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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 44 Entschädigung

Zu § 44: EB

Zu Abs. 2:

Die nach der derzeitigen Rechtslage normierte Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch, „wenn entgegen einer rechtmäßig erteilten Widmungsbewilligung die Bebauung ausgeschlossen wird“ wurde in das neue Gesetz nicht mehr übernommen, weil mit dem Steiermärkischen Baugesetz aus dem Jahre 1995 das Rechtsinstitut der Widmungsbewilligung eliminiert wurde u aufgrund der Übergangsbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes (§ 119 Abs. 3) davon ausgegangen werden kann, dass keine aufrechten Widmungsbewilligungen mehr bestehen, die nicht bereits durch eine Baubewilligung konsumiert wurden. Eine Baubewilligung bedeutet jedoch keinen Ausschluss von der Bebauung, sodass diese Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch als inhaltsleer zu beurteilen ist.

Zu Abs. 5:

Zur vorgesehenen Zuständigkeit des Landesgerichtes für die Festsetzung der Entschädigung wird ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG in der Fassung des Außerstreit-Begleitgesetzes BGBl. Nr. I 112/2003, die Zuständigkeit für das gerichtliche Verfahren über die Höhe von Enteignungsentschädigungen in erster Instanz von den Bezirksgerichten auf die Landesgerichte verlagert wurde. Erfasst sind nicht nur Enteignungsregelungen, sondern auch landesrechtliche Entschädigungsregelungen bei Eigentumsbeschränkungen, sodass in der Bestimmung über die Entschädigung ausdrücklich das Landesgericht für zuständig erklärt wurde, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Zur Übergangsbestimmung siehe § 68 Abs 1.

Zu Abs. 6:

Durch Verweis auf das neue Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, können auch die neuen vereinfachten Verfahrensvorschriften nutzbar gemacht werden.

Zu § 37: RV 2013 (EZ 2008/1)

2.8. Beseitigung sukzessiver Gerichtszuständigkeiten

Derzeit ist in Enteignungs- und Entschädigungsfällen eine Splittung des Rechtsschutzes vorgesehen. Zunächst entscheidet die Behörde über Grund und Höhe eines Entschädigungsanspruches z.B. im Zuge einer Enteignung. Die Entscheidung dem Grunde nach ist im Instanzenzug (mittels Berufung) bekämpfbar. Zur Überprüfung der Entscheidung über die Entschädigungshöhe sind die ordentlichen Gerichte (Bezirks- oder Landesgerichte) berufen (sog. Sukzessive Gerichtszuständigkeit gemäß Art 94 B-VG), was zur Folge hat, dass der Bescheid mit der Anrufung des ordentlichen Gerichts außer Kraft tritt. Hintergrund dieser bundesverfassungsrechtlich abgesicherten Konstruktion ist der Grundrechtsschutz, da bislang nur die ordentlichen Gerichte den gebotenen Rechtsschutz für derartige zivilrechtliche Ansprüche sicherzustellen vermochten.

Durch die Einführung der Landesverwaltungsgerichte (als eine mit Tribunalqualität ausgestattete Instanz) besteht die Möglichkeit der Abschaffung der sukzessiven Gerichtszuständigkeit in Enteignungs- und Entschädigungsfällen. Wenngleich Art 94 Abs 1 B-VG neu die Beibehaltung der sukzessiven Gerichtszuständigkeit ermöglicht, soll von der Abschaffung der sukzessiven Gerichtszuständigkeit im Landesbereich flächendeckend Gebrauch gemacht werden. Dafür sprechen insbesondere Rechtsschutzargumente, da Rechtsunterworfene mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die behördliche Entscheidung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpfen können. Die oben beschriebene Splittung des Rechtsschutzes entfällt damit. Aufgrund der geringen Fallzahlen ist davon auszugehen, dass der zusätzliche Verfahrensanfall beim Landesverwaltungsgericht überschaubar bleiben wird.

