VwGH 23.05.1979, 0473/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO Stmk 1968 §63 Abs3; BauRallg impl; |
RS 1 | Die Verpflichtung des Bauführers, den Baubeginn der Baubehörde anzuzeigen, stellt sich als bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung als Verwaltungsübertretung geahndet werden kann (§73 Abs 1 BO), nicht aber rechtfertigt die Unterlassung dieser Anzeige den Schluss, eine Bauausführung sei nicht begonnen worden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des AL in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , GZ. A 17-K-4687/5-1978, betreffend baupolizeiliche Aufträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom hatte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer die Widmungs- und die Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden zweigeschossigen Objektes auf dem Grundstück nnn, inneliegend in EZ. n1 des Grundbuches der Katastralgemeinde Innere Stadt, um weitere drei Geschosse samt ausgebautem Dachgeschoß erteilt. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am zugestellt worden.
Am war dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer örtlichen Erhebung (Amtsberichte vom 18. September und ) auf Grund der Beschwerde eines Nachbarn niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden, dass entgegen der erwähnten Baubewilligung im Bereich des ersten Stockes ein Zubau, nicht wie plangemäß vorgesehen zirka 1,50 m zurückgesetzt, sondern an der Grundgrenze errichtet worden sei, für den eine Baubewilligung nicht vorliege. Gleichzeitig war dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, dass die Baubewilligung am rechtskräftig geworden sei und daher am rechtsunwirksam werde. Der Beschwerdeführer hatte bekannt gegeben, dass der "Anbau" als provisorische Bauhütte für die genehmigte Aufstockung errichtet worden sei und bis zur Fertigstellung des ersten Bauabschnittes (Vergrößerung des ersten Stockwerkes) abgetragen werde. Mit den Bauarbeiten im Sinne des Baubewilligungsbescheides werde innerhalb der nächsten vier Wochen begonnen werden und ein namentlich genannter Baumeister werde die notwendige Baubeginnsmeldung abgeben. (Der Aktenlage nach wurde eine solche Bauanzeige nicht erstattet.)
In Aktenvermerken vom , 8. März und wurde festgestellt, dass von der Baubewilligung noch nicht Gebrauch gemacht und der nicht genehmigte Zubau noch nicht abgetragen worden sei. In einem Aktenvermerk vom stellte der Magistrat Graz schließlich fest, dass die Baubewilligung abgelaufen sei.
Mit Eingabe vom zeigte ein Baumeister den Beginn der Arbeiten auf Grund der Baubewilligung vom (Fortsetzung des zweiten Bauabschnittes) an. An Ort und Stelle wurde am festgestellt, dass im Bereich der südlichen Außenmauer im Erdgeschoß ein Erdaushub im Ausmaß von 2,00 x 2,00 m, 1 m hoch für den Einbau eines Plattenfundamentes vorgenommen und die Eisenbewehrung für dieses Fundament einschließlich für die aufgehende Stahlbetonsäule eingelegt worden sei. Für den geplanten Einbau dieser Stahlsäule sei in das Mauerwerk ein Schlitz im Ausmaß von 80 x 60 cm eingestemmt worden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass bis zur "Klärung des Bauvorhabens" die Bauarbeiten nicht weitergeführt werden dürften.
Mit Bescheid vom erteilte der Stadtsenat gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO) dem Beschwerdeführer den Auftrag, die Arbeiten (für ein Säulenfundament zur Lastabfangung eines Trägers im ersten Stock) unverzüglich einzustellen und jede weitere Bauführung zu unterlassen.
Gleichzeitig erging der Auftrag, die konsenslos errichteten Bauwerksteile abzutragen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Die Baubehörde erster Instanz stützte sich auf das Ergebnis der am durchgeführten Erhebung und den Umstand, dass die seinerzeit erteilte Baubewilligung am abgelaufen sei.
Am stellte ein Erhebungsorgan des Magistrates Graz fest, dass weitergearbeitet werde. Mit Bescheid des Stadtsenates vom wurde darauf einer Berufung gegen den Bescheid vom die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In seiner Berufung gegen die erteilten Bauaufträge brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, von der Baubewilligung aus dem Jahre 1968 sei tatsächlich in ausreichendem Umfang Gebrauch gemacht worden, womit der Ablauf der Wirksamkeit dieser Bewilligung ausgeschlossen sei. Im Erdgeschoß des Objektes seien Maßnahmen gesetzt worden, um das Fundament für den späteren Ausbau vorzubereiten bzw. zu schaffen. An der linken Mauerseite sei der allerdings in Beton vorgesehene Steher in Form eines Vollziegelmauerwerkes ausgeführt worden. Auch sei ein Betonfundament und auf diesem Fundament eine Vollziegelmauer aufgeführt worden. Zeitlich seien diese Arbeiten dem Zeitraum vor dem zuzuordnen, weil zu diesem Zeitpunkt der bauliche Zustand (auch unter Einbeziehung des konsenslosen Teiles) bereits hergestellt gewesen sei. Die Richtigkeit dieses Vorbringens ergebe sich aus Einvernahmen des Bauführers sowie des Beschwerdeführers. Die zeitgerechte Weiterführung der Arbeiten hätte seinerzeit nicht betrieben werden können, weil ein Gast- und Schankgewerbe in diesem Objekt untergebracht gewesen sei. Seit Februar 1978 habe sich der Beschwerdeführer in die Lage versetzt gesehen, zügig mit der Fortsetzung der Arbeiten zu beginnen. In der Berufung wird ferner vor allem die Verletzung des Parteiengehörs gerügt. In der Folge wurde auch gegen den Bescheid betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Berufung erhoben.
