhausanlage auf einem „in unmittelbarer Nachbarschaft“ liegenden Grundstück zulässig ist. Zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre kommt es aber grundsätzlich erst durch die Erteilung der Baubewilligung (vgl § 26 Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 Stmk BauG, wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz - auch im Hinblick auf von einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ausgehende Emissionen im Falle einer „heranrückenden Wohnbebauung“ - verbunden ist, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtenen Verordnungen (vgl VfSlg 8967/1980, 9061/1981, 10.225/1984, 11.685/1988, 14.838/1997, 16.825/2003), (VfSlg 17.407, auch VfSlg 19.143/2010).
126.2) Der Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans, der sich auf ein Nachbargrundstück der Antragstellerin bezieht, ist mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin auf der betreffenden Liegenschaft rechtswidrige Bauführungen getätigt wurden. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin würde erst durch eine allfällige Bewilligung dieser Bauführungen eintreten. Gegebenenfalls hätten gegen einen gesetzwidrigen Zustand auf dem Nachbargrundstück die Gemeindebehörden, bei deren Untätigbleiben allenfalls die Aufsichtsbehörde, von Amts wegen einzuschreiten (VfSlg 12.207/1989), ().
126.3) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann es für Antragsteller, welche mit Individualantrag den für ein angrenzendes und nicht für das in ihrem Eigentum stehendes Grundstück geltenden Teil eines Flächenwidmungsplans anfechten, erst durch die Erteilung der Baubewilligung zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre kommen, nicht jedoch durch die hier angefochtene Verordnung (vgl VfSlg 18.879/2009 mwN). Dabei spielt es - anders als die Antragsteller meinen - keine Rolle, ob den Antragstellern im Bauverfahren für ein angrenzendes Grundstück tatsächlich Parteistellung zukommt ().
126.4) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan (Flächenwidmungsplanänderung) zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, dass - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - für Bauten auf der Nachbarparzelle baubehördliche Bewilligungen erteilt werden dürfen. Eine solche Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (vgl zB VfSlg 10.225/1984, 10.475/1985, 10.493/1985, 11.179/1986, 11.529/1987, 12.278/1990, 12.636/1990), ().
127) Nach der stRsp des VfGH sind die Antragsteller durch Regelungen eines planlich abgrenzbaren Teiles des Bebauungsplanes, die sich nicht auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht aktuell betroffen (vgl VfSlg 19.257/2010 mwH). Nur unter besonderen Umständen könnte aus solchen Regelungen für die Antragsteller eine aktuelle Betroffenheit entstehen (vgl VfSlg 10.703/1985 und 10.793/1986). Diese Rsp ist auf den vorliegenden Fall der Aufhebung eines Bebauungsplanes, der sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch Nachbargrundstücke umfasst hat, insoweit übertragbar, als eine aktuelle Betroffenheit aus - aus Sicht der Antragsteller - ungünstigen Bestimmungen für die Bebauung von Nachbargrundstücken nur unter den erwähnten besonderen Umständen abgeleitet werden kann. Dass solche Umstände gegeben wären, ist im Antrag nicht dargetan worden. Im Übrigen steht den Antragstellern die Geltendmachung der ihnen eingeräumten subjektiven Nachbarrechte in allfälligen Baubewilligungsverfahren offen, wobei sie auch eine allfällige Rechtswidrigkeit der Bebauungsgrundlagen geltend machen können. Wenn den Antragstellern im Baubewilligungsverfahren kein subjektives Recht und damit keine Parteistellung zukommt, so ist auch eine Verletzung in ihren Rechten iSd Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG ausgeschlossen, weil allein auf die Erlassung (Beibehaltung) eines bestimmten Planungsaktes (in Verordnungsform) bzw dessen Gesetzmäßigkeit niemandem ein subjektives Recht zukommt (vgl Neuhofer, OÖ Baurecht6 [2007] Erl 1 zu § 18 bzw Erl 2 zu § 31 OÖ ROG 1994) ( - OÖ).
128) Da mit der angefochtenen Verordnung die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in der Gemeinde Bürs zugelassen wird, ist ausschließlich diese Gemeinde Normadressat, nicht jedoch die Stadt Bludenz als Nachbargemeinde. Es mag sein, dass diese Norm für die antragstellende Stadt Bludenz faktische Reflexwirkungen - etwa im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen - zeitigt; damit ist jedoch die oben dargestellte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Individualantrages auf Normenkontrolle, dass nämlich die Norm in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift, noch nicht gegeben (vgl VfSlg 14.476/1996, 14.488/1996). Dazu kommt, dass das Vorarlberger Raumplanungsgesetz an eine Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs keine rechtlichen Wirkungen für die Stadt Bludenz knüpft (VfSlg 15.947/2000).
129) Gem § 1 Abs 1 der angefochtenen Verordnung gilt diese für die in dieser Bestimmung genannten Grundstücke. Es wurden für diese Grundstücke die unter Punkt 1.1.3. dargestellten Widmungen vorgenommen und Bebauungsbedingungen festgesetzt. Adressat der Verordnung sind daher ausschließlich die über die in der Verordnung genannten Grundstücke Verfügungsberechtigten. Die antragstellende Marktgemeinde als Nachbargemeinde ist daher nicht Normadressat. Es mag sein, dass diese Norm für die antragstellende Marktgemeinde faktische Reflexwirkungen zeitigt; damit ist jedoch die oben dargestellte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Individualantrages auf Normenkontrolle, dass nämlich die Norm in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift, noch nicht gegeben (vgl VfSlg 14.476/1996, 14.488/1996) (VfSlg 19.025/2010).
