Suchen Kontrast Hilfe
WRG 1959 § 115. Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen, BGBl. I Nr. 14/2011, gültig ab 31.03.2011
ELFTER ABSCHNITT. Von den Behörden und dem Verfahren

§ 115. Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen

Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht:

1. die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;

2. die Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10;

3. Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4;

4. technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4, die innerhalb oder außerhalb des prioritären Sanierungsgebietes durchgeführt werden, dürfen künftige Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht erschweren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAG-18878