2.9. Klarstellende Trennung zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit

In den Materiengesetzen sind vielfach gerichtliche Zuständigkeiten angesprochen. Ausgehend davon, dass das Landesverwaltungsgericht nunmehr auch der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist, bedarf es in den einzelnen Materiengesetzen einer klarstellenden Trennung zwischen Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und jenen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Anmerkungen

0) Abs 5, 6 und 9 geändert durch Nov 2013/87.

0a) In der Fassung LGBl 2013/87; gem § 68a Abs 5 in Kraft getreten mit .

1) Jede Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans bringt zwangsläufig eine Änderung der Bodenverhältnisse mit sich. Der Landesgesetzgeber kann an diesen in den Privatrechtsbereich eingreifenden Folgen jeder Änderung der Rechtslage im Bereich der örtlichen Raumordnung durch Verordnung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nicht vorbeigehen. Er muss vielmehr, soll die gesetzliche Regelung der Raumordnung in sinnvoller Ausschöpfung der Kompetenz des Landes vertretbar sein, auch negative Auswirkungen örtlicher Raumordnungsmaßnahmen im Bereich des Privatrechtes hintanzuhalten versuchen. Zur kompetenzrechtlichen Einordnung s E 1.

Die aufgezeigten sachlichen Erwägungen begründen die Regelung des § 44. Der Abs 1 iVm Abs 2 sieht Entschädigungen für den Fall vor, dass durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes ein schwerwiegender Schaden im Vermögen der Betroffenen eintritt.

2) S §§ 25 ff. Bei Änderungen durch Bebauungspläne gibt es keine Entschädigung, was unbedenklich ist (, zum TROG). Grundsätzlich muss für Rückwidmungen keine Entschädigung vorgesehen werden, s dazu E 2.

3) Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die Bebauung zur Gänze verhindert wird. Damit soll eine Entschädigungspflicht schon bei teilweiser Verhinderung der Bebauung ausgeschlossen werden. Fraglich ist, ob bei einem großen Grundstück eine kleinflächige Bebauungsmöglichkeit tatsächlich einen Ausschluss jedweder Entschädigung rechtfertigt, ob also die Worte „zur Gänze“ in einem solchen Fall einer Überprüfung durch den VfGH standhalten.

4) Entsteht keine Wertminderung, ist eine Entschädigung nicht gerechtfertigt.

5) Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es eine Vermögenswertgarantie, die zu einer Abgeltung aller mit der Raumplanung verbundenen Verwendungs- u Verfügungsbeschränkungen führen würde, nicht geben kann u - da ein Planwertausgleich bzw eine Mehrwertabschöpfung nicht realisierbar erschien - nur bestimmte Härten entschädigt werden sollen.

Ob ein Fall einer unverhältnismäßig stark treffenden Härte vorliegt, ist eingehend auf Grund des konkreten Sachverhaltes zu prüfen.

6) Es handelt sich dabei um eine Pflicht der Gemeinde, wobei aber nicht geregelt wird, ob die Gemeinde von Amts wegen tätig werden muss. Dies wird eher zu verneinen sein; der Betroffene wird zunächst angeben müssen, welche Entschädigung er begehrt. Auf Grund dieser Forderung kommt es zu den Gesprächen, die zu der in Abs 5 vorgesehenen gütlichen Einigung führen können.

7) Zur allfälligen Rückforderung vom Land s Abs 8.

8) Zur Baureifmachung gehören alle Kosten, die eine Grundfläche zum bebaubaren Bauplatz machen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Maßnahmen zur infrastrukturellen Erschließung von Bauplätzen, etwa Kosten zur Herstellung eines Weges; darunter dürften aber auch Aufwendungen für die Bodenuntersuchung, Geländeplanierung, Vermessung und Einreichplanung fallen.

9) Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist die Minderung des Verkehrswertes zu entschädigen, also zB die Differenz zwischen dem Verkehrswert für Bauland u dem Verkehrswert für Freiland.

10) Der Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (vgl § 305 ABGB und § 2 Abs 2 LiegenschaftsbewertungsG). Der Verkehrswert ist jener Betrag, der innerhalb eines örtlich begrenzten Gebietes bei einer möglichst großen Zahl von Verkäufen für möglichst gleichartige Objekte von Kaufinteressenten geboten wurde ( ua) - Vergleichswertverfahren.

