VwGH 12.07.1963, 2017/61
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Umfaßt der Anschaffungspreis eines Geschäftslokales neben dem eigentlichen Verkaufslokal auch ein Magazin und einen Keller, dann kann bei Ermittlung einer etwaigen Teilwertabschreibung aus Anlaß einer zwangsweisen Verkleinerung nur des Verkaufslokales allein, der Quadratmeterwert des Verkaufslokales, des Magazines und des Kellers in einer Verhältnisrechnung, in der die ursprüngliche Größe und die verbleibende Größe des Lokales gegenübergestellt wird, nicht gleich hoch angestzt werden. * E , 2017/61 #1 |
Entscheidungstext
Beachte
y5447;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Härtel und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissärs Dr. Walter, über die Beschwerde des Dkfm.Dr. C V in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , VI - 2442/2/1961, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der einen Import und Großhandel mit Stahlwaren führt, hat in W und L Betriebsstätten. Die Betriebsstätte L befindet sich im Hause L-straße X. In der der Steuererklärung 1959 beigelegten Verlust- und Gewinnrechnung machte er eine Teilwertabschreibung von S 38.993 geltend. Vom Finanzamt aufgefordert, eine Begründung dieser Teilwertabschreibung zu erbringen, gab er bekannt: Die Teilwertabschreibung betreffe das Lokal in L und sei erforderlich gewesen, weil laut einem Gemeinderatsbeschluß des Magistrates der Stadt Linz das Lokal im Jahre 1969 zum größten Teil entschädigungslos geräumt werden müsse, um bei einer geplanten Straßensanierung die Anlegung von Arkaden zu ermöglichen. Die Berechnung sei wie folgt vorgenommen worden:
„Grund u. Boden L S 258.229,90
3/4 müssen geräumt werden = S 193.672,-- und verbleiben 10 Jahre
daher Anteil 1/10 f. 1 JahrS 19.367,-- und verbleiben 10 Jahre
Lokal L S 261.695,--
wie oben 3/4 S 196.269,--
1/10 1/10 S 19.626,-- S 19,367,--
+ S 19.626,--
S 38,993,--“
Das Finanzamt rechnete bei der Veranlagung für das Jahr 1959 die geltend gemachte Teilwertabschreibung dem erklärten Gewinn zu mit der Begründung, daß gemäß § 4 Abs.1 EStG. der Wert des Grund und Bodens bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleibe und die Begründung für die beantragte Teilwertabschreibung ungenügend sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Berufung und führte aus, es müsse als Begründung für die Teilwertabschreibung genügen, daß das Lokal gemäß dem angeführten Gemeinderatsbeschluß entschädigungslos geräumt werden müsse. Er werde den Gemeinderatsbeschluß dem Finanzamt vorlegen. Die Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung von Grund und Boden habe er zur Kenntnis genommen. In der Begründung des die Berufung abweisenden Einspruchsbescheides führte das Finanzamt aus, es sei nicht erwiesen, daß der in der Bilanz zum angesetzte Wert für das Eigentumslokal in L den Teilwert im Sinne des § 6 Abs.1 EStG. repräsentiere. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung durch die Berufungskommission. Er legte einen Auszug aus dem Amtsblatt für 1949 der Landeshauptstadt Linz vor, aus dem hervorgeht, daß der Gemeinderat die provisorische Benützung der im Fall eines Neubaues der Häuser L-straße X zu errichtenden Arkaden für Geschäftszwecke auf die Dauer von 20 Jahren bewillige. Die Arkaden seien jedoch konstruktiv und erscheinungsmäßig wie beim Hause L-straße X herzustellen. Die belangte Behörde richtete eine Anfrage an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, das den Bescheid über die Baubewilligung vom übermittelte, aus dem hervorgeht, daß die provisorische Benützung der vorgesehenen Arkaden für Geschäftszwecke auf die Dauer von 20 Jahren ab Gemeinderatsbeschluß vom unter bestimmten Bedingungen genehmigt wurde und daß bereits bei der Konstruktion des Hauses der zukünftige Arkadengang in entsprechender Weise zu berichtigen war. Der Beschwerdeführer legte über Aufforderung der belangten Behörde einen Bauplan vor, ferner die kontenmäßige ... des Bilanzpostens „Geschäftslokal L“ für die Jahre 1955 bis 1959 und einen Kaufvertrag vom 9. bzw. über den Ankauf von Liegenschaftsanteilen L, L-straße X. Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab. Das Geschäftslokal, das laut Kaufvertrag vom Jahre 1954 einen Raum von 45,64 m² umfasse, werde ab dem Jahre 1969 um etwa 29 m² auf 16 m² verringert werden. Aus diesem Grund wolle der Beschwerdeführer im Jahre 1959 3/4 des Buchwertes zum auf zehn Jahre, also jährlich S 19.626 gewinnmindernd abschreiben. Dabei übersehe er aber, daß zu dem im Jahre 1955 mit S 344.840 erworbenen Wohnungseigentum nicht allein das Geschäftslokal mit 45,64 m², sondern auch ein Magazinslokal im Halbstock mit 42,57 m² und ein Keller mit 20 m² gehörten. Das Gesamtausmaß betrage daher 108,21 m². Hievon seien die raummindernden 29 m² abzuziehen. Der zu erwartende Verlust an Raum sei daher nicht 3/4, sondern nur etwas über 1/4, genauer 26,8 %. Demnach ergebe sich 26,8 % von S 261.695 = S 70.134, hievon 1/10 = S 7,013. Dieser Betrag entspreche 2 % der seinerzeitigen Baukosten in Höhe von S 344.840, was den