BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Behördenzuständigkeit
Zu § 2: EB
Aus praktischen Überlegungen soll in der Landeshauptstadt Graz als Berufungsbehörde eine eigene Berufungskommission, statt wie bisher (bis ), der Gemeinderat, eingeführt werden, um damit eine Verfahrensbeschleunigung, speziell während der Sommermonate zu erreichen. Die hiedurch erforderlichen Änderungen im Statut der Landeshauptstadt Graz sind im Artikel IX zusammengefaßt.
Zu § 2: EB zur Nov LGBl 2020/11
Von der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung des Art 118 Abs 4 B-VG soll Gebrauch gemacht und der gemeindeinterne Instanzenzug in baubehördlichen Verfahren ausgeschlossen werden. So ist in Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg, in einigen Gemeinden Salzburgs und in der Stadt Graz die zweite Instanz bereits abgeschafft. Damit kann eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung bewirkt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in gemeindebehördlichen Verfahren die erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters in den meisten Fällen durch den Gemeinderat bestätigt wird.
Anmerkungen
1) Baubehörde ist jene Behörde (also mit staatlicher Gewalt - imperium - ausgestattete Organisationseinheit), die im Einzelfall die Bestimmungen des BauG zu vollziehen hat, also die rechtlichen Sollensnormen in die Wirklichkeit umzusetzen hat, insb die im Gesetz vorgesehenen Bescheide zu erlassen hat. Der Stmk Landesgesetzgeber hat nur Zuständigkeiten für Organe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich festgesetzt (s auch § 1). Dass nicht sämtliche Aufgaben der Baubehörde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind, wurde schon in der Einführung dargetan.
2) Der Bürgermeister als demokratisch gewählter Mandatar ist seit der Gemeindeverfassung des Jahres 1962 regelmäßig zur Vollziehung der baurechtlichen Vorschriften in erster Instanz berufen. Der Bürgermeister ist sohin gleichzeitig Repräsentant der Demokratie u des Rechtsstaates. Als Repräsentant des Rechtsstaates muss für den Bürgermeister als politischen Funktionär - wie für jeden in der Hoheitsverwaltung tätigen Beamten - oberste Richtschnur für sein Verhalten die sinnvolle Auslegung der im Einzelfall anzuwendenden Rechtsnormen im Geiste des Gesetzes (gesetzeskonforme Auslegung), ja im Geiste der Verfassung (verfassungskonforme Auslegung) sein. Der große österreichische Doyen des Verwaltungsrechts Merkl hat als Merkmale einer guten Verwaltung die Sachlichkeit, die Rechtlichkeit u die Unparteilichkeit genannt. Der Bürgermeister wird daher für seine verantwortungsvolle Aufgabe die nötigen Sachkenntnisse und zumindest ein Minimum an Rechtskenntnissen erwerben müssen und darf trotz seiner Berufung als Repräsentant einer politischen Partei nicht parteilich sein. In der Vollziehung der Gesetze hat der Bürgermeister keine politische Entscheidung im eigentlichen Sinne zu treffen, sondern die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu garantieren. Es zeigt sich in der Funktion des Bürgermeisters sohin sehr deutlich das Spannungsfeld zwischen Rechtsstaat und Demokratie (vgl Hauer, Die persönliche Verantwortung im demokratischen Rechtsstaat), zugleich kann aber der Bürgermeister sehr deutlich machen, dass es im Zusammenleben auf den gelebten Rechtsstaat und die gelebte Demokratie ankommt, dienen doch beide in erster Linie der Freiheit der Menschen. Eine Gefährdung des Rechtsstaates kann uE nur durch eine missverstandene Demokratie hervorgerufen werden, ist doch der Rechtsstaat die Ordnung, in der ein politisch reifes Volk seine Begrenzung erkennt, wie der Schweizer Rechtsgelehrte Kägi formulierte.
Konkret bedeuten diese Ausführungen etwa: Erfüllt ein Bewilligungswerber alle jene Voraussetzungen, die für die Erteilung einer bestimmten Bewilligung erforderlich sind, dann verfügt er über einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung; hier ist kein Platz für eine Volksbefragung, Volksabstimmung oder eine sonstige demokratische Willensäußerung - keine noch so laut sich gebärdende Minder- oder auch Mehrheit, auch keine Propaganda von Medien darf in einem Rechtsstaat den Bürgermeister hindern, eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen, soll nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden.
