BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 33 Vereinfachtes Verfahren
EB zur Nov LGBl 2020/11
Zu § 33: Als Ersatz für das Anzeigeverfahren soll nunmehr die Möglichkeit bestehen, für bestimmte Bauvorhaben (§ 20) ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren mit einer Entscheidungsfrist von 3 Monaten, gerechnet ab Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen, durchzuführen, wobei nur dem Bauwerber Parteistellung zukommt. Bei den Bauvorhaben des § 20 handelt es sich um solche, denen grundsätzlich eine geringere Nachbarrelevanz zukommt. Da grundsätzlich die Durchführung einer Bauverhandlung nicht vorgesehen ist, kommt der Bestätigung des Planverfassers, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren vorliegen und das Bauvorhaben mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften übereinstimmt, besondere Bedeutung zu. Er ist gegenüber der Baubehörde für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen verantwortlich. Die Prüfpflicht der Baubehörde beschränkt sich auf die in Abs. 4 genannten Themenbereiche.
Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Kleinhäusern, bei der Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen und Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge bis zu einer Gesamtfläche von 250 m2, von Schutzdächern mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m2 sowie von Nebengebäuden, bei Veränderungen des natürlichen Geländes und bei der ortsfesten Aufstellung von Motoren, Maschinen, etc. ist dem Bauansuchen zusätzlich zu den Einreichunterlagen der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundeigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne anzuschließen. Damit wird das grundsätzliche Konzept des bisherigen Anzeigeverfahrens - die Beiziehung der Nachbarn im Verfahren durch deren Zustimmungserklärung zu ersetzen - in das nunmehrige vereinfachte Verfahren übernommen.
Für die sonstigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gelten Erleichterungen hinsichtlich der anzuschließenden Unterlagen.
In Anlehnung an die Regelung des bisherigen § 33 sieht Abs. 6 eine Sonderregelung bei sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten (Anhörungsrecht) vor. Entgegen der bisherigen Bestimmung erfolgt die Information über die Möglichkeit, zum Vorhaben binnen einer Frist von max. 4 Wochen Stellung zu nehmen, nun jedoch durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet (auf der Homepage der Gemeinde).
Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen vor, ist das „ordentliche“ Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen §§ 24 ff fortzuführen. Es gilt dann auch die 6-monatige Entscheidungsfrist (gerechnet ab Vorlage der vollständigen Unterlagen). Hievon ist der Bauwerber zu verständigen. Es ist demnach die Aufgabe der Baubehörde, das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Zustimmungserklärungen genau zu prüfen.
EB zur Nov LGBl 2021/91
Zu § 33 Abs 2 Z 3: Mit der Novellierung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes in Umsetzung der EPBD-RL und der damit einhergehenden Änderung des Gesetzestitels in Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 ergibt sich die Notwendigkeit der Verweiskorrektur.
Zu § 33 Abs. 2 Z 2 vierter Spiegelstrich: Zur Verwaltungsvereinfachung soll die Zustimmungserklärung im vereinfachten Verfahren an die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Z 2 BauG angepasst werden.
EB zur Nov LGBl 2022/45
Zu § 33 Abs. 2 Z 2 und 3: Es entspricht den Bedürfnissen der Praxis, im Bewilligungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Feuerungsanlagen von der Vorlage gewisser Unterlagen, wie etwa des Lageplanes, des Nachweises nach § 22 Abs. 2 Z 3 oder der Zustimmung der Straßenverwaltung abzusehen.
