BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 39 Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines Flächenwidmungsplans
Zu § 39: EB
Neu vorgesehen wurde ein vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines Flächenwidmungsplanes. Durch die Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 2005, LGBl. Nr. 13/2005, wurde die Genehmigungspflicht durch die Landesregierung für das örtliche Entwicklungskonzept eingeführt. Im Gegenzug sollte als Verfahrenserleichterung die Genehmigungspflicht für zwischenzeitige Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten (bzw. durch Fristablauf gem. § 38 Abs. 12 genehmigten) örtlichen Entwicklungskonzeptes außerhalb der Revision entfallen, sodass auch die bisherige Unterscheidung zwischen großen und kleinen Änderungen entfallen kann, wodurch eine Senkung des Verwaltungsaufwandes erwartet werden kann (Abs. 1). Unter diese Bestimmung fällt z.B. auch die Festlegung von Sondernutzungen für Auffüllungsgebiete nach § 33 Abs. 3 Z. 2.
Allerdings soll der Landesregierung im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt werden, den Genehmigungsvorbehalt einzufordern (Abs. 2). Um allfällige Rechtsunsicherheiten für die Gemeinden zu vermeiden, kann unter Bezugnahme auf den § 20 Abs. 1 eine Voranfrage auf Basis einer raumplanungsfachlichen Vorbeurteilung des beauftragten Raumplanungsbüros an das zuständige Amt hinsichtlich der Zulässigkeit der Änderung im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
Hat eine zwischenzeitige Änderung nur auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und dergleichen getrennte Grundstücke Auswirkungen, so soll die Gemeinde (der Bürgermeister) anstelle des Auflageverfahrens ein Anhörungsverfahren durchführen können (Wahlrecht), wodurch eine raschere Durchführung des Verfahrens erwartet werden kann (Abs. 1 Z. 3). Rechtzeitige und schriftlich begründete Einwendungen im Anhörungsverfahren sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Weiters soll bei Änderungen im Sinn des Abs. 1 im Interesse der Verwaltungsvereinfachung der Bürgermeister die Auflage des Flächenwidmungsplanes verfügen können, sodass die Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses in diesen Fällen nicht mehr aufrechterhalten werden soll, was ebenfalls eine Verfahrensvereinfachung bedeutet, die einen beschleunigten Verwaltungsablauf zur Folge hat (Abs. 1 Z. 2). In jedem Fall ist aber der Gemeinderat über die Verfügung der Auflage zu informieren. Es handelt sich dabei jedoch um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbefolgung keinen Verfahrensfehler nach sich zieht.
Zu Abs. 2:
Bei augenscheinlichen Widersprüchen zum Gesetz z.B. zu den Raumordnungsgrundsätzen nach § 3 kann die Landesregierung im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahren deren Beseitigung fordern und, sofern dies nicht geschieht, ein Verfahren nach § 38 Abs. 6 bis 14 einfordern.
Zu § 39: IA 2014 (EZ 2328/3)
Mit dem StROG 2010 wurde der Entfall der Genehmigungspflicht für zwischenzeitige Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten örtlichen Entwicklungskonzeptes normiert. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und Kostenersparnis ist eine Erweiterung der Anwendungsfälle des vereinfachten Verfahrens sinnvoll und vertretbar. Aus diesem Grund sollen nunmehr auch Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die ausschließlich Änderungen der Bebauungsplanzonierung beinhalten, im vereinfachten Verfahren möglich sein.
Zu § 38: AB 2019 (EZ 223/12)
Zu Abs 1:
Hier erfolgt lediglich eine Änderung der Aufzählungsbezeichnung.
Zu Abs. 2 dritter Satz:
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es sinnvoll, dass der Genehmigungsvorbehalt auch ausdrücklich aufgehoben wird und damit bestätigt wird, dass den Gründen für den Genehmigungsvorbehalt auch tatsächlich vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
Anmerkungen
0) Abs 1 geändert durch Nov 2014/96. Abs 1 und 2 geändert durch Nov 2020/6.
0a) Geändert durch LGBl 2014/96; gem § 68a Abs 6 in Kraft getreten am .
0b) Zuletzt in der Fassung LGBl 2020/6; gem § 68a Abs 11 in Kraft getreten am .
1) § 39 enthält primär Verfahrensbestimmungen betreffend das vereinfachte Verfahren bei bestimmten Änderungen. Zur Frage, wann Änderungen überhaupt inhaltlich rechtlich zulässig und möglich sind, s die Anm und Jud bei § 25 und § 42.