Im Verwaltungsakt befindet sich eine offensichtlich vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung einer Rechnung vom , wonach der auch 1978 mit der Fortsetzung der Bauarbeiten beauftragte Baumeister "laut Baugenehmigung" aus dem Jahre 1968 den Anbau an die Außenmauer im ersten Stock, eine Mauer mit Fundierung als Auflager für den späteren Ausbau des ersten bis fünften Stockes sowie ein Pfeilmauerwerk mit Fundierung ebenfalls für die Auflagerung des Trägers im ersten Stock durchgeführt worden sei (Gesamtpreis S 36.000,--).
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung gegen die Bauaufträge als unbegründet ab, behob jedoch den Bescheid vom . Begründend führte die Baubehörde zweiter Instanz aus, nach § 63 Abs. 1 BO habe sich der Bauherr zur Durchführung bewilligungspflichtiger Bauarbeiten eines hiezu gesetzlich berechtigten Bauführers zu bedienen. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle habe der Bauführer den Beginn der Bauarbeiten der Baubehörde anzuzeigen. Der Sinn dieser Bestimmung könne im Hinblick auf den Inhalt des § 66 BO, wonach die Baubewilligung erlösche, wenn binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen werde, nur darin gelegen sein, dass der Behörde gegenüber nur der in der Baubeginnsanzeige genannte Zeitpunkt als Beginn der Bauausführung gelte. Dies so lange, als nicht ein späterer Baubeginn gemeldet oder von der Behörde festgestellt werde. Jede auch durch eine rechtsgültige Baubewilligung gedeckte Bauführung entspreche somit den Bestimmungen der Bauordnung nur, wenn ihr Beginn durch den Bauführer der Behörde angezeigt werde. Die Aktenlage lasse erkennen, dass während der Rechtsgültigkeit der Baubewilligung vom mit dem bewilligten Bau nicht begonnen worden sei. Die Amtsberichte bzw. Aktenvermerke vom , , , und sowie der vom nunmehrigen Beschwerdeführer mitunterschriebene Aktenvermerk vom würden entgegen dem Vorbringen in der Berufung einen eindeutigen Beweis dafür liefern, dass mit der Realisierung des mit Bescheid bewilligten Um- und Zubaues innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Baubewilligung nicht begonnen worden sei. Diese Baubewilligung sei somit zufolge der Bestimmungen des hier noch anzuwendenden § 7 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz aus dem Jahre 1881 am erloschen. Die erfolgte Baueinstellung finde somit ihre Deckung in den Bestimmungen des "§ 73 Abs. 2 BO, weil für diese Bauherstellungen keine Baubewilligung vorliege und bisher auch nicht erwirkt worden sei. Der der Baubehörde erster Instanz unterlaufene Verfahrensfehler, dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahmen entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG nicht zur Kenntnis gebracht zu haben, sei durch die Möglichkeit des Vorbringens allfälliger Einwendungen in der Berufung geheilt. Bei der Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen sei jedoch die Berufungsbehörde zur gleichen Auffassung wie die Behörde erster Instanz gekommen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid deswegen in seinen Rechten verletzt, weil ihm entgegen den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 angenommen worden sei, dass eine Konsumierung einer Baubewilligung von einer Baubeginnsmeldung gemäß § 63 Abs. 1 dieser Bauordnung abhängig sei und trotz diesbezüglicher Anträge im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 63 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149 - die Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 61, hat diesbezüglich keine Änderung gebracht -, hat der Bauführer den Beginn der Bauarbeiten der Baubehörde anzuzeigen. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, der Sinn dieser Bestimmung sei "im Hinblick auf den Inhalt des § 66 Steiermärkische Bauordnung 1968, wonach die Baubewilligung erlischt, wenn binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen wird, nur darin gelegen", dass der Behörde gegenüber nur der in der Baubeginnanzeige genannte Zeitpunkt als Baubeginn der Ausführung des Bauvorhabens gilt. Dies so lange, als nicht ein späterer Baubeginn gemeldet oder von der Baubehörde festgestellt werde. "Jede auch durch eine rechtsgültige Baubewilligung gedeckte Bauführung" entspreche somit den Bestimmungen der Bauordnung nur, wenn ihr Baubeginn durch den Bauführer der Behörde angezeigt werde.
Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Die Verpflichtung des Bauführers, den Baubeginn der Baubehörde anzuzeigen, stellt sich vielmehr als (bloße) Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung strafrechtlich geahndet werden kann (siehe § 73 Abs. 1 BO), nicht aber rechtfertigt die Unterlassung dieser Anzeige den Schluss, eine Bauausführung sei nicht begonnen worden. Eine gesonderte spruchmäßige Feststellung des Baubeginns durch die Behörde im Sinne der eben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides sieht die Steiermärkische Bauordnung nicht vor. Der Umstand, dass der Bauführer eine ihm obliegende Verpflichtung verletzt hat, rechtfertigt weder die Einstellung einer Bauführung noch die Erlassung eines Beseitigungsauftrages für Baumaßnahmen, die einer (rechtskräftigen) Baubewilligung gemäß ausgeführt wurden. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch aus den Bestimmungen des § 73 BO. Nach § 73 Abs. 1 sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 63 (unter anderem) sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden der Baubehörden getroffenen Anordnungen erteilten Auflagen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle befreit die Strafe nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben, die den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen auszuführen und vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen. Bei Bauarbeiten, die ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt werden, ist die Baueinstellung zu verfügen. Gerade die letztgenannte Bestimmung zeigt, dass einer Verletzung der Vorschrift des § 63 Abs. 3 BO nicht die Bedeutung zukommt, von der die belangte Behörde ausging. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet auch der Ansicht des Beschwerdeführers bei, dass die Aktenlage entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht klar erkennen ließ, ob während der Gültigkeitsdauer der erteilten Baubewilligung Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Baubeginn zu qualifizieren sind. Der Inhalt der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen Aktenvermerke kann nur dafür einen Beweis liefern, dass die Baubehörde damals keine weiteren Baumaßnahmen als die nichtbewilligte Bauführung an der Grundgrenze feststellte, doch fand der Aktenlage nach auch keine Prüfung statt, ob weitere Baumaßnahmen durchgeführt wurden, schritt doch die Baubehörde auf Grund der Anzeige eines Nachbarn betreffend den beanstandeten "Anbau" ein. Der belangten Behörde ist zwar durchaus einzuräumen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers am die Annahme nahe legten, bis zu diesem Zeitpunkt sei mit dem Bau noch nicht begonnen worden, doch hat der Beschwerdeführer im nunmehr durchgeführten Verwaltungsverfahren das Gegenteil behauptet und für die Richtigkeit dieser Behauptung nicht nur die Ablichtung einer Rechnung aus dem Jahre 1969 vorgelegt, sondern auch die Einvernahme des beauftragten Baumeisters und seiner Person angeboten. Gerade der Umstand, dass die Rechnung mit datiert ist und Punkt 1) dieser Rechnung den von der Baubehörde schon seinerzeit beanstandeten "Anbau" betrifft, lässt es als möglich erscheinen, dass auch jene Arbeiten, welche den Gegenstand der Punkte 2) und 3) dieser Rechnung bilden, schon 1969 durchgeführt wurden. In dieser Beziehung wäre eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erforderlich gewesen, es sei denn, diese Arbeiten könnten gar nicht als Baubeginn, gewertet werden. Mit der Frage, ob diese Baumaßnahmen als Baubeginn des 1968 bewilligten Bauvorhabens anzusehen sind, hat sich aber die belangte Behörde, offenbar ausgehend von der irrigen Rechtsansicht über den Sinn einer Baubeginnanzeige, nicht ausreichend auseinander gesetzt. In ihrer Gegenschrift vertritt die Steiermärkische Landesregierung die Meinung, die Maßnahmen nach den Positionen 2) und 3) der erwähnten Rechnung seien erst nach Erlöschen der Baubewilligung vorgenommen worden, doch kann dies, wie erwähnt, mit den in der Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Beweismitteln nicht bewiesen werden, sodass die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise nicht übergangen werden durften. Zur Frage, wann mit einem Bau im Sinne des Gesetzes begonnen wurde, ist auf das allerdings zur Bauordnung für Tirol ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1069/77, unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, zu verweisen.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Stmk 1968 §63 Abs3; BauRallg impl; |
Sammlungsnummer | VwSlg 9850 A/1979 |
Schlagworte | Baubewilligung BauRallg6 Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979000473.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-52811