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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 21 Meldepflichtige Vorhaben

Zu § 21: EB

Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehören die in der vorgesehenen Bestimmung angeführten Vorhaben, die typischerweise solche sind, bei denen eine sicherheitstechnisch geringe Relevanz besteht, sodaß es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vertretbar erscheint, diese Anlagen und Maßnahmen keinem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.

Auch bewilligungsfreie Vorhaben unterliegen den bautechnischen Anforderungen nach diesem Gesetz. Dieser Umstand kann daher etwa im Rahmen eines zivilrechtlichen Haftungsverfahrens von Bedeutung sein. Davon abgesehen ergibt sich aus § 41 (Baueinstellung u Beseitigungsauftrag), daß eine Baueinstellung generell zu verfügen ist, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen. Wenn daher bewilligungsfreie Vorhaben nicht entsprechend den bautechnischen Anforderungen ausgeführt werden, handelt es sich um eine vorschriftswidrige Bauführung. Aber auch dann, wenn ein Vorhaben ausgeführt wird, das seitens des Ausführenden für bewilligungsfrei gehalten wird, in Wahrheit jedoch anzeige oder bewilligungspflichtig ist, liegt ein Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes vor, der die Baueinstellung rechtfertigt.

Wesentlich ist, daß bewilligungsfreie Vorhaben vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen sind. Es soll hiedurch der Baubehörde die Möglichkeit eröffnet werden, in Zweifelsfällen einer derartigen Mitteilung nachzugehen, um zu vermeiden, daß Vorhaben ausgeführt werden, die für bewilligungsfrei gehalten werden, jedoch bewilligungs oder anzeigepflichtig sind.

Für alle Bauvorhaben (also bewilligungs u anzeigepflichtige sowie bewilligungsfreie Vorhaben) gilt, daß vor allem darauf zu achten ist, ob sie den Vorgaben des Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes oder einer Bebauungsrichtlinie entsprechen.

EB zur Nov LGBl 2001/73

Zu Abs 1 Z 5: Da anstelle des derzeit erforderlichen Nachweises der Typen- oder Einzelgenehmigung durch die Landesregierung nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf solche Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen zu fordern sind, waren die entsprechenden Änderungen in den Z. 1 und 4 (Abs 2 Z 3) vorzusehen.

Zu Abs 1 Z 5 a: Die vorgesehene Z. 2 steht im Zusammenhang mit der unter Artikel III vorgesehenen Novelle zum Steiermärkischen Gasgesetz 1973, womit insbesondere die Gasgeräte-Richtlinie der EU auf Landesebene umgesetzt werden soll. Nach der derzeitigen Rechtslage muss davon ausgegangen werden, dass jene Gasanlagen, die keiner gesonderten Bewilligungspflicht nach § 6 des Steiermärkischen Gasgesetzes 1973 unterliegen, unter den Anzeigetatbestand des § 20 Z. 5 des Steiermärkischen Baugesetzes fallen (z. B. Gastherme, die mit Erdgas versorgt wird, soferne nicht die Ausnahmen im Sinne § 20 Z. 5 des Baugesetzes zutreffen). Diese Subsumtion dieser Gasanlagen unter § 20 Z. 5 ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 des Steiermärkischen Gasgesetzes 1973, wonach die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes dann anzuwenden sind, soweit das Gasgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich beim Steiermärkischen Gasgesetz um ein Baunebengesetz, um eine lex specialis handelt. Diese Subsumtion wird auch durch ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, welches zu der dem § 20 Z. 5 des Steiermärkischen Baugesetzes vergleichbaren früheren Bestimmung des § 57 Abs. 1 lit. h der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erging. Da im praktischen Vollzug des Steiermärkischen Baugesetzes hinsichtlich der Beurteilung dieser dem § 6 des Steiermärkischen Baugesetzes nicht unterliegenden Gasanlagen nach § 20 Z. 5 des Baugesetzes immer wieder Missverständnisse bestehen bzw. in vielen Fällen das diesbezügliche Anzeigeverfahren nach dem Baugesetz ohnehin nicht durchgeführt wird, wobei die Sinnhaftigkeit dieser Anordnung tatsächlich hinterfragt werden kann, erscheint es im Interesse einer Klarstellung für den praktischen Vollzug vertretbar, jene Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, als bewilligungsfrei im Sinne § 21 des Baugesetzes festzulegen, hinsichtlich der Feuerungsanlagen und sonstiger Gasgeräte jedoch nur mit der Einschränkung, wenn die erforderlichen Nachweise im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes und/oder im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung des Bundes vorliegen. Der Begriff Gasanlagen ist ein weiterer als der Begriff Feuerungsanlagen, wie sich aus § 1 in Verbindung mit dem neu vorgesehenen § 2 Abs. 2 der Gasgesetznovelle ergibt. Es gibt auch sonstige Gasgeräte im Sinne des neu formulierten § 2 Abs. 2, die keine Feuerungsanlagen sind, wie z. B. solche Gasgeräte zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken.

EB zur Nov LGBl 2002/33

Zu Abs 1 Z 2 lit i: Mikrozellen sind kleine Sender, die zur Versorgung von Plätzen oder Straßenzügen verwendet und dort eingesetzt werden, wo viel telefoniert wird. Auch zur Verbesserung der Versorgung in Häusern werden Mikrozellen eingesetzt. Mikrozellen werden bewusst versteckt und sind nicht leicht zu finden, damit sie das Ortsbild nicht stören. Mikrozellen versorgen in der Regel nur einen Flächendurchmesser von 100 m bis 1 km.

Picozellen sind Kleinstsender, meistens rein zur Versorgung in Häusern und werden in Gebäuden mit großem Kundenverkehr installiert, damit im gesamten Betriebsgelände problemlos telefoniert werden kann. Z.B. werden auch Parkgaragen mit Hilfe von Picozellen versorgt, es ist auch möglich in Stockwerken unter der Erde zu telefonieren. Picozellen versorgen in der Regel einen Geländedurchmesser bis zu 100 m.

EB zur Nov 2003

Zur Überschrift: Bezüglich der unter § 21 angeführten Vorhaben ist in der Bevölkerung mitunter der Eindruck entstanden, dass es sich hier um Vorhaben handelt, die bewilligungsfrei sind und sozusagen keiner „wie immer gearteten“ Bewilligungspflicht unterliegen. § 21 regelt jedoch nur solche Vorhaben, die keiner baurechtlichen Genehmigung unterliegen; allenfalls sonstige Genehmigungserfordernisse nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen bleiben hievon unberührt. So kann es trotz baurechtlicher Bewilligungsfreiheit durchaus sein, dass die eine oder andere Anlage einer naturschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Durch die vorgesehene Änderung der Überschrift soll dieses Missverständnis ausgeräumt werden.

Zu Abs 1 Z 2 lit k u l: Es erscheint vertretbar, Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm bewilligungsfrei zu stellen. Die Erleichterung betreffend Loggiaverglasungen bringt eine weitere Liberalisierung und erscheint wegen der geringfügigen Berührung mit dem öffentlichen Interesse des Ortsbildes sachlich vertretbar.

Zu Abs 1 Z 3: Im Hinblick auf den für das Freiland im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmung geltenden Grundsatz der Vermeidung einer Zersiedelung ist, um Interpretationsversuchen in die gegenteilige Richtung vorzubeugen, in der vorgesehenen Änderung die entsprechende Einschränkung auf das Bauland vorgesehen.

Zu Abs 4: Allenfalls festgelegte Bebauungsgrundlagen, die Vorschriften über Abstände bzw. die allgemeinen Bau- und Raumordnungsvorschriften liegen im öffentlichen Interesse und sollten daher konsequenterweise auch für baubewilligungsfreie Vorhaben gelten. Diese vorgeschlagene Neufassung steht im Zusammenhang mit der unter § 41 Abs 1 vorgesehenen Erweiterung.

EB zur Nov 2010

Zu Abs. 1. Z. 2 lit. i und Abs. 2 Z. 6: Es erscheint sachlich vertretbar, Solar- und Photovoltaikanlagen (die nach der bisherigen Rechtslage bis zu einer Kollektorfläche von 40 m2 als baubewilligungsfreie Vorhaben zu beurteilen waren) nunmehr ausdrücklich bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m2 den baubewilligungsfreien Vorhaben zuzuordnen, zumal damit durch den Entfall eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens für den Grundeigentümer auch Anreize dahingehend entstehen können, die Sonnenenergie verstärkt zu nutzen, sodass auch durch diese Regelung ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden kann.