Als für das Baugeschehen Verantwortlicher trägt der Bürgermeister insb auch für die Wahrung und Verbesserung des Ortsbildes u für Fragen der Zersiedelung eine große Verantwortung, wie er ja ganz allgemein für die Einhaltung der Bauvorschriften Sorge zu tragen hat (s auch Hauer, Recht für Gemeindefunktionäre). Die zugeteilten Beamten des Gemeindeamtes sowie die im Einzelfall beizuziehenden Sachverständigen haben den Bürgermeister bei seinen Aufgaben bestmöglich zu unterstützen. Das Gemeindeamt als solches ist keine Behörde, sondern ein Hilfsorgan (auch) des Bürgermeisters, fehlt doch die für eine Behörde von der Rechtsordnung eingeräumte typische Zwangsgewalt (imperium).
3) Seit 1999 machten auch in der Stmk zahlreiche Gemeinden von der ihnen auf Grund des Art 118 Abs 7 B-VG bzw § 40 Abs 5 der GemO zustehenden Möglichkeit Gebrauch, einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, u zwar die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betr gewerbliche Betriebsanlagen, auf die Bezirkshauptmannschaften zu übertragen, s die Bau-ÜbertragungsV in der Gesamtübersicht.
4) Die Landeshauptstadt Graz ist die einzige Stadt der Steiermark mit eigenem Statut, s Gesamtübersicht. Typisch für eine Stadt mit eigenem Statut ist das Zusammenfallen von Gemeindeverwaltung und staatlicher Verwaltungsbehörde erster Instanz (Bezirksverwaltungsbehörde).
5) In Graz ist, wie schon nach der alten Rechtslage (Stmk BO 1968), der Stadtsenat als Baubehörde zuständig. Die rechtspolitische Frage, aus welchen Gründen nur in Graz als Baubehörde der Stadtsenat eingerichtet wurde - anders in allen anderen Städten mit eigenem Statut -, lässt sich zwar teilweise mit einer geschichtlichen Entwicklung beantworten, allein schon in organisatorischer Hinsicht erscheint eine solche Zuständigkeitsregelung verfehlt. Es hätte gereicht, den Magistrat als Baubehörde erster Instanz vorzusehen wie in anderen Statutarstädten.
6) Der Stmk Landesgesetzgeber hat von der verfassungsgesetzlich in Art 118 Abs 4 B-VG vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und im Anwendungsbereich des BauG den innergemeindlichen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zunächst in Graz, schließlich mit der Novelle LGBl 2020/11 auch für alle anderen Gemeinden der Steiermark abgeschafft.
Bereits mit dem Stmk Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz, LGBl 2013/87 als Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl 2012/51, die mit in Österreich eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt hat, wurde durch Derogation von § 94 GemO der außerhalb von Graz bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsbehelf der Vorstellung an die LReg gegen Bescheide des als Rechtsmittelinstanz fungierenden Gemeinderates abgeschafft.
7) Die Überprüfung der Bescheide der Verwaltungsbehörden durch unabhängige Gerichte ist ein Charakteristikum des modernen Rechtsstaates. Die Verwaltungsgerichte erkennen gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Rechtsmittel gegen Bescheide der Baubehörde (Bürgermeister bzw in Graz der Stadtsenat) ist damit nunmehr einheitlich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Konkret ist in Baurechtsangelegenheiten in der Steiermark idR aufgrund der in Art 131 Abs 1 iVm Abs 2 und 3 B-VG vorgesehenen Generalklausel das Landesverwaltungsgericht, aufgrund von § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 1 AVG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit bei unbeweglichen Gütern nach deren Lage richtet, örtlich das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig.
Zur Erhebung der Bescheidbeschwerde ist berechtigt, wer durch den Bescheid der Baubehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Verletzung dieser Rechte im konkreten Fall zumindest möglich sein muss. Jedenfalls rechtsmittellegitimiert ist daher im Baubewilligungsverfahren der Antragsteller, sofern seinem Antrag im Bescheid nicht vollständig entsprochen wurde. Ob auch Nachbarn rechtsmittellegitimiert sind, richtet sich danach, ob sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch Parteistellung im Verfahren vor der Baubehörde hatten (s § 27) und zum anderen in der Beschwerde ein ihnen (noch - zur Teilpräklusion s die Anm zu § 27) zukommendes Recht, vorbringen (s § 26).
Die Rechtsmittelfrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides an die Partei. Die Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Bescheid zwar noch nicht dem Beschwerdeführer, aber bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet wurde und der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Bescheid erlangt hat.
