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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 7

Anlage

Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung

A. Allgemeiner Teil


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1.
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost fällt
13,50
2.
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet
13,50
3.
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
6,20
4.
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift
6,20
5.
Herstellung von Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw.), wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt, für jeden Bogen der Gleichschrift
6,20
6.
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist
6,20
7.
Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist
6,20

Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.

Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.

B. Besonderer Teil

XI. Verschiedenes

XI. Verschiedenes


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102.
Ausstellung eines Zeugnisses über die Tauglichkeit eines Baustoffes, eines Bauteiles, einer Bauweise oder eines bauchemischen Mittels (Zulassungsbescheinigung)
195,50
103.
Genehmigung nach dem Steiermärkischen Gasgesetz
49,00

XII. Baurecht soweit dessen Vollziehung durch Landesbehörden erfolgt (§ 40 Abs. 5 Stmk. Gemeindeordnung 1967)


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108.
Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für Neubauten und Zubauten gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz
a) je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3
0,60
b) mindestens jedoch
31,20
109.
Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für Umbauten gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen gemäß § 19 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes
20,80
110.
Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Flugdächern
a) je Quadratmeter überbaute Fläche
0,60
b) mindestens jedoch
31,20
111.
Bewilligung zur Errichtung von Traglufthallen
a) je Quadratmeter bedeckte Grundfläche
5,20
b) mindestens jedoch
31,20
112.
Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß § 19 Z 3 bzw. § 20 Z 2 lit. a und b des Steiermärkischen Baugesetzes
a) je Pkw-Abstellplatz
10,40
b) je Lkw-Abstellplatz
20,80
113.
Bewilligung zur Errichtung von Geschäftsportalen
a) je laufenden Meter
10,40
b) mindestens jedoch
31,20
114.
Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern
a) je laufenden Meter
1,50
b) mindestens jedoch
31,20
115.
Bewilligung zum Abbruch von Gebäuden
31,20
116.
Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes gemäß § 19 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz und auf Grund von Anzeigen gemäß § 20 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter
0,30
117.
Erteilung einer Benützungsbewilligung gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz
31,20
118.
Genehmigungen auf Grund von Anzeigen gemäß § 20 Steiermärkisches Baugesetz und Genehmigungen nach § 19 Steiermärkisches Baugesetz, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen
31,20

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