Anmerkungen
1) Die §§ 22-32 BauG regeln - mit der Durchbrechung durch die systematisch ungünstig gelegenen §§ 28 und 28a über die Liste der Bausachverständigen und das Verfahren zur Aufnahme in die Liste - das Verfahren zur Bewilligung von Bauvorhaben im Normalverfahren (Bauvorhaben nach § 19 BauG). Demgegenüber wird das vereinfachte Bewilligungsverfahren für Bauvorhaben nach § 20 BauG in einer einzigen Norm, nämlich § 33, geregelt. Die wesentlichsten Unterschiede zwischen dem Normalverfahren (§ 19 BauG) und dem vereinfachten Verfahren (§ 20 BauG) bestehen im geringeren Umfang der einzureichenden Unterlagen in den meisten, aber nicht in allen Fällen (vgl § 33 Abs 2 Z 1), dem Fehlen einer Parteistellung der Nachbarn (diese haben aber ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage, ob bei einzelnen näher definierten Bauvorhaben ein vereinfachtes oder ein Normalverfahren durchzuführen ist) und in der kürzeren Entscheidungsfrist von nur 3 Monaten für die Behörde im vereinfachten Verfahren.
Das vereinfachte Verfahren selbst wurde erst mit der Nov LGBl 2020/11 eingeführt und ist auf - ihm unterfallende - Bauvorhaben seit (s § 120a Abs 24 BauG) anzuwenden. Zuvor bestand für die meisten Bauvorhaben, die nunmehr dem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterliegen, ein sog „Anzeigeverfahren“ mit einer Genehmigungsfiktion, wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen 8 Wochen bescheidmäßig untersagte, bzw in dieser Frist keine Baufreistellungserklärung erfolgte.
2) S § 2.
3) Die Einleitung des Verfahrens erfolgt sohin - ausschließlich - über einen schriftlichen Parteienantrag durch den Bewilligungswerber.
4) Werden nicht alle Unterlagen angeschlossen, so hat die Beh gem § 13 Abs 3 AVG unverzüglich mittels Bescheid von Amts wegen unter Setzung einer angemessenen Frist dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels mittels Bescheid mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (Verbesserungsauftrag).
5) Dies betrifft also Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z 1), Garagen (iSd § 20 Z 2 lit b), Schutzdächern (iSd § 20 Z 2 lit c), Nebengebäuden (§ 20 Z 2 lit d), Veränderungen des natürlichen Geländes (iSd § 20 Z 3 und die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem (§ 20 Z 4). Fehlt auch nur die Unterschrift eines der Grundstückeigentümer iS dieser Bestimmung (der Gesetzgeber verwendet bewusst nicht den Begriff „Nachbar“ iSd § 4 Z 44 BauG) auf den Bauplänen, so muss bei diesen Bauvorhaben das Normalverfahren zur Bewilligung (§ 19 BauG; §§ 22-32 BauG) durchgeführt werden.
6) Im Fall der Bewilligung verbleibt ein Exemplar bei der Behörde, das andere Exemplar wird mit dem Genehmigungsvermerk an den Bewilligungswerber zurückgestellt.
7) S EB zur Nov LGBl 2022/45. Bei einigen Vorhaben werden etwa Grundrisse oder Schnitte nicht erforderlich sein. Für die erforderlichen Unterlagen bei Feuerungsanlagen s § 33 Abs 2 Z 3 und Anm 13 ff.
8) S Anm 4 und 5 zu § 22.
9) Eine fehlende Zustimmung kann bei Miteigentumsverhältnissen durch (Zivil-)Richterspruch ersetzt werden.
Bei Miteigentumsverhältnissen, die nicht dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unterliegen, hängen Zustimmungserfordernisse der Miteigentümer (etwa, ob Mehrheit oder Einstimmigkeit erforderlich ist und wie sie zu berechnen sind) von den anzuwendenden zivilrechtlichen Regelungen ab (s Anm 7 zu § 22 BauG).
10) Seit der Nov LGBl 2020/11 ist bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl I 2002/70, zuletzt idF BGBl I 2022/221 für das Baubewilligungsverfahren bereits die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen ausreichend um den Zustimmungsnachweis des Eigentümers zu erbringen (abweichend von §§ 24 ff WEG, das andere Erfordernisse aufstellt). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Baubewilligung dann auch aus dem Innenverhältnis - aus dem Verhältnis zwischen dem Bewilligungswerber und den Miteigentümern heraus - eine etwaig erteilte Baubewilligung konsumiert werden darf oder dem ein nicht gültig zustandegekommener (weil Mehrheitserfordernisse des WEG nicht erreichender) Beschluss der Eigentümerversammlung entgegensteht; dies ist für das Bauverfahren (für das lediglich die Mehrheit der Anteile genügt) unerheblich. S auch Anm 6 und 7 zu § 22 BauG.
