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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 62 Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Anmerkungen

1) Gem Art 119a B-VG üben der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Abs 7 sieht als Aufsichtsmittel auch die Ersatzvornahme vor. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist allerdings auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.

Auch § 101a GemO sieht die Ersatzvornahme vor (eine vergleichbare Regelung für die Stadt Graz fehlt im Statut). Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Abs 1 ist als Sondervorschrift zu § 101a GemO zu sehen, weil hier kein bescheidmäßiger Auftrag voranzugehen hat. Vielmehr ergeben sich die Handlungsverpflichtungen der Gemeinde unmittelbar aus dem Gesetz, sodass relativ eindeutig feststeht, wann die Gemeinde die ihr zustehende Frist für die Erlassung der jeweiligen Verordnungen überschritten hat.

Problematisch ist die Erlassung von Verordnungen durch die LReg insoferne, als Raumordnungsvorschriften nur teilweise als rein umsetzende Akte anzusehen sind. In nahezu allen Fällen steht der Gemeinde ein Planungsermessen zu (s § 25 Jud Pkt 6 und 7), dh dass die Gemeinde innerhalb von jeweils rechtlich zulässigen Varianten im Hinblick auf ihre Planungsziele auswählen kann. Diese Planung würde nun von der Aufsichtsbehörde - möglicherweise entgegen den Vorstellungen der Gemeinde - wahrgenommen werden.

Dabei stellt sich - mangels expliziter Regelung - zusätzlich die Frage, ob dann, wenn die LReg eine Ersatzverordnung erlassen hat, die Gemeinde jederzeit frei wäre, diese Verordnung abzuändern und ihr Ermessen an das der Stelle der LReg zu stellen (was den Charakter als vorläufige „Ersatzverordnung“ herausstreichen würde; auch in der Form, dass mit Erlassung der VO der Gemeinde die VO der LReg außer Kraft tritt). Dies wäre im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde wünschenswert, im Hinblick auf die verstärkte Bestandskraft von Planungsverordnungen und die daraus folgende Rechtssicherheit für die betroffenen Grundeigentümer eher abzulehnen.

Judikatur

1) Die Antragsteller übersehen, dass nach dem zweiten Satz des Art 119a Abs 7 B-VG eine Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde (hier: die Landesregierung) zulässig, wenngleich auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken ist.

Eine Ersatzvornahme - darunter ist auch die ersatzweise Erlassung einer generellen Norm (hier: eines Flächenwidmungsplanes) zu verstehen - steht der LReg nach der Übergangsbestimmung des § 31 Abs 1 TROG nur dann zu, wenn die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines Flächenwidmungsplanes bis zum nicht nachgekommen ist, dem vorgelegten Flächenwidmungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde und keine Bausperre nach § 29 in Kraft steht. Schon das Ausmaß der den Gemeinderäten für die Schaffung von Flächenwidmungsplänen gewährten Frist (Inkrafttreten des TROG am , Fristende ) zeigt, dass der Landesgesetzgeber sich bei der Normierung der Ersatzvornahme in § 31 Abs 1 auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit beschränkt hat. Hierzu kommt, dass in der genannten Gesetzesbestimmung auch vorgesehen ist, dass der von der LReg beschlossene Flächenwidmungsplan mit dem Inkrafttreten des vom Gemeinderat erlassenen Flächenwidmungsplanes außer Kraft tritt.

Der VfGH hat daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 31 Abs 1 TROG (wovon der VfGH auch - unausgesprochen - in seinem Erk VfSlg 9975/1984, betreffend den von der LReg für die Gemeinde Kirchberg in Tir erlassenen Flächenwidmungsplan ausgegangen ist), (VfSlg 10.710/1985).

2) Der Tiroler Landesgesetzgeber hat gem § 71 TROG 2001 die LReg im Fall der Untätigkeit der Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung einer Widmung (Abs 1) oder eines Bebauungsplanes (Abs 2) durch den VfGH zu einer Ersatzvornahme einer der „Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Widmung [im Falle der Aufhebung eines Bebauungsplanes: Festlegungen zu treffen]“ ermächtigt. Zweck der Regelung des § 71 TROG 2001 ist es gerade, der Untätigkeit des Verordnungsgebers im Falle der Aufhebung einer Verordnung durch den VfGH entgegenzutreten.

Die Tiroler LReg ist gem § 125 Tiroler Gemeindeordnung 2001 („Ersatzvornahme“) iVm Art 119a B-VG und in Zusammenschau mit § 71 TROG 2001 in Bindung an die Rechtsanschauung des VfGH nicht nur zur Festlegung einer Widmung, sondern ggf auch zur Erlassung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplans ermächtigt bzw verpflichtet, wenn die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nachkommt (VfSlg 17.604/2005).

3) Auf die Erlassung einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme besteht kein Rechtsanspruch ().

4) Soweit im Übrigen auf die Regelung des § 62 Abs 2 StROG verwiesen wird, die die Möglichkeit der aufsichtsbehördlichen Ersatzvornahme in Bezug auf die Bebauungsplanerstellung vorsieht, ist zu erwähnen, dass ein solches Aufsichtsmittel die Gemeinde nicht ihrer Verpflichtung enthebt, selbst gesetzmäßig zu handeln, ganz abgesehen davon, dass dem Normunterworfenen kein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass die Aufsichtsbehörde dieses Aufsichtsmittel ergreift ().

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