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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 34 Bauherr, Bauführer

Zu § 34: EB

Nach der Konzeption dieser Bestimmung kann ein Bauvorhaben entweder durch einen Bauführer oder durch mehrere Bauführer verwirklicht werden. So wird etwa üblicherweise im Falle von Fertighäusern, Holzbauten oder gemischten Bauweisen der Keller durch einen Bauführer errichtet, wobei nach Fertigstellung des Kellers dieser Bauführer zurücktreten wird (Abs 5 erster Satz) u sodann eine Fertighausfirma oder eine Holzbaufirma als neuer Bauführer namhaft gemacht wird. Es können auch mehrere Bauführerwechsel durchgeführt werden. Der jeweilige Bauführer ist für die von ihm durchgeführten Arbeiten verantwortlich.

EB zur Nov LGBl 2003/78

Zu § 34 Abs 1: Durch die vorgesehene Änderung soll auch eine nach der derzeitigen Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung beseitigt werden, die darin besteht, dass bspw. für die Herstellung von Garagen, die nach dem Anzeigeverfahren genehmigt wurden, keine Verpflichtung zur Heranziehung eines Bauführers besteht, während diese Verpflichtung jedoch dann besteht, wenn diese (gleichen) Garagen im Baubewilligungsverfahren gemäß § 19 Z. 3 abgehandelt wurden.

EB zur Nov LGBl 2014/29

Zu § 34 Abs. 1: Diese Novellierung dient der Klarstellung und Vereinfachung in der Baurechtspraxis.

EB zur Nov LGBl 2020/11

Zu § 34 Abs. 1 und Abs. 2: Anpassung aufgrund der Neuregelung des § 19 und § 20 und der Streichung des anzeigepflichtigen Verfahrens.

Anmerkungen

1) Die Bestimmung regelt, in welchen Fällen der Bauherr zwingend einen gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen hat. Ob der Bauherr sich mehrerer, zeitlich aufeinander wechselnder Bauführer bedient, ist ihm überlassen. Der jeweilige Bauführer ist für die von ihm durchgeführten Arbeiten verantwortlich. Bei allen anderen Bauvorhaben steht es dem Bauherrn frei, einen Bauführer heranzuziehen.

2) Die Verpflichtung des Bauherrn, zur Durchführung von Bauvorhaben einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen, wird ausdrücklich auf die genannten teilweise im Normal-, teilweise im vereinfachten Verfahren baubewilligungspflichtigen Vorhaben eingeschränkt. Wer gegen diese Verpflichtung verstößt, begeht gem § 118 Abs 1 Z 4 BauG eine Verwaltungsübertretung. Hinsichtlich der übrigen Vorhaben liegt es in der Disposition des Bauherrn, zu bestimmen, wer die Vorhaben ausführt. Allerdings sind auch diese Vorhaben bewilligungsgemäß bzw den Bauvorschriften entsprechend auszuführen, wie sich dies etwa aus § 37 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ergibt. Wie der VwGH bereits im Erk v , 89/96/0104, zur Stmk BO 1968 ausgesprochen hat, darf der Liegenschaftseigentümer (Anm: aus der Sicht des öffentlichen Baurechts, nicht unbedingt aus der Sicht des Privatrechts, zB wegen bestehender Verträge) stets ein Bauvorhaben verwirklichen, hinsichtlich dessen ein Dritter mit seiner Zustimmung eine Baubewilligung erwirkt hat; dies ergibt sich aus der dinglichen Wirkung von Baubewilligungen. Das Stmk BauG nimmt, abgesehen vom Erfordernis der Beibringung der Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers im Baubewilligungsverfahren, auf die im Privatrecht begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Bauherrn bzw Bauwerber u Liegenschaftseigentümer nicht Bedacht. So wird zB im Zusammenhang mit der Baubeginnsanzeige bzw der Bauführung nicht neuerlich der Nachweis zur Zustimmung des Liegenschaftseigentümers gefordert.