Die Bescheidbeschwerde ist bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen. Wird die Beschwerde stattdessen beim Verwaltungsgericht eingebracht, wahrt dies die Beschwerdefrist nur dann, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde rechtzeitig gem § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die bescheiderlassende Behörde weiterleitet.
Einer rechtzeitig eingebrachten und auch sonst zulässigen Bescheidbeschwerde kommt gem § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sofern diese nicht durch die Behörde (§ 13 Abs 2 VwGVG) oder durch das Verwaltungsgericht (§ 22 Abs 2 VwGVG) ausgeschlossen wird; in Verwaltungsstrafsachen kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hingegen nicht ausgeschlossen werden. In Verfahren über die Baueinstellung und über Nutzungsänderungen (§ 19 Z 2) kommt der Beschwerde von vornherein keine aufschiebende Wirkung zu (§ 41 Abs 5).
Für Beschwerden an Verwaltungsgerichte besteht eine Eingabengebühr iHv (derzeit) EUR 30,00. Die verspätete Leistung der Eingabengebühr stellt ein Gebührengebrechen dar und hat nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge.
Der Behörde steht es frei, die Beschwerde sogleich dem Verwaltungsgericht vorzulegen, oder innerhalb von 2 Monaten ab Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (§ 14 VwGVG). Fällt sie eine Beschwerdevorentscheidung, kann die Behörde darin den Bescheid aufheben, abändern, die Beschwerde zurückweisen oder abweisen. Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung erlässt oder nicht. Erlässt sie eine Beschwerdevorentscheidung, tritt diese grundsätzlich an die Stelle des Ausgangsbescheides (ausgenommen den Fall einer Zurückweisung der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung). Als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung steht (nur) der Vorlageantrag offen; jede Partei (also nicht nur der Beschwerdeführer) kann binnen 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung den Vorlageantrag stellen. Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt der Behörde Parteistellung zu.
8) Ferner erkennen die Verwaltungsgerichte, im Konkreten also das Landesverwaltungsgericht Steiermark (siehe Anm 7), über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde), eine Zuständigkeit, die im Baurecht hinsichtlich baupolizeilicher Sofortmaßnahmen (§ 42 BauG) von Bedeutung ist. Die Maßnahmenbeschwerde ist beim Verwaltungsgericht selbst einzubringen. Sie hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese wird auf Antrag vom Verwaltungsgericht zuerkannt. Für Maßnahmenbeschwerden ist keine Eingabengebühr zu entrichten.
9) Verwaltungsgerichte erkennen ferner über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde). Die Behörde ist gem § 73 Abs 1 AVG verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 6 Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Zu beachten ist, dass das BauG für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gem. § 33 iVm § 20 BauG (zulässigerweise) eine noch kürzere Frist vorsieht; hier muss die Behörde binnen 3 Monaten ab vollständiger Vorlage der Unterlagen ihren Bescheid erlassen.
Zur Säumnisbeschwerde legitimiert ist, wer dazu berechtigt ist, die Entscheidungspflicht geltend zu machen. Im Baubewilligungsverfahren wird dies idR nur der Bewilligungswerber, nicht aber etwa ein Nachbar sein, weil in dessen Rechtssphäre durch die Verzögerung idR nicht eingegriffen wird.
Die Säumnisbeschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen hat. Sie hat keine aufschiebende Wirkung, eine solche kann auch nicht durch das Verwaltungsgericht zuerkannt werden.
Die Behörde kann aufgrund einer Säumnisbeschwerde innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde den Bescheid nachträglich erlassen (nachholen). Holt sie den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Sie kann aber auch die Säumnisbeschwerde sogleich nach Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegen. Mit dem Ablauf der dreimonatigen Nachfrist bzw mit Vorlage der Beschwerde geht die Zuständigkeit, über die Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, exklusiv auf das Verwaltungsgericht über. Ein nach diesem Zeitpunkt von der Behörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig (und im Fall einer Bescheidbeschwerde gegen den verspätet nachgeholten Bescheid schon aus diesem Grund vom Verwaltungsgericht aufzuheben).
Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Überwiegendes Verschulden der Behörde ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Verzögerung überwiegend durch ein schuldhaftes Verhalten einer Partei verursacht wurde oder die Behörde durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde.
10) Entscheidungen von Verwaltungsgerichten werden vorbehaltlich einer etwaigen Aufhebung durch den VfGH oder den VwGH rechtskräftig.