11) Es müssen die Voraussetzungen nach Abs 1 u 2 vorliegen.

12) Eine derartige Vereinbarung wird vernünftiger Weise nur schriftlich zustandekommen können.

13) Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Anspruch untergeht. Wird ein Antrag auf Entschädigung nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes gestellt, ist dem Antrag keine Folge zu geben (, BauSlg 84). Der Grundeigentümer ist daher gut beraten, sich durch Verhandlungstaktik der Gemeinde nicht beeinflussen zu lassen und auf die Wahrung der Frist zu achten. Sollte die Gemeinde später noch bereit sein, dem Grundeigentümer entgegenzukommen und den verlangten Betrag zu zahlen, kann dieser den Antrag noch immer zurückziehen. Der VwGH hat schon 1978 (VwSlg 9659 A) ausgeführt, dass der Entschädigungswerber nicht verhalten ist, zusätzlich zur Antragstellung bei der LReg (BezVerwBeh) mit der Gemeinde Verhandlungen zu führen, um einen vom Gesetz lediglich für zulässig erklärten Vergleich zustande zu bringen.

14) Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, obwohl es sich bei Entschädigungen um „civil rights“ iSd Art 6 Abs 1 EMRK handelt. Diese Regelung ist üblich u wurde bisher vom VfGH (trotz Art 94 B-VG) als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.

15) Die sukzessive Zuständigkeit wurde beseitigt; damit sind die umfangreichen Bestimmungen betreffend das Verfahren nicht mehr erforderlich. Gem Art 6 Abs 1 EMRK muss über „civil rights“, somit auch über den in § 44 vorgesehenen Entschädigungsanspruch - dem Grunde u der Höhe nach - von einem „unabhängigen u unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht (‚Tribunal‘)“ entschieden werden. Ein solches ist weder die Bezirksverwaltungsbehörde noch die Steiermärkische Landesregierung. Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als „Tribunal“ eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den VwGH (ggf gemeinsam mit deren Kontrolle durch den VfGH) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 6 EMRK nicht (s VfSlg 11.762/1988, 11.760/1988). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen zu übertragen. Somit ist die Entscheidung über die Frage, ob der Grundeigentümer einen ihm nach dem Gesetz grundsätzlich zukommenden Anspruch in Folge verspäteter Antragstellung verloren hat, eine Entscheidung über ein civil right dem Grunde nach, die daher von einem „Tribunal“ entschieden werden muss.

Die Verwaltungsgerichte sind tribunals im Sinne der EMRK. Damit kann der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung durch das Landesverwaltungsgericht überprüft und von dieser unmittelbar in der Sache entschieden werden.

16) Dies dient dazu, um bei Wegfall der die Bebauung ausschließenden Beschränkung eine ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern.

17) Falls durch Entwicklungsprogramme des Landes, zB Festlegung einer Trasse für eine Landesstraße, die Gemeinde in ihrer Möglichkeit der Baulandnutzung eingeschränkt wurde, ist der Gemeinde der von ihr diesbezüglich geleistete Entschädigungsbetrag vom Land zu refundieren, allerdings nur dann, wenn sie gem § 14 Abs 8 auf die Erschwernisse ausdrücklich hingewiesen hat.

18) Die ErläutBemerkungen zur ROG 1974 führen aus, dass die Bestimmungen des Abs 9 in sachlich gebotener Weise die gerechtfertigten Interessen betroffener Eigentümer von Grundstücken berücksichtigen, die ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächennutzungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußern. Diese Bestimmungen, die inhaltlich jedenfalls solche des Zivilrechtes sind, sind im Interesse einer möglichst weitgehenden Einordnung in das geltende Zivilrecht inhaltlich an den § 934 ABGB (Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte) angepasst.

Die in den EB angedeuteten Überlegungen haben uns nicht davon überzeugt, dass Abs 9 iSd Art 15 Abs 9 B-VG eine erforderliche Bestimmung auf dem Gebiet des Zivilrechts darstellt, zu deren Erlassung der Landesgesetzgeber ausnahmsweise zuständig ist.