EB zur Nov LGBl 2012/78

Zu Abs. 2 Z. 6: Mit der vorangegangen Novellierung des Baugesetzes (Nov 2010) wurden in § 21 Abs. 2 Z. 6 die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen bis zur einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m2 als baubewilligungsfreie Maßnahmen verankert. Es hat sich jedoch gezeigt, dass eine höhenmäßige Begrenzung für derartige Anlagen unbedingt erforderlich ist. Daher wird der geschilderte Tatbestand mit dieser Novelle auf Anlagen beschränkt, die in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Weiters wurde für derartige Anlagen, die zwar innerhalb dieser Flächenbeschränkung liegen, aber 3,50 m überschreiten, in § 20 Z. 3 lit. h festgeschrieben, dass diese im Rahmen eines „Anzeigeverfahrens ohne Nachbarn“ abgewickelt werden können.

Zu Abs. 2 Z. 7: Mit dieser Novelle wird die Färbelung einer baulichen Anlage, die nach der Judikatur einen Umbau darstellt, baubewilligungsfrei dargestellt, weil zu diesem Zeitpunkt die baurechtlich relevante bauliche Anlage bereits besteht, und im Sinn einer Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung die Farbgebung für die Baubehörde nicht mehr von Interesse ist. Wenn die Farbgebung von Relevanz sein sollte, ist dies nach dem Ortsbildschutz oder in der Landeshauptstadt nach der Altstadterhaltung vorgegeben. Ansonsten könnte die Relevanz noch im Rahmen der Bebauungsplanung bekundet werden.

EB zur Nov LGBl 2020/11

Zu § 21:

Die meldepflichtigen (bisher baubewilligungsfreien) Vorhaben werden neu geregelt, wobei sich die Neufassung weitgehend an der ursprünglichen Regelung orientiert.

Zu Abs. 1 Z 1: Die Auflistung der baulichen Maßnahmen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft wird um Fütterungseinrichtungen (Futterraufen) bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2 ergänzt; meldepflichtig sind solche Anlagen jedoch nur dann, wenn keine Nachbarrechte berührt werden.

Zu Abs. 1 Z 2 lit. b: Diese Neuregelung soll den Vollzug hinsichtlich der Größe von Abstellflächen für Kraftfahrräder und Kraftfahrzeugen erleichtern.

Bisher war keine flächenmäßige Beschränkung der Abstellfläche vorgesehen, sondern wurde lediglich auf die Anzahl der Kraftfahrräder und Kraftfahrzeuge abgestellt. Dies hat in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten geführt. Die künftige Regelung sieht eine flächenmäßige Beschränkung von 40m2 vor, wobei hinsichtlich der Anzahl der Kraftfahrräder und Kraftfahrzeuge keine Beschränkung vorgesehen ist. Lediglich in Bezug auf die Kraftfahrzeuge ist eine Beschränkung von je 3500 kg normiert. Die dazugehörigen Zu- und Abfahrten sind in die flächenmäßige Beschränkung von 40m2 nicht einzubeziehen. Als Zufahrt ist nicht die Erschließung zum gesamten Grundstück anzusehen, sondern nur die Zu- und Abfahrt zu den konkreten Abstellflächen.

Zu Abs. 1 Z 2 lit. d: Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser sollen meldepflichtig sein. Hierbei handelt es sich insbesondere um Zisternen und ähnliche Anlagen zur Sammlung von Oberflächenwasser.

Zu Abs. 1 Z 2 lit. g: Nunmehr sollen Nebengebäude im Bauland (und nicht bloß Gerätehütten) meldepflichtig sein. Garagen sind davon nicht umfasst; diese sind in Abs. 2 Z 1 geregelt.

Zu Abs. 1 Z 2 lit. k: Stützmauern sollen nunmehr bis zu einer Ansichtshöhe von 0,5 m einschließlich der im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung (z.B. geringfügige Anschüttung oder Abgrabung) meldepflichtig sein.

Zu Abs. 1 Z 2 lit. m: Garten- und Gerätehütten bei zusammengefassten Kleingartenanlagen, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde (das sind solche mit mehr als 10 Einheiten - siehe § 33 Abs. 5 Z 5 des Stmk. Raumordnungsgesetzes) sollen nunmehr keiner baubehördlichen Genehmigungspflicht mehr unterliegen. Solche Bauwerke dürfen auch ein Erdlager (kein befestigter Fußboden) für Gemüse und Obst u.dgl. aufweisen, wobei es sich dabei um keinen Keller handeln darf. Ein solcher würde vorliegen, wenn die Raumhöhe mindestens 2,10 m beträgt.

Zu Abs. 1 Z 2 lit. n: Einfriedungen bis 1,5 m sowohl gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen als auch gegenüber Nachbargrundstücken sollen nunmehr meldepflichtig sein. Eine kombinierte Ausführung einer Einfriedung mit einer Stützmauer ist jeweils bis zu den genannten Höhen (1,5 m Einfriedung und 0,5 m Stützmauer) und somit bis zu einer Gesamthöhe von 2,0 m meldepflichtig.

Zu Abs. 1 Z 4, 4a und 7: Durch diese Regelung soll ermöglicht werden, dass Werbetafeln von bauausführenden Firmen oder Hinweistafeln von Förderstellen (häufig eine Forderung aus dem Fördervertrag) im Rahmen der Bauausführung ohne baubehördliche Genehmigung aufgestellt werden dürfen. Außerdem soll gewährleistet werden, dass diese Tafeln nicht länger als zwei Wochen nach Baufertigstellung aufgestellt bleiben dürfen. Nach Ablauf dieser Frist handelt es sich um vorschriftswidrige Werbe- und Ankündigungseinrichtungen und sind diese von einem Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 bzw. einer Sofortmaßnahme gemäß § 42 Abs 2 erfasst.

Sinnvoll erscheint überdies eine Klarstellung, dass Gerüstwerbungen im Zusammenhang mit Fassadensanierungen bloß meldepflichtig sind.

Kleinere Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden (bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 2 m2) sollen meldepflichtig sein, ausgenommen sie werden im Geltungsbereich einer Verordnung gem. § 11a ausgeführt. Darunter sind insbesondere Firmen- und Hinweisschilder, die an Gebäuden angebracht werden, zu verstehen.

Zu Abs. 1 Z 8: Paketabholsysteme (sogenannte Pick-up-Stationen) sollen meldepflichtig sein. Zeitungstaschen, kleinere Boxen für die Abholung von Postsendungen oder auch Behälter für Zeitschriften vor Trafiken, Briefkästen usw. bis zu einem Volumen von 1 m3 stellen keine baulichen Anlagen dar und unterliegen daher nicht dem Baugesetz.

Zu Abs. 2 Z 1: Garagen bis zu einer bebauten Fläche von max. 40 m2 sollen nunmehr bloß meldepflichtig sein (siehe dazu allerdings die Belegerfordernisse in Abs. 3).

Zu Abs. 2 Z 2: Die Aufstellung von Motoren, Maschinen, usw. wie z.B. Wärmepumpen, Klimaanlagen u.dgl. mit einem Schallleistungspegel von max. 80 dB im Inneren eines geschlossenen Gebäudes (ohne Auswirkung nach außen) sollen lediglich meldepflichtig sein, da sie in der Regel keine Auswirkungen auf Nachbarn und auch auf das Gebäude an sich haben (siehe auch Abs. 3).

Zu Abs. 2 Z 3: Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben soll nur mehr meldepflichtig sein (siehe auch Abs. 3).

Zu Abs. 2 Z 4: In § 2 Abs. 2 Z 2 des Stmk. Hebeanlagengesetzes 2015 wird die Hebeeinrichtung für Personen definiert. Bei diesen Hebeanlagen handelt es sich um Anlagen, die mit Ausnahme der geringeren Nenngeschwindigkeit (0,15 m/s) der Aufzugsdefinition entsprechen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es durch die Richtlinie 2006/42/EG zu einer Änderung der Zuordnung von „langsam fahrenden Aufzügen“ mit maximaler Fahrgeschwindigkeit von 0,15 m/s zu einem „Hebezeug mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s“ gekommen ist. Die Unterscheidung wurde erforderlich, da es sich bei Anlagen gemäß Ziffer 1 um Aufzüge gemäß der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, handelt und bei Anlagen gemäß Ziffer 2 um Maschinen gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Treppenlifte fallen nicht darunter, da sie keine festgelegten Ebenen bedienen, sondern durch Totmannschaltung an jeder beliebigen Stelle angehalten werden können.

Daraus ergibt sich klar, dass Treppenlifte nicht unter das Hebeanlagengesetz zu subsumieren sind. Bislang handelte es sich bei Treppenliften um anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 20 Z 5 BauG und sollen diese nunmehr ausdrücklich als meldepflichtige Vorhaben gelten.