Gegen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, sowohl gegen Erkenntnisse als auch gegen (verfahrensbeendende) Beschlüsse, kann Beschwerde an den VfGH und die (je nach Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes ordentliche oder außerordentliche) Revision an den VwGH erhoben werden. Diese - aus diesem Grund als „außerordentlich“ bezeichneten - Rechtsmittel stehen jedoch nur eingeschränkt zur Verfügung: Der VfGH erkennt nur über die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Grundrecht) und über die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw einer gesetzwidrigen Verordnung, während der VwGH nur dann (inhaltlich) über die Revision entscheidet, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Judikatur
I. Judikatur des LVwG Steiermark
1) Aufgrund der Akzessorietät der Kostenentscheidung iSd § 76 AVG mit der Hauptsache des Verfahrens richtet sich der Instanzenzug auch hinsichtlich der Kostenfrage nach jenem der Hauptsache. Der Gemeinderat war daher gemäß § 2 Abs 2 StBauG idF LGBl Nr 11/2020 nicht (mehr) berufen, über ein Rechtsmittel gegen den Kostenabspruch zu entscheiden (, 41.37-2584/2021).
II. Judikatur der Höchstgerichte
Allgemeines
1) Welche Dienststelle einer Behörde (Magistrat) einschreitet, ist keine Frage der Zuständigkeit, sondern der inneren Gliederung dieser Behörde (, BauSlg 786).
2) Der Magistrat (und seine verschiedenen Dienststellen) ist den Behörden der Landeshauptstadt Graz als Hilfsorgan beigegeben. Der Magistrat (Baurechtsamt usw) ist zur Ausfertigung von durch den Stadtsenat (oder Gemeinderat) beschlossenen Bescheiden berechtigt, wobei eine Fertigung „Für den Stadtsenat“ (oder „Für den Gemeinderat“) der Geschäftsordnung des Magistrats (s E v , 06/3884/80) entspricht ().
3) Grundsätzlich ist der Behördenleiter zur Delegation an Bedienstete der Gemeinde berechtigt ( VwSlg 628 A, , 0309/72).
4) Der Bürgermeister ist nach § 45 Abs 1 Stmk GemO zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH namens der Gemeinde berechtigt (s verst Sen , 2671/78). Die Beschlussfassung durch den Gemeinderat nach § 43 Abs 2 lit d GemO betrifft nur das Innenverhältnis ( 06/0648/80).
5) Der Bürgermeister ist nach der Stmk GemO berechtigt, für die Gemeinde Rechtsmittel zu erheben (, BauSlg 1095).
6) Auch für ein Bauvorhaben der Gemeinde ist der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig. Ist der Bürgermeister selbst Antragsteller, liegt Befangenheit vor (, BauSlg 1228).
7) Differenzen zwischen dem Bürgermeister und einem Nachbarn, die zur Befassung von Rechtsanwälten führten, reichen aus, um die volle Unbefangenheit (§ 7 Abs 1 Z 4 AVG) des Bürgermeisters in Zweifel zu ziehen ().
8) Eine geltend gemachte Befangenheit bedeutet keine zur Aufhebung führende Rechtsverletzung, wenn die getroffene Entscheidung dem Gesetz entspricht (, BauSlg 105).
9) Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass dann, wenn ein befangener Organwalter an einem Bescheid mitgewirkt und dies Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt hat oder hätte haben können, dieser Bescheid vom Verwaltungsgericht jedenfalls aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen sei. Diese Auffassung ist aber schon deshalb unzutreffend, weil durch die Befangenheit grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verfahren vorliegt, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - Verwaltungsgerichtes zu sanieren ist ( betr NÖ).
10) Mit den in der Revision ins Treffen geführten Überlegungen zum Vorliegen einer Befangenheit nach § 7 AVG übersieht der Revisionswerber, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem VwG geführtes Verfahren saniert werden (vgl E , Ra 2016/12/0056; E , Ro 2015/05/0007) betr W.
11) Ein Beamter begeht Amtsmissbrauch schon dann, wenn er als Planer für einen Bewilligungswerber tätig war, sich wegen Befangenheit nicht seiner Amtsausübung enthielt, sondern als Sachverständiger die Pläne auf ihre Übereinstimmung mit den NÖ Bauvorschriften überprüfte sowie dem Bürgermeister die Erledigungsentwürfe vorbereitete. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kommt es nicht an (, RZ 11/00, 256).