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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 22 Inhalt des örtlichen Entwicklungskonzeptes

Zu § 22: EB

Zu Abs 1:

Die derzeit normierte Einschränkung, dass das ÖEK nur bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen geändert werden darf, wurde hier herausgenommen, weil die Gründe, wann eine Änderung zu erfolgen hat, zusammenfassend im § 42 Abs. 8 u (wann es geändert werden darf) in Abs. 10 geregelt sind.

Außerdem wurde der Planungszeitraum generell auf 15 Jahre festgelegt, u damit die Formulierung, dass der Planungszeitraum „zumindest“ 15 Jahre beträgt, eliminiert, weil dadurch in der Praxis Rechtsunsicherheiten entstanden sind, zumal diese Formulierung es zulassen würde, dass der Planungszeitraum u die damit verbundene Vorausschau des Baulandbedarfsz. B.auch 100 Jahre beträgt, was sicher nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht.

Zu Abs 4:

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung des Abs. 4, wonach zumindest der Wohnbaulandbedarf unter Berücksichtigung der Trends u der angestrebten Entwicklungsziele (hinsichtlich Bevölkerungsentwicklung, Haushaltsentflechtung, Bodenverbrauch, etc) u unter Zugrundelegung der jeweiligen zentralörtlichen Funktion abzuschätzen ist. U.a. sind der Abschätzung Prognosen des Bundes u des Landes zugrunde zu legen u allfällige von der überörtlichen Raumordnung herausgegebene Vorgaben zu berücksichtigen. Die im Entwicklungsplan vorgesehenen Entwicklungsreserven müssen zum Ergebnis der Abschätzung in einer nachvollziehbaren Relation stehen.

Zu Abs 5:

Im Entwicklungsplan ist jedenfalls der Siedlungsschwerpunkt aus überörtlicher Sicht abzugrenzen. Allenfalls kann die Gemeinde weitere örtliche Siedlungsschwerpunkte festlegen. Die Entwicklungsreserven sind schwerpunktmäßig im Siedlungsschwerpunkt aus überörtlicher Sicht anzusiedeln, in den örtlichen Siedlungsschwerpunkten je nach Priorität anteilsmäßig. In sonstigen Bereichen ohne Entwicklungspriorität können nur kleinräumige Ergänzungen u Arrondierungen vorgesehen werden. Dies unterstützt eine Bündelung der Entwicklung im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit der Ressource Boden u trägt zur Minimierung der Kosten für technische u soziale Infrastruktur bei u begünstigt weiters den Ausbau bzw. die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Wenn eine Gemeinde im Flächenwidmungsplan gem § 30 Abs 5 Z 4 im Gewerbegebiet Handelseinrichtungen ausschließen will oder gemäß § 31 Abs 13 die Errichtung von Einkaufszentren ausschließen, die Verkaufsfläche von Einkaufszentren herabsetzen oder die maximal zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittel innerhalb von Einkaufszentren 1 beschränken will, sind die Grundlagen dafür im Entwicklungsplan u in der Verordnung bzw die Begründung dafür im Erläuterungsbericht zum ÖEK aufzunehmen. Gemäß Z 4 sind weiters Bereiche mit Nutzungseinschränkungen festzulegen, dabei handelt es sich ua um tierhaltende Betriebe.

Zu Abs 6:

Dabei handelt sich um eine „Kann-Bestimmung“, d.h. die Festlegung ist fakultativ je nach Entwicklungsabsichten der Gemeinde anzuwenden. Die Regelung dient der Vermeidung von Nutzungskonflikten u zielt daher grundsätzlich auf Tierhaltungsbetriebe ab einer Geruchszahl G = 20 ab. Will eine Gemeinde Teilbereiche abseits von Nutzungskonflikten aus den im § 33 Abs 2 genannten Gründen auch von Tierhaltungsbetrieben unter G = 20 freihalten (zB Gründe des Orts- u Landschaftsbildes) ist dies durch die Festlegung eines Freihaltegebietes im Flächenwidmungsplan bzw. durch Festlegung von Freihaltezonen oder anderen Vorrang- u Eignungszonen im Entwicklungsplan gem § 22 Abs 5 entsprechend sachlich zu begründen u betrifft dann auch alle anderen baulichen Anlagen u Gebäude.

