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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-3332-9

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Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 10 Kinderspielplätze

Zu § 10: EB

Die Voraussetzungen für die verpflichtende Errichtung von Kinderspielplätzen wurden verschärft (zB nun auch aus Anlaß von Umbaumaßnahmen) und die Mindestgrößen definiert. Primär bezieht sich diese Bestimmung auf Wohngebäude, jedoch wären auch öffentliche Gebäude nicht explizit ausgenommen, wenn in diesen zusätzlich mehr als drei Wohnungen vorgesehen werden. Die detaillierten Ausnahmegründe entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Hinsichtlich des Abs 5 ist auszuführen, daß nach der Zweckbestimmung eines Gebäudes ein Bedarf beispielsweise dann nicht in Frage kommt, wenn es sich um die geplante Errichtung eines Altenheimes oder einer Betriebsanlage handelt. Der Standort könnte dann eine Ausnahme darstellen, wenn beispielsweise eine Waldnähe gegeben ist.

Anmerkungen

1) Eine eigene Bestimmung betreffend Kinderspielplätze wurde bereits mit der Nov LGBI 1977/55 in die Stmk BO 1968 (§ 8a) eingefügt. Die EB zu dieser Nov lauten wie folgt:

„Die zunehmende Motorisierung bringt eine Reihe von Gefahren insb für Kinder mit sich.

Es ist daher auf das Problem der Kinderspielplätze ein besonderes Augenmerk zu richten. Aus diesem Grunde muss es als unbedingte Notwendigkeit erachtet werden, insb den Kleinkindern einen unmittelbar beim Wohnhaus liegenden oder wenigstens unter weitgehendster Ausschaltung von Gefährdungen durch den Straßenverkehr u dgl erreichbaren Spielplatz zu sichern.

Es wird nicht verkannt, daß diese mit der Errichtung von Wohnhäusern verbundene Verpflichtung möglicherweise die Baukosten geringfügig erhöhen wird. Trotzdem erscheint diese Forderung im Interesse der Kinder vertretbar und den Bauwerbern zumutbar.“

§ 8a der Stmk BO 1968 wurde in das BauG 1995 mit Modifizierungen (s EB) übernommen.

2) Diese Verpflichtung kann gegebenenfalls auch durch Abs 3 oder Abs 4 erfüllt werden. Die Bestimmung ist im Baubewilligungsverfahren bzw im vereinfachten Baubewilligungsverfahren in den Fällen des § 20 Z 1 umzusetzen. Gem § 23 Abs 1 Z 1 zweiter Spiegelstrich hat der Lageplan als Projektbestandteil ua die Freiflächen auszuweisen, wozu auch Kinderspielplätze gehören.

Der Nachbar hat auf die Einhaltung dieser Bestimmungen keinen Rechtsanspruch (s § 26 Abs 1).

3) S § 4 Z 63.

4) Trotz Verwendung des Wortes „kann“ ist hier nicht von einem Ermessen der Behörde auszugehen, sondern von einer Ermächtigung der Behörde, auf deren Anwendung der Bauwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch besitzt.

5) Auf welche Art und Weise die Verpflichtung erfüllt wird, ist nicht näher geregelt. Hier wird eine vertragliche Verpflichtung als zulässig angesehen werden können. Durch diese Regelung werden Spielplätze der Gemeinde sinnvoll gefördert.

6) Damit wurde berücksichtigt, dass in Gemeinden vielfach schon öffentliche Spielplätze bestehen.

7) Hier ist insb darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Schaffung von Kinderspielplätzen nicht nur durch den Verwendungszweck der Gebäude, sondern auch durch ihren Standort beschränkt ist. S auch EB.

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