Judikatur


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1.
Kompetenzrechtliches
E
1
2.
Entschädigung
E
2-18
3.
Civil rights
E
19-20
4.
Gebühren und Kosten
E
21-23

1. Kompetenzrechtliches

1) Bei Widmungen von Grundstücken, durch welche die Bebauung oder eine bestimmte Art der Bebauung von Grundstücken iSd § 70 TROG 2006 verhindert wird, kann man davon ausgehen, dass eine derartige Maßnahme nicht nur zulasten des Eigentümers wirkt, sondern auch Geltung gegenüber anderen, privatrechtlich nicht berechtigten Personen für sich in Anspruch nimmt. Es handelt sich folglich um eine Beschränkung des Umganges mit einer Sache u nicht um eine Beschränkung des Rechtsverkehrs, was dazu führt, dass die eigentumsbeschränkende Norm öffentlich-rechtlichen Charakter hat; diese Norm ist damit jenem Kompetenztatbestand zuzuordnen, dem auch die Hauptsache zuzuordnen ist. Es ist daher festzuhalten, dass die eigentumsbeschränkende Maßnahme kompetenzrechtlich der Hauptsache, somit den Bestimmungen über die Raumordnung, folgt u damit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibt.

Dieses vorläufige Ergebnis zeitigt im Hinblick auf die kompetenzrechtliche Einordnung des Entschädigungsanspruches folgende Wirkungen: Der Anspruch auf Entschädigung ist untrennbar mit der ihr zugrunde liegenden eigentumsbeschränkenden Maßnahme verbunden. Der Entschädigungsanspruch resultiert gleichsam aus der Verwirklichung einer derartigen eigentumsbeschränkenden Maßnahme u folgt damit als Teil eines sachlich einheitlichen, untrennbaren Normenkomplexes der Kompetenz zur Regelung der Hauptmaterie. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Entschädigungsanspruch als Teil bzw als Rechtsfolge der Eigentumsbeschränkung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt u damit die Länder gem Art 15 Abs 1 B-VG zu Gesetzgebung u Vollziehung zuständig sind (VfSlg 19.202/2010).

2. Entschädigung

2) Dass im Falle einer Rückwidmung Vorschriften für die Entschädigung des damit verbundenen Wertverlustes der Liegenschaft fehlen, ist im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl VfGH B 12/10 u B 404/10 v ). Von einer Verpflichtung, bei allen Rückwidmungen zwingend eine Entschädigung des Wertausgleiches vorzusehen, kann somit keine Rede sein (VfSlg 19.341/2011).

3) Eine Enteignung oder sonstige einschneidende Eigentumsbeschränkung ohne Entschädigung ist nach der Rsp des VfGH und des OGH grundsätzlich nicht verfassungswidrig, jedoch hat der VfGH auch schon entschieden, dass es mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei, wenn durch eine entschädigungslose Enteignung mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber auch gleiche Vermögenseinbußen entstehen. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass den Antragstellern (oder einem von ihnen) mit einer entschädigungslosen Umwidmung tatsächlich ein „Sonderopfer“ abverlangt würde, wäre § 24 Abs 1 NÖ ROG alte Fassung insoweit zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses dahin auszulegen, dass unter „Aufwendungen“ auch der Anschaffungspreis für das gekaufte Bauland (abzüglich des hypothetischen Gründlandkaufpreises) zu verstehen ist (, bbl 1999, 161, Anm Auer - NÖ; , 6 Ob 105/01m bbl 2002, 159 - NÖ).

