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WRG 1959 § 33e. Gewässerschutzbericht, BGBl. I Nr. 82/2003, gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003

DRITTER ABSCHNITT Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer

§ 33e. Gewässerschutzbericht

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als drei Jahren über den Stand des Gewässerschutzes zu berichten. Der Landeshauptmann, das Umweltbundesamt und der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Anforderung die für diesen Bericht erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAG-18878