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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 95 Planung, Genehmigung und Ausführung

EB zur Nov LGBl 2008/88

Zu § 114 Abs 2 u 3: Diese vorgeschlagenen drei Absätze stehen im Zusammenhang mit der unter § 29 Abs. 6 bis 8 vorgeschlagenen Verbesserung der Immissionssituation bei bestehenden Tierhaltungsbetrieben sowie Gülleanlagen und soll im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung des § 13 Abs. 12 iVm dieser Bestimmung auf hinkünftige Baubewilligungsverfahren (z. B. Betriebsgründung oder Betriebserweiterung), die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle beantragt werden (siehe Übergangsbestimmung des § 119g) angewendet werden.

EB zur Nov LGBl 2011/13

Zu § 95: Übernahme der Bestimmungen des bisherigen § 114 Abs. 2 bis 4.

EB zur Nov LGBl 2011/34

Zu § 95: Übernahme der Bestimmungen des bisherigen § 114 Abs. 2 bis 4.

EB zur Nov LGBl 2015/34

Zu § 95 Abs. 4: Auslösend für diese Novellierung ist das Erkenntnis des Zl.: 2010/06/0264. Darin wurde die Möglichkeit einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gesundheitsgefährdung eines Nachbarn dahingehend erblickt, dass auf einem im Freiland gelegenen unbebauten Grundstück - in Zukunft - Neubauten im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und dabei insbesondere auch (Wohn)bauten, die einen längeren Aufenthalt bedingen, errichtet werden könnten.

Die letzten diesbezüglichen Novellierungen des Bau- und des Raumordnungsgesetzes hatten aber aus Gründen der Konfliktvermeidung die Intentionen des Abwanderns von Stallgebäuden aus Wohngebieten und der entsprechenden Errichtung von landwirtschaftlichen Betriebsanlagen und vor allem von Stallgebäuden im Freiland und somit außerhalb von Siedlungsgebieten. Es ist daher sinnvoll und sachlich gerechtfertigt, die Einwendungsmöglichkeiten von NachbarInnen, die an das Baugrundstück mit im Freiland gelegenen Grundstücken angrenzen, für die keine baubehördliche Genehmigung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen vorliegt bzw. die so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt erforderlich ist, einzuschränken. Der Begriff des „vorübergehenden Aufenthaltes“ ist dem § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 entnommen. Ein Grundstück, das zu Bewirtschaftungszwecken (z. B. Anbau, Düngung, Ernte, Mahd) betreten oder befahren werden muss, bewirkt jedenfalls lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt.

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, in denen sich Personen zu Arbeitszwecken üblicherweise täglich über mehrere Stunden aufhalten, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahme. Dasselbe gilt für benachbarte Grundstücke, die als Sondernutzungen im Freiland festgelegt sind und auf denen aufgrund der widmungskonformen Nutzung ein regelmäßiger Aufenthalt von Menschen zu erwarten ist (z. B. Auffüllungsgebiete sowie Sondernutzungen für Erwerbsgärtnereien, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen etc.).

EB zur Nov LGBl 2020/11

Anm: Im Zuge dieser Novelle wurde lediglich in § 95 Abs. 4 das Wort „rechtmäßgier“ durch das Wort „rechtmäßiger“ ersetzt, EB wurden hierzu nicht veröffentlicht.

EB zur Nov LGBl 2022/45

Da sowohl in § 27 StROG als auch in § 29a BauG von Geruchszonen die Rede ist, scheint eine begriffliche Anpassung - Geruch statt Gestank - sinnvoll.

Die Beurteilung von Geruchsimmissionen hat auf Grundlage einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden zu erfolgen. Dabei hat sich im Bauverfahren das Ausbreitungsmodell GRAL (Grazer Lagrange’sche Partikelmodell) als Stand der Technik etabliert. In einer Verordnung gem. Abs. 2a sollen nähere Regelungen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen festgelegt werden, wobei eine Abstimmung mit den in § 27 Abs. 2 StROG normierten Häufigkeiten von Jahresgeruchsstunden erfolgen soll.