Auf bestehende Betriebe u deren Entwicklungsabsichten ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Im Regelfall werden die Entwicklungsabsichten im Zuge einer Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes abgefragt u seitens der Tierhaltungsbetriebe bekannt gegeben. Für die Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten bestehender Betriebe durch eine Festlegung nach Z 2 bedarf es einer besonderen fachlichen Argumentation u Herleitung (auch im Sinn des notwendigen Bestandsschutzes) sowie einer nachvollziehbaren Interessensabwägung. Bestehende Rechte von Betrieben bleiben durch die Festlegungen unberührt.

Zu Z 1: Diese neu vorgesehene Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Tierhaltungsbetriebe (§ 27). Die nähere Erhebung von Geruchsemissionen aus tierhaltenden Betrieben ist nur in jenen Bereichen wesentlich, wo Nutzungskonflikte mit bestehenden oder zukünftig geplanten Siedlungs- oder Freiraumentwicklungsbereichen zu erwarten sind. Diese Einschränkung trägt zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei.

Zu Z 2: In solchen Flächen sind Tierhaltungsbetriebe ab G = 20 ausgeschlossen. Die Geruchsschwellenabstände jener Betriebe dürfen solche Flächen nicht schneiden.

Zu Abs 7:

Das mögliche räumliche Leitbild als Teil des örtlichen Entwicklungskonzeptes stellt die Basis für die Bebauungsplanzonierung im Flächenwidmungsplan gemäß § 26 Abs 4 u in weiterer Folge für die Bebauungsplanung gemäß den Bestimmungen der §§ 40 u 41 dar.

Zu § 22: AB 2019 (EZ 223/12)

Zu Abs 7:

Das räumliche Leitbild kann für das gesamte Gemeindegebiet oder auch nur für einen Teil davon erstellt werden. Überdies erscheint es sinnvoll, dieses Gestaltungsinstrument nicht nur für das Bauland und für Sondernutzungen im Freiland, sondern für alle Nutzungsarten (auch Freiland und Verkehrsflächen) zu ermöglichen.

Zu Abs 9 Z 2:

Das geltende Entwicklungsprogramm gem § 11 Abs 9 („Sachprogramm Luft“), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 53/2011, ist am in Kraft getreten. Die in der geltenden Fassung des § 22 Abs 9 Z 2 enthaltene Vorgabe, dass innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Entwicklungsprogrammes eine Verordnung zur Festlegung eines Fernwärmeanschlussbereiches zu erlassen ist, kann somit formalrechtlich nicht mehr erfüllt werden. Gerade in der Stadt Graz ist es jedoch erforderlich, dass der Fernwärmeausbau mit den damit einhergehenden Festlegungen von Fernwärmeanschlussbereichen schrittweise erfolgt. Dieser Ausbau muss in enger Abstimmung mit den Fernwärmeversorgungsunternehmen erfolgen. Zur Umsetzung ist die kurze Frist zur Erlassung einer Verordnung von Fernwärmeanschlussbereichen hinderlich. Überdies sollte die Anpassung einer Verordnung zur Festlegung eines Fernwärmeanschlussbereiches nicht anlässlich jeder Revision des Flächenwidmungsplanes, sondern im Rahmen der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgen, da die Regelungen des Fernwärmeanschlussbereiches systematisch beim örtlichen Entwicklungskonzept angesiedelt sind.

