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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 9 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

Zu § 9: EB

Gegenüber der ursprünglichen Regelung in einem Zuge mit den Freiflächen wird nun ein eigener Paragraph für die erforderlichen Flächen und Durchfahrtsprofile für Einsatzfahrzeuge geschaffen. Damit werden nicht nur „hohe Häuser“ sondern alle Arten von Gebäuden im erforderlichen Ausmaß erfasst.

EB zur Nov LGBl 2012/78

Die relativ detaillierte und in der Praxis sich oftmals als zu starr erweisende Bestimmung des § 9, der die Zufahrten für Einsatzfahrzeuge regelt, entfällt, weil die diesbezüglichen Detailregelungen in der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ unter Punkt 6.1, Ausgabe Oktober 2011, geregelt sind. An die Stelle der bisherigen Bestimmung tritt eine allgemeine Anforderung, die eine praktikable Handhabung erwarten lässt.

Anmerkungen

1) Durch diese Vorschriften soll insb der rasche Einsatz von Feuerwehr und Rettung sichergestellt werden. Neu gefasst durch die Nov LGBl 2012/78.

2) Zum Begriff der Einsatzfahrzeuge als bevorzugte Straßenbenützer s § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl 1960/159 zuletzt idF BGBl I 2022/122.

Judikatur

I. Judikat des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark

1) Im Baubewilligungsverfahren ist den Nachbarn ein Mitspracherecht, betreffend die Brandgefahr, gemäß § 26 Abs 1 Z 4 BauG Stmk 1995 (BauG) nur hinsichtlich der brandschutztechnischen Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2 ) eingeräumt. Den Bedenken der einschreitenden Nachbarn, der Brand könne ungehindert auf ihre Liegenschaften übergreifen, da aufgrund der beengten Verhältnisse ausreichende Feuerwehrzufahrten nicht vorhanden seien, war zu entgegnen, dass die Zufahrten für Einsatzfahrzeuge in § 9 BauG geregelt sind. Diese Bestimmung vermittelt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf eine ordnungsgemäße Zufahrt der Feuerwehr zum projektierten Objekt, weil ein solches Recht in den Katalog der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 BauG nicht aufgenommen wurde (LVwG Stmk, , 50.21.342/2016).

II. Judikat des VwGH

1) § 9 BauG vermittelt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf ordnungsgemäßer Zufahrt der Feuerwehr zum projektierten Objekt, weil ein solches Nachbarrecht dem Katalog des § 26 Abs 1 leg cit nicht zu entnehmen ist. Der Umstand, dass § 9 BauG (der nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zufahrten für Einsatzfahrzeuge trifft) dem Brandschutz im weiteren Sinn zuordenbar sein mag, weil damit ein effektiver Einsatz im Brandfall gewährleistet werden soll, vermag daran nichts zu ändern; der Wortfolge „Vermeidung einer Brandgefahr“ in § 26 Abs 1 Z 5 BauG ist kein derart umfassender Inhalt zu unterstellen ().

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