11) Hier gilt sinngemäß Anm 7, s EB zur Nov LGBl 2022/45.
12) S das Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG 1964, LGBl 1965/154, zuletzt idF LGBl 2021/80; die Zustimmungserklärung muss vor-gelegt werden, wenn durch das Bauvorhaben die Abstände gem § 24 LStVG nicht eingehalten werden (s EB zur Nov LGBl 2022/45).
13) Betr damit Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe fallen hingegen grds unter das Stmk Gasgesetz 1973, LGBl 1973/54, zuletzt idF LGBl 2013/87 (mit Ausnahme der nach dem BauG bloß meldepflichtigen Feuerungsanlagen gem § 21 Abs 1 Z 5a BauG), s Gesamtübersicht, s Anm 28 zu § 21 BauG und sind daher nicht Gegenstand von § 20 BauG (und damit auch nicht von § 33 BauG). Beachte auch das Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen bei Neubauten und Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden gem § 80c BauG.
14) Die bautechnischen Anforderungen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum u den Abgasfang ergeben sich insb aus den Regeln der Technik iSd § 43 Abs 1 bzw des 1. Teiles des II. Hauptstückes iVm den durch die Stmk BautechnikV 2020, LGBl 2020/73 für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien (s Gesamtübersicht).
15) S Anm 9 und 10.
16) §§ 4 ff Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 - StHKanlG 2021, zuletzt idF LGBl 2021/92, s Gesamtübersicht.
17) Betr die Durchführung von größeren Renovierungen (s § 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern, s Anm 23-26 zu § 23 BauG.
18) Betr den Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude (deren Abbruch bloß meldepflichtig ist, § 21 Abs 2 Z 8 BauG).
19) Zu dieser Bestätigung s EB zur Nov 2003 u EB zu § 20 (zur alten Rechtslage, aber auf die jetzt gültige übertragbar). Diese Forderung steht im Zusammenhang mit der sich aus Abs 4 ergebenden eingeschränkten Prüfpflicht der Behörde. Während im Baubewilligungsverfahren als Normalverfahren entsprechend dem sich aus § 37 AVG ergebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit die Beh grundsätzlich von sich aus ein eingereichtes Bauvorhaben zur Gänze auf die Übereinstimmung mit den nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen zu überprüfen hat (s § 29 Abs 1), findet hier im vereinfachten Bewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Prüfung (§ 33 Abs 4 BauG) statt. Im Schadensfalle wird die Gemeinde nach den Bestimmungen des AmtshaftungsG, BGBl 1949/20, idgF, dann nicht mehr herangezogen werden können, wenn die Schadenursache in Umständen liegt, die von der Behörde gem Abs 4 nicht verpflichtend zu prüfen waren (so insb Mängel, die nicht offenkundig iSd § 33 Abs 4 Z 3, wobei der Begriff der Offenkundigkeit problembehaftet ist), da hier das Tatbestandselement des rechtswidrigen Verhaltens gem § 1 Abs 1 AHG nicht vorliegt. Durch diese eingeschränkte Prüfpflicht sind daher Auswirkungen auf den Erfolg einer Amtshaftungsklage möglich, wodurch im Ergebnis mittelbar eine verstärkte Inanspruchnahme des Verfassers der Planunterlagen im Wege der Schadenersatzforderung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes die Folge sein kann. Die Bestätigung nach Abs 3 soll damit offensichtlich die ohnehin bestehende zivilrechtliche Haftung des Verfassers gegenüber dem Auftraggeber insb in der Richtung hin betonen bzw hervorheben, dass das Projekt von der Behörde in diesem Verfahren nur mehr teilweise auf die Übereinstimmung mit diesem G geprüft wird.
20) Also nach Erteilung eines allenfalls erforderlichen Verbesserungsauftrages.
