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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 46 Teilungsverbot

Zu § 46: EB

Abs. 1 wurde vereinfacht, Verweise wurden richtiggestellt. Im Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Eintragung des Teilungsverbotes in das Grundbuch zu veranlassen. Allfällige Kosten hat der Liegenschaftseigentümer zu tragen. Dies gilt sowohl hinsichtlich Baubewilligungen als auch hinsichtlich etwaiger Genehmigungen im Anzeigeverfahren gemäß § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes. Zu Abs. 3 siehe die Erläuterungen zu § 33 Abs. 4 Z. 3 letzter Satz. Bezüglich des neu vorgesehen Abs. 4 ist zu bemerken, dass der Zweck des Teilungsverbotes wegfällt, wenn das Grundstück als vollwertiges Bauland ausgewiesen wird, weshalb über Antrag des Grundeigentümers das Teilungsverbot aufzuheben ist.

Zu § 46 Abs 3: AB 2019 (EZ 223/12)

Siehe dazu auch die Ausführungen zu § 33 Abs. 4 Z 3. Mit dem gesetzlichen Auftrag, im Grundbuch anzumerken, dass im Fall des § 33 Abs. 4 Z 3 letzter Satz keine eigene Einlagezahl eröffnet werden darf, wird eine klare Anleitung für die Grundbuchsführer geschaffen. Die Gemeinde hat die Anmerkung binnen 4 Wochen ab Baubeginn beim Grundbuchsgericht zu veranlassen.

Zu § 46 Abs 1: AA 2022 (EZ 165/19)

Neu- und Zubauten für Zwecke der Privatzimmervermietung gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 4 („Urlaub am Bauernhof“) dürfen nur im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude in Hoflage bewilligt werden. Die Unzulässigkeit einer grundbücherlichen Teilung durch Abtrennung solcher Bauten von der Hoflage verhindert wirksam Entwicklungen, die der Freilandnutzung widersprechen.

Anmerkungen

0) Abs 3 geändert durch Nov 2020/6. Abs 1 geändert durch Nov 2022/45.

0a) In der Fassung LGBl 2020/6; gem § 68a Abs 11 in Kraft getreten am .

0b) In der Fassung LGBl 2022/45; gem § 68a Abs 13 in Kraft getreten mit .

1) Da die Errichtung von Objekten im Freiland an strenge Voraussetzungen gebunden ist, muss verhindert werden, dass durch die Teilung von Grundstücken neuerlich die Möglichkeit besteht, unter denselben Voraussetzungen weitere Objekte zu errichten. Unter diesen Vorgaben ist ein Teilungsverbot sachlich gerechtfertigt.

2) Mit dem Verbot der Grundstücksteilung für Altenteile soll eine Zerstückelung des Grundbesitzes sowie eine Absonderung vom Betrieb verhindert werden. Altenteile sollen beim Betrieb verbleiben; es besteht sonst die Gefahr der Öffnung der Verbauung im Freiland.

3) Im Zusammenhang mit diesen kleineren Objekten ist der letzte Halbsatz unklar. Eine Abtrennung ist dann unzulässig, wenn dadurch bestehende Baulichkeiten von der Hoflage abgetrennt werden. Bei diesen Objekten handelt sich aber um solche, die dem Wortlaut nach (Einleitungssatz zu Abs 5) außerhalb der der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung errichtet werden. Auch geht die Begriffsbestimmung zur Hoflage (§ 2 Abs 1 Z 18) von einem landwirtschaftlichen Betrieb aus. Man könnte bei wörtlicher Interpretation somit zum - wohl nicht gewollten - Ergebnis kommen, dass eine Teilung zulässig wäre, weil ja keine Trennung von der Hoflage vorgenommen wird.

4) Das setzt eine Vorschreibung im Bescheid voraus.

5) Damit ist die Aufhebung des Teilungsverbotes zB bei einem Auffüllungsgebiet ausgeschlossen.

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