BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 29a Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche Betriebsanlagen
Zu § 29a: EB
Aus systematischen Gründen werden nunmehr sämtliche Vorschriften, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betriebsanlagen stehen, in § 29a zusammengefasst. So werden auch die Absätze 6 bis 8 des § 29 in den neuen § 29a verschoben.
Gem. Abs 1 ist nunmehr in Baubewilligungsbescheiden zur Information der Bauwerber der jeweilige Prozentsatz der Jahresgeruchsstunden laut Deckplan anzugeben (siehe § 27 Abs. 2 StROG). Dies sollte als Hinweis erfolgen. Damit werden z.B. Bauwerber, die ein Wohnhaus (außerhalb der Geruchszone) zu errichten beabsichtigen, darüber in Kenntnis gesetzt, dass fallweise Gerüche wahrnehmbar sein können.
Neubauten für Wohnzwecke dürfen gem Abs. 2 Z 1 in einer Geruchszone, die im Flächenwidmungsplan gemäß § 27 Abs. 2 StROG ersichtlich gemacht ist, baurechtlich nicht bewilligt werden. Zulässig sind jedoch jedenfalls betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen von landwirtschaftlichen Betrieben, Zu- und Umbauten von bestehenden Wohngebäuden, wobei durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt nicht mehr als 2 Wohneinheiten entstehen dürfen, sowie Ersatzbauten (Ersatz von bestehenden Wohnbauten). Die Ausnahmen für Wohnbauten außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes sind gerechtfertigt, da in diesem Fall der Nachbar die Immissionssituation kennt und bewusst in Kauf nimmt.
Bei den Erweiterungsmöglichkeiten für bestehende Tierhaltungsbetriebe geht es gem. Abs. 2 Z 2 darum, dass durch die damit verbundene Ausdehnung der im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten Geruchszone keine Baugebiete gemäß § 27 Abs. 5 Z 1 StROG betroffen werden. Ist durch den rechtmäßig bestehenden Tierhaltungsbetrieb bereits eine Geruchszone betroffen, dürfen nur mehr solche baulichen Maßnahmen gesetzt werden, die zu keiner Verschlechterung der Immissionssituation führen. Dabei können Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Stallgebäuden, zusätzliche oder andere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, Änderung der Tierbestände oder auch sonstige Maßnahmen, wie z.B. Futtermittelzusätze, die ein nachgewiesenes Reduktionspotential der Geruchsemissionen aufwiesen, berücksichtigt werden. Nach Ausweisung einer Geruchszone (z.B. im Zuge einer Revision) kann sich im Einzelfall die Situation ändern, da z.B. Tierhaltungsbetriebe irgendwann länger als 10 Jahre stillgelegt sind oder bei einzelnen Betrieben Maßnahmen zur Reduktion der Immissionen gesetzt werden. In einem solchem Fall besteht gem. Abs. 3 die Möglichkeit, im Wege einer Einzelfallprüfung dann einen Wohnbau (Z 1) oder einen Tierhaltungsbetrieb (Z 2 lit. a) zuzulassen, wenn es zu keiner unzumutbaren Belästigung der Bewohner bzw. Nachbarschaft kommt. Im Falle von Neubauten für Wohnzwecke gem. Abs. 2 Z 1 ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen auch zu berücksichtigen, dass neu hinzuziehende Personen eine gewisse Entscheidungsfreiheit haben und allenfalls belästigende Wahrnehmungen bewusst in Kauf nehmen - vor allem wenn sie sich in Dorfgebieten ansiedeln wollen - und diese individuell als weniger belästigend empfinden.
Bereits mit der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 wurde die Möglichkeit, ein Verfahren zur Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen, auf jene Fälle eingeschränkt, bei denen seit Erbringung der vollständigen Fertigstellungsanzeige bzw. des Eintrittes der Rechtskraft der Benützungsbewilligung mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Nunmehr soll in Abs. 4 klargestellt werden, dass sich diese Frist auf die jüngste Fertigstellungsanzeige oder Benützungsbewilligung bezieht, wenn sich in der Hoflage mehrere betriebliche Gebäude und Anlagen beziehen. Es ist davon auszugehen, dass z.B. bei der Erteilung einer Baubewilligung für ein neues Stallgebäude die Gesamtimmissionssituation betrachtet wird und dabei auch ältere Baulichkeiten, die sich in der Hoflage befinden, in die Beurteilung einbezogen werden und erforderlichenfalls auch bei dieses Bauwerken Maßnahmen gesetzt werden, damit die Bewilligungsfähigkeit gegeben ist.
