WRG 1959 § 37. Schutz von Heilquellen und
Heilmooren., BGBl. I Nr. 74/1997, gültig ab 01.10.1997
DRITTER
ABSCHNITT Von der
nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung
der Gewässer§ 37. Schutz von Heilquellen und Heilmooren.
Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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