130) Die Tatsache, dass die ex-lege-Festlegung von Orts- und Stadtkernen für die beiden genannten Städte nach Auffassung der Antragstellerin einen „wesentlichen Wettbewerbsvorsprung“ gegenüber den Mittelzentren Kärntens bedeutet, und dadurch behauptetermaßen die „getätigten Wirtschaftslenkungsmaßnahmen“ der Antragstellerin „frustriert würden“, vermag daran nichts zu ändern: Es mag sein, dass die genannten Normen für die Antragstellerin faktische Reflexwirkungen - etwa im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen - zeitigen (vgl zB VfSlg 15.947/2000, 16.235/2001); damit ist jedoch die oben dargestellte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Individualantrages auf Normenkontrolle, dass nämlich die Norm in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift, noch nicht gegeben (vgl VfSlg 14.476/1996, 14.488/1996) (VfSlg 17.323/2004 - Ktn).
9.5. Zumutbarer Umweg
131) Individualanträge auf Verordnungsprüfung, mit denen die Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes begehrt werden, hat der VfGH in stRsp dann als unzulässig erachtet, wenn es dem betroffenen Liegenschaftseigentümer nach der in Betracht kommenden baurechtlichen Gesetzeslage ohne erheblichen Kostenaufwand (insbesondere den Aufwand für die Anfertigung der für eine Baubewilligung erforderlichen kostspieligen Planunterlagen) möglich und daher zumutbar war, in einem besonderen Verfahren einen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid zu erwirken, dessen Anfechtung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung u zur Anregung ihrer von Amts wegen zu veranlassenden Überprüfung bietet (s etwa VfSlg 11.227/1987 in Ansehung der behördlichen Vorprüfung nach der Kärntner Bauordnung oder hinsichtlich des Instituts der Bauplatzerklärung nach der NÖ BauO 1996; VfSlg 17.571/2005 - W; - W).
Ein solcher - die Antragslegitimation ausschließender - zumutbarer Weg besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist; eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offen stehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages einzuräumen (vgl zB VfSlg 8312/1978, 8552/1979, 10.251/1984, 11.684/1988). Mit einem (Individual-)Antrag nach Art 139 (und Art 140) B-VG soll daher keinesfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eröffnet werden, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (etwa VfSlg 8652/1979, 10.356/1985, 10.857/1986, 11.114/1986, 12.395/1990, 17.497/2004, 19.674/2012, 19.839/2013).
132.1) Ein zumutbarer Weg iSd Judikatur läge darin, wenn bloß ein Anzeigeverfahren durchzuführen wäre. Bei dem geplanten Vorhaben hat die antragstellende Gesellschaft aber nicht die Möglichkeit, die beabsichtigte Änderung des Verwendungszwecks der bisherigen Lagerräume gem § 15 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1996 nur anzuzeigen, in welchem Fall auf die Beibringung umfangreicher Planunterlagen verzichtet werden könnte.
Von der antragstellenden Gesellschaft kann aber nicht erwartet werden, dass sie allein zum Zweck der Anfechtung von Bestimmungen des § 17 NÖ ROG die für die Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen anfertigen lässt. Da also kein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 17 NÖ ROG zur Verfügung steht, ist das Eventualbegehren zulässig ().
132.2) Im konkreten Fall stand es dem Antragsteller bzw dessen Rechtsvorgänger frei, gegen den seinen Antrag auf unentgeltliche Rückübereignung des betroffenen Grundstücks zurückweisenden Bescheid nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu erheben und im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen die behauptete Gesetzwidrigkeit des präjudiziellen Teiles des Bebauungs- und Flächenwidmungsplanes geltend zu machen. ... Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass es dem Antragsteller unzumutbar gewesen sein sollte, diesen Weg zu beschreiten; wobei anzumerken ist, dass es bei Beurteilung dieser Frage nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Partei in der Sache nicht ankommt (zB VfSlg 9170/1981, 13.226/1992, 13.754/1994, 16.891/2003). Dies ist eine konsequente Folge der bestehenden Verfassungsrechtslage, die Individualanträge nur als subsidiären Rechtsbehelf zulässt (VfSlg 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10.251/1984). Es kommt bloß darauf an, dass sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl VfSlg 9170/1981, 9285/1981, 10.592/1985) ( ua).
133) Nach Ansicht des VfGH können auch Planunterlagen, die bereits vor 30 Jahren in einem Bauansuchen, das abgelehnt worden ist, verwendet worden sind, vorgelegt werden. Gem § 27 Abs 3 lit a Z 1 Tiroler Bauordnung 2011 ist ein Bauansuchen jedoch ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben (außer im hier nicht vorliegenden Fall eines Gebäudes iSd § 1 Abs 3 lit d leg cit) dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Daher hat der Antragsteller die Möglichkeit, erneut ein Bauansuchen zu stellen und dieselben Planunterlagen wie im Jahre 1980 - ohne weiteren Kostenaufwand - im förmlichen Baubewilligungsverfahren vorzulegen und nach Durchlaufen des Instanzenzuges die behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes an den VfGH heranzutragen. Der im Allgemeinen als unzumutbar erachtete Rechtsschutzweg ist dem Antragsteller hier jedoch (wie in anderen Fällen bereits angefertigter Planunterlagen, vgl VfSlg 12.575/1990, 16.397/2001, 18.385/2008, 18.873/2009) zumutbar ().
