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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 7 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

Zu § 7: EB

In Ergänzung zur seinerzeitigen Regelung in der Stmk BO 1968 bezüglich Orientierungsbezeichnungen wurde auch die Anbringung von Straßenbeleuchtungskörpern im Bereich von privaten Bauplätzen oder an privaten baulichen Anlagen geregelt.

Nov LGBl 2014/29

Zu § 7 Abs. 5 und 6:

Zur Türnummernregelung: Im Zusammenhang mit dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), das über eine Web-Applikation von den Gemeinden direkt befüllt wird und eine bedeutende Rolle bei Registerzählungen spielt, hat sich herausgestellt, dass es für die Amtliche Statistik nicht nur notwendig ist, einzelne Gebäude eindeutig identifizieren zu können (über das Merkmal Adresse), vielmehr müssen die Bewohner auch auf Ebene der Nutzungseinheiten (= Wohnungen) zuordenbar sein, was durch die Vergabe eindeutiger Türnummern sichergestellt werden kann. Dies ist im Projekt umzusetzen. Die Regelung gilt für zukünftige Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren, insbesondere bei Neubauten.

Anmerkungen

1) Durch die Formulierung des G ist nicht klargestellt, ob hier die Duldungsverpflichtung auch von der Baubehörde durchgesetzt werden kann oder die Anrufung des zuständigen Gerichtes erforderlich ist.

2) Die Unterlassung dieser (formlosen) Anzeige bildet den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gem § 118 Abs 2 Z 1.

3) Wer Eigentümer ist, hat die Baubehörde im Zweifelsfall klarzustellen.

4) Die hiermit auferlegte öffentlich-rechtliche Beschränkung wird uE entschädigungslos durch Bescheid fällig zu stellen sein. Im Gegensatz zur alten Rechtslage nach der Stmk BO 1968 (§ 14 Abs 2) gilt diese Verpflichtung auch im Falle der Änderung der Nummerierung oder der Bezeichnung der Verkehrsfläche.

5) Diese Verordnungsermächtigung der Gemeinde bezieht sich ausschließlich auf die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln. Eine Änderung der Straßenbezeichnung oder Orientierungsnummer ist von dieser Verordnungsermächtigung nicht erfasst.

6) Nach § 3 Z 1 Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-G) BGBl I 2004/9 idF BGBl I 2018/78 sollen auch die Adressen von Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten statistisch erfasst werden, was durch die Vergabe eindeutiger Türnummern sichergestellt werden soll. Diese müssen nunmehr bei Neubauten bereits in den Projektunterlagen ausgewiesen werden.

7) Dieses einzurichten und zu führen ist die Statistik Austria verpflichtet.

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