BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 24 Bauverhandlung
Zu § 24: EB
Die Bauverhandlung bildet den Kern des Baubewilligungsverfahrens und schafft die Grundlage für die baubehördliche Entscheidung. Die mündliche Verhandlung dient vor allem dazu, den für die Erledigung des Antrages des Bauwerbers maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und den Parteien des Verfahrens, insb auch den Nachbarn, die Möglichkeit zu geben, „alle zur Sache gehörigen Gesichtspunkte vorzubringen u unter Beweis zu stellen“. Es entspricht den Grundsätzen des österreichischen Verwaltungsverfahrens, eine örtliche Erhebung und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, insb in jenen Fällen, in denen durch das beabsichtigte Bauvorhaben subjektiv öffentliche Rechte berührt werden können. In solchen Baubewilligungsverfahren jedoch, die ihrem Umfang und ihrer Art nach so beschaffen sind, daß sie in die Parteienrechte der Nachbarn nicht eingreifen können, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung sämtlicher Parteien grundsätzlich nicht erforderlich.
EB zur Nov LGBl 2003/78
Zu den §§ 24, 25, 27, 33 Abs 4 und 6: Die unter diesen Bestimmungen normierten Änderungen bzw. Einfügungen erscheinen aufgrund der Novelle zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 158/1998, zweckmäßig. Durch diese Novelle zum AVG, die am in Kraft getreten ist, traten gemäß § 82 Abs. 7 AVG alle in Vorschriften des Bundes oder der Länder enthaltenen, bis einschließlich kundgemachten Bestimmungen, die von in dieser Gesetzesstelle im Einzelnen genannten Bestimmungen des AVG abweichen, mit Ablauf des außer Kraft. Eine Durchforstung des Steiermärkischen Baugesetzes ergab, dass demzufolge § 24 Abs. 1 und 2 (Bauverhandlung), § 27 (Parteistellung) und § 33 Abs. 4 Z. 1 (Vorgangsweise der Baubehörde bei unvollständig bzw. mangelhaft belegter Anzeige) außer Kraft getreten sind (materielle Derogation). Beabsichtigt war mit § 82 Abs. 7 AVG, i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998, seitens des Bundes, dass die Materiengesetzgebung (u.a. Steiermärkischer Landtag) verhalten werden soll, bereits bestehendes Sonderverfahrensrecht auf seine Erforderlichkeit hin zu hinterfragen. Das heißt, dass es zukünftig dem Steiermärkischen Landtag grundsätzlich möglich ist, durch die Novelle außer Kraft getretenes Sonderverfahrensrecht wieder zu beschließen und als Landesgesetz kundzumachen. In diesem Sinne sind im vorliegenden Gesetzesvorschlag jene verfahrensrechtlichen Regelungsbereiche, die durch die genannte AVG-Novelle außer Kraft getreten sind, neu gefasst worden, wobei dies insbesondere auch der leichteren Lesbarkeit des baurechtlich spezifischen Verfahrensrechtes dient und somit den Rechtszugang für den Bürger erleichtert. Die vorgeschlagenen Neufassungen bzw. Änderungen orientieren sich hiebei im Interesse der Rechtsvereinheitlichung im wesentlichen am Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz. Die neu vorgeschlagene Bestimmung über die Durchführung der mündlichen Bauverhandlung, die die Behörde durchführen kann, orientiert sich hiebei am § 39 Abs. 2 AVG. Die vorgesehene Regelung über die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung ergibt sich im wesentlichen aus § 41 Abs. 1 AVG, wobei einzelne Inhalte der derzeitigen Rechtslage beibehalten wurden, und zwar die Aufzählung jener Personen, die zur Bauverhandlung persönlich zu laden sind (§ 25 Abs 1). Die vorgeschlagene Neufassung der Regelung über die Parteistellung (§ 27) entspricht im wesentlichen dem § 42 AVG, wobei auch hier Inhalte der ehemaligen Rechtslage nach dem Steiermärkischen Baugesetz wiederum eingeführt werden sollen (§ 27 Abs. 3 und Abs. 5). Schließlich wurde die Bestimmung des § 33 Abs. 4 neu gefasst, wobei das seinerzeitige Außerkrafttreten der ehemaligen Z. 1, wonach die Baubehörde ein angezeigtes Vorhaben im Falle mangelhafter oder an einem sonstigen Formgebrechen leidender Unterlagen binnen acht Wochen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen hatte, berücksichtigt wurde, das heißt, dass die derzeitige Z. 2 zur Z. 1 und die Z. 3 zur Z. 2 geändert wurde. Im Falle des Vorliegens einer unvollständigen oder mangelhaften Anzeige hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Behebung zu veranlassen und es kann die Behörde dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Verlauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Die Baubehörden haben daher bezüglich des verfahrensrechtlichen Gegenstandes des Behandlung mangelhafter Anbringen § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden. Damit im Zusammenhang steht die unter § 33 Abs 6 vorgesehene Änderung des letzten Satzes, wonach das angezeigte Vorhaben auch als genehmigt gilt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird, wobei diese Änderung, die Rechtsunklarheiten bzw. Missverständnisse im praktischen Vollzug ausräumen soll, auf eine Anregung von Frau Volksanwältin Rosemarie Bauer zurückgeht. Daraus ergibt sich nunmehr unmissverständlich, dass die im § 33 geregelte achtwöchige Untersagungsfrist erst ab Vorlage der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu laufen beginnt.
