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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 16 Aufgaben des Raumordnungsbeirates

Zu § 16: EB

Beim Raumordnungsgremium soll es sich nunmehr um eine eigenständige Einrichtung handeln. Nach der derzeitigen Rechtslage ist der AROB von der personellen Zusammensetzung kein wirklicher Arbeitsausschuss des Raumordnungsbeirates, sondern besteht aus unterschiedlichen Personen gegenüber dem Raumordnungsbeirat. Weiters nimmt der AROB auch andere Aufgaben wahr als der Raumordnungsbeirat. Aufgrund der Betroffenheit sind die Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden bei der Beratung verpflichtend beizuziehen bzw. zu hören, wenn eine Versagung angedroht worden ist.

Aufgabe des Raumordnungsgremiums ist die Abgabe einer Stellungnahme an die Landesregierung in der Funktion als Aufsichtsbehörde bei Änderung u Erlassung von örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplanrevisionen u Behebung von Gemeindeverordnungen.

AB Nov 2012 (EZ 211/7)

Siehe insb auch die EB zu § 15.

Anmerkungen

0) § 16 (mit dem Titel „Aufgaben des Raumordnungsbeirates“) neugefasst durch LGBl 2012/44; gem § 68a Abs 4 in Kraft getreten mit .

1) Mit der Novelle LGBl 2012/44 wurde ein Beratungsgremium der LReg, nämlich der Raumordnungsbeirat (ehem § 15), abgeschafft; das weiterhin bestehende Raumordnungsgremium wird nun als Raumordnungsbeirat bezeichnet (diese etwas verwirrende Konstruktion ergibt sich aus der Übergangsbestimmung in § 67 Abs 16). Die Aufgaben von Beirat u Gremium werden nun im neu formulierten § 16 als Aufgaben des neuen Beirates zusammengefasst (stammend aus § 15 Abs 7 u 8 u § 16 Abs 4 u 5).

2) Die Einholung einer Stellungnahme ist gesetzlich vorgesehen u daher verpflichtend; ein Unterlassen stellt einen Verfahrensfehler dar u kann Akte der LReg mit Rechtswidrigkeit belasten.

3) Die Stellungnahme des Beirates ist bloß eine Meinung, eine Information für die LReg in fachlicher Hinsicht; sie kann die LReg in ihrer Entscheidung nicht binden (s auch Anm 1 zu § 15), dh dass nach Befassung des Beirates grundsätzlich noch Änderungen gegenüber einem allfällig vorgelegten Entscheidungsentwurf möglich sind.

4) Dies betrifft Entwicklungsprogramme (§§ 11, 12, 13), Verordnungen betreffend Sonderstandorte (§ 13a) sowie Bausperren der LReg (§ 9 Abs 1).

5) Der Zeitpunkt, wann genau die Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen ist, ist nicht im Gesetz geregelt. Wesentlich ist nur, dass ihm überhaupt - und zwar vor Beschlussfassung bzw. Entscheidung der LReg - das Stellungnahmerecht eingeräumt wird. Es ist daher für die Rechtmäßigkeit der Verordnungen ausreichend, seine Stellungnahme einfach im Rahmen des Begutachtungsverfahrens einzuholen; sie muss nicht im Anschluss an das Begutachtungsverfahren u der Überarbeitung des Entwurfes stattfinden. Nachdem die Frist gem§ 14 Abs 1 Z 1 mindestens 8 Wochen sein muss, scheint diese Frist auch angemessen iSd Abs 2.

6) Nachdem der Raumordnungsbeirat ein Beratungsgremium nur der LReg ist und nicht der Gemeinden, kann natürlich nicht die Erlassung u Änderung des ÖEK bzw Flächenwidmungsplans gemeint sein, sondern nur die Entscheidung über diese Planungsakte im aufsichtsbehördlichen Verfahren (vgl § 15 Abs 1 lit b). Eine Anpassung wäre allerdings zweckmäßig, könnte doch behauptet werden, im aufsichtsbehördlichen Verfahren sei eine Anhörung nicht zwingend.

7) Dies betrifft vor allem jene Verordnungen der Gemeinden, die noch keiner Überprüfung durch die LReg in Form eines Genehmigungsvorbehaltes unterzogen worden sind, zB Bebauungspläne, Aufhebung von Aufschließungsgebieten oder Bausperren, aber auch VO, die in einem vereinfachten Verfahren erlassen wurden (§§ 24a u 39), insb wenn den Bedenken der LReg (Verlangen eines Genehmigungsvorbehalts) nicht Rechnung getragen wird.

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