2) Als von der Landesregierung genehmigtes Entwicklungsprogramm ist jedenfalls jenes zu verstehen, das im Rahmen einer Revision von der Landesregierung beurteilt wurde. Damit wird sichergestellt, dass die langfristige strategische Planung, über einen konkreten Anlassfall hinaus, inhaltlich und in der formalen Darstellung in ausreichender Qualität vorliegt und seitens der Aufsichtsbehörde als gesetzeskonform beurteilt wurde. Wurde bei einer Änderung des ÖEK ein vereinfachtes Verfahren nach § 24a durchgeführt, bei dem eine Genehmigung der Landesregierung nicht stattgefunden hat, kann man - für die von der Änderung betroffenen Grundstücke - nicht von einem von der LReg genehmigten ÖEK sprechen (weil es keine dokumentierte Handlung der LReg gegeben hat). Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn das Verfahren nach § 24a Abs 2 abgewickelt wurde. In einem solchen Fall wäre es vertretbar, von einer Genehmigung zu sprechen, auch wenn der Genehmigungsvorbehalt von der LReg - eben wegen Berücksichtigung aller vorgebrachter Bedenken durch die Gemeinde - aufgehoben würde (die Aufhebung des Vorbehaltes kommt insoferne einer Genehmigung gleich, weil ja das veränderte ÖEK - würde es vorgelegt werden - genehmigt würde).
3) § 38 ist die verfahrensrechtliche Grundsatzbestimmung für Flächenwidmungspläne, § 39 enthält demgegenüber Sonderbestimmungen für bestimmte Änderungen. Dh die Bestimmungen des § 38 sind nur insoweit anzuwenden, als nicht § 39 etwas anderes anordnet.
4) Der Flächenwidmungsplan unterliegt somit keinem Genehmigungsvorbehalt (beachte jedoch das Verlangen der LReg in Abs 2), der Gemeinderat kann sofort nach dem Gemeinderatsbeschluss die Flächenwidmungsplanänderung kundmachen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist wird die Verordnung rechtskräftig.
Die Kundmachung der Verordnungen richtet sich nach § 92 der Gemeindeordnung 1967 bzw § 101 Statut der Landeshauptstadt Graz (s Gesamtverzeichnis). S dazu im Detail bei § 38 (Anm und Jud).
Gem § 100 Abs 1 der Gemeindeordnung 1967 hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde (LReg) unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Kundmachung vorzulegen (Entsprechendes gilt für im eigenen Wirkungsbereich erlassene V der Stadt Graz gemäß § 106 Statut). In diesem Sinn ist der letzte Halbsatz zum einen nicht erforderlich, zum anderen sogar missverständlich. Denn es ist nicht nur die Ausfertigung der Kundmachung zu übermitteln (wie diese Bestimmung vermuten lässt), sondern es sind immer auch die Verfahrensunterlagen vorzulegen („unter Anschluss der maßgebenden Aktenteile“), damit die LReg die VO entsprechend prüfen kann.
5) Abweichend von § 38 Abs 1 kann der Bürgermeister alleine (also ohne vorhergehenden Gemeinderatsbeschluss) die Auflage verfügen, die inhaltlichen Anforderungen für die Auflage bleiben gleich.
6) Diese Beurteilung oder Abschätzung muss der Bürgermeister im Hinblick auf die aktuellen und geplanten Nutzungsarten und allenfalls Baugebietskategorien vornehmen.
7) Das Anhörungsverfahren dient lediglich der Erleichterung bei der Verfahrensabwicklung. Die vorhandenen Unterlagen müssen in jener Detailliertheit vorhanden sein wie auch beim Auflageverfahren, denn sonst sind ja die Auswirkungen für die Eigentümer nicht wirklich beurteilbar.
8) Zur Anhörung s auch bei § 38 (insb Anm 13 sowie Jud Pkt 3).
9) Nach dem Wortlaut kann die LReg den Genehmigungsvorbehalt verlangen, aber nicht anordnen. Die LReg muss dabei zumindest einen Versagungsgrund anführen. Das Verlangen hat die Wirkung, dass die Abs 9-14 des § 38 anzuwenden sind (im Gesetzestext fälschlich Abs 6-14: nach lit a sind die Abs 6, 7 und 8 auch im vereinfachten Verfahren immer anzuwenden), und zwar unabhängig davon, ob die Gemeinde der Auffassung ist, es liegen überhaupt keine Versagungsgründe vor.
10) Die Ergänzung des letzten Halbsatzes durch die Nov 2020/6 entschärft das bisher bestandene Problem. Das Genehmigungsverfahren sollte nämlich dann (wieder) entfallen, wenn die Gemeinde die Gründe der LReg vollinhaltlich berücksichtigt. Bislang oblag diese Beurteilung der Gemeinde alleine. Nunmehr kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nur dann rechtssicher durch(weiter)führen, wenn die Landesregierung ihren Genehmigungsvorbehalt auch wieder aufhebt. Wann sie diesen Genehmigungsvorbehalt wieder aufhebt, ist allerdings nicht geregelt. Sollte das Genehmigungsverfahren tatsächlich wieder zur Gänze entfallen (und die Abs 9-14 nicht anwendbar werden), müsste die LReg den Genehmigungsvorbehalt aufheben, bevor der Gemeinderat den Beschluss fasst. Die Gemeinde müsste die Neufassung der Flächenwidmungsplanänderung der LReg vorlegen, damit diese eine Prüfung vornehmen kann, ob die Versagungsgründe beseitigt sind und sie ihren Vorbehalt aufhebt. Dann kann der Beschluss gefasst und die VO sofort kundgemacht werden. Diese Variante scheint zielführender als den Beschluss zu fassen, die Unterlagen wie im Verfahren nach Abs 9 vorzulegen und auf die Aufhebung des Vorbehalts durch die LReg zu warten.