WRG 1959 § 37., BGBl. Nr. 215/1959, gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
DRITTER
ABSCHNITT Von der
nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung
der Gewässer§ 37.
Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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