Anmerkungen
1) § 24 Abs 1 u 2 wurden durch die Nov 2003 neu gefasst, s EB. Mit der Schaffung des AVG, BGBl 1991/51, zuletzt idF BGBl I 2018/58 (dabei handelt es sich um eine WV, das AVG wurde ursprünglich im Jahr 1925 mit BGBl 1925/274 erlassen) hat der Bundesgesetzgeber eine ihm gem Art 11 Abs 2 B-VG zukommende Bedarfskompetenz wahrgenommen. Das AVG gilt jedoch nur subsidiär, eine im Materiengesetz (etwa im BauG) vorgesehene verfahrensrechtliche Regelung geht einer etwaigen Regelung desselben Gegenstandes im AVG vor. Umgekehrt müssen vom AVG abweichende Verfahrensregelungen im Materiengesetz gem Art 11 Abs 2 B-VG „erforderlich“ sein, wobei unter „Erforderlichkeit“ die „Unerlässlichkeit“ der vom AVG abweichenden Regelung zu verstehen ist (VfSlg 8945/1980; ; Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014, 12).
Das AVG wurde durch das Bundesgesetz BGBl I 1998/158 (Verwaltungsverfahrensnov 1998) geändert. Gem § 82 Abs 7 AVG idF dieser Nov traten alle in Vorschriften des Bundes oder der Länder enthaltenen, bis einschließlich kundgemachten Bestimmungen, die von in dieser Gesetzesstelle im Einzelnen genannten Regelungen des AVG abwichen, mit Ablauf des außer Kraft (materielle Derogation). Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte damit, die Materiengesetzgebung (ua Stmk Landtag) dazu zu verhalten, in den Materiengesetzen bestehendes, vom AVG abweichendes, Verfahrensrecht auf seine Erforderlichkeit hin zu hinterfragen. Dh, dass es dem Materiengesetzgeber (für das BauG der Stmk Landtag) grundsätzlich möglich war, abweichendes Verfahrensrecht - das dabei Art 11 Abs 2 B-VG entsprechen musste, dh die vom AVG abweichende Regelung musste erforderlich iSv „unerlässlich“ sein - erneut zu beschließen (und als Gesetz kundzumachen, was mit der Nov 2003 hinsichtlich des BauG geschehen ist, wenngleich sich die neuen vom AVG abweichenden verfahrensrechtlichen Regelungen größtenteils im Interesse der Rechtsvereinheitlichung nunmehr am AVG orientieren).
Auf Grund dieser AVG-Nov 1998 sind die Bestimmungen des § 24 Abs 1 und 2 (alter Fassung, [Stammfassung des BauG 1995]) betr die Bauverhandlung am außer Kraft getreten, weil diese Bestimmungen von § 39 Abs 2 AVG (diese Bestimmung ist in § 82 Abs 7 AVG angeführt) abweichend, also anders geregelt waren, u vor dem kundgemacht wurden, u zwar mit LGBl 1995/59 (vgl zB ). Während § 24 Abs 1 (alter Fassung) die zwingende Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung anordnete, die nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gem Abs 2 entfallen konnte, regelt § 39 Abs 2 AVG generell die fakultative Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Daraus folgte, dass die Baubeh bzgl des verfahrensrechtlichen Gegenstandes der Bauverhandlung vom bis zum Inkrafttreten der Nov 2003 (das war gem § 120a Abs 5 der ) § 39 Abs 2 AVG anzuwenden hatten.
2) S § 2.