Zu Abs. 2 Z 5: Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung (z.B. Einbau einer Sanitärzelle in einem bisherigen Aufenthaltsraum) sollen nunmehr ausdrücklich baubewilligungsfrei sein. Die Nutzungsänderung eines Kellerraumes in einen Aufenthaltsraum ist davon jedoch nicht umfasst. Dabei können auch Aspekte der Belichtung, der erforderlichen Raumhöhe, der Bebauungsdichte, etc. betroffen sein, sodass für solche Nutzungsänderungen eine bloße Meldepflicht nicht gerechtfertigt erscheint.

Zu Abs. 2 Z 6 und 7: Neben der Lagerung von max. 300 l Heizöl (für jedermann) soll nunmehr auch die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l, jedoch nur durch anerkannte Einsatzorganisationen, das sind Feuerwehren, anerkannte Rettungsorganisationen sowie Einsatzorganisationen, welche einen Vertrag zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach dem Stmk. Katastrophenschutzgesetz mit dem Land Steiermark abgeschlossen haben, meldepflichtig sein. Gerade die Kraftstofflagerung zur Bevorratung durch Einsatzorganisationen für den Katastrophenschutz ist ein Bedürfnis der Praxis. Bei dieser Lagermenge bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf den Brandschutz, da die Lagerung in zulässigen Lagersystemen zu erfolgen hat.

Zu Abs. 2 Z 9: Wärmetechnische Optimierungen (hier ist das Ausmaß der Sanierung geringer als bei einer größeren Renovierung gem. § 4 Z 34a) sowie der Fensteraustausch mit geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung sind nunmehr bloß meldepflichtig.

Zu Abs. 3: Zusätzlich zur schriftlichen Mitteilung über ein meldepflichtiges Vorhaben sind bei Garagen mit einer bebauten Fläche von max. 40 m2 sowie bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben planliche Darstellungen und eine Bestätigung des Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen anzuschließen. Bei der ortsfesten Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten u.dgl. ist der Mitteilung samt Beschreibung ein technisches Datenblatt als Nachweis über die Einhaltung des Schallleistungspegels anzuschließen. Bei Hauskanalanlagen und Sammelgruben ist nach der Fertigstellung eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit vorzulegen (diese Bescheinigung wird üblicherweise das bauausführende Unternehmen erstellen). Siehe auch die Strafbestimmung in § 118 Abs. 2 Z 2a, 2b und 2c.

EB zur Nov LGBl 2021/91

Zu § 19 Z 4, § 20 Z 2 lit. h und § 21 Z 5:

In Anpassung an die Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 wird zur Vereinheitlichung der Begriff „Nennheizleistung“ durch den Begriff „Nennwärmeleistung“ ersetzt.

Zu § 19 Z 5, § 20 Z 2 lit. k und § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o:

Mit der Baugesetznovelle LGBl. Nr. 11/2020 wurde die bisherige Regelung der Kollektorfläche bei Solar- und Photovoltaikanlagen generell auf die Kollektorleistung in Kilowatt Peak [kWp] umgestellt. Nunmehr besteht der Wunsch aus der Vollzugspraxis, auf eine einheitliche „Brutto-Fläche“ abzustellen. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Angabe der Spitzenleistung in kWp bei thermischen Solaranlagen unüblich ist und es je nach Systemtemperatur der solaren Anwendung „Warmwassererzeugung, Prozessenergie, Vorwärmung, etc.“ (Typenprüfung anhand unterschiedlicher Temperaturniveaus) zu großen flächenspezifischen Leistungsunterschieden (zwischen 200 und 800 Watt/m2) kommt. Bei Photovoltaikanlagen ist die Situation ähnlich, da der Modulwirkungsgrad, die Modulkonstruktion etc. Einfluss auf den spezifischen Spitzenertrag des Moduls haben. Anhand der Fläche können diese Systeme einheitlich beurteilt werden. Die Brutto-Fläche setzt sich aus der thermischen bzw. elektrisch wirksamen Fläche sowie dem Rahmen des thermischen Solarkollektors bzw. Photovoltaikmoduls zusammen. Die Brutto-Fläche ist den Produktdatenblättern der thermischen Solarkollektoren bzw. der Photovoltaikmodule zu entnehmen.

Zu § 21 Abs. 1 Z 4a:

Aus Gleichheitsgründen soll die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken nicht nur für die Dauer der Fassadensanierung, sondern auch für eine Fassadenherstellung meldepflichtig sein.

Zu § 21 Abs. 1 Z 5:

Mit der Novellierung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes in Umsetzung der EPBD-RL und der damit einhergehenden Änderung des Gesetzestitels in Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 ergibt sich die Notwendigkeit der Verweiskorrektur.

Zu Z 20 (§ 21 Abs. 1 Z 5):

Auch hier ergibt sich einerseits die Notwendigkeit der Verweiskorrektur auf das Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021, andererseits ist auch der Verweis auf die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zu streichen. Die bisherige Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gasgeräten und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Gasgeräte (Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV), BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2011, ist mit § 13 Abs. 3 des Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetzes (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016, bereits mit außer Kraft gesetzt worden.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 3 Z 2 des MING werden die sicherheitsbezogenen Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Anlagen zur Verwendung gasförmiger Brennstoffe unmittelbar durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG geregelt. Der Verweis auf die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu § 21 Abs. 2 Z 2 und 9, Abs. 3 Z 3:

Im Hinblick auf die zunehmende Anzahl der Errichtung von Photovoltaikanlagen und der damit einhergehenden sinnvollen Speicherung von am eigenen Grund gewonnenen Strom soll eine klare Regelung geschaffen werden, um Unsicherheiten hinsichtlich der Bewilligungspflicht derartiger Stromspeicher hintanzuhalten. Nach der bisherigen Bestimmung des § 21 Abs. 2 Z 2 fallen stationäre Batteriesysteme und zwar unabhängig von ihrem Energiegehalt, sofern sie im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB aufgestellt werden, in den meldepflichtigen Tatbestand. Die Außerachtlassung des Energiegehalts ist jedoch aus sicherheitsrelevanten Gründen (Brandschutz) nicht unbedenklich. Daher soll für die Meldepflicht bei der stationären Aufstellung von Batterieanlagen zusätzlich zu den Anforderungen, die für die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem gelten, auch der Energiegehalt eine Rolle spielen.

Die Einführung der Grenze von höchstens 20 kWh ergibt sich aus brandschutztechnischen Gründen, wie sie schon in der OIB-Richtlinie 2 Brandschutz unter Punkt 3.9 als Grenzwert festgelegt wurde. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass der Schutz im Bereich der Ausführung (z.B. Brandschutz, Stromschlag, Explosionsschutz) gewährleistet ist.

Wird schon eine der beiden Voraussetzungen nicht eingehalten, bedarf die stationäre Batterieanlage - sofern die Voraussetzungen vorliegen - entweder der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 Z 4 BauG oder der Baubewilligung gemäß § 19 Z 7 BauG.

Die Ergänzung in § 21 Abs. 3 Z 3 steht im Zusammenhang mit der Aufnahme der stationären Batterieanlagen in den meldepflichtigen Tatbestand. Der Mitteilung ist daher zusätzlich zum Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt auch der Nachweis des Energieinhalts anzuschließen. In Abs. 3 Z 1 wird lediglich ein redaktionelles Versehen korrigiert.

Die Korrektur in Abs. 2 Z 9 erfolgt lediglich zur Klarstellung.

EB zur Nov LGBl 2022/45

Zu § 21 Abs. 2 Z 10: Der bloße Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW unterliegt nunmehr der Meldepflicht, sofern damit keinerlei bauliche Änderungen (z.B. Zubau eines Heiz- oder Lagerraumes) oder Nutzungsänderungen (z.B. Verwendung eines Kellerraumes als Heizraum) erfolgt. Dabei wird am selben Aufstellungsort eine alte Feuerungsanlage durch eine neue ersetzt. Da der Ersatz einer alten Feuerungsanlage durch eine neue Anlage am bisherigen Standort wohl dazu führt, dass bessere Emissionswerte erreicht werden, ist die Zuordnung dieser Maßnahme zu den meldepflichtigen Vorhaben gerechtfertigt.

Zu § 21 Abs. 2 Z 11: Umbaumaßnahmen und Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben sind bloß meldepflichtig unter der Voraussetzung, dass diese zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl dienen und damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist. Bei solchen Tierwohlmaßnahmen kann es sich z.B. um Vorgaben zur Verbesserung der Haltungsstandards und Änderung der Stallsysteme mit zusätzlichen Strukturierungselementen handeln.

EB zur Nov LGBl 2023/73

Die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen soll zukünftig erleichtert werden. Dazu sollen im Bauverfahren insbesondere die Grenzen für die Bewilligungspflicht merklich angehoben werden. Baubehördlich soll die Beurteilung von Photovoltaikanlagen zukünftig nach folgender Systematik erfolgen:

Die Regelung über die Meldepflicht von Solar- und Photovoltaikanlagen (§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. o) soll unverändert bleiben. Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und einer Höhe von bis zu 3,50 m sollen daher weiterhin der Meldepflicht unterliegen.

