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WRG 1959 § 68. Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten., BGBl. I Nr. 74/1997, gültig ab 01.10.1997
ACHTER ABSCHNITT. Von den Zwangsrechten

§ 68. Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.

Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAG-18878