3) Eine gesetzliche Berechtigung entsteht insb aus der Gewerbeordnung 1994 - GewO, BGBl 1994/194, zuletzt idF BGBl I 2022/108, aus der sich ergibt, dass Baumeister (§ 99 GewO) und Holzbau-Meister (§ 149 GewO, für Letzteren allerdings nur für Holzhäuser, Dachstühle, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkone und dergleichen und nur soweit § 149 Abs 3 und 4 GewO nichts anderes vorsehen) derartige Aufgaben erfüllen dürfen („Leitung von Bauten“ in § 99 Abs 1 Z 2 bzw § 149 Abs 4 GewO).

Zu beachten ist auch - insbesondere bezüglich des Holzbau-Meisters - der Umstand, dass Gewerbetreibenden gem § 32 Abs 1a GewO auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zusteht, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen und die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe (etwa des Baumeisters) erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem nicht mehr als 15 % der gesamten Leistung ausmachen. Dabei müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

Zur Bedeutung dieser Gewerbeberechtigung zum Bauführerbegriff im Abs 1: Die Bauführung iSd § 99 Abs 1 u 2 der GewO 1994 umfasst die Herstellung eines Bauwerkes im weitesten Sinn. Dieser Begriff der Bauführung unterscheidet sich vom Begriff des „Bauführers in den Bauordnungen“ der Länder, worunter die Tätigkeit als „verlängerter Arm“ der Beh zu verstehen ist u die umfangreiche Sorgfalts-, Kontroll-, Koordinierungs-, Aufsichts- u Verkehrssicherungspflichten umfasst. Tatsächlich decken sich diese Aufgaben weitgehend mit der Tätigkeit der Leitung von Bauten iSd § 99 Abs 1 Z 2 (u auch Abs 2 Satz 1) der GewO 1994 (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung [1998] 687, die sich zum damaligen § 202 auf einen Durchführungserlass zur GewO des BM, 1997 II, beziehen).

4) S Anm 33 zu § 23.

5) Hervorgehoben wird, dass sich die Verantwortlichkeit des Bauführers auf die „gesamte“ bauliche Anlage“ bezieht. S zum Begriff des Bauführers Anm 3.

6) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ergibt sich aus § 118 Abs 2 Z 4 BauG.

7) Die Erstellung derartiger Nachweise kann in einer Auflage im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben sein. Gem § 43 Abs 1 ist jedes Bauwerk so auszuführen, dass es den allgemeinen Anforderungen gem § 43 Abs 2 entspricht.

8 S § 37 Abs 1 Satz 1.

9) Eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion sieht § 118 Abs 2 Z 5 vor.

10) S EB zur Stammfassung des BauG 1995.

11) Eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion bei Unterlassung der Meldung sieht § 118 Abs 2 Z 6 vor.

12) Für einen neuen Bauführer gelten wiederum die Abs 1-4.

13) Dies stellt zum einen eine Verpflichtung des Bauherrn dar, zum anderen eine Rechtsgrundlage (neben § 41 Abs 1) für die Erlassung eines Baueinstellungsbescheides.

Judikatur

I. Judikatur des LVwG Steiermark

1) Die Verpflichtung der Behörde, den Zeitpunkt des Baubeginns anzuzeigen, wird durch § 34 Abs 2 BauG Stmk 1995 (Stmk BauG) dem Bauführer auferlegt. Aus dem Verweis in § 118 Abs 2 Z 3 Stmk BauG auf § 34 Abs 2 leg cit geht unmissverständlich hervor, dass sich die zitierte Strafbestimmung nur gegen den Bauführer, nicht jedoch gegen den Bauherrn richtet. Demnach kann eine Verwaltungsübertretung gemäß § 118 Abs 2 Z 3 iVm § 34 Abs 2 Stmk BauG nur vom Bauführer begangen werden (LVwG Stmk , 30.14-2855/2019).

