BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 12 Landesentwicklungsprogramm
Zu § 12: IA 2014 (EZ 3102/1)
Die Novellierung beinhaltet weiters die gesetzliche Verankerung von Stadtregionen, die gemäß § 12 Z 7 im Landesentwicklungsprogramm räumlich abgegrenzt werden können.
Anmerkungen
0) § 12 neugefasst durch Nov 2014/140; gem § 68 Abs 7 in Kraft getreten am . Z 2 und 4 aufgehoben durch Nov 2017/117.
0a) Aufgehoben durch LGBl 2017/61; gem § 68a Abs 10 in Kraft getreten am . Die Änderungen sind die Folge der Schaffung des Landes- und Regionalentwicklungsgesetzes, in das diese Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes übernommen wurden.
1) Das setzt eine entsprechende Grundlagenforschung u Bestandsaufnahme voraus (s §§ 6 u 10 Abs 1; s auch die Anm und Jud zu § 25).
2) Der Einleitungssatz wurde hier geändert, wonach das Landesentwicklungsprogramm die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung darzustellen hat. Damit wurde der Regelungsinhalt auf das Kernthema der Landesplanung konzentriert. Das Gleiche gilt für die Mindestinhalte mit der anzustrebenden Raumstruktur, mit der zentralörtlichen Struktur (den zentralen Orten) des Landes, die Festlegung von Planungsregionen, wobei hier auch neue Entwicklungen auf Regionsebene zu berücksichtigen sein werden. Die Bestimmungen hinsichtlich der Fachinvestitionsplanung des Landes wurden fallengelassen, da diese den privatwirtschaftlichen Bereich betreffen.
Im Landesentwicklungsprogramm werden einerseits weiterführende Festlegungen für die Umsetzung der Regionalen Entwicklungsprogramme getroffen, andererseits in Ergänzung zu diesen ordnungspolitischen Instrumenten die Grundsätze für das Landesentwicklungsleitbild, Regionale Entwicklungsleitbilder u Kleinregionale Entwicklungskonzepte aufgenommen.
Zu Ersterem zählen neben den zentralen Orten des Landes u ihrer hierarchischen Abstufung die Festlegung der Regionen. Im bisherigen Landesentwicklungsprogramm von 1977 sind die politischen Bezirke - mit Ausnahme der Planungsregion Graz/Graz-Umgebung - als Regionen für die Erstellung der Regionalen Entwicklungsprogramme festgelegt. Als Ergebnis des Projektes Regionext, mit dem die Raumentwicklungspolitik des Landes Steiermark neu organisiert wird, können in einem neuen Landesentwicklungsprogramm Großregionen bestehend aus mehreren politischen Bezirken festgelegt werden.
Der Begriff „Raumentwicklungspolitik“ ist - abhängig von den Erfordernissen u Rahmenbedingungen der Raumentwicklung u Regionalpolitik auf steirischer, nationaler u europäischer Ebene - Veränderungen unterworfen. Die ordnungspolitischen Instrumente auf Landesebene sind im Stmk RaumordnungsG geregelt. Ergänzende weiterführende entwicklungspolitische Steuerungen der räumlichen Entwicklung des Landes erfordern Leitbilder als Grundlage für räumlich relevante Entscheidungen, insbesondere im privatwirtschaftlichen Bereich (Förderungen). Die Grundsätze für die Erstellung dieser Leitbilder auf unterschiedlichen Ebenen werden in Ergänzung zu den ordnungspolitischen Instrumenten im Landesentwicklungsprogramm definiert. (AB 2270/3 zur Nov 2008 zum ROG 1974).
3) Das aktuelle Programm ist das Landesentwicklungsprogramm - LEP 2009, LGBl 2009/75 idF 2012/37 (s Gesamtverzeichnis).
4) Z 3 sieht vor, dass die Regionen, für die Entwicklungsprogramme zu erlassen sind, im LEP festzulegen sind; dies ist auch durch § 2 LEP durch Festlegung von sieben Regionen erfolgt. § 13 bestimmt jedoch, dass Entwicklungsprogramme für die im Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 festgelegten Regionen bestimmte Inhalte zu enthalten haben. Im StLREG wurden diese sieben Regionen des LEP wortgleich festgelegt. Eine doppelte Festlegungen von Regionen ist nicht praktikabel; eine Bereinigung wäre zweckmäßig, wobei wohl die gesetzliche Festlegung Vorrang genießt.
5) Die Aufgaben der überörtlichen Raumordnung umfasst in § 10 Z 6 die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen u die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte (s Anm 9-11 zu § 10). Nachdem die Aufgaben der Gemeindekooperationen in den Kleinregionen weit über Raumordnungsthemen hinausgehen, werden die Kleinregionen u die zu erstellenden Kleinregionalen Entwicklungskonzepte nicht primär im RaumordnungsG geregelt, sondern in der Gemeindeordnung (§ 38a GemO) geregelt. Im Landesentwicklungsprogramm werden, ähnlich wie auf Landes- u Regionsebene, lediglich die Grundsätze für die Erstellung der kleinregionalen Entwicklungskonzepte bestimmt, sodass nach dem neuen Landesentwicklungsprogramm mit den entsprechenden Erläuterungen eine zusammenfassende Darstellung der raumentwicklungspolitischen Grundsätze u Zielsetzungen in Ergänzung zu den rechtlich verbindlichen ordnungspolitischen Instrumenten des RaumordnungsG ermöglicht wird.