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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 67h Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022

Zu § 67h: AA 2022 (EZ 165/19)

Für Verfahren zur Erlassung einer Bausperre soll der geänderte § 9 mit Inkrafttreten der Novelle gelten. Eine Übergangsfrist ist in diesem Fall auf Grund der kurzen Verfahrensdauer (es ist z.B. gesetzlich weder eine Anhörung noch eine Auflage erforderlich) nicht erforderlich.

Sachbereichskonzepte Energie (§ 21 Abs. 3 Z 4a) sind bis längstens 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle durch Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes zu erstellen.

Die in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesenen Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche gelten samt den Rechtswirkungen bis zur Anpassung an die neue Rechtslage im Zug einer Revision oder zwischenzeitigen Änderung weiter. In Baubewilligungsverfahren sind jedoch entgegen der bisherigen Rechtslage auch betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden (insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten) sowie Ersatzbauten erlaubt.

Die neuen Freilandregelungen gelten ab Inkrafttreten dieser Novelle.

Da im Zug einer Revision eines Flächenwidmungsplanes die Vorbereitungen zur Umsetzung der Baulandmobilisierungsregelungen (Gespräche zum Zwecke des Abschlusses von privatrechtlichen Verträgen, Erhebungen der Grundstücksgrößen für die Festlegung von Bebauungsfristen) sehr aufwendig sind, erscheint eine weiterreichende Übergangsregelung hinsichtlich der Baulandmobilisierungsregelungen der §§ 34 bis 36 erforderlich. Insbesondere auf Grund der nunmehr vorgesehenen Reduktion der maßgeblichen Grundstücksgröße von 3000 m2 auf 1000 m2 ergibt sich ein relevanter zusätzlicher Erhebungsaufwand. Desgleichen sind die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen zur Erhebung der Tierhaltungsbetriebe als Grundlage zur Ermittlung der Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche erheblich. Mit der Übergangsregelung in Abs. 2 werden die bisher getätigten Aufwendungen zur Vorbereitung der Auflage berücksichtigt, sofern es bis zum zu einem Auflagebeschluss kommt.

Nach der Übergangsregelung in Abs. 3 bleiben bereits festgelegte Bebauungsfristen in rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen unberührt. Festgelegte und noch nicht abgelaufene Bebauungsfristen sind im Zug eines folgenden Revisionsverfahrens oder einer diesen Bereich betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes nach der bisherigen Rechtslage für die verbleibende restliche Zeit der ursprünglich festgelegten Bebauungsfrist fortzuschreiben. Dies kannz. B.der Fall sein, wenn zum Revisionszeitpunkt die Bebauungsfrist noch nicht abgelaufen ist, weil etwa ein Bebauungsplan erst verspätet erlassen wurde; in diesem Fall soll die ursprünglich festgelegte Frist weiterlaufen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist jedoch das Verfahren nach der neuen Rechtslage fortzusetzen. Damit entfällt für solche Fälle die aufwändige Wiederbefragung.

Zu § 67h: IA 2023 (EZ 3198/1)

Zu Abs. 3a

Mit dieser Übergangsregelung soll klargestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 rechtskräftig ausgewiesene Kerngebiete, die außerhalb einer nach den Kriterien des § 2 Z 39a festgelegten Zentrumszone liegen, bestehen bleiben dürfen und keine Umwidmung in eine andere Baulandkategorie vorzunehmen ist. Da die Errichtung von Einkaufszentren außerhalb von in Zentrumszonen ausgewiesenen Kerngebieten - ausgenommen auf Gebieten für Einkaufszentren 1 und 2 - raumplanungsfachlich abzulehnen ist, wird die Möglichkeit zur Errichtung von Einkaufszentren ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Erweiterung von rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren, die Vergrößerung der Verkaufsflächen bei rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren sowie die Nutzungsänderung eines rechtmäßig bestehenden Einkaufszentrums 2 in ein Einkaufszentrum 1. Der Errichtung eines Einkaufszentrums ist der Fall gleichzuhalten, dass durch Nutzungsänderung erstmals ein Einkaufszentrum geschaffen wird (z.B. bestehende Baulichkeiten, die einer gewerblichen Nutzung dienen, sollen durch Nutzungsänderung in ein Einkaufszentrum geändert werden). Eine Erweiterung solcher bestehender Kerngebiete ist überdies unzulässig; diese Kerngebietsbestände werden somit eingefroren. Schließlich ist es auch nicht zulässig, solche Kerngebiete als Grundlage für die Ausweisung eines EZ 1 heranzuziehen; das bedeutet, dass die Ausweisung eines EZ 1, das von der Grenze eines solchen Kerngebietes außerhalb der Zentrumszone max. 100 m entfernt liegt, unzulässig ist. Dies muss plangrafisch im örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan deutlich erkennbar sein (z.B. durch einen entsprechenden Zusatz).

Zu Abs. 6 und 6a:

Da sich die Erlassung der Verordnung gemäß § 27 Abs. 4 - insbesondere auch aufgrund der laufenden Evaluierung der Emissionsfaktoren - verzögert hat und sich dadurch Vollzugsprobleme im Verfahren zur Revision oder Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ergeben haben, ist eine Verlängerung der Übergangsfrist hinsichtlich der Anwendung des § 27 erforderlich, wobei Entwicklungskonzepte ausgeweitet wird. Bei der Übergangsregelung wurden folgende Konstellationen berücksichtigt:

-

Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat,

-

Verfügung der Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister (§ 24a Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Z 2 lit. b),

-

Einleitung der Anhörung durch den Bürgermeister (§ 39 Abs. 1 Z 2 lit c).

Anmerkungen

0) Eingefügt durch Nov 2022/45; gem § 68a Abs 13 in Kraft getreten am . Abs 6 geändert, Abs 3a und 6a eingefügt durch Nov 2023/73.

0a) In der Fassung LGBl 2023/73; gem § 68a Abs 15 in Kraft getreten mit .

1) S § 67 Abs 13 und die do Anm.

2) Da die Bestimmung von der Festlegung von Bebauungsfristen vor der Novelle 2022/45 ausgeht, sind damit alle Festlegungen gemeint, also solche, die nach dem StROG festgelegt wurden, aber auch solche nach dem ROG 1974.

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