10. Maßgebliche Rechtslage
134) Für die Gesetzmäßigkeit des Inhalts einer Verordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung, nicht der Erlassung maßgeblich (VfSlg 9947/1984).
Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass keine besonderen Übergangsbestimmungen vorhanden sind (vgl VfSlg 8329/1978, 8463/1978). Denn im Zuge der Schaffung neuer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, durch Übergangsbestimmungen, etwa durch die Rechtstechnik der Überleitung, zu verhindern, dass mit dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage bereits bestehende Verordnungen (zB Raumordnungspläne oder Bebauungspläne) invalidieren, sollten sie dazu im Widerspruch stehen (VfSlg 8167/1977, 10.007/1984, 10.446/1985, 11.642/1988).
135) Nach der Rsp des VfGH (VfSlg 9659/1983 mit Hinweis auf VfSlg 8330/1978) ist als Prüfungsmaßstab in Ansehung des Verfahrens, in welchem die V erlassen wurde, die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltende Fassung des Tir Raumordnungsgesetzes maßgeblich, als Prüfungsmaßstab in Ansehung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit jedoch die derzeit geltende Fassung des Tir Raumordnungsgesetzes.
Deshalb ist für die Beurteilung der behaupteten mangelhaften Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen für die in Rede stehenden Grundstücke die Rechtslage nach dem Tir Raumordnungsgesetz, LGBl 1971/10 idF LGBl 1979/12, maßgebend, während die Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Widmung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl 1993/81, zu beurteilen ist (VfSlg 14.135/1995 - Tir).
136) Nach der Rsp des VfGH ist für die verfahrensrechtliche Beurteilung der Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl dazu etwa VfSlg 16.567/2002, 944 und die dort zitierte Vorjudikatur zu Flächenwidmungsplänen) (VfSlg 19.244/2010).
137) Nach der stRsp des VfGH ist die inhaltliche Gesetzmäßigkeit von Verordnungen bezogen auf jenen Zeitpunkt zu prüfen, in dem sie angewendet wurden oder anzuwenden waren (VfSlg 12.755/1991 mwH). Im vorliegenden Fall sind die in Prüfung gezogenen Verordnungen daher an jener Rechtslage zu messen, von der die belangte Behörde bei Erlassung der angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheide auszugehen hatte; es ist dies die Rechtslage am Tage der Zustellung der letztinstanzlichen Gemeindebescheide (VfSlg 14.679/1996 - Tir).
138) Nach der stRsp des VfGH ist die inhaltliche Gesetzmäßigkeit von Verordnungen bezogen auf jenen Zeitpunkt zu prüfen, in dem sie angewendet wurden oder anzuwenden waren. Im jeweils vorliegenden Fall ist die in Prüfung gezogene Verordnung daher an jener Rechtslage zu messen, von der die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheids auszugehen hatte. Der VfGH hat daher im gegenständlichen Verordnungsprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Verordnung am , dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides, zu beurteilen (VfSlg 12.755/1991 mwH) (VfSlg 19.451/2011).
139) Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Rankweil wurde mit Verordnung der Gemeindevertretung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , zur Gänze neu erlassen. Dass die bekämpften Festlegungen im Zusammenhang mit dem Golfplatz dabei gleich lauteten wie davor, ändert daran nichts. Denn auch eine unveränderte Neuerlassung durch den Verordnungsgeber berührt - anders als eine Wiederverlautbarung - die Identität der Norm (vgl VfSlg 16.058/2000, 16.670/2002) (VfSlg 18.006/2006).
11. Aufhebung: Korrektur erforderlich
140) Hat der VfGH einen Teil eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes als verfassungswidrig aufgehoben, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt (Anlassfall), wurden die Bfr durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, weshalb der VwGH mit einer Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorzugehen hatte (vgl E , 96/05/0017, 0018).
Angemerkt wird, dass der Verordnungsgeber verpflichtet ist, eine dem angeführten E des VfGH Rechnung tragende Ergänzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu erlassen, um so den für das in der Verordnung umschriebene Gebiet erlassenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan dem Gleichheitssatz entsprechend (insb im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Grundstück) wieder zu vervollständigen (, BauSlg 318).