Der Tatbestand über die Baubewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren (§ 20 Z 2 lit. k) soll angepasst werden. Solar- und Photovoltaikanlagen sollen dann dem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterliegen, wenn entweder ihre Anlage oder Teile davon eine Höhe von 3,50 m überschreiten oder die Brutto-Fläche der Anlage mehr als 400 m2 beträgt. Anlagen sollen dann nicht mehr dem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterliegen, wenn sie unter die Bewilligungspflicht nach § 19 Z 5 fallen.

Die Grenzen für die Bewilligungspflicht von Solar- und Photovoltaikanlagen in § 19 Z 5 sollen angehoben werden. Unter § 19 Z 5 sollen zukünftig nur mehr jene Photovoltaikanlagen fallen, deren installierte elektrische Engpassleistung mehr als 500 kWp (Photovoltaikanlagen) beträgt. Für Solaranlagen wird die Schwelle der Baubewilligungspflicht auf eine Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m2 angehoben.

Photovoltaikanlagen, für die eine elektrizitätsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, sollen nicht mehr nach dem Steiermärkischen Baugesetz beurteilt werden (siehe § 3 Z 7).

Anmerkungen

1) S Anm 1 zu § 19.

Im Gegensatz zu den §§ 19, 20 BauG unterfallenden Vorhaben bedürfen die in § 21 aufgelisteten Vorhaben keiner Baubewilligung. Sie müssen der Baubeh lediglich gemeldet werden. Das „Verfahren“ über die Meldung wird in Abs 3 geregelt. Unterbleibt die Meldung an sich, stellt dies aber nicht einmal eine Verwaltungsübertretung dar (s aber die Strafbestimmungen § 118 Abs 2 Z 2a-2c über das Fehlen bestimmter Nachweise bei Vorhaben nach § 21 Abs 2 Z 1, 2 und Z 3). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch durch meldepflichtige Vorhaben Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzt werden dürfen und bei Vorliegen derartiger Verletzungen auch gegen ein bloß meldepflichtiges Vorhaben ein Baueinstellungs- oder Beseitigungsauftrag erlassen werden muss (§ 41 Abs 1 Z 2 bzw § 41 Abs 3 BauG).

2) Darunter fallen ausschließlich solche Nebengebäude (s § 4 Z 47), die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet werden. Der Begriff der land- u forstwirtschaftlichen Nutzung iSd StROG (s § 2 Abs 1 Z 22) muss daher erfüllt sein. Garagen fallen unter § 20 Z 2 lit b oder § 19 Z 3 und sind daher im vereinfachten (§ 20 Z 2 lit b) oder im Normalverfahren (§ 19 Z 3) bewilligungsbedürftig, sofern sie nicht als bloß meldepflichtige Garagen (§ 21 Abs 2 Z 1 BauG) im Bauland errichtet werden.

3) S die Anm zu § 11.

4) Die angeführten Anlagen dürfen also insb die Abstandsbestimmungen (§ 13) nicht verletzen. Von Bedeutung ist dies insb für Flachsilos wegen der vielfach damit verbundenen Geruchsemissionen (s § 13 Abs 12).

5) Insoweit bauliche Anlagen nach dem Stmk AbfallwirtschaftsG, LGBl 1991/5, zuletzt idF LGBl 2016/149 einer Bewilligung bedürfen, sind diese gem § 3 Z 4 vom Anwendungsbereich des BauG ausgenommen.

6) S die Anm zu § 20. Die Regelung sieht nur eine flächenmäßige Beschränkung von 40 m2 (exklusive Zu- und Abfahrten) vor, auf die Anzahl der Kraftfahrräder und Kraftfahrzeuge, die auf ihr abgestellt werden können, kommt es hingegen seit der Nov 2020/11 nicht mehr an. Für Abstellflächen über 40 m2 s § 20 Z 2 lit a und Anm 6 zu § 20 sowie § 19 Z 3 und Anm 16 zu § 19.

7) Darunter fallen etwa Bildstöcke oder kleine Kapellen, soweit sie hinsichtlich ihrer Größe mit anderen unter § 21 angeführten Anlagen vergleichbar sind (s Z 3), aber auch Grabsteine.

8) Damit sind etwa Swimmingpools bis zu diesem Fassungsvermögen einschließlich der dafür nötigen Umwälzpumpe bloß meldepflichtig. Auch Hausbrunnen (Schachtbrunnen) zählen demnach zu den meldepflichtigen Vorhaben. Unter „Meteorwasser“ ist Wasser aus Niederschlägen zu verstehen.

9) Dabei handelt es sich insb um Konstruktionen aus textilem Material, die von maschinell erzeugtem Luftüberdruck getragen werden.

10) Unter einer Pergola (Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt (s die Judikatur zu § 4). Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein Gerüst, das für das „Ranken“ von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola angesehen werden (vgl ). Zur Anhebung von 30 m2 auf 40 m2 s die EB zur Nov 2003 bei § 4.

11) S § 4 Z 44 BauG. Da das Nebengebäude in § 4 Z 44 als Gebäude mit einer bebauten Fläche von höchstens 40 m2 definiert wird, ist die Wiederholung dieses Höchstausmaßes als „Gesamtfläche“ - worunter eben die „bebaute Fläche“ zu verstehen ist () - redundant. Garagen sind dem Wortlaut von § 21 Abs 1 Z 2 lit g nach nicht ausgenommen, jedoch ist für deren Errichtung § 21 Abs 2 Z 1 heranzuziehen, weil diese Bestimmung im Verhältnis einer lex specialis zu § 21 Abs 1 Z 2 lit g steht. Aus dem Wort „insgesamt“ ergibt sich, dass auf einem Grundstück bzw Bauplatz auch mehrere bewilligungsfreie Nebengebäude errichtet werden dürfen, solange die Summe der bebauten Flächen insgesamt nicht mehr als 40 m2 beträgt.

12) S § 28 ff StROG.

13) Der Begriff der Gesamtfläche ist im Gegensatz zu dem in verschiedenen Zusammenhängen verwendeten Begriff der „Nutzfläche“ als „bebaute Fläche“ zu verstehen (vgl ). Zum Begriff der bebauten Fläche s die Anm zu § 4. ISd Baufreiheit ist davon auszugehen, dass die Regelung des Abs 1 Z 2 lit h auch für solche Gebäude gilt, die an ein bestehendes Gebäude „angebaut“ werden (vgl ), also nicht freistehend errichtet werden. Auch Zubauten werden iSd ersten Teilsatzes von § 21 BauG „errichtet“, sodass nicht nur Neubauten, sondern auch Zubauten von dieser Bestimmung erfasst werden. Schon rein begrifflich ist einem Gewächshaus eine bauliche Selbständigkeit immanent. Unter den Zubaubegriff der Z 3 könnte man bspw eine kleinere an der Außenwand des Wohnhauses verankerte Sichtschutzwand subsumieren. Aus dem Wort „insgesamt“ erschließt sich, dass auf einem Grundstück bzw Bauplatz auch mehrere bewilligungsfreie Gewächshäuser errichtet werden dürfen, wenn die Summe der bebauten Flächen insgesamt nicht mehr als 40 m2 beträgt.

14) Unter Parabolanlagen fallen die so genannten Sat-Spiegel. Hinsichtlich der Mikro- u Picozellen s EB.

15) S § 33 Abs 5 Z 6 StROG, wonach die darin angeführten Anlagen im Freiland ohne Festsetzung einer Sondernutzung errichtet werden dürfen.

16) Bei Stützmauern handelt es sich um Mauern, die dem Ausgleich von Höhenunterschieden dienen oder einen Hang (eine Böschung) abstützen. Für Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von über 0,5m s Anm 13 zu § 20.

17) Diese Bestimmung erfasst nur Garten- und Gerätehütten bei zusammengefassten Kleingartenanlagen, für die gem § 33 Abs 5 Z 5 des StROG ein Gesamtkonzept erstellt wurde (ds solche mit mehr als 10 Einheiten). Diese dürfen auch ein Erdlager (kein befestigter Fußboden) für Gemüse und Obst u.dgl. aufweisen, wobei es sich dabei laut den EB um keinen Keller handeln darf, was - ebenfalls laut den EB (die Definition des Kellers in § 4 Z 39 kennt kein Raumhöhenmaß, ab dem ein Keller vorliegt) - eine Raumhöhe des Erdkellers von unter 2,10 m verlangt.

Garten- und Gerätehütten, die nicht im Rahmen einer zusammengefassten Kleingartenanlage gem § 33 Abs 5 Z 5 StROG errichtet, geändert oder erweitert werden, fallen bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen unter § 21 Z 2 lit g.

