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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 47 Bewilligung von Vereinigungen

Zu § 47: EB

Mit dieser neu vorgesehenen Bestimmung soll auch die beabsichtigte Vereinigung (Zusammenlegung) von Grundstücken der Bewilligungspflicht nach dem Raumordnungsgesetz unterworfen werden, um eine Umgehung raumordnungsrechtlicher Bestimmungen weitgehend zu verhindern. Bezüglich der Ausnahmen gemäß Liegenschaftsteilungsgesetz siehe Ausführungen zu § 45.

Nach der derzeitigen Rechtslage könnte z.B. ein unbebautes Grundstück mit einem bebauten Grundstück ohne Bewilligungserfordernis in der Absicht vereinigt werden, um hinsichtlich des unbebauten Areals aus dem Regelungssystem der Bebauungsfrist gemäß § 36 zu fallen, weil die Festlegung einer Bebauungsfrist ua das Vorliegen einer unbebauten Grundfläche voraussetzt. Das durch die Vereinigung neu entstandene Grundstück ist jedoch als bebaut zu werten, sodass der Grundeigentümer sich letzten Endes durch die Zusammenlegung der Vorschreibung der Investitionsabgabe entziehen kann. Wenn bei einer solchen Vereinigung z.B. die Mindestbebauungsdichte unterschritten würde, dann entspricht die beabsichtigte Vereinigung nicht dem Flächenwidmungsplan (bzw auch nicht dem Bebauungsplan), sodass nach der neuen Regelung die Vereinigung zu versagen wäre, womit auch eine Umgehung des § 36 verhindert wird.

Zur Nichtigkeitsdrohung siehe § 8 Abs. 5.

Zu § 47: AB 2011 (EZ 578/4)

Mit der Novellierung des § 47 entfällt ein ins Leere gehender Verweis auf das Liegenschaftsteilungsgesetz.

Zu § 37: RV 2013 (EZ 2008/1)

2.11. Änderungen im Zusammenhang mit den Begriffen „Bescheid“ und „rechtskräftiger Bescheid“

Vielfach ist in Landesgesetzen von Bescheiden als Tatbestandsmerkmal bzw. von rechtskräftigen Bescheiden - insbesondere in den Verwaltungsstrafbestimmungen - die Rede. In Hinkunft greift der Begriff zu kurz, da reformatorische Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes nicht in Bescheidform, sondern in Form von Erkenntnissen ergehen. Diesbezügliche Novellierungen bestehen darin, dass z.B. an die Stelle des Wortes „Bewilligungsbescheid“ vereinfachend das Wort „Bewilligung“ tritt, dass erforderlichenfalls eine Ergänzung um den Begriff „Erkenntnis“ vorgenommen wird oder der umfassendere Begriff „Entscheidung“ Verwendung findet. Kein Änderungsbedarf besteht dort, wo der Bescheidbegriff im Zusammenhang mit der Bescheiderlassung der Behörde steht.

Anmerkungen

0) Abs 1 geändert durch Nov 2011/111. Abs 4 und 5 geändert durch Nov 2013/87.

0a) Abs 1 in der Fassung LGBl 2011/111; gem § 68a Abs 3 in Kraft getreten mit .

0b) In der Fassung LGBl 2013/87; gem § 68a Abs 5 in Kraft getreten mit .

1) Vgl dazu die Anm 1 bei § 45. Zu beachten ist auch, dass eine Vereinigung von Grundstücken, die zum einen im Bauland und zum anderen im Freiland liegen, nicht vom Gesetz umfasst ist und eine diesbezügliche Bewilligung durch die Gemeinde nicht erteilt werden kann.

2) Wer die Vereinigung von Grundstücken ohne die erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt, ist gem § 65 Abs 1 Z 4 strafbar.

3) Zu beachten ist, dass gem § 8 Abs 5 Bewilligungen nach diesem Gesetz, die § 47 Abs 2 widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht sind (§ 68 Abs 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).

4) S auch Anm 7, 11 und 12 zu § 45.

5) Da die Verwaltungsgerichte nicht in Form von Bescheiden entscheiden, wurde der Begriff Bescheid durch neutrale Begriffe ersetzt.

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