141) Nach der ständigen Judikatur leben - entsprechend der ausdrücklich unterschiedlichen Textierung des Art 139 B-VG für den Fall der Aufhebung von Verordnungen und des Art 140 Abs B-VG für den Fall der Aufhebung von Gesetzen - frühere Verordnungsbestimmungen bzw Verordnungen nach der Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf (s VfSlg 9690/1983, 10.703/1985, 12.560/1990, 13.742/1994, 15.851/2000, 18.410/2008 - so auch der Verwaltungsgerichtshof in ; , 95/05/0233; , 96/05/0017; , 98/05/0040; , 2000/05/0232; vgl hiezu weiters die dieser Judikatur entsprechenden Literaturmeinungen Aichlreiter, Stufenbau- und Derogationsfragen bei Flächenwidmungsplänen, ecolex 1995, 65; Hauer, Zur „Theorie vom weißen Fleck“, ecolex 1995, 58; Moritz, Zur Rechtslage nach Aufhebung von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof (zugleich ein Beitrag zur Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung), ZfV 1995, 141 und Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht II, 1988, 1376 - anders hiezu Mayer, Über die derogatorische Kraft von Flächenwidmungsplänen, ecolex 1994, 354). Dies ergibt sich schon daraus, dass Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG ausdrücklich vorsieht, dass im Fall der Aufhebung eines Gesetzes die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, während Art 139 B-VG, der die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof regelt, eine gleichartige Bestimmung nicht enthält (s zB VfSlg 9690/1983).
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für das von der Aufhebung erfasste Grundstück überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt, es liegt somit ein widmungsloser Zustand vor (vgl zB VfSlg 15.851/2000, 16.113/2001, 19.975/2015, 20.222/2017).
Die gegenteilige Auffassung, wonach eine frühere Verordnung wieder in Kraft tritt, hat der Verfassungsgerichtshof nur in den Fällen sogenannter Aufhebungsverordnungen, also von Verordnungen, die sich darin erschöpfen, andere Verordnungen aufzuheben, vertreten (vgl VfSlg 11.024/1986, 16.987/2003).
141.1) Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht zunächst zutreffend davon aus, dass für das Baugrundstück keine Widmungs- und Nutzungsfestlegung besteht. Gemäß § 33 Abs 1 StROG gehören zwar alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen zum Freiland. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt allerdings die Anwendung einer solchen Generalklausel, die den Eintritt einer bestimmten Widmungskategorie zur Folge hat, den Willen der Gemeinde voraus, durch Nichtwidmung dieser Fläche die Rechtsfolge der Freilandwidmung herbeizuführen (vgl VfSlg 15.851/2000, 16.113/2001). Dies bedeutet grundsätzlich, dass im Falle der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof für die von der Aufhebung erfassten Grundstücke überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt ist (vgl VfSlg 20.222/2017).
Anders als das Landesverwaltungsgericht Steiermark im angefochtenen Erkenntnis ausführt, hat dies aber nicht zur Folge, dass auf dem - „widmungsfreien“ - Baugrundstück jegliche Bauführung zulässig ist. Ungeachtet der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu „widmungsfreien“ Grundstücken (vgl dazu zB VfSlg 15.581/2000, 15.854/2000, 16.113/2001; ; , E 1328/2016) sind nämlich im Beschwerdefall die besonderen Vorschriften des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zur Errichtung von Einkaufszentren zu beachten.
Aus diesen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 ergibt sich sohin, dass die Errichtung eines Einkaufszentrums eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungs- und (bis auf hier nicht vorliegende Ausnahmen) im Bebauungsplan voraussetzt. Da eben diese Widmung und Nutzungsart als Einkaufszentrum für das betroffene Baugrundstück fehlt, ist die Errichtung eines Einkaufszentrums unzulässig ( ua).
141.2) Im Hinblick auf das fortgesetzte Verfahren ist Folgendes zu bemerken: Gemäß § 33 StROG 2010 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs 3, 5 und 6 leg cit zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Grünland dar. Alle anderen Nutzungen bedürfen daher einer Widmung gemäß §§ 28, 30 oder § 32 StROG 2010 als Grundlage entsprechender Bewilligungen (). - Anm: Damit weicht der VfGH von seiner bisher vertretenen Auffassung ab, dass überhaupt keine Widmung vorliegt (deutlich in E 141.1 auch in Bezug auf Freiland). Ob dies einen Judikaturschwenk darstellt oder eine Einzelfallentscheidung ist, kann aktuell nicht beantwortet werden. S dazu auch § 33 Anm 2.
142) Der VfGH ist ebenfalls der Meinung, dass im Fall der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den VfGH die Rechtsfolge der Freilandwidmung nach § 41 Abs 1 TROG 1997 nicht eintritt. Denn aus der bei der im Prüfungsbeschluss ausgeführten verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung („Als Freiland gelten alle Grundflächen, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind“ ...) ergibt sich, dass die Anwendung der Generalklausel des § 41 Abs 1 TROG 1997 den Willen der Gemeinde voraussetzt, durch Nichtwidmung einer Fläche die Rechtsfolge der Freilandwidmung herbeizuführen. Der VfGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass im Fall der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den VfGH für das von der Aufhebung der Widmung erfasste Grundstück überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt ist und dass daher - solange nicht eine neue rechtmäßige Widmung verfügt oder zu deren Vorbereitung eine Bausperre erlassen wurde - die Baubewilligung für ein beabsichtigtes Bauvorhaben auf diesem Grundstück nicht allein wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan versagt werden kann (VfSlg 15.851/2000 - Tir; VfSlg 16.113/2001 - NÖ).
143) Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die Gemeinde nach Aufhebung der Flächenwidmung durch das Erk des VfGH VfSlg 15.853/2000 gehalten war, für die von der Aufhebung betroffenen Grundstücke eine Widmung neu festzusetzen (VfSlg 18.410/2008).