18) Der Begriff der Gesamtfläche ist im Gegensatz zu dem in verschiedenen Zusammenhängen verwendeten Begriff der „Nutzfläche“ als „bebaute Fläche“ zu verstehen (vgl ). S auch die Anm zu § 4.

19) S § 11 und die Anm dazu. Unter Einfriedung ist jede Art von Einfriedung, sei es im verbauten Gebiet oder nicht, zu verstehen, wie Einfriedungsmauern, landesübliche Zäune, Maschendrahtzäune usw. Einfriedungen, die höher als 1,5 m ausfallen, sind im vereinfachten Verfahren bewilligungspflichtig (§ 20 Z 2 lit g).

20) Mit der Nov LGBl 2023/73 hat der Gesetzgeber das Regime der Bewilligungspflicht von Photovoltaikanlagen umfassend geändert. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von über 1.000 kWp unterliegen gem § 3 Z 7a nunmehr nicht mehr dem BauG, weil für sie gem § 5 Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 - Stmk ElWOG 2005, LGBl 2005/70 idF LGBl 2023/73, eine Bewilligungspflicht besteht. Demgegenüber unterliegen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von unter 1.000 kWp weiterhin dem BauG, sie sind bloß meldepflichtig, wenn sie eine Bruttofläche von nicht mehr als 400 m2 umfassen und die Anlagen bzw deren Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten (§ 21 Abs 1 Z 2 lit o BauG); sie sind im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligungspflichtig, sofern sie eine Bruttofläche von mehr als 400 m2 aufweisen und/oder eine Höhe von mehr als 3,5 m (§ 20 Z 2 lit k BauG); sofern sie eine elektrische Engpassleistung von mehr als 500 kWp erzielen, sind sie hingegen im normalen Bewilligungsverfahren bewilligungspflichtig (§ 19 Z 5 BauG).

21) Die Errichtung solcher baulicher Anlagen ist schon deshalb nicht von der Anwendung des BauG gem § 3 Z 7 BauG ausgenommen, weil sich diese Ausnahme nur auf bauliche Anlagen bezieht, die keine Gebäude darstellen. S auch Anm 17 zu § 3.

22) Hier handelt es sich um einen Auffangtatbestand für weitere kleinere bauliche Anlagen. Sowohl die in Z 2 beispielhaft aufgezählten als auch jene mit diesen hinsichtlich ihrer Größe u Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbaren u vom Gesetzgeber in Z 3 allgemein umschriebenen, nicht näher spezifizierten kleineren baulichen Anlagen haben gemeinsam, dass von ihnen nach der diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Tendenz typischerweise keine oder lediglich geringe Emissionen zu erwarten sind. In Zusammenhalt mit der Bestimmung über die Geltendmachung von Nachbarrechten iSd § 26 Abs 1 kann dies nur dahin verstanden werden, dass die von baubewilligungsfreien kleineren baulichen Anlagen iSd Z 2 oder 3 ausgehenden Emissionen somit nur ein solcherart geringes Ausmaß aufweisen dürfen. Dementsprechend fällt zB ein Nebengebäude (Container) mit der Nutzung als Pferdestall (vgl ) oder eine Abortanlage (vgl ) nicht darunter. Unter diesen Auffangtatbestand wird man aber uE zB eine Umkleidehütte bis maximal 40 m2 bei einem Schwimmbad (s Abs 1 Z 2 lit d) oder eine Holzlagerhütte bis zum gleichen Ausmaß oder die Anlage eines Sommergartens/Gartenpavillons, subsumieren können. Zur Einschränkung auf das Bauland s EB. Nach der durch die Nov 2003 geänderten Rechtslage können solche kleineren Anlagen auch als Zubau (s § 4 Z 64) zu einem Gebäude bloß meldepflichtig errichtet werden. Wie den EB zur Stammfassung des BauG 1995 zu entnehmen ist, handelt es sich bei den bloß meldepflichtigen, somit baubewilligungsfreien, Vorhaben typischerweise um solche, denen eine sicherheitstechnisch geringe Relevanz zukommt, wie dies insb die bspw Aufzählung der unter Z 2 genannten Vorhaben widerspiegelt. Daher darf die Z 3 jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass danach kleine Zubauten an Wohnhäusern (Vergrößerung der Wohnnutzfläche) als baubewilligungsfrei einzustufen wären.

23) Baustelleneinrichtungen sind solche Anlagen, die iZm einer Baudurchführung (s § 35) benötigt werden.

24) Die Regelung bildet eine Ausnahme zu § 20 Z 2 lit e, wonach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen eigentlich im vereinfachten Verfahren bewilligungspflichtig sind. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Baudurchführung können die Werbe- und Ankündigungseinrichtungen Gegenstand eines Beseitigungsauftrages (§ 41 Abs 3 BauG) bzw einer Sofortmaßnahme (§ 42 Abs 2 BauG) werden.

25) Die Regelung bildet eine Ausnahme zu § 20 Z 2 lit e, wonach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen eigentlich im vereinfachten Verfahren bewilligungspflichtig sind. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Fassadensanierung können die Werbe- und Ankündigungseinrichtungen Gegenstand eines Beseitigungsauftrages (§ 41 Abs 3 BauG) bzw einer Sofortmaßnahme (§ 42 Abs 2 BauG) werden.

26) S § 4 Z 26. Vorhaben bezüglich Feuerungsanlagen für feste oder flüssige (also nicht: für gasförmige) Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung sind hingegen im Normalverfahren bewilligungspflichtig (§ 19 Z 4 BauG), Vorhaben bezüglich Feuerungsanlagen für feste oder flüssige (also nicht: für gasförmige) Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung zwischen 8 und 400 kW sind hingegen im vereinfachten Verfahren (§ 20 Z 2 lit h) bewilligungspflichtig, Für Feuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe verbrennen, s § 21 Abs 1 Z 5a sowie die Anm 26. S auch die Anm zu § 20 Z 2 lit h. Das früher als Stmk Feuerungsanlagengesetz 2016 bezeichnete Gesetz trägt seit 2021 den Namen Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 - StHKanlG 2021, LGBl 2021/92, s Gesamtübersicht). Zum Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe bis 400 kW Nennleistung s § 21 Abs 2 Z 10.

27) Steiermärkisches Gasgesetz 1973, LGBl 1973/54, zuletzt idF LGBl 2013/87.

28) Das früher als Stmk Feuerungsanlagengesetz 2016 bezeichnete Gesetz trägt seit 2021 den Namen Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 - StHKanlG 2021, LGBl 2021/92 (s Gesamtübersicht).

29) Damit ergibt sich bezüglich Feuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe verbrennen folgendes Bild: Die Errichtung (Änderung oder Erweiterung) der Feuerungsanlage ist nach dem BauG dann meldepflichtig, wenn sie keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz (s Anm 26) unterliegt und (kumulativ) ein Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen iSd Stmk Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 - StHKanlG vorliegt. Das trifft typischerweise auf Gasthermenanlagen, die mit Erdgas betrieben werden, zu. Andere Gasanlagen, auch Gasfeuerungsanlagen, unterliegen hingegen keiner Bewilligungs- oder Meldepflicht nach dem BauG, da sie ohnedies dem StGasgesetz (s Anm 26) und den dortigen Bewilligungsregimen unterliegen.

30) Diese Anlagen waren schon nach der Rechtslage der Stmk BO 1968 bewilligungsfrei. Die Bestimmung schafft zugunsten wahlwerbender Parteien (Wahlparteien) eine Bereichsausnahme zu § 20 Z 2 lit e, wonach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im vereinfachten Verfahren bewilligungspflichtig sind. § 11a Abs 1 (nicht jedoch § 11a Abs 2) BauG erfasst aber auch solche Werbe- und Ankündigungseinrichtungen. Nach Ablauf der sechs bzw zwei Wochen nach dem Wahltag können die Werbe- und Ankündigungseinrichtungen Gegenstand eines Beseitigungsauftrages (§ 41 Abs 3 BauG) bzw einer Sofortmaßnahme (§ 42 Abs 2 BauG) werden.

31) Auch diese Bestimmung schafft eine Bereichsausnahme zu § 20 Z 2 lit e. Derartige Werbe- und Ankündigungseinrichtungen sind jedoch von § 11a Abs 1 und Abs 2 BauG erfasst; besteht für ihren Aufstellungsort eine Verordnung gem § 11a Abs 2 BauG, sind sie im vereinfachten Verfahren bewilligungspflichtig.

32) Diese Vorschrift bildet eine lex specialis zu § 21 Abs 1 Z 2 lit g und ist daher auch auf Garagen, die auch unter diese Bestimmung fielen, anzuwenden. Der Begriff der Gesamtfläche ist im Gegensatz zu dem in verschiedenen Zusammenhängen verwendeten Begriff der „Nutzfläche“ als „bebaute Fläche“ zu verstehen (vgl ). In die 40 m2 sind Zu- und Abfahrten nicht einzurechnen. Größere Garagen mit einer Fläche bis zu 250 m2 für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg sind im vereinfachten Verfahren gem § 20 Z 2 lit b bewilligungspflichtig, s auch die Anm dort. Ansonsten sind Garagen im Normalverfahren bewilligungspflichtig (§ 19 Z 3 BauG).