4) Aus dem Fehlen der im § 34 Abs 2 lit c ROG idF LGBl 1986/39 enthaltenen Wortfolge „iSd § 23 Abs 1“ im § 34 Abs 1 ROG idF LGBI 1986/39 kann nur geschlossen werden, dass an das Erfordernis eines als Bauland geeigneten Grundstückes im § 34 Abs 1 ROG idF LGBl 1986/39 nicht der Maßstab iSd § 23 Abs 1 ROG idF LGBl 1986/39 zu legen ist, sodass bei der Beurteilung, ob die Kriterien des § 34 Abs 1 ROG idF LGBl 1986/39 vorliegen, nur zu prüfen ist, ob eine Grundfläche grundsätzlich als Bauland geeignet ist; ob eine entsprechende Abwasserentsorgung vorliegt, ist erst dann zu beurteilen, wenn die Kriterien des § 34 Abs 2 lit c ROG idF LGBI 1986/39 geprüft werden müssen. Ob ein Grundstück grundsätzlich zur Bebauung geeignet ist, ist bei jedem der Anwendungsfälle des § 34 Abs 2 ROG idF LGBl 1986/39 zu prüfen (, BauSlg 296; , 96/06/0237, BauSlg 36).

5) Die Verbauung eines Grundstücks gilt nur dann als verhindert, wenn nach den Wirkungen des Flächenwidmungsplans ein Grundstück gänzlich von der Verbauung freigehalten werden muss. Wird dagegen ein Teil eines Grundstücks als Bauland (erweitertes Wohngebiet) u der verbleibende (kleinere) Grundstücksteil als Grünland ausgewiesen, so ist der Antrag auf Entschädigung abzuweisen (vgl 889/74), (, 2 Ob 226/11s).

6) Durch die Festsetzung der Widmung Bauland (reines Wohngebiet)-Aufschließungsgebiet kann von einer Verhinderung der Bebauung zur Gänze iSd § 34 Abs 1 ROG idF der Nov 1986 nicht gesprochen werden ().

7) In § 34 Abs 1 ROG sind die Voraussetzungen, unter denen von einer Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist, festgelegt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind diese Voraussetzungen in den in Abs 2 angeführten Fällen als gegeben anzusehen. Somit kommt dem Abs 2 die Bedeutung einer unwiderleglichen Rechtsvermutung, wonach die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt sind, zu. Der VfGH vermag einen Verstoß dieser Regelung gegen das Gleichheitsgebot nicht zu erblicken ( VfSlg 8901).

8) Von einer unverhältnismäßig stark treffenden Härte iSd § 34 Abs 1 ROG kann nicht gesprochen werden, wenn Waldflächen nicht als Bauland gewidmet werden ( 06/2756/80, BauSlg 167).

9) Die Vermögensminderung wird umso gravierender, wenn der durch die Verhinderung einer (weiteren) Bebaubarkeit bewirkte Eigentumseingriff Liegenschaften betrifft, auf denen im Vertrauen auf die geltende Rechtslage bereits Bauwerke errichtet wurden, deren künftige Nutzung erheblich beeinträchtigt und deren Wert dadurch selbstredend stark vermindert wird. Die LReg stellt eine derartige Entschädigungspflicht als solche nicht in Abrede. Sie meint aber, „Bezugsgröße“ sei immer (nur) das einzelne Grundstück, welches zumindest überwiegend von Bauland umschlossen sein müsste. Eine solche Auslegung des Gesetzes ermöglicht es der Behörde, der Leistung von Entschädigungen dadurch zu entgehen, dass die Baulandwidmung einer Reihe aneinandergrenzender Liegenschaften zugleich aufgehoben wird, was zur Folge hat, dass keines dieser Grundstücke mehr von Bauland umgeben ist. Das OÖ ROG lässt aber eine verfassungskonforme Interpretation zu: Unter „Grundstück“ ist nicht nur ein einzelnes Grundstück zu verstehen, sondern - dem Typus der hier vorgesehenen Entschädigungspflicht entsprechend - auch eine Gruppe von Grundstücken, welche im Rahmen einer Gesamtplanung eine punktuelle Einheit bilden und deren Widmung als Bauland auch (etwa durch Bauführungen oder Maßnahmen der Bauvorbereitung) aktualisiert worden war. Ein entschädigungspflichtiges „Sonderopfer“ kann nicht nur einem Einzelnen, sondern auch einer (kleinen) Gruppe von Personen auferlegt werden, deren Rechte im Interesse der Allgemeinheit beschränkt werden müssen (VfSlg 13.006/1992 - OÖ).