144) Der VfGH hat mit Erk v , V 116/11, den Flächenwidmungsplan einer oö Gemeinde aufgehoben, soweit dieser für das Grundstück X die Widmung "gemischtes Baugebiet" ausgewiesen hatte. Mit der Aufhebung sind die Widmungsbestimmungen die vor der aufgehobenen Widmung gegolten hatten, nicht wieder in Wirksamkeit getreten. Mit der Aufhebung trat auch nicht die Widmung als Grünland gemäß § 30 Abs 1 ROG in Kraft, weil dies einen entsprechenden Willensakt des zuständigen Gemeindeorganes zur Festlegung einer solchen Widmung vorausgesetzt hätte (vgl das Erkenntnis vom , 2002/05/0005)
Die somit fehlende Widmung kann der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/05/0019) ( Rz 26, 27 - OÖ).
12. Amtshaftung bei Planungsakten
145) Die Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen erfolgen in Vollziehung der Gesetze; es handelt sich um Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen kann (1 Ob 148/02z = RIS-Justiz RS0113715 [T1]; vgl 1 Ob 179/05p, je mwN).
Auch die Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen) ist Verwaltungshandeln in Vollziehung der Gesetze (Art 18 Abs 2 B-VG), aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können. Die Einhaltung der Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG ist auch in diesen Fällen Voraussetzung des Klagsanspruchs (SZ 55/190 mwH; SZ 71/98 ua).
Zu den Raumordnungsgesetzen hat der OGH bereits ausgesprochen, dass die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer bzw ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst sind. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, wurden dagegen nicht als geschützt erachtet (SZ 55/190; SZ 61/43; JBI 1994, 695; 1 Ob 2312/96y). - In diesem Erk bejahte der OGH einen solchen Anspruch.
Aus dem § 21 Vbg RPG 1993 ergibt sich, dass der Gesetzgeber dem Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich erhöhte Bestandskraft verleiht (VfSlg 11.990). Der VfGH hat unter Hinweis auf diese erhöhte Bestandskraft ausgesprochen, dass das Unterbleiben gebotener Grundlagenforschung, insb von Strukturuntersuchungen über die allenfalls erforderliche Änderung des räumlichen Entwicklungskonzepts, vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die betreffende Planungsmaßnahme die trotzdem vorgenommene Änderung des Flächenwidmungsplans mit Gesetzwidrigkeit belaste (ZfVB1993/279). In diesem Sinne hat der erk Sen in seiner E SZ 55/36 ausgeführt, dass die Beh eine Ermessensentscheidung nur dann treffen darf, wenn ihr eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung zugrunde gelegt wird.
Eine derartige gesetzeskonforme Vorgangsweise ist - wie bereits die beiden Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dargestellt haben - bei den hier zu prüfenden Verwaltungsakten nicht einmal im Ansatz zu erkennen: Es fand nicht nur keinerlei entsprechend dokumentierte Grundlagenforschung statt, sondern es unterblieb auch die im § 3 RPG 1993 ausdrücklich vorgeschriebene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ziele der Raumplanung einerseits und des Postulats der Schonung des Privateigentums andererseits völlig. Dass gerade die letztgenannte Bestimmung als Schutzgesetz zu Gunsten der Liegenschaftseigentümer und damit der Kl anzusehen ist, bedarf wegen ihres klaren Wortlauts keiner weiteren Erörterung.
Das Verhalten der Organe der Erstbekl ist daher als rechtswidrig und schuldhaft iSd § 1 Abs 1 AHG zu beurteilen. Durch deren unvertretbares Handeln wurde in Rechtsgüter der Kl eingegriffen, die vom Schutzbereich des Gesetzes umfasst waren. Gleiches gilt auch für die Zweitbekl, die die in gesetzwidriger Weise vorgenommene Änderung des Flächenwidmungsplans genehmigte, war ihr doch schon auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt das Fehlen der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen ohne weiteres erkennbar, was sich nicht zuletzt auch deutlich genug aus den (bereits mehrfach zitierten) Entscheidungen des VfGH und des VwGH ergibt (; der OGH bejahte in der Folge unter Heranziehung von §§ 3 Abs 1 u 25 Vbg RPG 1993 einen Amtshaftungsanspruch).
146) Sämtliche von ihnen angeführten Bestimmungen des eben zitierten Gesetzes lassen keinen Hinweis darauf zu, dass dem Anrainer einer Liegenschaft, deren Umwidmung erfolgte, ein subjektiv-öffentliches Recht zur Geltendmachung von reinen Vermögensschäden eingeräumt wäre. Wird aus der Pflicht der Gemeinde, einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, für Dritte kein Rechtsanspruch auf Änderung eines solchen Plans begründet, so kann aus dem Eigentum kein Recht auf eine bestimmte Widmung eines Grundstückes abgeleitet werden (VfSlg 8.885/1980; ; Neuhofer, aaO 687); die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind lediglich von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Aus keiner Rechtsvorschrift des OÖ ROG 1994 lässt sich ein subjektiv-öffentliches Recht eines anrainenden Nachbarn ableiten (siehe hiezu auch ). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des OÖ ROG 1994 betrifft eine so große und unbestimmte Zahl von Personen, dass diese der Allgemeinheit gleichzusetzen sind. Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine umgewidmete Liegenschaft angrenzt, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt, und im vorliegenden Fall bestand auch keine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Erstklägern und dem beklagten Rechtsträger, dessen Verantwortlichkeit für eine Amtspflichtverletzung behauptet wurde (vgl SZ 68/191).
