BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 80 Allgemeine Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, ,
EB zur Nov LGBl 2011/13
Wortidente Übernahme des bisherigen § 43 Abs. 2 Z. 6.
Zu § 80: Durch den in Abs. 5 verwendeten Begriff der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit wird klargestellt, dass diese Bestimmung nur dort anzuwenden ist, wo tatsächlich ein Energiebedarf besteht.
Zu Abs. 6: Der Einsatz von thermischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung ist im Regelfall sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch aus energie- und klimaschutzpolitischen Überlegungen in höchstem Maße sinnvoll. Der solarthermischen Warmwasserversorgung neuer Wohngebäude ist daher grundsätzlich der Vorzug zu geben. Unter diesen Überlegungen erscheint es auch sachlich vertretbar, Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes hinsichtlich thermischer Solaranlagen nur in Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz zu berücksichtigen.
Alternativ oder auch zusätzlich können Wärmeversorgungssysteme aus erneuerbaren Energieträgern oder ganzjährig verfügbaren Fernwärmeversorgungssysteme auf Basis erneuerbarer Energieträger oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung herangezogen werden.
Der Aspekt der wirtschaftlichen Unzweckmäßigkeit beim Einsatz thermischer Solaranlagen kann insbesondere bei unzureichender Sonneneinstrahlung (Schattenlage), z.B. wegen benachbarter hoher Bauwerke oder in schattigen Tallagen, eine Rolle spielen.
EB zur Nov LGBl 2015/14
Zu § 80 Abs. 5: Mit dieser Bestimmung wird Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie 2010/31/EU umgesetzt.
EB zur Nov LGBl 2020/71
Keine EB zu dieser Nov veröffentlicht.
EB zur Nov LGBl 2021/91
Um den VII. Abschnitt Energieeinsparung und Wärmeschutz insgesamt übersichtlicher zu gestalten, werden legistisch neue themenbezogene Paragraphen - im Hinblick auf die Umsetzungserfordernisse der EPBD-RL und der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 - eingefügt. Dementsprechend wird auch das Thema der „hocheffizienten alternativen Systeme aus § 80 „Allgemeine Anforderungen“ herausgelöst und Abs. 5 in adaptierter Form sowie Abs. 6 in der geltenden Fassung in einen neuen § 80b BauG integriert. Betreffend Abs. 5a wird ein neuer Paragraph § 80c geschaffen.
Unter den „Allgemeinen Anforderungen“ des neu strukturierten § 80 sollen - wie bereits ausgeführt - lediglich die Zielvorgaben, wie hier an die Gebäudeenergieeffizienz festgelegt werden; die Detailregelungen sollen im Sinn einer größeren Flexibilität durch Verordnung getroffen werden. Um eine Zersplitterung der Verordnungsermächtigungen im Gesetz zu vermeiden, wird der bisherige Abs. 4 in den § 82 verschoben und aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend neu formuliert. Festzuhalten ist, dass die im bisherigen § 80 Abs. 4 enthaltenen Anforderungen bereits durch die derzeit gültige OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, unionsrechtskonform umgesetzt sind. Auch die mit der EPBD-RL geforderten Systemanforderungen an gebäudetechnische Systeme sind bereits weitestgehend in der rechtsgültigen OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, enthalten.
Im Einzelnen sind die Vorgaben des Artikel 3 RL 2010/31/EU - Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Artikel 4 RL 2010/31/EU - Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Artikel 5 RL 2010/31/EU - Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und Artikel 6 Abs. 1, in der Fassung der EPBD-RL, bereits in der OIB-Richtlinie 6 (Energieeinsparung und Wärmeschutz) sowie im Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, im Dokument „Nationaler Plan“, in § 80a BauG und im Dokument „Kostenoptimalität, Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus“ umgesetzt und zuletzt mit der Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2020 - StBTV 2020, LGBl. Nr. 73/2020, verbindlich erklärt.
EB zur Nov LGBl 2023/73
Zu § 80 Abs. 3, 4 und 5:
Art. 20 der Richtlinie 2010/31/EU sieht eine Informationspflicht der Mitgliedstaaten über Methoden und Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz vor. Im Land Steiermark werden bereits seit vielen Jahren Informationen im Rahmen der Energieberatung angeboten. Konkret werden Beratungsleistungen durch die Energie Agentur Steiermark gGmbH zur Verfügung gestellt. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgabe soll nunmehr eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung normiert werden. Im Rahmen der Beratung sind Eigentümer und Mieter von Gebäuden jedenfalls über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich ihres Zwecks und ihrer Ziele, zu kosteneffizienten Maßnahmen sowie gegebenenfalls verfügbaren Finanzinstrumenten für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen zu informieren. Die Informationen sind in möglichst transparenter und bürgerfreundlicher Art und Weise (beispielsweise durch Beratungen) zugänglich zu machen.
Die Regelung dient der ergänzenden Umsetzung des Art. 20 der Richtlinie 2010/31/EU, geändert durch Art. 1 Z 10 der Richtlinie (EU) 2018/844.
Anmerkungen
1) Der VII. Abschnitt - Energieeinsparung und Wärmeschutz wurde durch die Nov LGBl 2011/13 neu strukturiert.
2) Die Überschrift wurde durch die Nov LGBl 2021/91 geändert.
3) § 80 Abs 1 bis 5 wurde in der Nov 2010 durch die wortidente Übernahme des ehemaligen § 43 Abs 2 Z 6 neu kundgemacht, Abs 6 angefügt.
4) Die Abs 4, 5 und 6 sind mit der Nov LGBl 2021/91 entfallen.
5) S § 4 Z 13.
6) S § 4 Z 56.
7) S Anm 6.
8) S Pkt 3 der OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2019.
9) S Pkt 4.9 der OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2019.
10) S Förderungen und Informationen beim Land Steiermark unter www.wohnbau.steiermark.at.
11) S Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz.
12) S Umsetzung in der OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2019.
13) S OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz, Langfristige Renovierungsstrategie (https://www.oib.or.at/sites/default/files/oib-ltrs_april_2020.pdf).
14) S OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU, Erste Revision nach 5 Jahren.
15) S Energieberatung Land Steiermark https://www.technik.steiermark.at/cms/ziel/82233481/DE/.
16) S Energiesparoffensive Land Steiermark https://energiesparoffensive.at/.