33) S Anm 20 zu § 21 BauG. Der Schallpegel von max 80 dB darf, dem Normzweck entsprechend, im Inneren des geschlossenen Gebäudes nicht überschritten werden. Der Regelungszweck liegt nämlich darin, dass davon in der Regel keine Auswirkungen auf Nachbarn und auch auf das Gebäude ausgehen (siehe EB zur Nov LGBl 2020/11).

34) S EB zur Nov LGBl 2020/11.

35) S die Anm zu § 4. Der Umbau eines Dachbodens in eine Wohnung bedingt regelmäßig den für ausreichende Belichtungsverhältnisse erforderlichen Einbau von Fenstern, wodurch eine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt wird u dieses Bauvorhaben daher nicht bloß meldepflichtig ist. S auch die Anm zu § 15. Außerdem ist von einer Nutzungsänderung gemäß § 19 Z 2 BauG auszugehen.

36) Die Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, ist ansonsten im Normalverfahren bewilligungspflichtig gem § 19 Z 6 BauG, wenn nicht eine der dort genannten Ausnahmen vorliegt. Die Bewilligungspflicht für die Lagerung von derartigen Stoffen für eine bestimmte Feuerungsanlage richtet sich nach den Bestimmungen über die jeweilige Feuerungsanlage (§ 19 Z 4 bzw § 20 Z 2 lit h).

37) Demnach ist nur der Abbruch von baulichen Anlagen, die keine Gebäude darstellen und der Abbruch von Nebengebäuden bloß meldebedürftig, der Abbruch aller anderen baulichen Anlagen ist hingegen im vereinfachten Verfahren bewilligungspflichtig. Der Abbruch schutzwürdiger Bauwerke (unabhängig von einer Gebäudeeigenschaft) im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 - GAEG 2008, LGBl 2008/96, zuletzt idF LGBl 2015/28, bedarf gem § 5 Abs 3 leg cit einer gesonderten Bewilligung.

38) Bei diesen Vorhaben ist das Ausmaß der sich daraus ergebenden Änderungen typischerweise deutlich geringer als bei einer größeren Renovierung gem § 4 Z 34a.

39) Der bloße Austausch der Feuerungsanlage unterliegt damit nur mehr der melde- und keiner Bewilligungspflicht. Voraussetzung ist, dass es dabei zu keiner baulichen Änderung (bspw Zubau eines Heiz- oder Lagerraumes) oder Nutzungsänderung (bspw Verwendung eines normalen Kellerraumes als Heizraum) kommt, begleitende Maßnahmen wie etwa der Einbau eines Edelstahlrohres in eine bestehende Abgasanlage oder Adaptierungsarbeiten bei der Umrüstung der Feuerungsart (etwa Umrüstung des Öltankraumes in einen Pelletslagerraum) stellen idR keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen in diesem Sinne dar. Auf die Feuerungsart und die Nennleistung der ersetzten Feuerungsanlage kommt es nicht an, es zählt allein die Feuerungsart und die Nennleistung der neuen Feuerungsanlage. Es ist daher unerheblich, ob die bestehende Feuerungsanlage, die getauscht werden soll, eine Festbrennstoff, Gas- oder Ölfeuerungsanlage ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die bestehende Feuerungsanlage, die getauscht werden soll, behördlich genehmigt ist. Sollte die zu tauschende Feuerungsanlage nicht genehmigt sein, so ist die neu einzubauende Anlage bewilligungspflichtig, sofern diese eine Nennwärmeleistung von mehr als 8,0 kW aufweist. Als neue Feuerungsanlage kommen nur Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe in Betracht (dh, Wärmepumpenheizungen fallen nicht darunter und sind daher bewilligungspflichtig [§ 20 bzw § 19 BauG]).

40) Bei solchen Tierwohlmaßnahmen handelt es sich zB um Vorgaben zur Verbesserung der Haltungsstandards. Eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn darf dadurch nicht bewirkt werden, andernfalls ist das Vorhaben nicht bloß meldepflichtig.

41) Zu melden ist das Vorhaben also lediglich der „Gemeinde“ und nicht ausdrücklich der Baubeh, es gibt aber keine Zweifel daran, dass die Baubeh gemeint ist. Die Unterlassung der Meldung an sich bildet nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung und ist daher nicht strafbar (siehe aber die Strafbestimmungen zu Vorhaben gem § 21 Abs 2 Z 1-Z 3 in § 118 Abs 2 Z 2a, 2b und 2c). Dies ändert nichts daran, dass auch bloß meldepflichtige Vorhaben dem BauG und dem StROG unterliegen und Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzen dürfen. Andernfalls ist auch gegen ein bloß meldepflichtiges Vorhaben ein Baueinstellungs- oder Beseitigungsauftrag zu erlassen (§ 41 Abs 1 Z 2 bzw § 41 Abs 3 BauG).

Davon zu unterscheiden sind jene baulichen Anlagen, die gem § 3 vom Anwendungsbereich des BauG ausgenommen sind. Die Unterlassung der Mitteilung bildet nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, wie sich dies aus § 118 ergibt.

42) Diese ergibt sich aus dem Grundbuch. Bei einer online durchgeführten Vollabfrage einer Einlagezahl fallen derzeit Gebühren iHv EUR 3,76 an. Auch aus dem Katasterplan der LReg kann die Grundstücknummer erfragt werden.

43) Dies kann durch eine Darstellung oder eine Beschreibung der Lage des Vorhabens am Grundstück erfüllt werden. Ein Plan ist dabei nicht erforderlich. Beachte jedoch Z 2.

44) Für Garagen (mit einer bebauten Fläche von max 40 m2) sowie für Hauskanalanlagen und Sammelgruben sind zusätzlich zu den in Abs 3 Z 1 genannten Unterlagen auch planliche Darstellungen und eine Bestätigung des Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen anzuschließen. Die Nichtvorlage dieser planlichen Darstellungen bildet eine Verwaltungsübertretung gem § 118 Abs 2 Z 1a.

45) Die Nichtvorlage des Nachweises bildet eine Verwaltungsübertretung gem § 118 Abs 2 Z 2b.

46) Diese Regelung ist notwendig, da Hauskanalanlagen und Sammelgruben nicht immer hinreichend dicht ausgeführt werden, wodurch sich Gefahren für das Grundwasser ergeben können. Die Nichtvorlage des Nachweises bildet eine Verwaltungsübertretung gem § 118 Abs 2 Z 2c.

Judikatur

I. Judikatur des LVwG Steiermark

1) Baustelleneinrichtungen nach § 21 Abs 1 Z 4 BauG Stmk 1995 (BauG), die im Zusammenhang mit einer Baudurchführung gemäß § 35 BauG benötigt werden, ist es immanent, dass sie nur für diesen beschränkten Zeitraum und nicht auf Dauer errichtet werden sollen. Daher schloss schon die nicht bloß provisorische, sondern auf eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit angelegte Ausführung der inkriminierten Kehrstege die Qualifikation als Baustelleneinrichtung iSd § 21 Abs 1 Z 4 BauG aus (LVwG Steiermark , LVwG 30.4-2245/2017).

2) Kehrstege sind als Zubauten am Dach eines Gebäudes typischerweise weder hinsichtlich ihres Verwendungszwecks, noch hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Relevanz mit den baubewilligungsfreien Vorhaben nach § 21 Abs 1 Z 2 Stmk BauG 1995 (BauG) vergleichbar. Im Gegensatz zu diesen Vorhaben wirken Kehrstege auf Grund ihres Eigengewichts, der Windlasten und der bei ihrer Benützung auftretenden Verkehrslasten mit statischen und dynamischen Lasten zumindest geringfügig auf die Statik (konkret auf die mit ihnen fest verbundene Dachkonstruktion bzw. die tragenden Teile des Dachgeschosses) ein. Daher stellen Kehrstege keine baubewilligungsfreien, kleineren Zubauten nach § 21 Abs 1 Z 3 BauG, sondern baubewilligungspflichtige Zubauten iSd § 19 Z 1 BauG dar (LVwG Steiermark , LVwG 30.4-2245/2017).

