BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 7
Anlage
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
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1. | Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost fällt | € | 13,50 |
2. | Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet | € | 13,50 |
3. | Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt | € | 6,20 |
4. | Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift | € | 6,20 |
5. | Herstellung von Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw.), wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt, für jeden Bogen der Gleichschrift | € | 6,20 |
6. | Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist | € | 6,20 |
7. | Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist | € | 6,20 |
Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.
Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.
B. Besonderer Teil
XI. Verschiedenes
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102. | Ausstellung eines Zeugnisses über die Tauglichkeit eines Baustoffes, eines Bauteiles, einer Bauweise oder eines bauchemischen Mittels (Zulassungsbescheinigung) | € | 195,50 |
103. | Genehmigung nach dem Steiermärkischen Gasgesetz | € | 49,00 |
XII. Baurecht soweit dessen Vollziehung durch Landesbehörden erfolgt (§ 40 Abs. 5 Stmk. Gemeindeordnung 1967)
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108. | |||
a) je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3 | € | 0,60 | |
b) mindestens jedoch | € | 31,20 | |
109. | € | 20,80 | |
110. | Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Flugdächern | ||
a) je Quadratmeter überbaute Fläche | € | 0,60 | |
b) mindestens jedoch | € | 31,20 | |
111. | Bewilligung zur Errichtung von Traglufthallen | ||
a) je Quadratmeter bedeckte Grundfläche | € | 5,20 | |
b) mindestens jedoch | € | 31,20 | |
112. | Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß § 19 Z 3 bzw. § 20 Z 2 lit. a und b des Steiermärkischen Baugesetzes | ||
a) je Pkw-Abstellplatz | € | 10,40 | |
b) je Lkw-Abstellplatz | € | 20,80 | |
113. | Bewilligung zur Errichtung von Geschäftsportalen | ||
a) je laufenden Meter | € | 10,40 | |
b) mindestens jedoch | € | 31,20 | |
114. | Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern | ||
a) je laufenden Meter | € | 1,50 | |
b) mindestens jedoch | € | 31,20 | |
115. | Bewilligung zum Abbruch von Gebäuden | € | 31,20 |
116. | Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes gemäß § 19 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz und auf Grund von Anzeigen gemäß § 20 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter | € | 0,30 |
117. | Erteilung einer Benützungsbewilligung gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz | € | 31,20 |
118. | Genehmigungen auf Grund von Anzeigen gemäß § 20 Steiermärkisches Baugesetz und Genehmigungen nach § 19 Steiermärkisches Baugesetz, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen | € | 31,20 |