EB zur Nov LGBl 2023/73

Zu § 95 Abs. 2a und 3a:

In Abs. 3a soll eine Sonderbestimmung für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben aufgenommen werden. Mit der Raumordnungs- und Baugesetznovelle 2022 (LBGl. Nr. 45/2022) wurden die Regelungen für Tierhaltungsbetriebe in § 27 StROG neu gefasst. Gerüche aus Tierhaltungsbetrieben sind im Flächenwidmungsplan durch Geruchszonen darzustellen (§ 27 Abs. 2 StROG). Für die Ersichtlichmachung der Geruchszonen ist die auftretende Häufigkeit von Gerüchen maßgeblich, wobei zwischen Gerüchen aus der Geflügelhaltung, aus der Schweinehaltung und aus der Rinderhaltung unterschieden wird. Für Flächen, die innerhalb der ersichtlich gemachten Geruchszonen liegen, wurden sowohl im Raumordnungsrecht als auch im Baurecht gesetzliche Beschränkungen normiert (§ 27 Abs. 5 StROG; § 29a Abs. 2 Stmk. BauG). Außerhalb der Geruchszonen bestehen keine besonderen gesetzlichen Einschränkungen. Somit ist die Ausweisung von Bauland außerhalb von Geruchszonen grundsätzlich möglich und bestehen keine Einschränkungen für Bauführungen.

In der Praxis ergeben sich bei der Beurteilung von Geruchsbelästigungen häufig Unsicherheiten. Im Unterschied zu anderen Schadstoffen ist Geruch nicht unmittelbar messbar und darüber hinaus von zahlreichen Einflussfaktoren abhängig. Überdies ist die Wahrnehmung von Gerüchen subjektiv unterschiedlich.

Durch Abs. 3a Stmk. BauG soll klargestellt werden, dass Geruchsbelästigungen bis zu den normierten Schwellenwerten jedenfalls als zumutbar gelten. Außerhalb der im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten Geruchszonen können daher keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen vorliegen. Durch die klare und transparente Abgrenzung soll die Rechtssicherheit sowohl für Tierhaltungsbetriebe als auch für Bauwerberinnen/Bauwerber im Umkreis landwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet werden. Während für bestehende landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe eine mögliche nachträgliche Auflagenvorschreibung (§ 29a Abs. 3) zugunsten von Nachbarinnen/Nachbarn außerhalb der Geruchszone entfällt, können auf Bauvorhaben von Nachbarinnen/Nachbarn außerhalb der Geruchszone Geruchsbelästigungen durch einen Tierhaltungsbetrieb nicht zulässigerweise eingewendet werden (§ 26 Abs. 4 Stmk. BauG). Die Ausnutzbarkeit von gewidmetem Bauland kann daher nicht durch Geruchsimmissionen eingeschränkt werden, die im Vorhinein möglicherweise nicht bekannt sind (da das Bauland außerhalb einer Geruchszone liegt).

Bis zu den normierten Schwellenwerten sind Gerüche jedenfalls als zumutbar hinzunehmen. Darüber hinaus ist die Zumutbarkeit von Gerüchen individuell zu beurteilen. Gerüche können somit auch zumutbar sein, wenn sie über den Schwellenwerten liegen (arg.: „gelten jedenfalls als zumutbar“). Eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch Gerüche ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit vorliegen.