3) Ein Zubau nach § 4 Z 64 BauG Stmk 1995 (BauG) kann bereits genehmigt werden, wenn das ursprüngliche Projekt zwar bewilligt und jederzeit verwirklichbar ist, aber noch nicht ausgeführt wurde. Es wäre nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erteilung einer Bewilligung für einen Zubau von der Verwirklichung des ursprünglichen Projekts abhängig zu machen (zB ). Die gleichen Erwägungen gelten auch für einen Zubau zu einem bewilligungsfreien Nebengebäude nach § 21 Abs 1 Z 1 BauG, welches durch den Zubau - bei Weiterbestehen der Bewilligungsfreiheit - verändert bzw. erweitert wird (LVwG Stmk , 50.25-1259/2017).

4) Gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit f BauG Stmk 1995 (BauG) gehört die Errichtung von kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere Kinderspielgeräten, zu den baubewilligungsfreien Vorhaben. Unter Kinderspielgeräten versteht man beispielsweise Sandkästen, einfache Schaukeln und Klettergerüste. Daher kann eine bauliche Anlage auf vier einzelfundamentierten Säulen, mit einer Höhe von zumindest 3,70 m, zwei Ebenen und einer Treppe, auch dann nicht unter den Begriff „Kinderspielgerät“ subsumiert werden, wenn die Anlage Kinderspielzwecken dient. Ein solches Bauwerk ist auch unter kein anderes der in § 21 BauG angeführten bewilligungsfreien Vorhaben subsumierbar. Daher war entsprechend der Generalklausel zugunsten der baubewilligungspflichtigen Vorhaben davon auszugehen, dass eine baubewilligungspflichtige Anlage im Sinne des § 19 Z 1 BauG vorlag (LVwG Stmk , 50.17-2274/2016).

5) Gemäß § 21 Abs 2 Z 1 BauG Stmk 1995 ist der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, baubewilligungsfrei (LVwG Stmk , 30.14-1410/2016).

6) Gemäß § 4 Z 29 BauG Stmk 1995 (BauG) ist ein Gebäude ein überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk. Das gegenständliche Objekt war überdacht und an den Seitenflächen durch Glaswände überwiegend (mehr als 50 %) umschlossen. Das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei einer Seitenfläche um ein zu öffnendes Schiebeelement handle, änderte nichts an der überwiegenden Umschlossenheit der baulichen Anlage und somit ihrer Gebäudeeigenschaft. Dem weiteren Einwand, es handle sich nur um ein Flugdach und die Glaswände seien lediglich eine seitliche Umschließung im Sinne der baubewilligungsfreien Vorhaben nach § 21 Abs 1 Z 2 lit b BauG, war zu entgegnen, dass diese Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn in der Gesamtbetrachtung des Bauwerkes, nämlich des Flugdaches mit den seitlichen Umschließungen, keine Gebäudeeigenschaft im Sinne des § 4 Z 29 BauG vorliegt (LVwG Stmk , 30.14-1410/2016).

7) Baubewilligungsfreie Vorhaben sind gemäß § 21 Abs 3 BauG Stmk 1995 (BauG) vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Damit soll der Baubehörde die Möglichkeit eröffnet werden, in Zweifelsfällen einer derartigen Mitteilung nachzugehen, um zu vermeiden, dass Vorhaben ausgeführt werden, die für bewilligungsfrei gehalten werden, jedoch bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind (erläuternde Bemerkungen). Eine Bestimmung, wonach die Baubehörde bei bewilligungsfreien Bauvorhaben zur Prüfung der Bauplatzeignung verpflichtet wäre (zB dass gemäß § 5 Abs 1 Z 5 BauG eine Gefährdung der Grundstücksfläche durch Hochwasser nicht zu erwarten ist), lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (LVwG Stmk , 50.32-280/2015).

8) Eine behördliche Note, dass ein Bauvorhaben als meldepflichtiges Vorhaben gewertet werde, kann im Fall der Baubewilligungspflicht des Bauvorhabens eine Baubewilligung nicht ersetzen. Das Steiermärkische Baugesetz (Stmk BauG) sieht nämlich keine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Erledigung von Mitteilungen meldepflichtiger Vorhaben iSd § 21 Stmk BauG vor, sodass einer derartigen Mitteilung der Behörde von vornherein kein Bescheidcharakter zukommen kann (LVwG Stmk , 50.4-3503/2021).

II. Judikatur der Höchstgerichte

1) Die Bfrin hat in keinem Verfahrensstadium behauptet oder bescheinigt, dass sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt bzw einen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb führt (nur dann kann iSd Judikatur des VwGH von einer Tätigkeit „im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft“ gem § 21 Abs 1 BauG gesprochen werden), im Zuge dessen jene Tätigkeiten anfielen, die im Antrag erwähnt sind („... Bearbeiten des Waldes ...“). Diese Tätigkeiten können auch außerhalb eines solchen Betriebes durchgeführt werden und bedingen sohin das Vorliegen eines solchen Betriebes nicht eo ipso. Ist aber kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und damit ein Nebengebäude iSd § 21 Abs 1 BauG gegeben und liegt auch kein Kleinhaus im Bauland iSd § 20 Z 1 BauG vor, so ist grundsätzlich von einer Bewilligungspflicht des gegenständlichen Bauvorhabens (transportable Holzhütte im Ausmaß von ca 2,8 m x 3,6 m „als Unterstand und zum Verstauen von Werkzeug zwecks Bearbeitung des Waldes“) auszugehen ().

2) Wenn der Landesgesetzgeber tatsächlich nur die Errichtung von freistehenden Gebäuden oder Nebengebäuden unter die Bestimmung des § 21 BauG subsumiert wissen wollte, wäre es ihm freigestanden, dies dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass er explizit „freistehende Nebengebäude bzw freistehende kleinere bauliche Anlagen“ in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hätte. Da dies nicht geschehen ist, ist iSd Baufreiheit davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 21 BauG auch für solche Gebäude gelten, die an ein bestehendes Gebäude angebaut werden.

Die Annahme, § 21 BauG beziehe sich nur auf freistehende Gebäude, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung. Es verliert ein Gebäude seine Qualifikation als Gebäude bzw Gerätehütte nicht, wenn es an ein bestehendes Gebäude angebaut ist. Die Rechtsansicht, der Landesgesetzgeber habe, da er die Begriffe „Anbau“ oder „Zubau“ nicht verwendet habe, § 21 BauG nur auf freistehende Gebäude beziehen wollen, findet auch in den erläuternden Bemerkungen keine Grundlage, abgesehen davon ist der Begriff „Anbau“ in den Begriffsbestimmungen des § 4 BauG nicht enthalten (, BauSlg 174).

3) Sowohl die in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk BauG 1995 beispielhaft aufgezählten als auch jene mit diesen hinsichtlich ihrer Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbaren und vom Landesgesetzgeber in Z 3 leg cit allgemein umschriebenen nicht näher spezifizierten kleineren baulichen Anlagen haben gemeinsam, dass von ihnen nach dem diesen Bestimmungen zu Grunde liegenden Tenor typischerweise keine oder lediglich geringe Emissionen zu erwarten sind. In Zusammenhalt mit der Bestimmung über die Geltendmachung von Nachbarrechten iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 kann dies nur dahin verstanden werden, dass die von bewilligungsfreien kleineren baulichen Anlagen iSd § 21 Abs 1 Z 2 oder 3 leg cit ausgehenden Emissionen somit nur ein solcherart geringes Ausmaß aufweisen dürfen (Hinweis E v , 2001/06/0022, VwSlg 15.917 A/2002; ).

4) Unter einer „ Pergola“ (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist (s E , 90/06/0147, E , 93/05/0143, und E , 95/05/0047). Es wird in diesem Zusammenhang auf Koepf, Bildwörterbuch der Architektur2 87 f, verwiesen. Weiters wird Pergola (siehe Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch2 [1978] 195) als offener, meist überrankter Laubengang, bei dem in der Regel lange, beiderseitig auf Pfeilern oder Holzstützen liegende Kanthölzer, die in regelmäßigen Abständen angeordnete Querhölzer tragen, definiert. Bei einer Anlage, die auf einer Länge von ca 34 m einen durchgehenden Betonsockel im Ausmaß von 20 cm x 20 cm aufweist, auf dem Metallsteher mit einer Höhe von ca 2 m angebracht sind, die ihrerseits mit Holzbrettern verschalt wurden und die als Rankgerüst für Pflanzen dienen soll, handelt es sich nicht um einen Laubengang. Eine Subsumtion unter dem Begriff der Pergola kommt somit schon deshalb nicht in Betracht. Eine derart ausgestaltete bauliche Anlage muss vielmehr als Einfriedung iSd § 19 Z 4 BauG qualifiziert werden ().

5) Unter einer Loggia ist ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen, der in der Regel anderen Räumen einer Wohnung vorgelagert und - zum Unterschied von einem Balkon, der immer an der Hausfront eingesetzt ist - meist in das Gebäude eingeschnitten ist (Hinweis E vom , 98/05/0069) ( betr W).

