BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 80a Niedrigstenergiegebäude,
EB zur Nov LGBl 2015/34
Mit dieser Regelung in Verbindung mit der Inkrafttretensbestimmung des § 120a Abs. 18 zweiter Satz wird Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2010/31/EU in das Steiermärkische Landesrecht umgesetzt. Zu beachten ist, dass die Abs. 1 und 2 generell erst mit , für Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, mit in Kraft treten.
Unter Abs. 1 fallen insbesondere folgende Neubauten von konditionierten Gebäuden: Wohngebäude, Bürogebäude, Kindergarten und Pflichtschulen, Höhere Schulen und Hochschulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Pensionen, Hotels, Gaststätten, Veranstaltungsstätten, Sportstätten, Verkaufsstätten und Hallenbäder. Zum Begriff „konditioniertes Gebäude“ siehe die OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Stand März 2015.
Die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 entspricht den Ausnahmebestimmungen der Punkte 1.2.2 und 1.2.3 der OIB-Richtlinie 6 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, die mit der Stmk. Bautechnikverordnung 2012, LGBl. Nr. 120/2012, verbindlich erklärt wurde und die jene Gebäude aufzählt, für die (auch) ein Energieausweis (§ 81) nicht erforderlich ist.
Der „nationale Plan“ (Art. 9 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 und 3 der RL) wurde von der Republik Österreich an die Europäische Kommission in Form des „OIB-Dokument (OIB-330.6-014/14-012) zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem ‚Nationalen Plan‘ gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU“ vom übermittelt. Dieser definiert die Anforderungen an das Niedrigstenergiehaus sowie die Anforderungen, die ab den bzw. an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, (Zwischenziele) erfüllen müssen.
Anmerkungen
1) Der VII. Abschnitt - Energieeinsparung und Wärmeschutz wurde durch die Nov LGBl 2021/91 neu strukturiert.
2) Der § 80a wurde mit der Nov LGBl 2015/34 neu eingeführt.
3) S § 4 Z 48.
4) S Pkt. 1.1 und 1.2 der OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe: April 2019.
5) S EB LGBl 2015/34 sowie „Nationaler Plan“, Ausgabe: Februar 2018 iVm Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020 - StBTV 2020, Anlage 12 (www.technik.steiermark.at).