2) Eine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 BauG Stmk 1995 (BauG), die der Fertigstellungsanzeige anzuschließen ist, kann nur von einem Gewerbetreibenden mit uneingeschränkter Baumeisterberechtigung nach § 99 Abs 1 und 2 GewO 1994 ausgestellt werden. So muss dieser Baugewerbetreibende aufgrund der umfangreichen Prüfungen, die eine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 BauG voraussetzt, auch die Berechtigung zur Prüfung von Berechnungen und statischen Nachweisen besitzen. Daher kann ein Baugewerbetreibender, dessen Gewerbeberechtigung auf ausführende Tätigkeiten iSd § 99 Abs 5 GewO beschränkt ist, zwar die Bauführung im Sinne des § 34 Abs 3 BauG übernehmen, jedoch keine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 leg cit ausstellen. In diesem Fall hat der Bauherr gemäß § 38 Abs 4 BauG gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen (LVwG Stmk , 50.25-732/2017).

3) Unter Bauausführung iSd § 99 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (GewO) ist lediglich die der Planung und Berechnung folgende Herstellung des Bauwerkes und die Erbringung der damit verbundenen Bauarbeiten zu verstehen. Insoweit § 99 Abs 1 Z 5 GewO regelt, dass der Baumeister auch zur Übernahme der „Bauführung“, die von der in § 99 Abs 1 Z 3 GewO normierten Berechtigung des Baumeisters zur Bauausführung strikt zu trennen ist, befugt ist, handelt es sich bei dieser Bestimmung bloß um eine Bekräftigung entsprechender baurechtlicher Vorschriften der Länder, die die Befugnis zur Übernahme der Bauführung in den jeweiligen Baugesetzen festzulegen haben (vgl zB Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Kommentar, 3. Aufl, Rz 20 zu § 99 GewO 1994) (LVwG Stmk , 50.25-732/2017).

4) Als unmittelbarer Täter kommt der Bauherr bzw. Bauwerber bei einer Übertretung gemäß § 34 Abs 3 BauG Stmk 1995 (und einer Bestrafung nach § 118 Abs 2 Z 4 BauG Stmk 1995) nicht in Betracht, zumal sich diese Norm an den Bauführer richtet und ihn für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich macht. Eine konsenswidrige Bauausführung kann dem Bauherrn allenfalls als Übertretung des § 19 BauG Stmk 1995 (Bauen ohne Baubewilligung) oder § 20 BauG Stmk 1995 (Bauen ohne Baufreistellung) angelastet werden (LVwG Stmk , 30.38-5854/2014).

II. Judikatur der Höchstgerichte

1) Der Bauführer ist gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 Stmk BauG 1995 für die Durchführung (fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung) der baulichen Anlage verantwortlich, nicht jedoch für die Genehmigung derselben. Das Fehlen einer baurechtlichen Bewilligung hat der Eigentümer (Bauherr) zu verantworten, während der Bauführer zusätzlich zum Bauherrn die Verantwortung für eine mangelhafte Bauführung trägt (vgl ) ().

2) Die Unterlassung der Bauanzeige über den Baubeginn rechtfertigt nicht den Schluss, die Bauausführung sei nicht begonnen worden (, VwSlg 9850 A).

3) Die Anordnung der Baubehörde, dass vor Baubeginn dem Baupolizeiamt durch eine Bescheinigung eines befugten Sachverständigen der Nachweis zu erbringen sei, dass die ausreichende Tragsicherheit sämtlicher durch Eigengewicht sowie durch Nutzlasten und Verkehrslasten statisch beanspruchter bestehender und neu zu errichtender Bauteile gewährleistet sei, ist von ihrem Wortlaut her und nach dem Willen der erstinstanzlichen Behörde als Auflage zu qualifizieren, mit der die Tragsicherheit sämtlicher beanspruchter bestehender und neu zu errichtender Bauteile vor Beginn der Bauführung sichergestellt werden soll. § 34 Abs 4 BauG sieht eine gleichartige Verpflichtung für den Bauführer vor, dass alle erforderlichen Berechnungen und statistischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden. Diese Auflage betrifft ein Kriterium, in Bezug auf das den Nachbarn gem § 26 Abs 1 BauG kein Nachbarrecht eingeräumt ist ().

S auch E zu § 41.

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