Zusammenhängend mit der Festlegung von Schwellenwerten für die Zumutbarkeit soll auch die Verordnungsermächtigung in Abs. 2a näher konkretisiert werden. Es soll darin klargestellt werden, dass auch das ortsübliche Ausmaß von Geruchsbelästigungen in der von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung zu beachten ist. Dafür sollen neben der Methodik zur Beurteilung von Geruchsbelästigungen auch die Grundlagen festzulegen sein. Die Begrifflichkeit „Grundlagen zur Beurteilung“ ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Im Wesentlichen sollen in der Verordnung jene Grundlagen festgelegt werden, die für die spätere Geruchsbeurteilung im Bauverfahren notwendig sind. Die Kriterien sollen in möglichst nachvollziehbarer Form dargestellt werden, sodass ein späterer einheitlicher Vollzug sichergestellt wird. Als Grundlage für die Beurteilung des ortsüblichen Ausmaßes von Geruchsbelästigungen können beispielsweise Schwellenwerte festgelegt werden, sofern dies tunlich ist, um eine transparente Beurteilung und damit einhergehend einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Bei Festlegungen zum ortsüblichen Ausmaß ist - unter Berücksichtigung der aufgrund unterschiedlicher örtlicher Verhältnisse gebotenen Differenzierungen - auf die Homogenität der Regelung zu achten. Insbesondere sind die in Abs. 3a festgelegten Zumutbarkeitsschwellen jedenfalls zu berücksichtigen.

Anmerkungen

1) § 95 wurde durch die Nov 2010 neu gefasst u entspricht Fassung § 114 Abs 2-4 der Nov LGBl 2008/88. Aus kompetenzrechtlichen Gründen ist die Landwirtschaft gem § 2 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl 1994/194, zuletzt idF LGBl 2022/171 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Für landwirtschaftliche Betriebsanlagen bedarf es daher keiner Genehmigung nach den Bestimmungen der GewO 1994, sondern nach § 95 BauG.

2) Die nun folgenden Bestimmungen stellen mangels Nennung im Katalog des § 26 Abs 1 BauG keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines Nachbarn, sondern bloß von Amts wegen wahrzunehmendes objektives Recht dar. Allerdings können Nachbarn gem § 26 Abs 1 Z 2 die Einhaltung der Abstandsregelungen - auch des § 13 Abs 12, der die Vorschreibung größerer Abstände im Fall unzumutbarer oder das ortsübliche Ausmaß übersteigender Belästigung oder Gesundheitsgefährdung vorsieht - einwenden und über diesen Umweg die in § 95 Abs 1 Z 1und Z 2 BauG aufgelisteten Schutzgüter geltend machen.

3) S § 4 Z 56.

4) Daraus ergibt sich: Gefahren für Leben oder Gesundheit müssen absolut vermieden, Belästigungen hingegen bloß auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Für die Herstellung dieses Zustandes können geeignete, erforderliche, hinreichend bestimmte und angemessene Auflagen erteilt werden.

5) Diese Verordnung wurde noch nicht erlassen (Stand ).

6) Um Geruchs-, Ammoniak- und Staubemissionen von tierhaltenden Betrieben verfahrensökonomisch berechnen zu können, wurde seitens der A15 - Referat Luftreinhaltung die Software „HofEr“ (Datenerfassung für tierhaltende Hofstellen) entwickelt. Die hinterlegten Emissionsfaktoren wurden der aktuellen Fassung der Richtlinie „Geruchsemissionen aus der Tierhaltung“ des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung entnommen. Die aktuelle Software (V23.08) kann unter https://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/12917678/2222407/ kostenlos heruntergeladen werden.

7) Dies entspricht der Regelung von § 77 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl 1994/194, zuletzt idF LGBl 2022/171 für gewerbliche Betriebsanlagen.

8) S § 2, Z 32, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 - StROG.

9) S § 4 Z 5 u OIB-Richtlinie - Begriffsbestimmungen, Ausgabe: April 2019, s Gesamtverzeichnis.

10) Damit wird die Möglichkeit, größere Abstände gem § 13 Abs 12 (andere Einwendungen kommen, siehe Anm 2, ohnehin nicht in Frage) zum Immissionsschutz einzuwenden für Nachbarn, die an das Baugrundstück mit im Freiland gelegenen Grundstücken angrenzen, für die keine baubehördliche Genehmigung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen vorliegen bzw die so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt erforderlich ist, verunmöglicht. Nachbarn, für deren Grundstücke im Freiland eine baubehördliche Genehmigung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen vorliegt, können hingegen auch aufgrund unzumutbarer oder das ortsübliche Ausmaß übersteigender Belästigungen größere Abstände gem § 13 Abs 12 BauG einwenden.