Zu § 22: AA 2022 (EZ 165/19)

Zu Abs 5

Die Siedlungsentwicklung soll unter Bedachtnahme auf die im Sachbereichskonzept Energie (§ 22 Abs. 8) dargestellten Standorträume für Fernwärmeversorgung und energiesparende Mobilität erfolgen. Überdies können in Siedlungsschwerpunkten Zentrumszonen ausgewiesen werden (siehe Begriffsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 39a). Denkbar ist, dass in größeren Gemeinden (insbesondere Städten) auch Teilzentren bestehen und in diesen jeweils Zentrumszonen festgelegt werden. Nur in einer solchen Zone darf in der Folge im Flächenwidmungsplan ein Kerngebiet ausgewiesen werden (siehe auch § 30 Abs. 1 Z 3). Damit soll verhindert werden, dass für das Kerngebiet typische zentrale Nutzungen und Nahversorgungseinrichtungen (z. B. Lebensmittelhandel) in Randlagen geplant und errichtet werden. An diese Zentrumszone können in Zukunft auch Förderungen gekoppelt werden (vor allem im Hinblick auf die Stärkung von Ortskernen). Durch diese Regelung kann einerseits wirksam dem fortschreitenden Bodenverbrauch entgegengewirkt und andererseits ein wichtiger Grundstein zur Stärkung der Ortskerne gelegt werden.

Zu § 22 Abs 5a:

Es soll nunmehr möglich sein, Bereiche in Zentrumszonen der Kernstadt Graz sowie der regionalen Zentren gemäß Landesentwicklungsprogramm festzulegen, in denen auf Grund der Bedeutung für Klima und Ökologie sowie als Naherholungsraum keine Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik zu treffen sind. Gerade in dicht verbauten urbanen Bereichen können unbebaute Flächen einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der Bodenversiegelung und der Vermeidung von Hitzeinseln leisten und wäre hier der Druck, der durch Maßnahmen zur Bodenmobilisierung ausgeübt wird, kontraproduktiv. Überdies kann für Bereiche im Grüngürtel der Kernstadt Graz, der bereits seit vielen Planungsgenerationen besteht und aufrechterhalten wird, sowie in vergleichbaren, im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Bereichen der regionalen Zentren auf Grund der Bedeutung für Klima und Ökologie sowie als Naherholungsraum auch außerhalb der Zentrumszonen auf Baulandmobilisierungsmaßnahmen verzichtet werden, wenn diese Grundstücke zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle als Bauland ausgewiesen waren. In diesen Gebieten dürfen laut örtlichem Entwicklungskonzept keine großflächigen Neuausweisungen, sondern nur kleinräumige Auffüllungen bzw. Abrundungen vorgenommen werden. Es muss in diesen Bereichen die Zielsetzung bestehen, den stark durchgrünten Charakter aufrechtzuerhalten.

Zu § 22 Abs 6:

Aufgrund der Änderung des § 27 ist eine Anpassung dieser Bestimmung erforderlich. Die Möglichkeit des Ausschlusses gemäß Z 2 orientiert sich nunmehr an den Schwellenwerten des Anhanges 1, Z 43 lit. b UVPG (in schutzwürdigen Gebieten - Wasserschutz- und Schongebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 sowie in oder nahe von Siedlungsgebieten). Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

Zu § 22 Abs 8:

Im Rahmen des Sachbereichskonzeptes Energie werden zwei Strategien verfolgt: Einerseits die Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit Optionen für eine leitungsgebundene Wärmebereitstellung (aus erneuerbaren Energieträgern) und andererseits die Lenkung der baulichen Entwicklung auf Standorte mit optimalen Voraussetzungen für eine energiesparende (klimafreundliche) Mobilität. Dementsprechend sind Standorträume für Fernwärmeversorgung und energiesparende Mobilität im Sachbereichskonzept Energie darzustellen. Die Standorträume für Fernwärmeversorgung orientieren sich primär an bestehenden Siedlungs- und Nutzungsstrukturen sowie den unmittelbar daran angrenzenden oder davon umschlossenen Standorten. Die Standorträume für energiesparende Mobilität sind durch kompakte, funktionsgemischte Siedlungsstrukturen gekennzeichnet, die sich in hohem Maße an den Erfordernissen des Fuß- und Radverkehrs sowie an öffentlichen Verkehrsangeboten orientieren. Auf Grundlage der dargestellten Standorträume für Fernwärmeversorgung können die Gemeinden im örtlichen Entwicklungskonzept (auf Verordnungsebene) Vorranggebiete für die Fernwärmeversorgung festlegen. Der Leitfaden „Das Sachbereichskonzept Energie - Ein Beitrag zum Örtlichen Entwicklungskonzept“ unterstützt die Gemeinden und örtlichen RaumplanerInnen bei der Verankerung dieser energie- und klimarelevanten Bestimmungen im örtlichen Entwicklungskonzept (https://www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/11682131_79305527/4a990a26/Leitfaden_Sachbereichskonzept_Energie_2019_web.pdf).