3) Abs 1 regelt die fakultative Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dh, die Beh kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Grundsatz der Verwaltungsökonomie, s Abs 2) eine mündliche Verhandlung durchführen, sie ist jedoch nicht ausdrücklich dazu verpflichtet. Auch die Verfahrensparteien haben kein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In den meisten Fällen wird es aber uE im Bewilligungsverfahren zweckmäßig sein, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alleine schon um damit - die richtige doppelte Kundmachung vorausgesetzt - das Problem andernfalls etwaig übergangener Nachbarn mithilfe der Präklusionswirkung iSd § 27 Abs 1 (s die Anm zu § 27) zu vermeiden. Zufolge gleichzeitiger Anwesenheit sämtlicher am Verfahren beteiligter Personen sind erfahrungsgemäß qualitativ bessere Verfahrensergebnisse erzielbar. Selbstverständlich wird eine Bauverhandlung erst ab Vorliegen der vollständigen u mängelfreien Unterlagen anzuberaumen sein (s die Anm zu § 22). Andererseits wird eine Bauverhandlung dann nicht durchzuführen sein, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist u die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht (durch Auflagen, s § 29 Abs 5) beheben lassen (zB bei einem unlösbaren Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, so etwa die beabsichtigte Errichtung eines immissionsträchtigen Industriebetriebes im Wohngebiet, ein Einfamilienhaus im Freiland usw). Nach Maßgabe von § 29 Abs 5 ist die Vorschreibung projektändernder Auflagen zulässig, soferne das Wesen des Bauvorhabens durch solche Auflagen nicht betroffen wird. S insb Anm 1 zu § 5 u die Anm zu § 29. Die Gründe der Unzulässigkeit werden sich dann nicht durch Auflagen beheben lassen, wenn hierdurch in das Wesen des Bauvorhabens eingegriffen werden würde. Ist danach das Vorhaben als unzulässig zu beurteilen u lässt sich dies durch Auflagen nicht beheben, so liegen die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen nicht vor (s § 29 Abs 1), weshalb die Bewilligung (mit Bescheid) zu versagen ist. Im Falle einer solchen Abweisung des Antrages des Bauwerbers muss der Nachbar dem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen werden, weil er ja nur im Falle der Erteilung der Baubewilligung in seinen subjektiven Rechten verletzt werden könnte.
4) Voraussetzung für die Ausschreibung einer Bauverhandlung und für die Erteilung einer Baubewilligung ist ein Ansuchen des Bauwerbers, wie dies für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt typisch ist (s § 22 Abs 1).
5) Die Bauverhandlung wird oft als der Kern des Baubewilligungsverfahrens bezeichnet. Sie dient nicht nur dazu, das Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften - unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen - zu prüfen, sondern hier wird auch den Nachbarn und den sonstigen Parteien und Beteiligten die Möglichkeit geboten, zu dem Bauvorhaben Stellung zu nehmen. ISd §§ 37 ff AVG ist also der Zweck der Bauverhandlung die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und die Gewährung des Parteiengehörs. Der Ladung ist besonderes Augenmerk zu schenken, s §§ 25 u 27 Abs 1.
Der Verhandlungsleiter sollte mit der Leitung nachbarrechtlicher Verfahren gut vertraut sein, die Rechtslage ausreichend überblicken und gut vorbereitet die Verhandlung leiten. Unter Beachtung der Bestimmungen des AVG ist in der Praxis vor allem ein gutes „Verhandlungsklima“ entscheidend. ISd § 43 Abs 1 AVG werden bei der Verhandlung an Ort und Stelle - allenfalls wird zwecks Vermeidung von Irrtümern bzw Schwierigkeiten ein anderer Ort als Treffpunkt in der Ladung (Kundmachung) zu nennen sein - zunächst die Anwesenheit der Erschienenen festgestellt und allfällige Vollmachtsverhältnisse festgehalten. Meist ist es nicht zweckmäßig, schon zu diesem Zeitpunkt zu klären, wer als Partei oder bloß sonstiger Beteiligter an der Verhandlung teilnimmt, es sei denn, es müsste jemand von der Verhandlung ausgeschlossen werden. An sich gilt der Grundsatz der bloßen Parteienöffentlichkeit (s näher bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht5 74 ff).
Die Darlegung des Verhandlungsgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Verhandlungsleiters, doch kann diese Aufgabe auch der Bauwerber, der Planverfasser oder ein Sachverständiger, üblicherweise der BauSV, übernehmen. Nach § 43 Abs 2 AVG bestimmt der Verhandlungsleiter die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Der Verhandlungsleiter entscheidet über Beweisanträge und hat offenkundig unerhebliche Anträge zurückzuweisen, er muss aber anderseits nach § 43 Abs 2 AVG die Verhandlung - unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten - so führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen. Jeder Partei muss nach § 43 Abs 4 AVG insb Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörigen Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträgen und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.