In Anlehnung an § 79 Abs. 2 GewO 1994 sollen nunmehr gemäß Abs. 5 neu hinzugezogene Nachbarn nur dann zusätzliche oder andere Auflagen begehren können, wenn deren Vorschreibung zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit notwendig ist.
Da vielfach landwirtschaftliche Betriebe mit einem aufrechten Konsens für die Nutztierhaltung stillgelegt sind, wird in Anlehnung an § 80 GewO 1994 in Abs. 8 eine Regelung für das Erlöschen des Nutzungskonsenses aufgenommen. Dies wird bei der Ermittlung der Geruchszone in vielen Fällen zu einem Ergebnis führen, das die tatsächliche Immissionssituation wesentlich besser abbildet. Der Konsens für das Bauwerk selbst bleibt unangetastet. Nach dem Verlust des Nutzungskonsenses besteht jedoch die Möglichkeit, um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Verwendung des Bauwerkes als Stallgebäude neuerlich anzusuchen (Nutzungsänderung gem. § 19 Z 2).
EB zur Nov LGBl 2023/73
Zu § 29a Abs. 5 und 6):
Der Verweis im Gesetzestext soll richtiggestellt werden. Anstelle auf Abs. 4 hat der Verweis richtigerweise auf Abs. 3 zu lauten.
Anmerkungen
1) § 29a BauG wurde mit der Nov LGBl 2022/45 neu eingefügt. Die zuvor auf einzelne Bestimmungen aufgeteilten Vorschriften, zur Bewilligung von landwirtschaftlichen Betriebsanlagen - insb § 27 StROG vor der Fassung LGBl 2022/45 - wurden hier zusammengefasst.
Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen (keine Bundeskompetenz, Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) von der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 2 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 GewO 1994). Gem Art 15 Abs 1 B-VG fallen sie unter die Regelungskompetenz der Länder. Der Stmk Landesgesetzgeber hat die entsprechenden Regelungen in das BauG aufgenommen.
2) Unter Geruchszone wird ein von Geruch aus landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben betroffener Bereich verstanden. Derartige Zonen sind im örtlichen Entwicklungskonzept (sofern vorhanden) und im Flächenwidmungsplan auszuweisen, wenn die Jahresgeruchsstunden - eine Geruchsstunde liegt vor, wenn in mindestens 10 % einer Stunde Geruch wahrgenommen wird - bestimmte, in § 27 StROG näher bezeichnete Schwellenwerte überschreiten. Innerhalb solcher Geruchszonen dürfen bestimmte Baugebiete nicht neu ausgewiesen werden (§ 27 Abs 5 Z 1 StROG) bzw nur ausnahmsweise für bestimmte Bauführungen (§ 27 Abs 5 Z 2 StROG) vorgesehen werden.
3) Damit werden Bauwerber, die ein Bauvorhaben zu errichten beabsichtigen, darüber in Kenntnis gesetzt, dass fallweise Gerüche wahrnehmbar sein können.
4) S Anm 2 und die Anm zu § 27 StROG sowie § 67h StROG.
5) Während § 27 Abs 5 Z 1 StROG die Neuwidmung eines Grundstückes für Wohnzwecke im Flächenwidmungsplan untersagt, erlaubt § 29a Abs 2 grundsätzlich die Bewilligung von Neubauten für Wohnzwecke in einer Geruchszone, unabhängig davon, wann das Grundstück gewidmet wurde (also auch für Altwidmungen), allerdings nur, wenn eine Einzelfallprüfung (die idR die Beiziehung von Sachverständigen erfordern wird) ergibt, dass es nicht zu unzumutbaren Belästigungen kommt. Des Weiteren können betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden, mit insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten, sowie Ersatzbauten in der Geruchszone bewilligt werden, unabhängig davon, ob es bei ihnen zu unzumutbaren Belästigungen kommt oder nicht. Bei der Bewertung der Belästigungen muss auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen abgestellt werden. Unzumutbare Belästigungen gehen jedenfalls über ortsübliche Belästigungen deutlich hinaus. Bei der Beurteilung ihrer Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, dass neu hinzuziehende Personen den Zuzug selbst wählen und Belästigungen damit bewusst in Kauf nehmen.