Vorhandene kommunale Energiekonzepte, die auf Grundlage der bisherigen Regelung erstellt wurden, sind hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten der Fernwärmeversorgung zu überprüfen und als Sachbereichskonzept Energie fortzuführen. Überdies können örtliche Vorrangzonen/Eignungszonen zur Energieversorgung, wie insbesondere für Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen auf Grundlage einer gemeindeweiten Untersuchung im Rahmen des Sachbereichskonzeptes Energie erhoben und im örtlichen Entwicklungskonzept/Entwicklungsplan festgelegt werden.

Mit der verpflichtenden Erstellung eines Sachbereichskonzeptes Energie und der damit verbundenen Festlegung von Fernwärmeanschlussbereichen (Abs. 9) wird eine weitere Maßnahme zu Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen normiert.

Zu § 22 Abs 9:

In Vorranggebieten für die Fernwärmeversorgung können Gemeinden durch Verordnung Bereiche festlegen, in denen die Verpflichtung zum Anschluss an ein Fernwärmesystem mit hocheffizienter Fernwärme (siehe Begriffsbestimmung in § 4 Z 37a BauG) besteht (Fernwärmeanschlussbereich). Diese bilden wiederum die Grundlage für den Ausspruch einer Anschlussverpflichtung gemäß § 6 des Stmk. Baugesetzes. Voraussetzung dafür ist die verbindliche Zusage des Fernwärmeversorgungsunternehmens zur Errichtung und den Ausbau der Fernwärmeversorgung. Dem Grunde nach unverändert bleibt die Regelung der Festlegung von Fernwärmeanschlussbereichen in Gemeinden, die als Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung in Bezug auf die Luftschadstoffimmissionen von Raumheizungen im Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft ausgewiesen sind.

Anmerkungen

0) Abs 7 und Abs. 9 Z 2 geändert durch Nov 2020/6. Abs 5, 6, 8 und 9 geändert, Abs 5a eingefügt durch Nov 2022/45.

0a) In der Fassung LGBl 2020/6; gem § 68a Abs 11 in Kraft getreten am .

0b) In der Fassung LGBl 2022/45; gem § 68a Abs 13 in Kraft getreten mit .

1) In einem ersten Schritt hat jedenfalls eine Bestandsaufnahme (s § 19 Z 1) zu erfolgen, denn die Schaffung der Entscheidungsgrundlagen ist auch für die Erstellung eines ÖEK von zentraler Bedeutung. Beachte zu dieser Thematik auch § 25 (insb die Anm 7 und die Jud Punkte 5-8).

2) S §§ 11 ff, aber auch an Bundesplanungen ist zu denken.

3) Mit dem Verweis auf „diese Ziele“ sind die in § 21 Abs 1 genannten Ziele gemeint (§ 22 setzt diese offenbar schon voraus). Es ist daher zunächst erforderlich, in einem fachlichen und politischen Prozess jene Ziele festzulegen, die für die Gemeinde als langfristige, aufeinander abgestimmte Entwicklungsziele anzustreben sind.

