BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2024
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§ 57 Abwässer
EB zur Nov LGBl 2011/13
§ 57 stellt Anforderungen an die Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern. Vorschriften über den Anschluss an Kanalisationsanlagen, die Versickerung(einschließlich allfälliger Retentionsbecken) sowie über die Ausführung von Anschlusskanälen sowie über Anlagen zur Vorbehandlung sind jedoch durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst.
Neben dem eigentlichen Schutzziel „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ enthält § 57 mit Abs. 3 auch die Anforderung, dass durch die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden dürfen.
Anmerkungen
1) Der § 57 entspricht weitgehend inhaltlich § 65 vor der Harmonisierungsnov LGBl 2011/13; zusätzlich s auch § 85.
2) S § 4 Z 13.
3) S OIB-Richtlinie - Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019, s Gesamtübersicht.
4) S Anm 3.
5) Für die Ausführung von Kanalanlagen ist die ÖNORM B 2503 - Kanalanlagen - Planung, Ausführung, Prüfung, Betrieb - Ergänzende Bestimmungen zu den ÖNORMEN EN 476, EN 752 und EN 1610 heranzuziehen. (S § 86 zu Sammelgruben und Grubenbuch)
6) Die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet sowie die Verpflichtung zum Kanalanschluss bestimmt das KanalG, s Gesamtübersicht. S § 5 Abs 1 Z 3 u Anm 7 zu § 5.
7) Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen besitzt der Nachbar einen Rechtsanspruch (§ 26 Abs 1 Z 5).
8) S § 38 Abs 1.
9) S §§ 5 Abs 1 Z 3.
10) S Anm 5.
Judikatur der Höchstgerichte
1) Hinsichtlich der (abstrakten) Einhaltung der in § 65 Abs 1 BauG angeordneten einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer hat der Nachbar in den über den bloßen Immissionsschutz hinausgehenden Fragen kein Mitspracherecht (s E , 99/06/0032) ().
2) Das Vorbringen zu den befürchteten Rutschungen ist differenziert zu sehen: So wurde rechtzeitig vorgebracht, schon in der Vergangenheit seien beim Grundstück des Bauwerbers nach Geländeveränderungen (Anschüttungen) massive Hangrutschungen zu ihrem Nachteil aufgetreten (was durch Lichtbilder dokumentiert wurde), was auf eine mangelhafte (unzureichende) Entwässerung zurückzuführen gewesen sei. Gleichermaßen seien auch bei der nunmehrigen Bauführung solche Rutschungen zu befürchten, zumal auch die vorgesehene Ableitung der Niederschlagswässer unzureichend sei. Gem § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 65 Abs 1 BauG kommt dem Nachbarn aber ein Mitspracherecht hinsichtlich der gefahrlosen Beseitigung der Niederschlagswässer zu (was die belangte Behörde auch bejaht hat). Folgte man dem Vorbringen der Bfrin, wäre hier im Hinblick auf eine projektgemäß unzureichende Ableitung der Niederschlagswässer deren gefahrlose Beseitigung nicht gewährleistet, weil sich daraus Hangrutschungen ergeben könnten. Dieser Aspekt wird auch im Berufungsvorbringen zur (behaupteten) „mangelnden Bauplatzeignung“ angeschnitten. Die belangte Behörde hat somit den Inhalt des Berufungsvorbringens verkannt, indem sie annahm, die Bfrin mache insofern nur die mangelnde Bauplatzeignung (schlechthin) geltend, nicht aber auch eine nicht gehörige Ableitung der Niederschlagswässer. Dieses Verkennen des Inhaltes des Berufungsvorbringens hatte wiederum zur Folge, dass sich die belangte Behörde mit diesem Aspekt (gehörige Ableitung der Niederschlagswässer) nicht befasste ().
Hinweis: Die E 1-2 sind zur Rechtslage vor der Nov 2010 ergangen (damals § 65 Abs 1 BauG).