Erstreckt sich der Schutzzweck des OÖ ROG 1994, insbesondere der Bestimmungen über die Änderung der Flächenwidmung, aber nur auf Interessen der Allgemeinheit, dann können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenlagen nur als - die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende - Reflexwirkung beurteilt werden (1 Ob 313/01p mwN). Dies gilt dann aber auch für den aus der behaupteten Wertminderung der Liegenschaften - der Sache nach ein Eingriff in das absolute Eigentumsrecht (1 Ob 313/01p mwN) - abgeleiteten Schadenersatzanspruch ().
147) Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs erfasst der Schutzzweck von Raumordnungsgesetzen jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger (RIS-Justiz RS0038504 [T1, T4]; RS0121624; RS0027563 [T1]). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass Flächenwidmungspläne für die Frage der Bebaubarkeit einer Liegenschaft von entscheidender Bedeutung sind und ihr Inhalt die wichtigste Grundlage für alle wirtschaftlichen Dispositionen, die mit dem Kauf und der Bebauung von Grundstücken verknüpft sind, darstellt (1 Ob 158/06a = SZ 2006/175 mwN). Der Zweck der Baulandbestätigung wird vor allem darin gesehen, dem Käufer die Gewissheit zu verschaffen, dass er Bauland erwirbt und ihm damit eine verlässliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Kaufgegenstands und dessen Werts zu bieten (vgl 1 Ob 48/00s = SZ 73/90 = RIS-Justiz RS0038504 [T9]). Der Oberste Gerichtshof hat demnach Erwerbern eines Baugrundstücks, dessen Lage im Hochwassergebiet der Flächenwidmungsplan zu Unrecht nicht ausgewiesen hatte, nach Erteilung der Baubewilligung einen Amtshaftungsanspruch auf Ersatz ihrer frustrierten Aufwendungen bei der Bebauung des Grundstücks (eines reinen Vermögensschadens) zugebilligt (1 Ob 158/06a).
147.1) Im konkreten Fall wurde ein Hochwasserabflussgebiet nicht im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht. In § 12 Abs 1 Z 2 K-GPlG sind Hochwasserabflussgebiete neben den Gefahrenzonen gesondert erwähnt. Schon daraus ergibt sich - was die Rechtsmittelwerberin übrigens eingangs ihrer Revision ausdrücklich zugesteht -, dass die Ersichtlichmachung eines Hochwasserabflussgebiets im Flächenwidmungsplan nicht davon abhängen kann, dass dieses in einen Gefahrenzonenplan aufgenommen wurde. Die von der Rechtsmittelwerberin bestrittene Rechtswidrigkeit liegt nicht nur darin, dass der gegenständliche Plan nicht zu weiteren Veranlassungen führte, sondern auch darin, dass die beklagte Partei trotz ausdrücklichen gesetzlichen Auftrags keinerlei Erhebungen zur Feststellung des Hochwasserabflussgebiets durchführte und auch ihrer sich aus § 18 K-GPlG ergebenden Verpflichtung, den Flächenwidmungsplan regelmäßig zu überprüfen, insoweit nicht nachkam. Ein Bauwerber darf sich darauf verlassen, dass bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, das Gelände also zB nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone (zB Hochwasser- oder Lawinengefahr) liegt (Schragel, AHG 3 Rz 132 mwH).
Umfassender Schutz durch die Rechtsträger - insbesondere zur Vorsorge gegen Schäden aus Naturkatastrophen wie Hochwasser, Lawinenabgänge, Erdbeben und Ähnlichem - kann gewiss nicht gewährt werden. Es liegt weitgehend im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsträger, wie die vorhandenen Mittel am zweckmäßigsten eingesetzt werden. Anderes muss allerdings gelten, wenn Gesetze den Ausweis von Gefahrenzonen in Flächenwidmungsplänen oder auf andere Weise fordern, weil dafür Geldmittel vorhanden sein müssen (Schragel, aaO Rz 163). Es fällt in den Verantwortungsbereich der beklagten Partei, dass sie das Hochwasserabflussgebiet im Flächenwidmungsplan nicht ersichtlich machte und die Baubewilligung erteilte, ohne diese von der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abhängig zu machen (, 1 Ob 220/07 ua - Ktn).
147.2) Nach diesen Kriterien ist auch die von der Klägerin geltend gemachte Wertdifferenz betreffend die Liegenschaft, die Gegenstand des Rekursverfahrens ist, grundsätzlich vom Schutzzweck des NÖ ROG 1976 erfasst. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erwarb die Klägerin die Liegenschaft am im Vertrauen auf den Flächenwidmungsplan und die darin festgelegte Widmung Bauland-Wohngebiet. Wäre die Liegenschaft als Grünland gewidmet gewesen oder ihre Lage im Hochwasserabflussgebiet kenntlich gemacht gewesen, hätte sie die Liegenschaft nicht erworben. Einem Käufer, der eine solche Liegenschaft im Vertrauen auf ihre Bebaubarkeit erwarb, ist aber nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ein Amtshaftungsanspruch auf Ersatz seiner (Vermögens-)Schäden zuzubilligen (vgl auch 1 Ob 239/13y = RdU 2015/58, 83 [Ecker] = ZVB 2014/94, 316 [Oppel]). Ist die Grundlagenforschung derart mangelhaft, dass hochwassergefährdete Flächen als Bauland ausgewiesen werden, sind auch jene Aufwendungen zu ersetzen, die der Eigentümer im Vertrauen auf die Bestandskraft der Widmung getätigt hat (Kleewein in RdU 2007/112, 215 [Glosse zu 1 Ob 178/06t]).
