BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 81 Energieausweis
EB zur Nov LGBl 2011/13
Wortidente Übernahme des bisherigen § 43a Abs. 1 bis 6.
Zu § 81: Bezüglich der zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten wird im Abs. 6 auf die für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften abgestellt. Dazu werden in Auskünften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom , GZ: BMWA-30.599/0009-I/7/2008, vom , GZ: BMWA-30.599/0075-I/7/2008, und vom , GZ: BMWA-30.599/0193-I/7/2008, folgende Berechtigungen angeführt:
- -
Baumeister
-Elektrotechnik
-Gas- und Sanitärtechnik
-Heizungstechnik
-Kälte- und Klimatechnik
-Lüftungstechnik
-Technische Büros - Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtungen
-Zimmermeister
-Rauchfangkehrer (nur nach EAVG (Energieausweis-Vorlagegesetz des Bundes) bzgl. bestehender Wohngebäude)
-Hafner (nur nach EAVG bzgl. Ein- und Zweifamilienhäusern)
Ingenieurbüros: insbesondere
-Technische Physik
-Bauphysik
-Maschinenbau
-Verfahrenstechnik
-Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
-Umwelttechnik
-Elektrotechnik
Ziviltechnikergesetz: insbesondere
-Architekten
-Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen
-Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen
-Technische Physik
-Verfahrenstechnik
-Gebäudetechnik
Zu Abs. 7: Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 1 des Bu...