Insgesamt wird durch diese Bestimmung deutlich, dass sich die Gemeinde durch die Festlegung von Zielen und insb von Maßnahmen zu deren Verwirklichung insofern selbst binden muss, als diese Maßnahmen Vorgaben für die Gestaltung des Flächenwidmungsplans sein müssen. Es wird im ÖEK nicht ausreichen, bloß allgemein gehaltene Gemeinplätze festzuschreiben, um sich dann im Flächenwidmungsplan erst jene Punkte herauszugreifen, die dann passend sind. Sollte das ÖEK so unkonkret und allgemein gehalten sein, dass durch die Flächenwidmung erst wieder alles möglich ist, so wird ein solches Programm gesetzwidrig sein, denn dann wäre eine Versagung wegen Widerspruchs zum ÖEK (vgl § 38 Abs 10 Z 2) oder eine nachträgliche Behebung nicht möglich.

Da nicht alle Planungsziele zur gleichen Zeit im gleichen Umfang verwirklicht werden können, muss die Gemeinde unter den gesetzten Zielen auswählen und sich entscheiden, welchen Zielen sie den Vorrang gibt.

4) Die Festschreibung eines fixen Zeitraums gibt zum einen Planungssicherheit, da erkennbar ist, was bis zum Ablauf dieser Frist erreicht werden soll, was somit bestehen bleibt, aber auch was sich ändern wird. Zum anderen verpflichtet die Frist die Gemeinde, alle Anstrengungen zu unternehmen, diese Ziele auch möglichst zu verwirklichen oder in die richtige Richtung zu gehen. Obwohl der Planungszeitraum 15 Jahre beträgt, hat der Bürgermeister bereits nach 10 Jahren aufzufordern, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes einzubringen (vgl § 42 Abs 2).

5) Damit wird für die Gemeinden das Berücksichtigungsprinzip im Gesetz verankert (vgl VfSlg 15.552/1999 - Semmering-Basistunnel), wonach die Gebietskörperschaften die Regelungskompetenzen der jeweils anderen Gebietskörperschaft berücksichtigen müssen. Negativ formuliert dürfen die Planungsmaßnahmen der Gemeinden jene anderer Gebietskörperschaften nicht unterlaufen („Torpedierungsverbot“).

6) Zur Ersichtlichmachung s im Detail die Anm und Jud zu § 26 Abs 7.

7) Eine Abstimmung mit Nachbargemeinden soll helfen, möglichst keine gegenläufigen, einander widersprechenden Planungen und Festlegungen zu treffen. Deshalb ist auf Planungen und Maßnahmen von Nachbargemeinden vor allem bei Widmungsfestlegungen an den Gemeindegrenzen Rücksicht zu nehmen.

8) Dies ist die Grundlage für die Ausweisung im Flächenwidmungsplan, denn nach § 26 Abs 1 darf das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene unbebaute Wohnbauland gem § 29 Abs 1 den Bedarf für die in der Planungsperiode (das ist gem § 42 10 Jahre) zu erwartende Siedlungsentwicklung der Gemeinde nicht überschreiten.

9) Im Entwicklungsprogramm muss auch festgelegt sein, dass zur Sicherstellung geeigneter Flächen für den förderbaren Wohnbau im Sinn des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, zur Errichtung von Hauptwohnsitzen oder zur Sicherstellung geeigneter Flächen für Gewerbe u Industrie Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden können (s die diesbezügliche Anforderung in § 26a Abs 2).

