BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 67 Übergangsbestimmungen
Zu § 67 Abs 17: IA 2014 (EZ 2328/3)
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 hat für Bebauungspläne neue inhaltliche Voraussetzungen in § 41 geschaffen. Mangels einer entsprechenden Regelung ist jedoch die Anwendung dieser Bestimmungen für Bebauungspläne, die aufgrund einer Flächenwidmung basierend auf dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 erlassen wurden, nicht möglich.
Anmerkungen
0) Abs 16 eingefügt durch Nov 2012/44. Abs 17 eingefügt durch Nov 2014/96.
0a) In der Fassung LGBl 2012/44; gem § 68a Abs 4 in Kraft getreten mit .
0b) In der Fassung LGBl 2014/96; gem § 68a Abs 6 in Kraft getreten mit .
1) Bebauungsrichtlinien waren auf Grund spezieller Bestimmungen im Raumordnungsgesetz 1974 zu erlassende Verordnungen (§ 27 ROG 1974). Auf Grund dieser Vorgaben war der Verordnungsgeber ermächtigt, die Rechtslage im Verhältnis zur Gesetzeslage genuin „zu gestalten“ (vgl dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 Rz 816), also über die gesetzlichen Vorgaben hinaus präzisere Gestaltungen vorzuschreiben. Die Bebauungsrichtlinien gibt es auf Grund des neuen ROG 2010 nicht mehr. Das Schicksal der bestehenden Bebauungsrichtlinien wird im Abs 4 geregelt.
Nach dieser Bestimmung bleiben jene Bebauungsrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (also des ROG 2010) bestehen, u solche, die gem Abs 3 Z 6 und 7 erlassen werden, unberührt. Dies bedeutet, dass jene Bestimmungen des ROG 1974, die Grundlage für die Erlassung der Bebauungsrichtlinien waren, insoweit weitergelten, als sie Grundlage für die Bebauungsrichtlinien sind. Damit bleiben jene Bebauungsrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in Geltung standen, aufrecht.
Die für Bebauungsrichtlinien maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gelten aber auch noch für zu erlassende Richtlinien weiter: Denn es können Richtlinienerlassungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in einem bestimmten Verfahrensstadium waren (vgl dazu § 67 Abs 3 Z 6 und 7), fortgesetzt werden (und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der vor der Neufassung geltenden Verfahrensrechtslage). Dies bedeutet, dass Bebauungsrichtlinien nach dem Gesetz 1974 auch noch nach dem Inkrafttreten des ROG 2010 erlassen werden können, wenn das Verfahren eben entsprechend länger dauert.
Durch die Übergangsbestimmungen werden allerdings nur die Weiterführung u Aufrechterhaltung der Verordnungen garantiert. Es ist damit aber nicht gemeint, dass die aufrechterhaltenen Verordnungen nach Belieben unter Anwendung der früheren Bestimmungen geändert und weiterentwickelt, somit den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden könnten. Bestehende Bebauungsrichtlinien können daher nicht nach dem ROG 1974 abgeändert werden. Eine Anwendung des ROG 2010 scheidet mangels gesetzlicher Regelung von vornherein aus.
2) Hier trifft der Gesetzgeber „Übergangsbestimmungen“ für die Zukunft, denn das Entwicklungsprogramm Umgebungslärm besteht noch nicht.
3) Während die Revisionsfrist nun gem § 42 zehn Jahre beträgt, wurde für alte Pläne eine 5-jährige Revisionsfrist festgelegt. Der Grund liegt darin, dass sich die Rahmenbedingungen und Anforderungen für Entwicklungsprogramme und Flächenwidmungspläne derart geändert haben, dass die „alten“ Pläne möglichst rasch aktualisiert und auf den aktuellen Standard gebracht werden sollen.
4) Diese Regelung ging schon von Beginn an ins Leere, denn nach § 20 BauG konnte für ein Einkaufszentrum niemals ein Anzeigeverfahren durchgeführt (und damit auch keine Genehmigung nach § 33 erteilt) werden; auch im vereinfachten Verfahren (Neufassung des § 33) ist dies nicht möglich.
5) Der Gesetzgeber verbietet die Bebauung mit Einkaufszentren u zwingt damit die Gemeinden, entsprechende Flächen neu zu beurteilen u die aktuellen Anforderungen zu übernehmen.
Die Bestimmung verbietet allerdings nicht jede Maßnahme. Nur solche Baubewilligungen dürfen nicht erteilt werden, die für die raumordnungsrechtliche Beurteilung eines Gebäudes als Einkaufszentrum relevant sind und im Speziellen eine Vergrößerung der zulässigen Verkaufsfläche bewirken. Demnach werden Baumaßnahmen, die weder zu einer Vergrößerung der Verkaufsfläche noch zu einer Erweiterung der Gesamtbetriebsfläche führen, zulässig sein (zB innere Umbaumaßnahmen mit Verwendungszweckänderung von Verkaufsfläche auf Dienstleistungsbetrieb, Sozialräume).
6) Anm 4 gilt auch für Handelsbetriebe.
7) § 31 Abs 10 gilt nicht mehr. Eine mittlerweile angepasste Bestimmung findet sich in § 89a BauG, wo sie auch besser aufgehoben ist.
8) Die Formulierung ist nicht sehr geglückt. Gemeint sollte damit sein, dass bestehende Flächenwidmungspläne mit den neuen Freilandbestimmungen überlagert werden (damit geht der Versteinerungseffekt verloren, vgl § 30 und die do Anm und Jud). Ein derartiger Eingriff hätte wohl, zumal er beträchtliche Auswirkungen hat, deutlicher formuliert werden müssen.
9) Hier wird etwas ausgedrückt, was sich ohnehin bereits aus § 42 Abs 8 Z 2 (Vermeidung und Behebung von Widersprüchen) ergibt. Die Bedeutung wird wohl darin liegen, dass die Anpassung nicht unverzüglich (also ungeachtet der Revisionsfrist) vorzunehmen ist, sondern dass damit bis zur eigentlichen Revision zugewartet werden kann.
Wird diese Anpassung nicht vorgenommen, bleibt der ursprüngliche Plan existent; er wird zwar rechtswidrig, ist aber weiterhin anzuwenden. Auch Gesetze und Verordnungen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, sind bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den VfGH von der Behörde bzw vom VwG anzuwenden (Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 und Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG). Ohne vorherige Anfechtung und eine etwaige Aufhebung durch den VfGH hätte das LVwG die Vorschrift nicht unbeachtet lassen dürfen. Es ist nämlich nicht Aufgabe einer Behörde oder eines VwG, die Rechtmäßigkeit einer Verordnung abschließend zu beurteilen (siehe ).
10) Gemeint ist wohl das Inkrafttreten der Novelle LGBl 2012/44.
11) S auch die EB zu § 15.