BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 45 Bewilligung von Teilungen
Zu § 45: EB
Wie schon nach der derzeitigen Rechtslage sollen grundbücherliche Grundstücksteilungen gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, von der Bewilligungspflicht nach dem Raumordnungsgesetz nicht erfasst sein. § 13 regelt die Abschreibung (und Zuschreibung) geringwertiger Trennstücke. § 16 beinhaltet die Verpflichtung der Vermessungsbehörde, auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt. Diese Anlagen sollen - wie schon bisher - nicht der Bewilligungspflicht nach dem Raumordnungsgesetz unterliegen.
Die Versagung der Teilungsbewilligung soll auch bei einem Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept erfolgen (Abs. 2 Z. 1).
Zur Nichtigkeitsdrohung siehe § 8 Abs. 5.
Zu § 45: RV 2013 (EZ 2008/1)
2.11. Änderungen im Zusammenhang mit den Begriffen „Bescheid“ und „rechtskräftiger Bescheid“
Vielfach ist in Landesgesetzen von Bescheiden als Tatbestandsmerkmal bzw. von rechtskräftigen Bescheiden - insbesondere in den Verwaltungsstrafbestimmungen - die Rede. In Hinkunft greift der Begriff zu kurz, da reformatorische Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes nicht in Bescheidform, sondern in Form von Erkenntnissen ergehen. Diesbezügliche Novellierungen bestehen darin, dass z.B. an die Stelle des Wortes „Bewilligungsbescheid“ vereinfachend das Wort „Bewilligung“ tritt, dass erforderlichenfalls eine Ergänzung um den Begriff „Erkenntnis“ vorgenommen wird oder der umfassendere Begriff „Entscheidung“ Verwendung findet. Kein Änderungsbedarf besteht dort, wo der Bescheidbegriff im Zusammenhang mit der Bescheiderlassung der Behörde steht.
Anmerkungen
0) Abs 4 und 5 geändert durch Nov 2013/87.
0a) In der Fassung LGBl 2013/87; gem § 68a Abs 5 in Kraft getreten mit .
1) Die Bewilligungspflicht für Grundstücksteilungen erstreckt sich nur auf Bauland. Im Freiland sind Teilungen ohne Bewilligung zulässig, sie brauchen daher nicht die nach Abs 2 festgelegten Kriterien zu erfüllen. Die Einschränkung auf Teilungen und Vereinigungen (§ 47) im Bauland scheint auch sinnvoll, da es ja um die Prüfung geht, ob solche Änderungen allenfalls einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan widersprechen; im Freiland sind derartige Prüfungen nicht erforderlich.
2) Wer die die Teilung von Grundstücken ohne die erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt, ist gem § 65 Abs 1 Z 3 strafbar.
3) Bei Teilungen von Grundstücken handelt es sich um Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung. Den Gemeinden soll die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widersprechende Grundteilungen hintanzuhalten. Da es sich um ein behördliches Verfahren (s Antrag gemäß Abs 3) im eigenen Wirkungsbereich handelt, ist die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Erlassung des Bescheides gegeben (§ 45 Abs 2 lit b GemO).
4) Teilungen von Grundstücken, die gleichzeitig auch Vereinigungen nach sich ziehen, benötigen sowohl Teilungs- als auch Vereinigungsbewilligungen nach dem StROG. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, beide Bewilligungen in einem Bescheid zu erteilen.
5) Ein einziger der drei Gründe reicht bereits für die Versagung aus.
6) Zu beachten ist, dass gem § 8 Abs 5 Bewilligungen nach diesem Gesetz, die § 45 Abs 2 widersprechen, innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht sind (§ 68 Abs 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
7) Eine individuelle Bewilligung soll nicht den allgemeinen Planungsvorgaben der Gemeinde widersprechen und deren Umsetzung erschweren oder vielleicht sogar verhindern.
8) Weil etwa zu schmale Grundstücke entstehen.
9) Weil zB die (Grenz-)Abständen nach § 13 BauG nicht mehr eingehalten werden.
10) Da die Verwaltungsgerichte nicht in Form von Bescheiden entscheiden, wurde der Begriff Bescheid durch neutrale Begriffe ersetzt.
11) § 45 Abs 5 Stmk ROG 20210 sieht kein Antragsrecht und keine Parteistellung für Dritte vor (); auch eine betroffene Grundeigentümerin hat daher kein Antragsrecht, sie kann ihre Interessen im zivilgerichtlichen Verfahren gemäß § 13 LiegTeilG 1929 geltend machen.
12) Bezüglich des Grundbuchsbeschlusses über die Teilung wäre uE eine Anfechtungsmöglichkeit durch die Gemeinde zu schaffen gewesen (vgl § 13 Abs 5 WBO). Der Grundbuchsbeschluss kann ja von der Baubehörde nicht als nichtig erklärt werden.
Judikatur
1) Im Teilungsverfahren nach § 35 Abs 1 ROG besitzen Nachbarn keine Parteistellung (, BauSlg 995).
2) Die Frage, ob eine Teilungsbewilligung zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist, ist für die Erteilung der Widmungsbewilligung unmaßgebend, da die Frage der Teilung nicht den Gegenstand des Widmungsbewilligungsverfahrens bildet (). Gilt nun für §§ 18 u 29 BauG.
3) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs 1 Satz 1 ROG 1974 wegen Eingriffs in die Kompetenz der Bundesgesetzgebung bestehen keine Bedenken ().