Der Zweck der Baulandbestätigung wird va darin gesehen, dem Käufer Gewissheit zu verschaffen, dass er Bauland erwirbt, und ihm damit eine verlässliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Kaufgegenstands und dessen Wert zu bieten (vgl 1 Ob 48/00s; RIS-Justiz RS0038504) ().
148) Nach der Rechtsprechung des Fachsenats sind Flächenwidmungspläne für die Frage der Bebaubarkeit einer Liegenschaft von entscheidender Bedeutung und ihr Inhalt die wichtigste Grundlage für alle wirtschaftlichen Dispositionen, zu denen auch der Kauf und die Bebauung gehören (vgl nur 1 Ob 158/06a = SZ 2006/175 mwN). Erwirbt ein Käufer eine kontaminierte Liegenschaft, die in ihrem aktuellen Zustand als Bauland nicht geeignet ist, im Vertrauen auf ihre Bebaubarkeit, steht ihm ein auf Ersatz seiner (Vermögens-)Schäden gerichteter Amtshaftungsanspruch zu (vgl nur 1 Ob 48/00s = SZ 73/90) ().
149) Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den eben nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen und den durch die Auswirkungen der Technik und die Unvernunft der Menschen bedrohten Lebensraum von Pflanzen, Tieren und Menschen zu schützen (W. Hauer, Salzburger Baurecht, 19). Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine Liegenschaft angrenzt, auf der ein Gebäude errichtet wird, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt. Erstreckt sich der Schutzzweck des Sbg ROG, insbesondere der Bestimmungen über den Bebauungsplan, aber nur auf Interessen der Allgemeinheit, dann können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenlagen nur als - die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende - Reflexwirkungen beurteilt werden (1 Ob 313/01p ua). Dass Raumordnungsvorschriften grundsätzlich nicht den Schutz von (vermögensrechtlichen) Anrainerinteressen bezwecken, wurde vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen (JBl 1994, 695, 1 Ob 148/02z) ( = bbl 2005, 88 = RZ 2005, 123).
150) § 2 Abs 1 K-GPlG 1970 bestimmt, dass als Bauland nur Flächen festzulegen sind, die für die Bebauung geeignet sind (vgl nunmehr § 3 Abs 1 K-GPlG 1995). Gebiete, die sich wegen der Grundwasserverhältnisse, der Hochwassergefahr, der Lawinengefahr oder ähnlicher Gefahren für die Bebauung nicht eignen, sind nicht als Bauland vorzusehen. In § 2 Abs 1 Z 4 K-ROG wird ua als Ziel der Raumordnung genannt, die Bevölkerung vor Gefährdungen durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfangs sowie vor vermeidbaren Umweltbelastungen durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen zu schützen. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, aus bestimmten E des OGH ergäbe sich, dass der Verletzte nicht vom Schutzbereich raumordnungsrechtlicher Vorschriften erfasst sei, hat es übersehen, dass es in diesen E jeweils um die Frage des Ersatzes reiner Vermögensschäden ging, wogegen hier (Deponieunfall) der Primärschaden in einer Gesundheitsschädigung liegt.
Dass raumordnungsrechtliche - wie etwa auch baurechtliche - Normen in erster Linie dazu dienen, öffentliche Interessen zu fördern, schließt keineswegs aus, konkrete physische Personen, die bei der Missachtung dieser Vorschriften gesundheitliche Nachteile erleiden könnten, in den Schutzbereich einzubeziehen, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie eine besonders intensive Beziehung zum betreffenden Grundstück haben (zB dinglich Berechtigte) oder sich aus anderen Gründen dort aufhalten und deshalb mit der bestehenden Gefahr konfrontiert werden. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass Gesetzesbestimmungen wie die vorliegenden, die sich den Schutz der Bevölkerung vor Umweltbeeinträchtigungen oder sonstigen von Grundstücken möglicherweise ausgehenden Gefahren zum Ziel gesetzt haben, nicht bloß einem insoweit „abstrakten“ Zweck dienen, sondern vielmehr erreichen wollen, dass jene Menschen, die ansonsten befürchten müssen, durch die in Betracht kommenden Gefahren in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden, vor solchen schädlichen Einwirkungen von Liegenschaften geschützt werden sollen. Ein solcher Schutz konkret gefährdeter Personen muss insbesondere dort angenommen werden, wo es dem Einzelnen gar nicht möglich ist, das allenfalls vorhandene Gefahrenpotential abzuschätzen.