Dem Verhandlungsleiter obliegt es auch, für die Aufrechterhaltung der Ordnung u für die Wahrung des Anstandes zu sorgen, also iSd § 34 AVG die Sitzungspolizei auszuüben; Ermahnungen, allenfalls Wortentziehungen nach vorausgegangener Androhung, können mitunter notwendig sein. Den Verhandlungsleiter trifft nach § 43 Abs 5 AVG insb auch die Pflicht, „auf das Zustandekommen eines Ausgleiches ... hinzuwirken“. Hier geht es vor allem um einen Ausgleich zwischen Interessen des Bauwerbers und Interessen der Nachbarn, und das Ziel sollte die Erhaltung oder Wiederherstellung guter nachbarschaftlicher Beziehungen sein, Justamentstandpunkte und Prestigedenken sollten vermieden werden. Nicht nur im Privatrechtsbereich, auch im öffentlichen Recht ist der Verhandlungsleiter berechtigt, zielführende Vorschläge für einen Interessenausgleich zu erstatten. Ein „Vergleich“ ist dem öffentlichen Recht jedoch fremd und bei aller Erfordernis eines Interessenausgleiches ist das Gesetz der Maßstab für die Erteilung der Bewilligung und schließlich hat der Bauwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein subjektives Recht auf Bewilligung seines Bauvorhabens. Dennoch sollte schon im Hinblick auf die mögliche Verfahrensdauer der Bauwerber auch Projektänderungen oder/u zusätzliche Maßnahmen, die das Gesetz nicht fordert, ins Auge fassen (näher s Hauer, Der Nachbar im Baurecht5). Unterbleibt bei zivilrechtlichen Einwendungen der Vergleichsversuch des Verhandlungsleiters, liegt darin kein Verfahrensmangel. Zur Frage der Einwendungen s § 26.
6) Die bestehenden Zuständigkeitsgrenzen sind dabei jedoch zu beachten, weshalb die Verbindung nur für bei derselben Beh anhängige Verfahren in Betracht kommt. Bedeutung erlangt diese Bestimmung insb in jenen Fällen, in denen Gemeinden ihre Baurechtskompetenz in Bezug auf gewerbliche Betriebsanlagen auf die Bezirkshauptmannschaften übertragen haben (s Anm 3 zu § 1) u daher die Bezirkshauptmannschaft als Baubeh das Bauverfahren u das Gewerbeverfahren, gegebenenfalls auch das naturschutzrechtliche Verfahren, zur gemeinsamen Verhandlung u Entscheidung verbinden kann. Zur Parteistellung der Gemeinde s § 26a. Die Verfahrenskonzentration bezieht sich nach der seinerzeitigen Absicht des Gesetzgebers im Jahre 1995 auf jene Fälle, in denen die Gemeinden ihre Baurechtszuständigkeit nicht (s Bau-Übertragungsverordnung 2013, LGBl 2013/1, zuletzt idF LGBl 2022/39, s Gesamtübersicht) übertragen haben (s auch Anm 9), dürfte sich aber seit 1999 (s Anm 3 zu § 1) auch auf die Fälle der übertragenen Baurechtskompetenz beziehen. Mit dem VerwaltungsreformG 2001, BGBl I 2002/65, wurde auch das AVG geändert u ua § 39 Abs 2a eingefügt, wonach die Behörde Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren hat, wenn nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind und diese unter einem beantragt werden. Eine getrennte Verfahrensführung ist dennoch zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. § 39 Abs 2a ist somit als „verschärfende“ Weiterentwicklung des § 39 Abs 2 zweiter Satz zu beurteilen (von „kann“ verbinden auf „hat“ zu verbinden). Wenn mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen iSd § 39 Abs 2a „unter einem beantragt werden“, wird uE diese Regelung von der Baubeh (typischerweise im Falle der Delegierung von Baurechtsangelegenheiten gem § 45 Abs 5 GemO die Bezirksverwaltungsbeh) zusätzlich zum § 24 Abs 1 zu beachten sein. Gem § 40 Abs 1 letzter Satz AVG, ebenfalls durch das VerwaltungsreformG 2001 angefügt, sind in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) abzuhaltende mündliche Verhandlungen von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen. Bedeutsam ist schließlich auch der mit dem VerwaltungsreformG 2001 in das AVG neu eingefügte § 58a, wonach die Behörde in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden hat. Der Spruch des Bescheides ist dann nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
7) Hierbei handelt es sich um den nach dem Vorbild des § 39 Abs 2 letzter Satz AVG normierten Grundsatz der Verwaltungsökonomie, der bei sämtlichen Verfahrensschritten der Beh zu beachten ist (zB unverzügliche Behebung eines Mangels iSd § 13 Abs 3 AVG, s Anm 3 zu § 22, Beiziehung von Sachverständigen, Anberaumung der Bauverhandlung, Entscheidung über einen Antrag ohne unnötigen Aufschub iSd § 73 Abs 1 AVG usw).