10) Das Gesetz legt für die Freihaltezone nicht fest, mit welcher Konsequenz diese verbunden ist - im Gegensatz zum Freihaltegebiet, das als absolute Bauverbotszone (§ 33 Abs 2) gilt. Es ist somit auf Grund des Wortlautes nicht klar (es gibt auch keine Begriffsbestimmung), ob damit die Errichtung von Anlagen generell ausgeschlossen ist oder nicht, ob bestimmte Nutzungen dennoch möglich sind bzw ob nur bestimmte Nutzungen (bei ausreichender fachlicher Begründung) ausgeschlossen werden können. Während das Freihaltegebiet auf das Freiland eingeschränkt ist, ergibt sich dies für die Freihaltezone aus dem Gesetz nicht. Eine Freihaltezone könnte nach dem StROG auch über Bauland gelegt werden, fällt daher im Regelfall großflächiger aus und kann nicht ein gänzliches Freihalten verhindern (dies wäre im Zusammenhang mit Bauland auch wenig sinnvoll). Die PlanzeichenVO sieht unter dem Punkt „FESTLEGUNG - Örtliche Vorrangzonen/Eignungszonen“ ua folgende Angaben vor: Hochwasser, Rutschung, Kleinklima, Sichtbeziehung, Landschaftsbild; daraus ist aber auch keine weitere Konsequenz abzuleiten.

11) Damit wird der der Ausschluss von Handelsbetrieben insgesamt ermöglicht, der Ausschluss für einzelne Branchen ist aus EU-rechtlicher und grundrechtlicher Sicht wohl unzulässig.

12) Zu beachten ist, dass auch in andern Bestimmungen auf Ausweisungen im ÖEK Bezug genommen wird: § 26a Abs 1 (Vorsehen von Vorbehaltsflächen), § 27 Abs 1 (Ersichtlichmachung von Geruchszonen); § 30 Abs 1 Z 4 (Ausschluss von bestimmten Handelsbetrieben); § 31 Abs 13 (Vorgaben und Einschränkungen betreffend Einkaufszentren). Fehlen bestimmte Einschränkungen im ÖEK - obwohl die Gemeinde dies wollte -, können sie nicht mehr im Flächenwidmungsplan nachgeholt werden (dies gilt im Übrigen auch für die Einschränkungen nach Abs 6).

13) Die überörtlich bedeutsamen Siedlungsschwerpunkte werden durch die überörtlichen (meist regionalen) Entwicklungsprogramme festgelegt (in der Regel als Punktausweisung); die konkrete Abgrenzung der Siedlungsschwerpunkte im Rahmen der Zielsetzungen des REPRO durch die örtliche Raumplanung der Gemeinde hat im Entwicklungsplan des Örtlichen Entwicklungskonzeptes zu erfolgen. Die Gemeinde kann selbst noch weitere Siedlungsschwerpunkte aus örtlicher Sicht festlegen. Dies ergibt sich deutlich aus § 2 Abs 1 Z 31 letzter Satz.

Der Planungsleitfaden „Festlegung und Abgrenzung von Siedlungsschwerpunkten“, hrsg vom Amt der LReg (damals noch A16 u FA13B), Stand 2007, hilft den Planern und Gemeinden bei der Festlegung. Zusätzlich gibt es noch die „Richtlinie für die Festlegung touristischer Siedlungsschwerpunkte“, hrsg vom Amt der LReg (damals noch A16 u FA13B), Stand 2012, für eine fachlich nachvollziehbare und den Vorgaben entsprechende Vorgangsweise zur Festlegung der touristischen Siedlungsschwerpunkte (beide veröffentlicht unter www.verwaltung.steiermark.at - Dienststellen - A13 Umwelt und Raumordnung - Richtlinien & Publikationen - Bau- und Raumordnung).

14) Diese Bestimmung konterkariert einige der bestehenden oder neu geschaffenen Bestimmungen. Während gemäß § 34 jede Gemeinde für bestimmte unbebaute Grundstücke Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik zu treffen hat, werden (vor allem) für die Stadt Graz sowie die regionalen Zentren Ausnahmen geschaffen. Dies ist insofern kaum nachvollziehbar, denn Klima und Ökologie sind seit langem Aspekte, die bei der Planung - zB als Freilandwidmungen, Freihaltezonen - berücksichtigt hätten werden müssen (vgl die Raumordnungsgrundsätze § 3 Abs 1 Z 1 und 2 - Erhaltung der Qualität der Lebensgrundlagen, sparsamer Flächenverbrauch, keine wechselweise nachteilige Beeinträchtigung - und der Raumordnungsziele § 3 Abs 2 Z 3, 4 und 6 - ökologische Tragfähigkeit, Klimaschutzziele, Erhaltung ökologischer Strukturen, Freihaltung für Erholung, vor allem im Nahbereich von Siedlungsschwerpunkten). Es entsteht der Eindruck, dass der Gesetzgeber den Planungsbehörden hilft, die oft überschießenden (und möglicherweise an falschen Orten erfolgten) Baulandausweisungen wieder etwas in den Griff zu bekommen (anstatt die für solche Zwecke vorgesehenen - zweifelsohne komplizierten - Rückwidmungen anzustreben).

