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WRG 1959 § 6. Schiff- und Floßfahrt; Überfuhren., BGBl. I Nr. 74/1997, gültig ab 01.10.1997
ZWEITER ABSCHNITT. Von der Benutzung der Gewässer

§ 6. Schiff- und Floßfahrt; Überfuhren.

(1) Für die Benutzung der Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt gelten die jeweils hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.

(2) Die Errichtung von Überfuhranlagen bedarf unbeschadet einer sonst erforderlichen Genehmigung auch der wasserrechtlichen Bewilligung, insofern es sich um Anlagen der im § 38 bezeichneten Art handelt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAG-18878