21) S auch § 8 Abs 2 StROG.
22) S Anm u E zu § 43 Abs 4 BauG.
23) S Anm 14 und EB zu § 20. Der vieldeutige Begriff der „Offenkundigkeit“ ist in Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG problematisch. Es wird sich dabei um hervorstechende und leicht erkennbare Widersprüche handeln. Aber auch wenn die Beh, aus welchem Grund auch immer, einen Widerspruch entdeckt, der nicht hervorsticht oder leicht erkennbar ist, wird sie die Baubewilligung entsprechend zu versagen haben, weil ihr der - nicht leicht erkennbare Widerspruch - eben doch aufgefallen ist. Inwiefern so ein gleichmäßiger Vollzug der Bestimmung sichergestellt werden kann, erschließt sich nicht.
24) S § 26 Abs 1 BauG. Damit erwerben die Nachbarn jedoch keine Parteistellung im vereinfachten Bewilligungsverfahren, was sich aus § 33 Abs 7 BauG eindeutig ergibt. Die Beh hat die Bestimmungen von § 26 Abs 1 vielmehr nur objektiv-öffentlich rechtlich wahrzunehmen.
25) S EB zur Nov LGBl 2002/33 zu den §§ 20 u 33. Werden die erforderlichen Unterschriften (auf den Bauplänen) nicht angeschlossen, so ist also nach dieser Bestimmung keine Mängelbehebung iSd § 13 Abs 3 AVG zu veranlassen, sondern das Normalverfahren (§§ 24 ff) einzuleiten, das nach den dafür vorgesehenen Regelungen (§§ 24 ff BauG; ggfs auch ein Verbesserungsauftrag, weil Unterlagen gem § 23 BauG fehlen) durchzuführen ist.
26) Dies stellt klar, dass Nachbarn keine Parteistellung im vereinfachten Bewilligungsverfahren zukommt.
27) Die Entscheidung hat nicht als bloße Mitteilung, sondern als Bescheid zu ergehen, der nur dem Bauwerber zuzustellen ist, da nur dieser Partei ist. Dabei findet § 29 sinngemäß Anwendung, weshalb die Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ggfs auch mit Auflagen erteilt werden kann. Der Bauwerber kann als Rechtsmittel gegen den im vereinfachten Verfahren ergangenen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
Des Weiteren wird eine von § 73 AVG abweichende, kürzere Entscheidungsfrist für die Behörde angeordnet, was zur Folge hat, dass der Bewilligungswerber bereits nach Ablauf dieser Frist eine Säumnisbeschwerde erheben kann.
Judikatur
I. Judikatur des LVwG Steiermark
1) Wenn ein Bauwerber ein bloß im vereinfachten Verfahren baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemeinsam mit einem im ordentlichen Bauverfahren baubewilligungspflichtigen Vorhaben als Gesamtbauvorhaben einreicht, erstreckt sich die Parteistellung des Nachbarn nicht auf jenen Teil des Gesamtbauvorhabens, welcher dem vereinfachten Verfahren gemäß § 20 Steiermärkisches Baugesetz (BauG Stmk 1995) unterliegt (LVwG Stmk , 50.4-1551/2022).
2) Die angezeigten Geländeveränderungen im Aufschließungsgebiet nach § 29 Abs 3 ROG Stmk 2010 (ROG), welche ausschließlich eine Zwischenlagerung von Bauaushub beabsichtigten, dienten damit offensichtlich nicht einem der in § 8 Abs 4 ROG genannten Zwecke. Somit hätten diese Vorhaben nach § 33 Abs 4 Z 1 lit b BauG Stmk 1995 (BauG) wegen eines vorliegenden Widerspruches zum Flächenwidmungsplan mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen untersagt werden müssen. Das bloße (Ab)Lagern von Abfällen stellt auch keine Deponie im Sinne des § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört. Demnach war die sachliche Zuständigkeit der Baubehörde (und die Anwendbarkeit der angeführten landesgesetzlichen Bestimmungen) zu bejahen (LVwG Stmk , 50.14-3332/2015 zur Rechtslage vor der Nov LGBl 2020/11).
