DRITTER ABSCHNITT Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer
§ 33e. Gewässerschutzbericht
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als drei Jahren über den Stand des Gewässerschutzes zu berichten. Der Landeshauptmann, das Umweltbundesamt und der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Anforderung die für diesen Bericht erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAG-18878