Jeder Benützer einer für Bauzwecke gewidmeten Liegenschaft kann sich daher idR nur darauf verlassen, dass die für die Festlegung der Widmung zuständige Behörde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und - soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist - auch die Eignung der Grundstücke für diese Zwecke überprüft hat. Er ist daher auch amtshaftungsrechtlich zu schützen, wenn schuldhaft einer einschlägigen Widmung entgegenstehende Umstände nicht berücksichtigt wurden und er deshalb an seiner Gesundheit geschädigt wird. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass durch raumordnungsrechtliche Vorschriften, nach denen die Baulandwidmung insoweit verboten ist, als von den betroffenen Liegenschaften Gefahren für die Gesundheit der dort aufhältigen Personen ausgehen, jedermann geschützt ist, der sich auf dem betreffenden Grundstück (befugtermaßen) aufhält (, RdU 2010, 210 Anm Kleewein - Ktn).
14. Amtshaftung bei Auskunft über Flächenwidmungsplan
151) Die Rechtsmittelwerberin leitet aus der von der beklagten Gemeinde ausgestellten Bestätigung darüber, dass sich die Grundstücke 275/2, 275/3, 785/3 und 785/4 im Bauland befänden, Amtshaftungsansprüche ab.
Zweck der Baulandbestätigung ist jedoch bei deren richtigem Verständnis in erster Linie, dem Käufer die Gewissheit zu verschaffen, dass er Bauland erwirbt, und ihm damit eine verlässliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Kaufgegenstands und dessen Werts - ist doch die Widmung des Grundstücks wesentlicher wertbestimmender Faktor - zu bieten, aber um nichts weniger, auch dem Kreditgeber des Käufers die Widmung der Kaufliegenschaft und deren Eignung als Deckungsgrundlage für den Kredit auf einfache und verlässliche Weise darzutun; diesem Zweck kommt umso mehr Bedeutung zu, als es allgemein bekannt ist, dass die Anschaffung von Liegenschaften großteils im Kreditweg finanziert wird.
Eine solche, dem Kreditgeber unmittelbar erteilte schriftliche Auskunft berechtigte diesen jedenfalls, Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden infolge des getäuschten Vertrauens auf die Richtigkeit gegen den Rechtsträger des Organs - die Gemeinde - durchzusetzen. Es wäre nachgerade unverständlich, wenn der Kreditgeber in den Schutzbereich der vom Eigentümer zum selben Zweck erwirkten Bestätigung nicht einbezogen wäre, namentlich wenn man in Rechnung stellt, dass ein Großteil dieser Baulandbestätigungen gerade auch zu diesem Zweck vom Eigentümer der Grundstücke abverlangt wird.
Deshalb ist die Haftung der beklagten Gemeinde der klagenden Partei gegenüber dem Grunde nach zu bejahen (, SZ 73/90 = EvBl 2000, 846 = RdW 2001, 18 = Jus-Extra OGH-Z 3018 = AnwBl 2001, 77).
152) Hat das Organ auf dem von der Anfrage betroffenen Gebiet aus welchen Gründen immer keine oder nur lückenhafte Kenntnisse, so hat es, erteilt es dennoch Auskunft, alles zu vermeiden, um bei der Auskunft erheischenden Partei den Eindruck zu erwecken, es handle sich dabei um eine vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit diese vertrauen könne, dies vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass sich die Partei auf die Auskunft auch bei den danach unternommenen weiteren Schritten verlassen werde. Erteilt das Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder auch bloß unvollständig, so tritt Amtshaftung ein, soweit es seiner Auskunft keinen entsprechenden Vorbehalt beifügt (vgl SZ 71/139; SZ 73/34).
Sind dem Bürgermeister die Grundstücke, auf denen die Fischzuchtanlage errichtet werden sollte, zumindest ihrer Lage nach bekannt gewesen, so ist er verpflichtet, auf den Gefahrenzonenplan und die sich daraus ergebende Nutzungsbeschränkung sowie auf das Erfordernis, allenfalls eine Ausnahmebewilligung einzuholen, hinzuweisen (, RdW 2004, 726 = ecolex 2004, 943 = bbl 2004, 247 = JBl 2004, 793).
153) Nach § 12 Z 2 K-GPlG 1995, LGBl 23, sind Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen - so etwa auch Hochwasserabflussgebiete - im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde, der gem § 1 Abs 1 dieses Gesetzes durch eine Verordnung des Gemeinderats zu erlassen ist, ersichtlich zu machen. Flächenwidmungspläne sind für die Frage nach der Bebaubarkeit einer Liegenschaft von ausschlaggebender Bedeutung (1 Ob 578/93). Deshalb ist deren Inhalt die wichtigste Grundlage für alle wirtschaftlichen Dispositionen, die mit dem Kauf und der Bebauung von Baugrundstücken verknüpft sind. Von Bedeutung ist nur der Schutzzweck der gesetzlichen Verpflichtung von Gemeindeorganen, Auskunftswerber aufgrund deren unter 1. 3. erläuterten subjektiven öffentlichen Rechts richtig zu informieren.
Hat aber ein Auskunftswerber ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer richtigen Information, um auch vor wirtschaftlich nachteiligen Dispositionen geschützt zu werden, so steht dessen durch die unrichtige Ersichtlichmachung von Hochwassergefahrenzonen in einem Flächenwidmungsplan adäquat verursachter Vermögensschaden in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Auskunftsnorm (, SZ 73/34 = ARD 5131/24/00 = bbl 2000, 164 = SZ 73/34 - Ktn).