II. Judikatur der Höchstgerichte
1) Nach stRsp des VwGH (s E , 2139/77, und E , 88/06/0067) ist während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ein Abtragungsauftrag nicht zu vollstrecken. Dies muss ebenso während der Anhängigkeit des mit dem BauG eingeführten Anzeigeverfahrens bis zur Baufreistellung gem § 33 Abs 6 BauG gelten ().
2) Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich ihre Verpflichtung, gem § 13 Abs 3 zweiter Satz AVG einen Verbesserungsauftrag „unverzüglich“ zu erlassen, verletzte und ein solcher erst etwa neuneinhalb Monate nach der Einbringung der Bauanzeige erging, änderte nichts an ihrer Befugnis zur Erteilung eines derartigen Auftrages, weil die Bauanzeige nach wie vor unvollständig blieb (hier: es fehlte zB ein genauer Lageplan im Maßstab 1:1000) ().
3) Im Anzeigeverfahren nach § 33 BauG ist auch die Frage des Grenzverlaufes zu prüfen (, BauSlg 57).
4) Der inhaltliche Prüfungsumfang in einem Bewilligungsverfahren gem § 33 Abs 5 BauG ergibt sich allein und ausschließlich aus § 33 Abs 4 leg cit (s E , 2000/06/0196). Zur näheren Auslegung des § 33 Abs 4 Z 3 BauG kann § 43 Abs 2 Z 7 leg cit herangezogen werden (, , 2001/06/0094, , 2003/06/0042).
5) Indem die Behörde für die verfahrensgegenständliche Ankündigungseinrichtung die Erteilung der Baubewilligung versagt hat, wurde die beschwerdeführende Partei (die das Baubewilligungsverfahren selbst ausgelöst hat) in dem von ihr geltend gemachten Recht gem § 20 Z 3 lit a BauG, wonach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen lediglich anzeigepflichtig sind, verletzt. Die Baubehörden hätten im vorliegenden Fall den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung, der nicht unklar war, rechtens zurückweisen müssen ().
6) In einem Bauanzeigeverfahren - hier nach § 20 Abs 2 lit a BauG - hat nach § 33 Abs 7 BauG nur der Bauwerber Parteistellung, nicht aber Nachbarn (Nachbarn, die an den Bauplatz angrenzen, müssen ohnehin ihre Zustimmung zur Bauführung erklärt haben) ().
7) Gem § 33 Abs 7 Stmk BauG ist im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei. Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass es sich bei dem Bauvorhaben um eine Kabelumspannstelle handelt. Gem § 20 Z 3 lit b leg cit sind Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt, anzeigepflichtige Vorhaben. In dem von der erstmitbeteiligten Partei mit Anzeige eingeleiteten Bauverfahren hat gem § 33 Abs 7 Stmk BauG nur der Bauwerber Parteistellung. Dementsprechend war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in dem bezogenen Bauverfahren gem § 33 Abs 7 leg cit abzuweisen (s auch E , 2002/06/0033). Allenfalls berührte Nachbarrechte des Beschwerdeführers könnten lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs 6 Stmk BauG entsprechende Berücksichtigung finden ().
8) Gemäß der ausdrücklichen Regelung des § 33 Abs 7 Stmk BauG 1995 kommt im Anzeigeverfahren nur dem Bauwerber Parteistellung zu (vgl E , 2002/06/0155, u E , 2004/06/0087). Dem Nachbarn steht daher in einem Anzeigeverfahren auch kein Recht zur Mitsprache im Hinblick auf die Frage zu, ob zu einem Vorhaben rechtens ein Anzeigeverfahren durchgeführt wurde. Zur allfälligen Wahrung seiner Nachbarrechte iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 steht ihm aber die Möglichkeit der Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens wegen Verletzung in seinen Rechten ua auf Grund der Ausführung einer baulichen Anlage ohne Baubewilligung gem § 41 Abs 6 Stmk BauG 1995 zu. Auch in einem Verfahren gem § 41 Abs 6 Stmk BauG 1995 geht es nicht um die Zulässigkeit eines durchgeführten Anzeigeverfahrens ().