10) Eine Entschädigungspflicht bei gravierenden Eigentumsbeschränkungen wird auch in der hL aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz abgeleitet: Einerseits stellt es eine sachlich nicht zu rechtfertigende Andersbehandlung von insoweit Gleichem dar, würde man bei Enteignungen eine Entschädigungspflicht als gegeben ansehen, für enteignungsgleiche, also in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichzuhaltende schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen aber nicht (materielle Enteignung). Andererseits ist die Lage des durch unterschiedliche Eigentumsbeschränkungen Betroffenen iSd so genannten „Sonderopfertheorie“ zu berücksichtigen und zu fragen, wann eine Eigentumsbeschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt, ihn also in sachlich nicht rechtfertigbarer und unverhältnismäßiger Weise stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen zugunsten des öffentlichen Wohls belastet sind. Der Antragsteller erblickt die erhebliche Rechtsfrage lediglich darin, dass der OGH nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob auch Aufschließungsbeiträge „Aufwendungen“ iSd NÖ ROG aF darstellen. Diese Frage kann aber schon im Lichte der bisherigen Judikatur („Leistungen zur Veränderung des Grundstückes, insbesondere zur Baureifmachung“) nicht zweifelhaft sein (, bbl 2002, 159, Anm Auer - NÖ).

11) Die Voraussetzungen zur Leistung einer Entschädigung bei Umwidmungen von Bauland in Freiland liegen auch dann vor, wenn im Zeitpunkt der erfolgten Umwidmung eine (konsumierbare) Baubewilligung gegeben ist ().

12) Wie der VwGH in seinem Erk v , 06/1482/79 u 71/ 06/0027, dargelegt hat, ist unter Grundeigentümer mangels einer eindeutig anderen Lösung des Gesetzes der jeweilige Grundeigentümer zu verstehen ().

13) Nach § 34 Abs 5 ROG kann nicht nur der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes den Antrag auf Entschädigung stellen, sondern auch ein Rechtsnachfolger (der jeweilige Grundeigentümer), hätte es doch sonst einer ausdrücklichen Regelung bedurft ( 06/1482/79, 81/06/0027).

14) Es ist ohne weiteres denkbar, dass ein dem Grunde nach bestehender Entschädigungsanspruch mangels tatsächlicher Wertminderung (§ 34 Abs 3 ROG) mit null bewertet wird (vgl Erk vom , 1664/79 zum Sa ROG), ( VwSlg 10.589 A).

15) Dass § 70 TROG 2006 nur die Vergütung der Kosten der Baureifmachung (und keine darüber hinausgehenden) vorsieht, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich (vgl hierzu insbesondere VfSlg 13.282/1992 sowie 17.149/2004).

16) Wie der VfGH bereits im Erk VfSlg 6088/1969 ausgeführt hat, ist die Entscheidung über eine Entschädigung, die nach dem Sa ROG von der Gemeinde für eine Wertminderung zu leisten ist, die dadurch entsteht, dass durch den Flächenwidmungsplan die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, u die für die Betroffenen eine unbillige Härte darstellt, keine Angelegenheit, die im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen u geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

Der VfGH hält an dieser Ansicht fest. Die in § 34 ROG enthaltene Entschädigungsregelung, die im Wesentlichen mit der dem angeführten Erk des VfGH zugrunde liegenden Regelung des Sbg RaumordnungsG übereinstimmt, betrifft keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Dass sich bei dieser engen Verknüpfung des zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag zuständigen Organes mit dem zur Leistung der Entschädigung verpflichteten Rechtsträger Interessenkollisionen ergeben können, bedarf ebenso wenig einer weiteren Erörterung wie der Umstand, dass sich Interessenkollisionen für die an der Entscheidung mitwirkenden Hilfsorgane ergeben können, die in organisatorischer u dienstrechtlicher Hinsicht Organe der zur Leistung der Entschädigung verpflichteten Gemeinde sind.