6) Zu den nach § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 durchsetzbaren Nachbarrechten gehört ua auch der Schutz vor mit der Flächenwidmung (§ 23 Stmk ROG) in Widerspruch stehenden unzumutbaren Immissionen. Davon ausgehend ist der Behörde beizupflichten, dass eine Abstellfläche von ca 2,70 m × 5,40 m mit einem Montageschacht von ca 1,10 m × 4,20 m bei einer Tiefe von ca 1,80 m und einer Zugangsstiege weder unter § 21 Abs 1 Z 2 noch unter Z 3 leg cit subsumiert werden kann, weil eine solche kleinere bauliche Anlage hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nachbarn in Hinblick auf die mit der Reparatur von Fahrzeugen üblicherweise verbundenen Immissionen mit den in Z 2 ausgeführten Anlagen nicht vergleichbar ist. Bei dieser Beurteilung ist es ohne Bedeutung, dass der Abstellplatz die Flächenbegrenzung des § 21 Abs 1 Z 2 leg cit nicht überschreitet. Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das vom Bf der Baubehörde gem § 21 Abs 3 Stmk BauG 1995 mitgeteilte Bauvorhaben, das in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist, als bewilligungspflichtig gem § 19 Z 1 leg cit beurteilte ().

7) Maßgeblich ist im Beschwerdefall, ob die hier bestehenden Schutzdächer baubewilligungsfrei iSd § 21 Stmk BauG sind. Mag auch in § 21 Abs 1 Z 2 lit b Stmk BauG idF der Novelle LGBl 2003/78 die Bezugnahme auf den „Bauplatz“ entfallen sein, kommt es nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Norm aber hier entscheidend auf das Wort „insgesamt“ an, welches im gegebenen Zusammenhang dahin zu verstehen ist, dass die Gesamtfläche aller Schutzdächer das Ausmaß von 40 m2 nicht übersteigen darf, was hier nur grundstücks- (bauplatz-)bezogen zu sehen ist, und zwar einerlei, ob es nun um ein Schutzdach oder um mehrere geht, oder ob dieses oder diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wurde(n) oder nicht. Der Satzteil „..., auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden“ ist deswegen erforderlich, um die Spezialität des § 21 Abs 1 Z 2 lit b Stmk BauG gegenüber den Bestimmungen zum Ausdruck zu bringen, in denen eine Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht für Zubauten zu baulichen Anlagen (und damit auch Zubauten zu Gebäuden) normiert ist. Auch aus diesem Gesichtspunkt kann dieser Teilsatz nicht dahin zu verstehen sein, dass die Fläche von 40 m2 gebäudebezogen zu sehen sei, zumal offen bliebe, wie dann freistehende (nicht als Zubau zu einem Gebäude ausgeführte) Schutzdächer zu behandeln wären ().

8) Sowohl die in § 21 Abs 1 Z 2 BauG beispielhaft aufgezählten als auch jene mit diesen hinsichtlich ihrer Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbaren und vom Landesgesetzgeber in Z 3 leg cit allgemein umschriebenen und nicht näher spezifizierten kleineren baulichen Anlagen haben gemeinsam, dass von ihnen nach dem diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Tenor typischerweise keine oder lediglich geringe Emissionen zu erwarten sind. In Zusammenhalt mit der Bestimmung über die Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 26 Abs 1 BauG kann dies nur dahin verstanden werden, dass die von bewilligungsfreien kleineren baulichen Anlagen iSd § 21 Abs 1 Z 2 oder 3 leg cit ausgehenden Emissionen somit nur ein solcherart geringes Ausmaß aufweisen dürfen. Zu den nach § 26 Abs 1 BauG durchsetzbaren Nachbarrechten gehört ua auch der Schutz vor mit der Flächenwidmung (§ 23 ROG) in Widerspruch stehenden unzumutbaren Geruchs- und/oder Lärmbelästigungen. Davon ausgehend kann ein Pferdestall zur Unterbringung zweier Pferde weder unter § 21 Abs 1 Z 2 noch unter Z 3 BauG subsumiert werden, weil eine solche kleinere bauliche Anlage hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nachbarn mit den in Z 2 angeführten Anlagen nicht vergleichbar ist. Bei dieser Beurteilung spielt der Umstand keine Rolle, dass der als Pferdestall verwendete Container die Flächenbegrenzung des § 21 Abs 1 Z 2 BauG nicht überschreitet ().

9) Die Ansicht, dass jedenfalls kein bewilligungsfreier Umbau gemäß § 21 Abs 2 Z 1 Stmk BauG angenommen werden könne, weil nach der Definition eines Umbaues in § 4 Z 56 Stmk BauG die äußeren Abmessungen einer bestehenden baulichen Anlage dabei nicht verändert werden dürften, der Abbruch einer Außenmauer aber die äußeren Abmessungen verändere, auch wenn diese in der Folge wieder errichtet werde, trifft nicht zu. Der Abbruch einer Wand eines Gebäudes und ihre Wiederrichtung an derselben Stelle (also unter Einhaltung der bisherigen äußeren Abmessungen in diesem Bereich) stellt eine Umgestaltung des Äußeren einer baulichen Anlage gem § 4 Z 56 Stmk BauG dar. Der Umstand, dass im Zuge des Umbaues nach dem Abbruch der Außenmauer die äußeren Abmessungen der baulichen Anlage in diesem Bereich vorübergehend verändert sind, ist nicht maßgeblich, da allein die Bautätigkeit (hier der Abbruch und die Wiedererrichtung der Gebäudewand) nicht Gegenstand der Regelung des § 21 Abs 2 Z 1 Stmk BauG ist. Beim Abbruch einer Außenwand eines Gebäudes und ihrer Wiedererrichtung wird auch das weitere Kriterium eines Umbaues gem § 4 Z 56 Stmk BauG erfüllt, dass die Bausubstanz des Gebäudes als der von dem Umbau betroffenen baulichen Anlage überwiegend erhalten bleibt. (Angemerkt wird, dass es zulässig wäre, im Zuge der Wiedererrichtung einer Außenmauer eines bewilligten Gebäudes auch eine weitere bereits rechtskräftig bewilligte Abänderung dieser Außenmauer zu realisieren, ohne dass dies für das Kriterium der Nichtveränderung der äußeren Gestaltung im Sinne des § 21 Abs 2 Z 1 Stmk BauG von Bedeutung wäre.) ().

10) Wenn die Asphaltdecke einer befestigten Weganlage ersetzt wird, erfolgt eine Umgestaltung des Äußeren dieser Weganlage, bei der grundsätzlich die äußeren Abmessungen nicht verändert werden und die geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren (was näher zu begründen wäre) bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz. Ohne nähere Begründung kann nicht von vornherein angenommen werden, dass im Falle der Entfernung der Asphaltschicht einer befestigten Weganlage die Bausubstanz dieser Weganlage überwiegend nicht erhalten bleibt. In diesem Zusammenhang hätte sich die die Behörde mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob es sich bei dem Ersetzen der in Frage stehenden Asphaltdecke durch eine neue allenfalls um einen bewilligungsfreien Umbau iSd § 21 Abs 2 Z 1 Stmk BauG 1995 handelt. Dazu bedarf es eines Vergleiches der früher gegebenen Asphaltschicht mit der nunmehr aufgetragenen. Erst nach entsprechender Überprüfung, ob die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes von einer Bewilligungspflicht gegeben sind oder nicht, könnte beantwortet werden, ob ein bewilligungspflichtiger Umbau gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG 1995 vorliegt, der ohne Baubewilligung erfolgt wäre ().

11) Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Abweichungen vom bewilligten Vorhaben vor dem Hintergrund des § 21 Abs 2 Z 1 Stmk BauG einen bewilligungsfreien Umbau darstellen, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, zu verneinen. Mit den baulichen Maßnahmen wurden nämlich Öffnungen in der Außenhaut des Gebäudes sowohl an anderer Stelle als auch in anderer Größe als es der gültigen Bewilligung entspricht, hergestellt. Diese Öffnungen unterscheiden sich nach Art und Ausmaß so von den dem bewilligten Vorhaben entsprechenden Fenstern, dass eine Änderung der äußeren Gestaltung iSd § 21 Abs 2 Z 1 Stmk BauG vorliegt: In der Nordseite der Dachhaut wurden drei Fensteröffnungen hergestellt, wo dem Konsens entsprechend keine bestehen dürften, die Nordseite des Erdgeschoßes weist nunmehr drei etwa 50 cm breite Fensteröffnungen auf, während der Baukonsens eine Fensteröffnung mit der Breite von etwa 240 cm und eine weitere von 120 cm vorsieht. Ähnlich die Abweichungen an der Westseite des Gebäudes: Auch hier wurde die Zahl der Fensteröffnungen in der Dachhaut erhöht, im Erdgeschoss aber um eins verringert ().

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