15) Diese Bestimmung ist nicht konsistent: Es wird festgelegt, dass keine Geruchszonen gemäß § 27 Abs 1 erster Satz und Abs 2 erster Satz „im Flächenwidmungsplan“ auszuweisen sind. Dabei bezieht sich allerdings § 27 Abs 1 nicht auf den Flächenwidmungsplan, sondern nur auf das ÖEK. Durch die besondere Betonung, dass die Ausweisung „im Flächenwidmungsplan“ nicht erfolgen muss, müsste man allerdings schließen, dass im Entwicklungsplan des ÖEK die Ausweisung sehr wohl erfolgen müsste, obwohl § 27 Abs 1 zitiert ist.

16) Da bei Betrieben mit einer höheren Anzahl von Tieren eine höhere Geruchsstundenanzahl vorliegen wird und damit eher Konsequenzen verbunden sind (vgl § 27 Abs 2 iVm Abs 5), kann die Gemeinde bereits frühzeitig mögliche Nutzungskonflikte zu vermeiden versuchen. Es dürfte aber nicht möglich sein, das gesamte Gemeindegebiet als Ausschlussfläche festzulegen. Dies wird vermutlich flächendeckend für das gesamte Gemeindegebiet kaum fachlich argumentierbar sein, zudem sprechen grundrechtliche Bedenken dagegen.

17) Ein räumliches Leitbild muss nicht erlassen werden. Wenn die Gemeinde allerdings ein solches erstellen will, so muss sie dies als Teil des ÖEK erlassen, wobei die im letzten Satz genannten Inhalte aufzunehmen sind (eine nachträgliche Erlassung kann somit nur im Rahmen einer ÖEK-Änderung erfolgen). Durch die Novelle 2020 ist eine Erweiterung insoweit erfolgt, als nunmehr Festlegungen für alle Nutzungsarten gemäß § 26 Abs 1 festzulegen sind (und nicht nur mehr für Bauland und Sondernutzungen im Freiland); in diesem Sinne ist die Erlassung eines Leitbildes nur für eine bestimmte Nutzungsart nicht vorgesehen. Eine planliche Darstellung scheint nicht zwingend zu sein. Die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes sind sehr vage; so sind insbesondere der Gebietscharakter sowie die Grundsätze zur Bebauungsweise, zum Erschließungssystem und zur Freiraumgestaltung festzulegen. Auf Grund dieser Formulierung sind allgemein gehaltene Vorstellungen (Grundsätze) angesprochen und Einzelfestlegungen wohl ausgeschlossen.

Die Existenz eines Leitbildes hat verschiedene Auswirkungen: Entfall der Bebauungsplanpflicht in einem Landschaftsschutzgebiet (§ 40 Abs 4 Z 3, s auch die do Anm), Darstellung der Inhalte im Bebauungsplan (§ 41 Abs 1 Z 1 lit a), Ausnahme vom Änderungsverbot eines ÖEK (§ 42 Abs 8a), Abschluss von zivilrechtlichen Vereinbarungen zur Umsetzung von Entwicklungszielen eines Leitbildes (§ 43 Abs 3).

Ein Nachbarrecht auf Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Räumlichen Leitbild steht den Nachbarn nach § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 nicht zu (so zuletzt ).