6) Die Änderung des Tierbestandes (insb seine Erweiterung) wird üblicherweise die Ausdehnung der im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten Geruchszone nach sich ziehen. Diese Vorschrift soll daher sicherstellen, dass von der Vergrößerung/Änderung der Geruchszone durch die Änderung (Erweiterung) des Tierbestandes keine Baugebiete iSd § 27 Abs 5 Z 1 StROG betroffen sind. Als Alternative sieht Abs 2 Z 2 lit b die Möglichkeit vor, bei Änderung des Tierbestandes die Immissionssituation durch Maßnahmen (Stallsanierung, Lüftungsanlagen, Futteränderung etc) trotz Änderung/Erweiterung des Tierbestandes neutral zu halten oder gar zu verbessern (womit sich auch keine Auswirkung auf die Geruchszone ergibt).
7) Neu-, Zu- und Umbauten des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind demgemäß nicht aus allen Gründen, sondern nur aus rechtlichen und fördertechnischen Gründen zulässig.
8) Bei Neu-, Zu- und Umbauten des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist darüber hinaus sicherzustellen, dass nicht durch eine damit allenfalls einhergehende Erweiterung der Geruchszone Baugebiete iSd § 27 Abs 5 Z 1 StROG betroffen sind. Alternativ sind Neu-, Zu- und Umbauten des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes möglich, wenn es dadurch zu keiner über die Irrelevanzschwelle hinausgehenden Zunahme der Geruchsbelästigung kommt.
9) Dabei handelt es sich um die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn (zum Begriff: § 4 Z 44 BauG), unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen von Nachbarn oder öffentlichen Einrichtungen und nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer (sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen).
10) Die Vorschrift über nachträgliche Auflagen schützt zum einen den Betriebsinhaber davor, vor Ablauf von 10 Jahren nach der Fertigstellungsanzeige mit zusätzlichen Auflagen konfrontiert zu werden. Zum anderen schützt es die Nachbarn (zum Begriff § 4 Z 44 BauG) und die genannten öffentlichen Einrichtungen davor, dass relevante Änderungen des Schutzniveaus unberücksichtigt bleiben.
11) Diese Bestimmung wurde § 79 Abs 2 GewO 1994, BGBl 1994/104, zuletzt idF BGBl I 2022/108 nachempfunden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass dem später hinzukommenden Nachbarn die Immissionssituation des Grundstückes bewusst sein muss und sein Schutzinteresse daher geringer ausfällt, weil er aus freien Stücken dennoch das Grundstück (bzw das zivilrechtliche Baurecht an ihm) erworben hat. Sein Schutzinteresse beschränkt sich daher auf den Schutz vor einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit.
12) Mit Nov LGBl 2023/73 wurde der Verweis nunmehr richtiggestellt.
13) Die Vorschriften der § 29a Abs 5 und 6 sind verfassungskonform nur so zu verstehen, dass bei einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit ein Absehen von zusätzlichen Auflagen oder eine Verzögerung von deren Auferlegung aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Damit werden diese beiden Abs ihres Regelungsgehaltes aber vollständig entkleidet, weil sie sich, im Wege eines Verweises auf Abs 4, ausschließlich auf Auflagen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit beziehen. Dieses Interpretationsergebnis ist aber in Kauf zu nehmen; anderenfalls bleibt nur der Schluss, dass die beiden Vorschriften wegen Verstoßes gegen Art 2 EMRK verfassungswidrig sind.
14) Angelehnt an § 80 Abs 1 GewO 1994, BGBl 1994/104, zuletzt idF BGBl I 2022/108 für gewerbliche Betriebsanlagen. S EB. S auch die Übergangsbestimmung des § 119t Abs 3. Die erstmalige Berechnung nach § 29a Abs 7 hat rückwirkend ab dem Tag der Einleitung des bezughabenden Änderungsverfahrens zum Örtlichen Entwicklungskonzept (§ 27 Abs 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) zu erfolgen.