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WRG 1959 § 113. Behandlung privatrechtlicher Einsprüche, BGBl. I Nr. 74/1997, gültig ab 01.10.1997
ELFTER ABSCHNITT. Von den Behörden und dem Verfahren

§ 113. Behandlung privatrechtlicher Einsprüche

Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAG-18878