18) Dem Bereich Energie verstärkt Aufmerksamkeit auch in der Raumordnung zu schenken ist ein Gebot der Zeit, das auch schon seit einigen Jahren intensiv - insb unter dem Titel Energieraumplanung - verfolgt wird. Zur Erstellung von Sachbereichskonzepten steht ein von der Landesregierung in Auftrag gegebener Leitfaden „Das Sachbereichskonzept Energie - Ein Beitrag zum Örtlichen Entwicklungskonzept, Leitfaden 2.0“ zur Verfügung (veröffentlicht unter www.verwaltung.steiermark.at - Dienststellen - A13 Umwelt und Raumordnung - Richtlinien & Publikationen - Bau- und Raumordnung).

Da davon auszugehen ist, dass das Sachbereichskonzept Energie (trotz verpflichtender Erlassung und konkreter Ausformulierung in Abs 8) nur als Begründung für Festlegungen im ÖEK heranzuziehen ist (vgl die Anm zu § 21 Abs 3), ist der Leitfaden auch weiterhin maßgeblich, denn die darzustellenden Bereiche waren schon bislang wesentlicher Bestandteil von solchen freiwillig erstellten Konzepten.

19) Das Interesse an großflächigen PV-Anlagen, die zukünftig einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele liefern werden, steigt stetig, eine vorausschauende Planung ist daher wichtig (aus überörtlicher Sicht beachte dazu das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie - Solarenergie, LGBl 2023/52). Unterstützung liefert dafür auch der „Leitfaden zur Standortplanung und Standortprüfung für PV-Freiflächenanlagen“, aktualisierte Fassung 2021 (veröffentlicht unter www.verwaltung.steiermark.at - Dienststellen - A13 Umwelt und Raumordnung - Richtlinien & Publikationen - Bau- und Raumordnung).

Dass die Vorrangzonen nur auf Grund einer gemeindeweiten Untersuchung festgelegt werden dürfen, soll klarstellen, dass die Untersuchung das gesamte Gemeindegebiet umfassen muss. Dass es einer Untersuchung bedarf, muss allerdings nicht weiter betont werden, denn Festlegungen sind immer nur nach ausreicher Grundlagenforschung und entsprechenden Analysen zulässig.

20) Wenn in einem ÖEK ein Vorranggebiet gemäß Abs 8 festgelegt ist, kann die Gemeinde durch Verordnung eine Anschlussverpflichtung aussprechen. Obwohl das ÖEK selbst eine Verordnung ist, wird hier explizit nochmals von „Verordnung“ gesprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um eine eigenständige Verordnung handeln wird, bei der die Gemeinde zuvor prüfen muss, ob die Voraussetzungen für eine Erlassung (siehe die Anforderungen in Z 1) gegeben sind.

S auch § 6 Abs 1 BauG u die do Anm.

21) Vorranggebiete sind im Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft, LGBl 1993/58 idF 2011/53, ausgewiesen (s Gesamtübersicht). Die Gemeinde hat - im Gegensatz zu Z 1 - hier eigentlich keinen Ermessensspielraum; dem Wortlaut nach „hat“ sie die Verpflichtung festzulegen. Eine solche ist allerdings dann nicht möglich, wenn die Voraussetzungen (siehe Z 1 2. und 3. Satz) nicht vorliegen.

S auch § 6 Abs 1a BauG u die do Anm.

Judikatur

1) Wenn der Landesvolksanwalt meint, dass im räumlichen Entwicklungskonzept keine Kerngebietswidmung vorgeschlagen wird, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Festlegung einer konkreten Widmung nicht im räumlichen Entwicklungskonzept, sondern im Flächenwidmungsplan zu erfolgen hat. Das örtliche Entwicklungskonzept dient bloß als Grundlage für die Flächenwidmungs- u Bebauungsplanung; es hat grundsätzliche Aussagen ua über die angestrebte Siedlungsgestaltung u Entwicklung u Gliederung der Bauflächen (§ 11 Abs 1 lit e) zu enthalten (VfSlg 17.656/2005 - Vlbg).

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