BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 49 Einleitung des Verfahrens
Zu § 49 Abs 4: RV 2022 (EZ 2367/1)
Die Grazer Zeitung wird ab für die Kundmachung von Verordnungen der Landesregierung generell nicht mehr zur Verfügung stehen; diese sollen künftig einheitlich im Landesgesetzblatt kundgemacht werden (§ 2 Abs. 1 Z 3 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz). Die zusätzliche Nennung des Kundmachungsorgans im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 wäre eine überflüssige und unzweckmäßige Doppelregelung, sodass die Nennung des Kundmachungsorgans hier entfallen soll.
Anmerkungen
0) Abs 4 geändert durch Nov 2020/6 und 2022/84.
0a) In der Fassung LGBl 2020/6; gem § 68a Abs 11 in Kraft getreten am . Damit erfolgt eine Richtigstellung betreffend das örtliche Entwicklungskonzept.
0b) In der Fassung LGBl 2022/84; gem § 68a Abs 14 in Kraft getreten am . Entfall der Regelung zur Kundmachung in der Grazer Zeitung.
1) Die Umlegung ist ein antragsbedürftiger Akt. Es ist allerdings nicht geregelt, an wen der Antrag zu richten ist. Aus Abs 4, der festlegt, dass die Landesregierung durch VO ein Umlegungsverfahren einzuleiten hat, wenn der Antrag zulässig ist, ist zu schließen, dass der Antrag an die LReg zu richten ist.
2) Antragsberechtigt soll neben den Grundeigentümern auch die Gemeinde sein, weil sie an der Schaffung zweckmäßig gestalteter Baugrundstücke interessiert ist. Dabei hat die Gemeinde aber keine Erleichterung; sie muss ebenso viele Zustimmungen erwirken, wie wenn die Eigentümer selbst den Antrag stellen würden. Die Gemeinde wird bei der Antragstellung privatwirtschaftlich tätig.
Aus den Bestimmungen des gesamten Abschnitts ist abzuleiten, dass von einer Umlegung nur Grundstücke innerhalb einer (1) Gemeinde umfasst sein können. Nicht nur, dass der Antrag von der Gemeinde gestellt werden kann, auch in anderen Bestimmungen wird immer von „der Gemeinde“ oder „der betroffenen Gemeinde“ gesprochen (ausschließlich im Singular). Grundsätzlich gäbe es kein rechtliches Hindernis, eine Grundumlegung auch gemeindeübergreifend vorzunehmen, fällt doch die Umlegung nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
3) Die Angabe der dinglich Berechtigten ist mit Rücksicht auf die mit der Umlegung verbundenen Rechtsfolgen nach § 57 erforderlich.
4) Der Lageplan muss kein Geometerplan, aber auf jeden Fall maßstabgerecht sein. Wichtig ist vor allem, dass sowohl das Umlegungsgebiet als auch die einzelnen Grundstücke genau abgegrenzt sind.
5) Die Einleitung soll durch Verordnungen und nicht in Bescheidform erfolgen. Zuständige Behörde für die Umlegung soll die LReg sein, weil ihr die Aufgaben der überörtlichen Raumplanung obliegen. Die Angelegenheiten der Umlegung gehören nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (EB ROG 1974).
6) Die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist nur auf Antrag möglich und nicht auch von Amts wegen.
Judikatur
1) § 36 Abs 1 Vlbg RaumplanungsG verlangt (als Voraussetzung für die Erlassung einer Umlegungsverordnung keineswegs, alle in dem Gebiet liegenden Grundstücke müssten wegen ihrer konkreten Lage, Form oder Größe gar nicht oder wesentlich erschwert bebaubar sein.
Dem Umstand, dass für die Neuordnung des Grundeigentums an einer größeren Anzahl miteinander in irgendeinem Zusammenhang stehender Parzellen es schon genügt, dass die Bebaubarkeit mancher dieser Grundstücke zumindest erheblich beeinträchtigt ist, wird durch das in § 37 Vlbg RaumplanungsG statuierte Zulassungserfordernis Rechnung getragen, wonach ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens nur von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder von der Gemeinde mit Zustimmung der Eigentümer von mindestens einem Drittel der umzulegenden Grundfläche gestellt werden kann; auf diese Weise wird verhindert, dass bereits eine verschwindende Minderheit von Grundeigentümern die Neuordnung eines Gebietes bewirken kann. Zur Antragsbefugnis nach § 37 leg cit ist festzuhalten, dass sie der Durchsetzung von Interessen dient, welche wahrzunehmen die Antragsteller berufen sind, sodass die Bindung der LReg an die Antragstellung verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist (vgl , V 19/89).
Im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art 11 Vlbg Landesverfassung ist es verfassungsrechtlich zulässig (vgl in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VfGH zu Eigentumsbeschränkungen, zB VfSlg 11.402/1987, 696), auch ein - für sich allein zur Bebauung geeignetes - Grundstück in die Umlegung einzubeziehen, wenn dies zur Erreichung des mit der Umlegung angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Zieles erforderlich ist (VfSlg 12.472/1990 - Vlbg).