8) Hiervon zu unterscheiden ist der Genehmigungsvermerk gem § 29 Abs 9. Durch den Sichtvermerk soll für das weitere Verfahren die Verhandlungsgrundlage in eindeutiger Weise feststellbar sein. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass den Verwaltungsakten nicht entnommen werden kann, wann zurückgestellte bzw ergänzte Unterlagen (Pläne usw) u/oder neue Pläne der Baubehörde (wieder) vorgelegt worden sind, obwohl hier ein kurzer Aktenvermerk (§ 16 AVG) über die Tatsache der Vorlage völlig ausreichen würde.
9) Diese Regelung zielt nicht auf eine Verfahrenskonzentration, sondern auf eine Verfahrenskoordination ab. Die Regelung gestattet nur, in parallel laufenden Verfahren einerseits zur Erlangung einer Betriebsanlagenbewilligung und andererseits einer Baubewilligung die jeweilige mündliche Verhandlung (deren Abhaltung in beiden Fällen im Ermessen der Behörde liegt, im Bauverfahren s oben Anm 3 und 5) an demselben Ort und zu derselben Zeit stattfinden zu lassen. Dies ändert nichts daran, dass es sich um zwei voneinander getrennte Verfahren handelt, in der zwei verschiedene Behörden zwei (jeweils einen) Bescheide zu erlassen haben. In der Praxis werden sich aber im Einzelfall Koordinationsprobleme nicht ausschließen lassen. Ein Problem wird darin gesehen, den nach der Gewerbeordnung beigezogenen Nachbarn, die nicht Grundstückseigentümer oder Bauberechtigte sind, verständlich zu machen, dass sie im Bauverfahren (idR im Gegensatz zum gewerblichen Betriebsanlagenverfahren) keine Parteistellung besitzen. Die Nichtentsprechung des Antrages auf gleichzeitige Abhaltung der mündlichen Verhandlung(en) zieht keine administrativrechtlichen Konsequenzen nach sich, handelt es sich doch nur um eine Sollvorschrift. S auch Anm 6.
Zur Abgrenzung von der Verfahrenskonzentration nach Abs 1 (Anm 6): Für die Verfahrenskonzentration gem Abs 1 ist es erforderlich, dass ein- und dieselbe Behörde für die zu verbindenden Verwaltungssachen zuständig ist, zB die Bezirksverwaltungsbeh als für die Betriebsanlagengenehmigung zuständige Beh und die Bezirksverwaltungsbeh als Baubeh (aufgrund einer Übertragung dieser Zuständigkeit gem § 40 Abs 5 GemO, sonst wäre der Bürgermeister Baubeh). Die Verfahrenskoordination gem Abs 4 erfasst hingegen ausschließlich die mündliche Verhandlung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und die mündliche Verhandlung im Bauverfahren, die von zwei verschiedenen Beh durchgeführt werden, die getrennt voneinander für die jeweilige Sache zuständig sind (und dies trotz gemeinsam durchgeführter mündlicher Verhandlung gem Abs 4 bleiben).
Judikatur der Höchstgerichte
1) Es stellt im vorliegenden Fall keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn (nach dem ) weder in erster noch in zweiter Instanz eine Bauverhandlung stattgefunden hat, weil die Regelungen des § 24 Abs 1 und 2 BauG 1995, welche die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren vorsahen, gemäß § 82 Abs 7 AVG als von der Regelung des § 39 Abs 2 AVG abweichend mit Ablauf des außer Kraft getreten sind (vgl E , 2000/06/0204). Gem der nunmehr anzuwendenden allgemeinen Regelung des § 39 Abs 2 AVG idF der Nov BGBl I 1998/158 kann unter den dort genannten Gesichtspunkten aber eine Bauverhandlung entfallen () (vgl auch E , 2000/06/0204 u , 2000/06/0136).