Judikatur

I. Judikatur des LVwG Steiermark

Nach dem taxativen Katalog der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 BauG Stmk 1995 (BauG) sind Einwendungen gegen die Baubewilligung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage, welche eine bereits bestehende Wasserknappheit und die Gefahr einer Kontamination des Grundwassers infolge der den eingestallten Hühnern verabreichten Medikamente betreffen, kein Nachbarrecht. Hiebei handelt es sich um Fragen der Bauplatzeignung im Sinne des § 5 BauG bzw. um Grundvoraussetzungen der Planung und Ausführung im Sinne des § 95 BauG, die eine landwirtschaftliche Betriebsanlage erfüllen muss, um genehmigt werden zu können. Diese Voraussetzungen hat die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen, da die betreffenden Gesetzesbestimmungen dem öffentlichen Interesse dienen. Somit wurden diese Einwendungen im Baubescheid, mit dem die Errichtung eines Legehennenstalles bewilligt wurde, zu Recht zurückgewiesen (LVwG Stmk , 50.17-1519/2015).

II. Judikatur der Höchstgerichte

1) Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 vermitteln die Bestimmungen des § 114 Abs 2, 3 oder auch 4 Stmk BauG 1995 (Anm: nunmehr § 95) kein („unmittelbar durchsetzbares“) Nachbarrecht. Allerdings sind diese Bestimmungen im Zusammenhalt mit § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 zu sehen. § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 gewährt einem Nachbarn im Ergebnis einen gewissen Immissionsschutz, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist. Kann solchen Belästigungen oder auch Gefährdungen nicht durch die Festsetzung eines größeren Abstandes begegnet werden, kann dies durchaus zur Versagung der Baubewilligung führen (Hinweis E v , 2011/06/0122). Eine auf § 114 Abs 2 Stmk BauG 1995 gestützte Einwendung eines Nachbarn ist daher grds als solche iSd § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 zu verstehen (Hinweis E , 2005/06/0295) (, , 2013/06/0054, , 2013/06/0127).

2) Wenn auch die Flächenwidmung Freiland keinen Immissionsschutz vorsieht, kommt einem Nachbarn im Ergebnis gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Schweinestall in der Widmungskategorie Freiland grundsätzlich zulässig ist, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinne des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden (Hinweis E vom , 2010/06/0159, mwN) ().

3) Selbst wenn die Schweinehaltung ganz allgemein und auch ein Betrieb der gegenständlichen Größenordnung in der Gemeinde ortsüblich ist und im Hinblick auf die Geruchszahl als ortsüblich angesehen werden kann, können sich dennoch auf Grund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung ergeben (Hinweis E vom , 2010/06/0159, mwN). Solche besonderen Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor. Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten ua aus, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine Geruchsimmission von mehr als 3 GE/qm angenommen werden könne, eine Person, die sich mehr als 263 Stunden pro Jahr an der Grundstücksgrenze aufhalte, einer unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt wäre, die bei jahrelanger Exposition, bedingt durch eine langdauernde persistierende Stressreaktion des Organismus auf die Geruchsbelastung, zu gesundheitlichen Schädigungen führen könnte (). Anm: Dieses E war der Grund für die Einführung des § 95 Abs 4 durch die Nov 2015/34.

4) Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Lästlinge ist festzuhalten, dass entsprechend dem Stand der Technik eine derartige Beeinträchtigung für Nachbargrundstücke nicht als typischerweise von einem Bauvorhaben ausgehend angesehen werden kann. Von einem Bauvorhaben, das dem Gesetz und der Baubewilligung entsprechend ausgeführt wird, ist eine solche Nachbarbeeinträchtigung nicht anzunehmen. Das diesbzgl nicht näher substanziierte Vorbringen geht daher ins Leere ().

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