Allein schon im Hinblick auf die Vermeidung dieser Interessenkollisionen ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung, wonach zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach § 34 ROG bei Städten mit eigenem Statut die LReg, ansonsten die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, nicht unsachlich. Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, zur Entscheidung in Angelegenheiten einer Enteignung für Städte mit eigenem Statut die Zuständigkeit anderer Behörde vorzusehen als für andere Gemeinden; es ist ihm aber auch nicht verwehrt, zur Vermeidung von Interessenkollisionen eine Sonderregelung hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung in solchen Angelegenheiten für Städte mit eigenem Statut vorzusehen (VfSlg 8901/1980).

17) Der Umfang der Fläche, auf den sich der Entschädigungsanspruch bezieht, ist schon in der Entscheidung über den Grund des Anspruches festzustellen ().

18) Bei der Frist gem § 34 Abs 5 erster Satz Stmk RaumOG 1974 handelt es sich - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes („bei sonstigem Anspruchsverlust“) - um eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruches u somit nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiell-rechtliche Frist (vgl auch ), (VfSlg 16.692/2002).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Demzufolge war die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist von vornherein ausgeschlossen (VfSlg 19.202/2010).

3. Civil rights

19) Bei Entschädigungsansprüchen nach § 20 NÖ ROG handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) nach Art 6 Abs 1 MRK. Da die NÖ LReg kein Tribunal ist und die nachprüfende Kontrolle durch VwGH und VfGH nicht ausreicht, sind die Worte in § 20 Abs 11 NÖ ROG als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH stellt fest, dass er mit dem EGMR unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 MRK nichts dagegen einzuwenden findet, dass auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Tatsachenfeststellung zu entscheiden. Ein derartiges Entschädigungsverfahren, wie es zahlreiche andere österreichische Enteignungsvorschriften kennen, sieht aber das NÖ ROG nicht vor (VfSlg 11.762/1988).

20) Bei der durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgenommenen Umwidmung eines Grundstückes in Grünland oder Verkehrsfläche, durch die die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, handelt es sich (nicht um eine Enteignung, sondern) um eine Eigentumsbeschränkung (vgl dazu etwa VfSlg 11.209/1987 mwH; zur Abgrenzung gegenüber der Enteignung s etwa VfSlg 9911/1983).

Gem Art 6 Abs 1 EMRK muss über „civil rights“, somit auch über den vorgesehenen Entschädigungsanspruch, von einem „unabhängigen u unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht (‚Tribunal‘)“ entschieden werden (VfSlg 13.979/1994).

4. Gebühren und Kosten

21) Mangels Sondernormen über die Tragung der SV-Gebühren nach § 34 ROG sind die Normen der §§ 75 ff AVG anzuwenden. Nach dem Verursacherprinzip sind die Kosten - das Fehlen einer gütlichen Einigung bedeutet kein Verschulden der Gemeinde - dem Entschädigungswerber aufzuerlegen; es wäre Sache des Landesgesetzgebers gewesen, im § 34 ROG eine Billigkeitsüberlegungen entsprechende abweichende Kostenregelung zu normieren (, VwSlg 10.589 A).

22) Der Umstand, dass zwischen Gemeinde u Entschädigungswerber keine gütliche Vereinbarung erfolgte, stellt kein Verschulden nach § 76 Abs 2 AVG dar. Kosten für Sachverständige u Kommissionsgebühren sind daher nicht der Gemeinde aufzuerlegen (, , 81/06/0028 ua).

23) Der OGH vertritt seit der E eines verst Sen vom , 6 Ob 647/84 EvBl 1987/60, die Auffassung, dass zu den nach § 44 EisenbahnenteignungsG vom Enteigner zu ersetzenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung auch Kosten der Vertretung des Enteignungsgegners für einen berufsmäßigen Parteienvertreter zählen. Der VwGH schließt sich der Rechtsauffassung des OGH an und ist nunmehr der Auffassung, dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens iSd § 44 EisenbahnenteignungsG auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung zählen (VwGH verst Sen , 90/06/0211, VwSlg 13.777/A; VfSlg 15.190/1998).

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