zwischen der Bauvollendung und dem Stichtag der Bewertung gestiegenen Baukosten entsprechen dürfte. Der Senat sei daher der Auffassung, daß der strittige Teilwert „keinesfalls um S 7.013 unter dem Buchwert“ liegen würde, wobei zu beachten sei, daß durch den Arkadenweg eine günstigere Zugangsmöglichkeit zum Geschäft und den Auslagen eintreten werde, die zweifellos einen gewissen Wertausgleich zu dem künftigen Raumverlust darstellen dürfte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 Z.1 des Einkommensteuergesetzes 1953 kann bei der Bewertung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, an Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der niedrigere Teilwert angesetzt werden, Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würd; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer für das mit mehreren Jahren im Wohnungseigentum stehendes Geschäftslokal erstmalig für das Jahr 1959 eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, weil das Geschäftslokal voraussichtlich im Jahre 1969 infolge behördlicher Verfügung werde wesentlich verkleinert werden müssen. Die Behörde folgte dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit, als auch sie, beginnend mit dem Jahre 1959 eine bis zum Jahre 1969 sich erstreckende jährlich zunehmende Entwertung des Geschäftslokales als gegeben annahm wobei sie das Ausmaß dieser Entwertung aus der Anzahl der abzutretenden Quadratmeter im Verhältnis zu den verbleibenden Quadratmetern bzw. zum ursprünglichen Gesamtausmaß errechnete und ab 1959 auf zehn Jahre aufteilte. Der Beschwerdeführer war bei Errechnung der Teilwertabschreibung denselben Weg gegangen, hatte jedoch dieser Verhältnisrechnung allein das Ausmaß des im Erdgeschoß des Hauses befindlichen eigentlichen Geschäftslokales, von dem allein ein Teil abgetrennt werden soll, zugrunde gelegt, während die Behörde auch das im Halbstock befindliche sogenannte Magazin und den dazugehörigen Keller mit einbezog. Das solcher Art berechnete Ausmaß der Entwertung setzte die Behörde sodann in Vergleich zu den gestiegenen Baukosten und kam so zu dem Ergebnis, daß eine Teilwertabschreibung nicht gerechtfertigt sei.
Dagegen wendet sich die Beschwerde und macht geltend, daß die Behörde bei ihrer Berechnung den Quadratmeterwert des Geschäftslokales des „Magazins“ und des Kellers gleichgesetzt habe und dadurch zu einem völlig unrichtigen Ergebnis gekommen sei, zumal sie auch die Kosten der vom Beschwerdeführer zu bestreitenden Arkadenausgestaltung nicht berücksichtigt habe. Man ist der Behörde zwar beizupflichten, wenn sie in Anbetracht der seit der Errichtung des Baues (Baubewilligung 1952) ständig steigenden Baukosten den sogenannten Bauindex bei der Frage einer Teilwertabschreibung berücksichtigte. Was aber die Art der Berechnung des Abwertungsbetrages anlangt, erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als begründet. Mag schon die vom Beschwerdeführer sowohl als auch von der Behörde angewendete Methode der Ermittlung des Teilwertes eines im Wohnungseigentum stehenden Geschäftslokales wegen bevorstehender zwangsweiser Verkleinerung allein aus der Verhältnisrechnung der abzutretenden zu den verbleibenden Ausmaßen im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 EstG.1953 nicht unbedenklich sein, so widerspricht es jedenfalls allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen, wenn bei einer solchen Rechnung der Quadratmeterwert des Geschäftslokales selbst, des darüber befindlichen „Magazins“ und des dazugehörigen Kellers gleich angesetzt wird. Die Behörde hat sodann den so errechneten Abwertungsbetrag den gestiegenen Baukosten gleichgesetzt. Sie kam dadurch zur Abweisung der Berufung. Diese Entscheidung war aber, da sie auf einem Denkfehler, nämlich der Annahme gleicher Quadratmeterwerte, beruhte und so zu einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes führte, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs.2 lit.a VwGG.1952 aufzuheben.
Dazu ist noch zu bemerken:
Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren bisher außer acht gelassene Feststellungen zu treffen haben. Die maßgebliche Frage, wann dem Beschwerdeführer die Tatsache der bevorstehenden zwangsweisen Verkleinerung des Geschäftslokales bekannt geworden ist, wurde überhaupt nicht geprüft. War ihm der Beschluß des Gemeinderates vom bzw. der Bescheid vom (Baubewilligung) etwa schon im Zeitpunkt der Erwerbung des Grundstückes. bekannt, so würde schon aus diesem Grund eine Teilwertabschreibung kaum Platz greifen können. In diesem Fall würde wohl die zukünftige Verkleinerung bereits in den Anschaffungskosten berücksichtigt erscheinen, weil die Vermutung dafür spricht, daß ein Wirtschaftsgut einem Kaufmann das wert ist, wes er tatsächlich dafür aufwendet. Eine Änderung des Wertansatzes könnte dann nur durch die Absetzung für Abnutzung eintreten.
Wien,
Zusatzinformationen
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Norm | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1961002017.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-57830