9) Leitet die Behörde nach § 33 Abs 5 BauG binnen acht Wochen nach der erfolgten Anzeige das Baubewilligungsverfahren ein, weil nicht zeitgerecht beurteilt werden kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht, ist die Bauanzeige fortan (ex lege) als Baugesuch zu behandeln ().
10) Der inhaltliche Prüfungsumfang in einem Bewilligungsverfahren nach § 33 Abs 5 Stmk BauG ergibt sich allein und ausschließlich aus § 33 Abs 4 leg cit (vgl E , 2000/06/0196, u , 99/06/0109). Zur näheren Auslegung kann § 43 Abs 2 Z 7 BauG herangezogen werden. Die Werbetafel im Ausmaß von 15,30 m Länge und 2,40 m Höhe beeinträchtigt insb durch ihre Größe und Aufdringlichkeit nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten das Orts- und Straßenbild - hier beigeschlossene Fotodokumentation ().
11) § 33 Abs 6 Stmk BauG 1995 stellt für die Genehmigungsfiktion auf eine vollständige und mängelfreie Anzeige ab (vgl E , 2005/06/0078, mwN). Eine bloße Mitteilung gem § 21 Abs 3 Stmk BauG 1995 ist jedenfalls keine vollständige und mängelfreie Anzeige iSd § 33 Abs 6 Stmk BauG 1995 ().
12) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs 7 BauG ist im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei. Nachbarn haben keine Parteistellung. Nachbarrechte könnten lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 41 Abs 6 entsprechende Berücksichtigung finden (). Hier ging es um die Errichtung einer Sende- u Richtfunkanlage, ua bestehend aus einem 48 m hohen Antennenmast.
13) Die Prüfungskompetenz in einem nach § 33 Abs 5 BauG eingeleiteten Baubewilligungsverfahren ist auf die in § 33 Abs 4 leg cit genannten Kriterien eingeschränkt, soweit sich aus bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften keine weiteren Einschränkungen ergeben (vgl E , 2001/06/0094 und , 2000/06/0196).
Die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch eine errichtete Sendeanlage kann aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden (vgl E , 98/05/0173). Fragen des Landschafts-, Straßen- und Ortsbildschutzes bilden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ().
14) Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs 7 BauG ist im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei. Der Nachbar hat daher im Anzeigeverfahren weder die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, noch das Recht, eine nachträgliche Überprüfung der Baufreistellung zu erreichen. Auch einem Antrag auf Einleitung eines Bau(bewilligungs)verfahrens durch eine andere Person als den Bauwerber fehlt die gesetzliche Grundlage ().
15) Die Grundeigentümer iSd § 33 Abs 5a Stmk BauG 1995 besitzen keine Parteistellung. Dadurch besitzen sie auch nicht die an eine Parteistellung geknüpften Rechte (vgl Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4 369). Der Gesetzgeber verwendet in § 33 Abs 5a Stmk BauG 1995 offensichtlich ganz bewusst den Begriff „Nachbar“ nicht ().
16) Die Grundeigentümer iSd § 33 Abs 5a Stmk BauG 1995 haben keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Damit ist ihnen aber auch die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes Feststellungsbegehren zu stellen und dadurch einzelne Aspekte der Baubewilligung zum Gegenstand einer behördlichen Entscheidung zu machen (Hinweis E , 2003/12/0102) ().
17) Antragsberechtigte Nachbarn iSd § 41 Abs 6 Stmk BauG 1995 sind nur jene, die, wie der Verweis in der genannten Bestimmung auf § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 zeigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung als Parteien im Baubewilligungsverfahren die im § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 aufgezählten Einwendungen erheben können. Diese Erhebung von Einwendungen kommt auf Grund des § 33 Abs 5a Stmk BauG 1995 bei sichtbaren Antennen und Funkanlagentragmasten nicht in Frage ().